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Kdv 432 2011 korr as 20110113 sal 1

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32<br />

d) Die Verwendung von Reifen, bei<br />

denen Spikes mehr als 2 mm<br />

über die Lauffläche hinausragen,<br />

ist unzulässig.<br />

e) An Fahrzeugen, die mit Spikesreifen<br />

versehen sind, muss hinten<br />

auf einer Tafel oder auf dem<br />

Fahrzeug selbst ein nach dem<br />

Muster der Anlage 1e ausgeführtes<br />

Zeichen senkrecht zur<br />

Längsmittelebene des Fahrzeuges,<br />

annähernd lotrecht und vollständig<br />

sichtbar angebracht sein;<br />

wenn d<strong>as</strong> Fahrzeug nicht mehr<br />

mit Spikesreifen versehen ist, ist<br />

d<strong>as</strong> Zeichen ganz oder teilweise<br />

abzudecken oder zu entfernen.<br />

(5a) D<strong>as</strong> Einsetzen der Spikes (Abs. 5)<br />

darf nur nach den Richtlinien des Reifenerzeugers<br />

unter Einhaltung der Bestimmungen<br />

des Abs. 5 Z 1 von einem hiezu berechtigten<br />

Gewerbetreibenden durchgeführt werden.<br />

Der Gewerbetreibende hat für jeden von ihm<br />

mit Spikes versehenen Reifen eine schriftliche<br />

Bestätigung darüber auszustellen und<br />

dem Käufer auszuhändigen.<br />

(5b) Abs. 4 Z 4 und 5, Abs. 4b erster<br />

Satz erster Halbsatz und Abs. 5 Z 2 lit. b<br />

gelten nicht für die Antriebsräder, solange<br />

auf diesen Schneeketten angebracht sind.<br />

Abs. 4 Z 4 und 5, Abs. 4b, 4c, 4d, 4e und 5<br />

und § 61 Abs. 9 gelten nicht für ein Ersatzrad,<br />

wenn dieses nur für kurze Strecken, wie<br />

insbesondere für den Weg bis zur nächsten<br />

in Betracht kommenden Reparaturwerkstätte,<br />

verwendet wird.<br />

(6) Die Vertiefungen für die Ableitung<br />

des W<strong>as</strong>sers von der Reifenlauffläche dürfen<br />

bei Reifen, die nach ihrer Bauart für Krafträder<br />

oder für Personenkraftwagen bestimmt<br />

sind, nicht nachträglich vertieft (nachgeschnitten)<br />

worden sein; Reifen für andere<br />

Fahrzeuge dürfen nur nachgeschnitten worden<br />

sein, wenn sie vom Erzeuger als für ein<br />

Nachschneiden geeignet gekennzeichnet<br />

sind. Die Kennzeichnung muss aus einer<br />

Aufschrift oder einem Symbol bestehen, d<strong>as</strong><br />

dauernd deutlich erkennbar und unverwischbar<br />

an den Reifenflanken angebracht ist.<br />

D<strong>as</strong> bloße Entfernen von Versteifungsstegen<br />

gilt nicht als Nachschneiden. Reifen dürfen<br />

nur nach den Richtlinien des Erzeugers und<br />

nur von einem hiezu berechtigten Gewerbetreibenden<br />

nachgeschnitten werden. Nach<br />

dem Nachschneiden muss eine ausreichend<br />

dicke Gummischicht zwischen den Vertiefungen<br />

und dem Unterbau des Reifens vorhanden<br />

sein. Auf jedem 10 cm langen Stück<br />

des Umfanges des Laufstreifens muss die<br />

gesamte Länge der Ränder der Vertiefungen<br />

für die Ableitung des W<strong>as</strong>sers von der Reifenlauffläche<br />

mindestens gleich dem entsprechenden<br />

Wert der ursprünglich vorhanden<br />

gewesenen Vertiefungen sein oder,<br />

wenn dieser Wert größer ist als 70 cm, mindestens<br />

70 cm betragen. Die Breite der<br />

durch d<strong>as</strong> Nachschneiden entstandenen<br />

Vertiefungen darf die der ursprünglich vorhanden<br />

gewesenen Vertiefungen nicht wesentlich<br />

unterschreiten. In den Vertiefungen<br />

dürfen keine die Ableitung des W<strong>as</strong>sers in<br />

den Vertiefungen beeinträchtigenden Vorsprünge<br />

vorhanden sein. Der Gewerbetreibende<br />

hat für jeden von ihm nachgeschnittenen<br />

Reifen eine schriftliche Bestätigung<br />

darüber auszustellen, d<strong>as</strong>s d<strong>as</strong> Nachschneiden<br />

den Vorschriften entsprechend durchgeführt<br />

wurde. An lenkbaren Rädern von Kraftfahrzeugen<br />

dürfen nachgeschnittene Reifen<br />

nicht verwendet werden. Reifen dürfen nur<br />

nach den Richtlinien des Erzeugers und nur<br />

von einem hiezu berechtigten Gewerbetreibenden<br />

repariert werden. Der Gewerbetreibende<br />

hat für jeden von ihm reparierten<br />

Reifen eine schriftliche Bestätigung darüber<br />

auszustellen.<br />

(7) In den Geltungsbereich der<br />

ÖNORM V 5117 Dezember 2004 oder der<br />

ÖNORM V 5119 Mai 2008 fallende Schneeketten<br />

müssen diesen ÖNORMEN entsprechen,<br />

sofern es sich nicht um gleichwertige<br />

Produkte aus anderen EU-Mitgliedstaaten<br />

handelt. Schneeketten, die der ÖNORM V<br />

5117 Dezember 2004 oder ÖNORM V 5119<br />

Mai 2008 in einer früheren F<strong>as</strong>sung entsprechen,<br />

dürfen weiterhin feilgeboten werden.

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