Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz
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(2) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das<br />
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der<br />
Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die<br />
Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die<br />
Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte<br />
Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.<br />
.p234<br />
3. A b s c h n i t t<br />
Entscheidungspflicht<br />
§ 234<br />
(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über die in<br />
Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien ohne<br />
unnötigen Aufschub zu entscheiden.<br />
(2) Wird einer Partei ein Bescheid der Abgabenbehörde erster<br />
Instanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen des<br />
Anbringens bekanntgegeben, so geht auf ihr schriftliches Verlangen<br />
die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter<br />
Instanz über. Für Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen<br />
zu erlassen sind, beträgt die Frist ein Jahr.<br />
(3) Wird einer Partei ein Bescheid der Abgabenbehörde erster<br />
Instanz nach den §§ 220 oder 221 nicht innerhalb von sechs Monaten<br />
nach dem Eintritt der Verpflichtung zu seiner Erlassung<br />
bekanntgegeben, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die<br />
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter<br />
Instanz über.<br />
(4) Anträge nach Abs. 2 oder 3 sind unmittelbar bei der<br />
Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Sie sind abzuweisen,<br />
wenn die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der<br />
Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.<br />
(5) Wurde ein Antrag nach Abs. 3 gestellt und ist eine Berufung<br />
gegen den zu ändernden oder aufzuhebenden Bescheid unerledigt, so<br />
hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz in dem von ihr zu<br />
erlassenden Bescheid auch über die Berufung zu entscheiden.<br />
.p235<br />
VII. Teil<br />
ZERLEGUNG<br />
§ 235<br />
(1) Der Steuerbetrag an Getränke- und Vergnügungssteuer, der von<br />
Inhabern eines Betriebes, dessen Betriebsstätte sich auf die<br />
Gebiete mehrerer <strong>Gemeinde</strong>n erstreckt, zu entrichten ist, ist auf<br />
Antrag einer beteiligten <strong>Gemeinde</strong> von der Landesregierung durch<br />
Zerlegung nach Abs. 2 auf die einzelnen <strong>Gemeinde</strong>n aufzuteilen.<br />
(2) Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis, in dem die Größe der in<br />
den einzelnen <strong>Gemeinde</strong>gebieten gelegenen Flächenteile einer<br />
Betriebsstätte zur Größe der Gesamtfläche der Betriebsstätte steht,