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Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz

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(2) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das<br />

Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der<br />

Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die<br />

Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die<br />

Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte<br />

Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.<br />

.p234<br />

3. A b s c h n i t t<br />

Entscheidungspflicht<br />

§ 234<br />

(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über die in<br />

Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien ohne<br />

unnötigen Aufschub zu entscheiden.<br />

(2) Wird einer Partei ein Bescheid der Abgabenbehörde erster<br />

Instanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen des<br />

Anbringens bekanntgegeben, so geht auf ihr schriftliches Verlangen<br />

die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter<br />

Instanz über. Für Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen<br />

zu erlassen sind, beträgt die Frist ein Jahr.<br />

(3) Wird einer Partei ein Bescheid der Abgabenbehörde erster<br />

Instanz nach den §§ 220 oder 221 nicht innerhalb von sechs Monaten<br />

nach dem Eintritt der Verpflichtung zu seiner Erlassung<br />

bekanntgegeben, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die<br />

Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter<br />

Instanz über.<br />

(4) Anträge nach Abs. 2 oder 3 sind unmittelbar bei der<br />

Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Sie sind abzuweisen,<br />

wenn die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der<br />

Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.<br />

(5) Wurde ein Antrag nach Abs. 3 gestellt und ist eine Berufung<br />

gegen den zu ändernden oder aufzuhebenden Bescheid unerledigt, so<br />

hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz in dem von ihr zu<br />

erlassenden Bescheid auch über die Berufung zu entscheiden.<br />

.p235<br />

VII. Teil<br />

ZERLEGUNG<br />

§ 235<br />

(1) Der Steuerbetrag an Getränke- und Vergnügungssteuer, der von<br />

Inhabern eines Betriebes, dessen Betriebsstätte sich auf die<br />

Gebiete mehrerer <strong>Gemeinde</strong>n erstreckt, zu entrichten ist, ist auf<br />

Antrag einer beteiligten <strong>Gemeinde</strong> von der Landesregierung durch<br />

Zerlegung nach Abs. 2 auf die einzelnen <strong>Gemeinde</strong>n aufzuteilen.<br />

(2) Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis, in dem die Größe der in<br />

den einzelnen <strong>Gemeinde</strong>gebieten gelegenen Flächenteile einer<br />

Betriebsstätte zur Größe der Gesamtfläche der Betriebsstätte steht,

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