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PDF-Download - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend ...

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A Ausländerrecht<br />

■ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,<br />

■ niedergelassene selbstständige Erwerbstätige,<br />

■ Erbringerinnen und Erbringer von Dienstleistungen,<br />

■ Empfängerinnen und Empfänger von Dienstleistungen,<br />

■ Verbleiberechtigte (ehemalige Erwerbstätige, die nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit das Recht haben,<br />

im Bundesgebiet zu bleiben),<br />

■ Rentnerinnen und Rentner, Studentinnen und Studenten, sonstige Nichterwerbstätige,<br />

■ sowie deren jeweilige <strong>Familie</strong>nangehörige.<br />

Bei Unionsbürgerinnen und -bürgern ist im Regelfall ohne weitere Nachweise vom Bestehen des Freizügigkeitsrechts<br />

auszugehen. Diese Personen benötigen weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis. Sie<br />

erhalten von Amts wegen eine Bescheinigung über ihr gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht. Nicht-<br />

erwerbstätige EU-Angehörige sind allerdings nur dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über Krankenver-<br />

sicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel <strong>für</strong> sich und ihre <strong>Familie</strong>nangehörigen <strong>für</strong> die gesamte<br />

Dauer ihres Aufenthalts verfügen.<br />

2.3.1 Verlust des Aufenthaltsrechts bei Unionsbürgerinnen und -bürgern<br />

Liegen diese Voraussetzungen <strong>für</strong> einen Aufenthalt nicht mehr vor, können auch Unionsangehörige ihr Recht<br />

auf Einreise und Aufenthalt verlieren. Darüber hinaus ist ein Verlust des Aufenthaltsrechts nur möglich, wenn<br />

sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung in besonders schwerem Maße gefährden. Ihr individuelles Verhalten<br />

muss eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Zudem muss eine Gefahrenprognose<br />

im Einzelfall ergeben, dass von den Betreffenden auch künftig eine Gefahr ausgehen wird.<br />

2.3.2 Übergangsregelungen <strong>für</strong> die mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten<br />

Für die mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten sehen der Beitrittsvertrag und die Beitrittsakte im Bereich<br />

der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie <strong>für</strong> Deutschland (und Österreich) unter bestimmten Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> einige Dienstleistungsbereiche Übergangsregelungen vor, bis die vollständige Freizügigkeit hergestellt<br />

ist. Nach dem flexiblen „2+3+2-Modell“ hat Deutschland während einer Übergangszeit von zunächst<br />

zwei Jahren die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung mit eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern<br />

abweichend von der Freizügigkeitsrichtlinie zunächst eingeschränkt, und zwar im Baugewerbe einschließlich<br />

verwandter Wirtschaftszweige, in der Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung sowie in<br />

der Innendekoration. Damit bedürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den Beitrittstaaten mit Ausnahme<br />

von Malta und Zypern auch weiterhin grundsätzlich einer Arbeitsgenehmigung, welche auch nach der<br />

Einreise eingeholt werden kann.<br />

2.4 Assoziationsrecht EWG/Türkei<br />

Ausländerinnen und Ausländer, die nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei und den dazu ergangenen<br />

Assoziationsratsbeschlüssen ein Aufenthaltsrecht besitzen, sind vom Erfordernis eines konstitutiven Aufenthaltstitels<br />

befreit. Für diesen Personenkreis sieht das Aufenthaltsgesetz aber die Pflicht vor, sich das bestehende<br />

Aufenthaltsrecht durch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels bestätigen zu lassen.<br />

Über den Erstzuzug von türkischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihren <strong>Familie</strong>nangehörigen<br />

kann die Bundesrepublik Deutschland jedoch nach wie vor frei entscheiden. Befinden sich diese Personen<br />

dann <strong>für</strong> eine bestimmte Zeit im Bundesgebiet und erfüllen sie gewisse Voraussetzungen, verfestigt sich ihr<br />

Anspruch auf Arbeitsmarktzugang. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedingen diese<br />

Rechte auf Arbeitsmarktzugang zwangsläufig, dass die Begünstigten auch ein Recht auf Aufenthalt genießen.<br />

Ein Verlust dieser Rechte tritt nur unter denselben Voraussetzungen ein, unter denen auch Unions -<br />

bürgerinnen und -bürger das Freizügigkeitsrecht verlieren können.<br />

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