Beitrag Risikomanagementsysteme - arf Gesellschaft für ...
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2.3.2 Unternehmensspezifische Klassifikation von Risiken<br />
2.3.2.1 BGH-Urteil vom 4.8.2000: Wahlleistungszuschläge<br />
12<br />
Nach dem Urteil des BGH vom 4.8.2000 werden Zuschläge <strong>für</strong> Wahlleistungen <strong>für</strong><br />
Einbett- und Zweibettzimmer auf 80% bzw. 35% des Basispflegesatzes <strong>für</strong> Mehr-<br />
bettzimmer beschränkt. Erste private Krankenversicherungen haben bereits be-<br />
gonnen, unter Berufung auf diese Entscheidung die Erstattung höherer Zuschläge<br />
einzustellen. Der maximale Umsatzausfall wird mit unter 2% beziffert.<br />
2.3.2.2 Einführung von DRGs (Diagnosis-Related Groups: Fallpauschalierte Ent-<br />
geltabrechnung) zum 1.1.2003<br />
Mit der Ankündigung fallpauschalierter Entgelte im Rahmen der Einführung von<br />
DRGs ab dem 1.1.2003 wird der Druck auf die derzeitigen Pflegesätze bzw. Preis-<br />
regelungen noch verschärft. Schätzungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft<br />
gehen von einem Preisverfall von bis zu ca. 20% aus, wobei die Aufteilung im Ab-<br />
rechnungsverfahren auf ambulante/stationäre Entgelte sowie Sonderentgelte noch<br />
nicht abschließend geklärt ist. Der zur Ermittlung der konkreten Preisauswirkungen<br />
erforderliche betriebswirtschaftliche Aufwand ist hoch und setzt u.a. eine komplexe<br />
Kostenträgerrechnung mit Fallbezug voraus. Aufgrund des Einflusses von Verbän-<br />
den ist im politischen Entscheidungsprozeß mit langen Übergangszeiten zu rech-<br />
nen.<br />
2.3.2.3 §140a SGB V: Integrierte Patientenversorgung<br />
Die mit der Neufassung des §140a SGB V angekündigte stärkere Verzahnung<br />
zwischen ambulanter und stationärer Versorgung soll zu einer weiteren Senkung<br />
der stationären Behandlungskosten beitragen. Konkrete Auswirkungen lassen sich<br />
bislang noch nicht absehen; Auswirkungen zeichnen sich derzeit organisatorisch<br />
durch die verstärkte Ausprägung von Ärztenetzen und medizinischen Verbundlö-<br />
sungen sowie finanziell auf mittlere Sicht durch deren bevorzugte Preisbehandlung<br />
durch die Kostenträger bei Nachweis geringerer Fallkosten ab.