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Kdv 432 2011 korr as 20110113 sal 1

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L 165 vom 20. Juni 1974, idF 91/662/EWG,<br />

ABl. Nr. L 366 vom 31. Dezember 1991,<br />

berichtigt durch ABl. Nr. L 172 vom 27. Juni<br />

1992, S 86, und durch ABl. Nr. L 256 vom<br />

2. September 1992, S 15, entsprechen.<br />

(1b) Die Lenkanlagen von Fahrzeugen<br />

der Kl<strong>as</strong>sen M, N und O müssen den Anforderungen<br />

der Anhänge der Richtlinie<br />

70/311/EWG idF 1999/7/EG entsprechen.<br />

Dies gilt nicht für Lenkanlagen mit rein<br />

pneumatischer, rein elektrischer oder rein<br />

hydraulischer Übertragungsreinrichtung, sehr<br />

wohl jedoch für Hilfslenkanlagen mit rein<br />

elektrischer oder rein hydraulischer Übertragungseinrichtung<br />

für Fahrzeuge der Kl<strong>as</strong>sen<br />

M und N sowie von Lenkanlagen mit rein<br />

hydraulischer Übertragungseinrichtung für<br />

Fahrzeuge der Kl<strong>as</strong>se O.<br />

(2) Jedes Kraftfahrzeug und jedes<br />

Kraftfahrzeug mit Anhänger müssen sich in<br />

einer Kreisringfläche mit einem Außenradius<br />

von 12,50 m (Wendekreis im Sinne des § 2 Z<br />

37c KFG 1967) und einem Innenradius von<br />

5,30 m bewegen können. Bei Omnibussen<br />

ist zusätzlich bei stehendem Fahrzeug auf<br />

dem Boden eine Linie entlang der senkrechten<br />

Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite<br />

des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert.<br />

Bei Gelenkbussen müssen die zwei<br />

starren Teile parallel zu dieser Ebene ausgerichtet<br />

sein. Fährt d<strong>as</strong> Fahrzeug aus einer<br />

Geradeausbewegung in die oben beschriebene<br />

Kreisringfläche ein, so darf kein Teil<br />

mehr als 0,60 m über die senkrechte Ebene<br />

hinausragen.<br />

(3) Mit einer Lenkvorrichtung mit Lenkhilfe<br />

(Abs. 4) müssen ausgerüstet sein<br />

a) Omnibusse, bei denen die höchste<br />

zulässige Achsl<strong>as</strong>t einer Achse mit<br />

lenkbaren Rädern 4 500 kg oder die<br />

Summe der höchsten zulässigen Achsl<strong>as</strong>ten<br />

mehrerer Achsen mit lenkbaren<br />

Rädern 5 000 kg überschreitet;<br />

b) nicht unter lit. a fallende Fahrzeuge,<br />

bei denen die höchste zulässige Achsl<strong>as</strong>t<br />

einer Achse mit lenkbaren Rädern<br />

5 000 kg oder die Summe der höchsten<br />

zulässigen Achsl<strong>as</strong>ten mehrerer<br />

Achsen mit lenkbaren Rädern 6 000 kg<br />

überschreitet.<br />

34<br />

(4) Wenn die zur Betätigung der Lenkvorrichtung<br />

erforderliche Muskelkraft teilweise<br />

durch andere Kräfte ersetzt wird (Lenkhilfe),<br />

muss beim Ausfallen dieser Kräfte d<strong>as</strong><br />

Fahrzeug unter Aufwendung von Muskelkraft<br />

noch sicher gelenkt werden können. Besitzt<br />

die Lenkhilfe keine eigene Energieerzeugungsvorrichtung,<br />

so muss die Lenkhilfe<br />

einen Energiespeicher umf<strong>as</strong>sen. Der Innenraum<br />

dieses Energiespeichers muss bei<br />

durch Druckluft betriebener Lenkhilfe durch<br />

ein Rückschlagventil gegenüber der Zuströmleitung<br />

zum Energiespeicher abgesichert<br />

sein.<br />

(5) Lenkvorrichtungen, bei denen die<br />

zu ihrer Betätigung aufgewendete Muskelkraft<br />

nicht unmittelbar auf die lenkbaren<br />

Räder wirkt (Fremdkraftlenkvorrichtung), sind<br />

nur bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit<br />

von nicht mehr als 25 km/h<br />

zulässig; bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit<br />

von nicht mehr als 50 km/h<br />

sind jedoch Fremdkraftlenkvorrichtungen<br />

zulässig, wenn zur Erzeugung der Fremdkraft<br />

zwei voneinander unabhängige Anlagen<br />

vorhanden sind, von denen eine mit<br />

Rädern des Fahrzeuges ständig verbunden<br />

ist und nicht ausgekuppelt werden kann. Im<br />

Führerhaus von Fahrzeugen mit einer Fremdkraftlenkvorrichtung<br />

muss vollständig sichtbar<br />

und dauernd gut lesbar und unverwischbar<br />

ein Hinweis darauf angebracht sein, d<strong>as</strong>s<br />

die Lenkvorrichtung nur bei laufendem Fahrzeugmotor<br />

wirksam betätigt werden kann.<br />

§ 7.<br />

Windschutzscheiben und<br />

Vergl<strong>as</strong>ungen<br />

(1) Die Oberfläche von Windschutzscheiben,<br />

Klarsichtscheiben, Seiten- und<br />

Heckfenstern muss so beschaffen sein, d<strong>as</strong>s<br />

sie weder durch die Einwirkung von Staub<br />

noch durch dessen Entfernung zerkratzt<br />

werden kann. D<strong>as</strong> für die Vergl<strong>as</strong>ungen<br />

verwendete Material darf nicht dazu neigen,<br />

durch elektrostatische Aufladung und Anziehung<br />

von Staubteilchen in kurzer Zeit undurchsichtig<br />

zu werden; es darf die vorgeschriebenen<br />

Eigenschaften bei natürlicher<br />

Hitze- und Kälteeinwirkung nicht verlieren.

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