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Kdv 432 2011 korr as 20110113 sal 1

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wendet werden, die elektromagnetische<br />

Störungen im Sinne der genannten Richtlinien<br />

verursachen können, im Zusammenhang<br />

mit Funktionen der Störfestigkeit stehen<br />

(Anhang I, 2.1.12 der Richtlinie 72/245/<br />

EWG) und nicht diesen Richtlinien, aber der<br />

Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie<br />

2004/108/EG, entsprechen, dürfen nicht<br />

mehr feilgeboten werden. Funksendeanlagen,<br />

die der Richtlinie 89/336/EWG oder der<br />

Richtlinie 2004/108/EG entsprechen und die<br />

im Fahrzeug eingebaut werden, dürfen nur<br />

verwendet werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

des Fahrzeugherstellers<br />

vorliegt und mitgeführt wird.<br />

§ 17c.<br />

Sicherungseinrichtung gegen<br />

unbefugte Inbetriebnahme<br />

(1) Sicherungseinrichtungen gegen<br />

unbefugte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen<br />

der Kl<strong>as</strong>sen M1 und N1 müssen den<br />

Anforderungen der Anhänge der Richtlinie<br />

74/61/EWG, ABl. Nr. L 038 vom 11. Februar<br />

1974 idF der Richtlinie 95/56/EG, ABl. Nr.<br />

L 286 vom 29. November 1995, entsprechen.<br />

(2) Sicherungseinrichtungen gegen<br />

unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder<br />

dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie<br />

92/61/EWG) müssen den Anforderungen der<br />

Anhänge der Richtlinie 93/33/EWG idF<br />

1999/23/EG entsprechen.<br />

§ 17d.<br />

Anhängevorrichtung<br />

(1) Die Anhängevorrichtung (Verbindungseinrichtung)<br />

von Fahrzeugen der Kl<strong>as</strong>sen<br />

M, N und O muss den Anhängen zur<br />

Richtlinie 94/20/EG über mechanische Verbindungseinrichtungen<br />

von Kraftfahrzeugen<br />

und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre<br />

Anbringung an diesen Fahrzeugen entsprechen.<br />

(2) Die Anhängevorrichtung von zweirädrigen<br />

oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen<br />

(Richtlinie 92/61/EWG) muss dem Kapitel 10<br />

50<br />

der Richtlinie 97/24/EG, ABL. Nr. L 226 vom<br />

18. August 1997 entsprechen.<br />

§ 17e.<br />

Sichtfeld<br />

(1) Fahrzeuge der Kl<strong>as</strong>se M1 müssen<br />

so konstruiert sein, d<strong>as</strong>s d<strong>as</strong> Sichtfeld für<br />

den Lenker den Anforderungen der Anhänge<br />

der Richtlinie 77/649/EWG idF 90/630/EWG<br />

entspricht.<br />

(2) Zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge<br />

mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG)<br />

müssen so konstruiert sein, d<strong>as</strong>s d<strong>as</strong> Sichtfeld<br />

auf der Windschutzscheibe für den Lenker<br />

dem Kapitel 12, Anhang II, Anlage 1 der<br />

Richtlinie 97/24/EG entspricht.<br />

§ 17f.<br />

Entfrostungs- und Trocknungsanlagen<br />

für die vergl<strong>as</strong>ten<br />

Flächen von Kraftfahrzeugen<br />

(1) Jedes Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit<br />

von mehr als 25 km/h<br />

muss mit einer Anlage zur Entfernung von<br />

Reif und Eis von der vergl<strong>as</strong>ten Fläche der<br />

Windschutzscheibe ausgestattet sein. Die<br />

Entfrostungsanlage muss genügend wirksam<br />

sein, um bei kaltem Wetter eine ausreichende<br />

Sicht durch die Windschutzscheibe sicherzustellen.<br />

Bei Fahrzeugen der Kl<strong>as</strong>se<br />

M1 muss die Entfrostungsanlage den Anhängen<br />

der Richtlinie 78/317/EWG entsprechen.<br />

(2) Jedes Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit<br />

von mehr als 25 km/h<br />

muss mit einer Anlage zur Entfernung des<br />

Feuchtigkeitsbeschlags auf der Innenseite<br />

der Windschutzscheibe ausgestattet sein.<br />

Die Windschutzscheibentrocknungsanlage<br />

muss genügend wirksam sein, um bei feuchtem<br />

Wetter die Sicht durch die Windschutzscheibe<br />

wiederherzustellen. Bei Fahrzeugen<br />

der Kl<strong>as</strong>se M1 muss die Windschutzscheibentrocknungsanlage<br />

den Anhängen der<br />

Richtlinie 78/317/EWG entsprechen.

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