Kdv 432 2011 korr as 20110113 sal 1
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d) Die Verwendung von Reifen, bei<br />
denen Spikes mehr als 2 mm<br />
über die Lauffläche hinausragen,<br />
ist unzulässig.<br />
e) An Fahrzeugen, die mit Spikesreifen<br />
versehen sind, muss hinten<br />
auf einer Tafel oder auf dem<br />
Fahrzeug selbst ein nach dem<br />
Muster der Anlage 1e ausgeführtes<br />
Zeichen senkrecht zur<br />
Längsmittelebene des Fahrzeuges,<br />
annähernd lotrecht und vollständig<br />
sichtbar angebracht sein;<br />
wenn d<strong>as</strong> Fahrzeug nicht mehr<br />
mit Spikesreifen versehen ist, ist<br />
d<strong>as</strong> Zeichen ganz oder teilweise<br />
abzudecken oder zu entfernen.<br />
(5a) D<strong>as</strong> Einsetzen der Spikes (Abs. 5)<br />
darf nur nach den Richtlinien des Reifenerzeugers<br />
unter Einhaltung der Bestimmungen<br />
des Abs. 5 Z 1 von einem hiezu berechtigten<br />
Gewerbetreibenden durchgeführt werden.<br />
Der Gewerbetreibende hat für jeden von ihm<br />
mit Spikes versehenen Reifen eine schriftliche<br />
Bestätigung darüber auszustellen und<br />
dem Käufer auszuhändigen.<br />
(5b) Abs. 4 Z 4 und 5, Abs. 4b erster<br />
Satz erster Halbsatz und Abs. 5 Z 2 lit. b<br />
gelten nicht für die Antriebsräder, solange<br />
auf diesen Schneeketten angebracht sind.<br />
Abs. 4 Z 4 und 5, Abs. 4b, 4c, 4d, 4e und 5<br />
und § 61 Abs. 9 gelten nicht für ein Ersatzrad,<br />
wenn dieses nur für kurze Strecken, wie<br />
insbesondere für den Weg bis zur nächsten<br />
in Betracht kommenden Reparaturwerkstätte,<br />
verwendet wird.<br />
(6) Die Vertiefungen für die Ableitung<br />
des W<strong>as</strong>sers von der Reifenlauffläche dürfen<br />
bei Reifen, die nach ihrer Bauart für Krafträder<br />
oder für Personenkraftwagen bestimmt<br />
sind, nicht nachträglich vertieft (nachgeschnitten)<br />
worden sein; Reifen für andere<br />
Fahrzeuge dürfen nur nachgeschnitten worden<br />
sein, wenn sie vom Erzeuger als für ein<br />
Nachschneiden geeignet gekennzeichnet<br />
sind. Die Kennzeichnung muss aus einer<br />
Aufschrift oder einem Symbol bestehen, d<strong>as</strong><br />
dauernd deutlich erkennbar und unverwischbar<br />
an den Reifenflanken angebracht ist.<br />
D<strong>as</strong> bloße Entfernen von Versteifungsstegen<br />
gilt nicht als Nachschneiden. Reifen dürfen<br />
nur nach den Richtlinien des Erzeugers und<br />
nur von einem hiezu berechtigten Gewerbetreibenden<br />
nachgeschnitten werden. Nach<br />
dem Nachschneiden muss eine ausreichend<br />
dicke Gummischicht zwischen den Vertiefungen<br />
und dem Unterbau des Reifens vorhanden<br />
sein. Auf jedem 10 cm langen Stück<br />
des Umfanges des Laufstreifens muss die<br />
gesamte Länge der Ränder der Vertiefungen<br />
für die Ableitung des W<strong>as</strong>sers von der Reifenlauffläche<br />
mindestens gleich dem entsprechenden<br />
Wert der ursprünglich vorhanden<br />
gewesenen Vertiefungen sein oder,<br />
wenn dieser Wert größer ist als 70 cm, mindestens<br />
70 cm betragen. Die Breite der<br />
durch d<strong>as</strong> Nachschneiden entstandenen<br />
Vertiefungen darf die der ursprünglich vorhanden<br />
gewesenen Vertiefungen nicht wesentlich<br />
unterschreiten. In den Vertiefungen<br />
dürfen keine die Ableitung des W<strong>as</strong>sers in<br />
den Vertiefungen beeinträchtigenden Vorsprünge<br />
vorhanden sein. Der Gewerbetreibende<br />
hat für jeden von ihm nachgeschnittenen<br />
Reifen eine schriftliche Bestätigung<br />
darüber auszustellen, d<strong>as</strong>s d<strong>as</strong> Nachschneiden<br />
den Vorschriften entsprechend durchgeführt<br />
wurde. An lenkbaren Rädern von Kraftfahrzeugen<br />
dürfen nachgeschnittene Reifen<br />
nicht verwendet werden. Reifen dürfen nur<br />
nach den Richtlinien des Erzeugers und nur<br />
von einem hiezu berechtigten Gewerbetreibenden<br />
repariert werden. Der Gewerbetreibende<br />
hat für jeden von ihm reparierten<br />
Reifen eine schriftliche Bestätigung darüber<br />
auszustellen.<br />
(7) In den Geltungsbereich der<br />
ÖNORM V 5117 Dezember 2004 oder der<br />
ÖNORM V 5119 Mai 2008 fallende Schneeketten<br />
müssen diesen ÖNORMEN entsprechen,<br />
sofern es sich nicht um gleichwertige<br />
Produkte aus anderen EU-Mitgliedstaaten<br />
handelt. Schneeketten, die der ÖNORM V<br />
5117 Dezember 2004 oder ÖNORM V 5119<br />
Mai 2008 in einer früheren F<strong>as</strong>sung entsprechen,<br />
dürfen weiterhin feilgeboten werden.