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Beitrag Risikomanagementsysteme - arf Gesellschaft für ...

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2.3.2 Unternehmensspezifische Klassifikation von Risiken<br />

2.3.2.1 BGH-Urteil vom 4.8.2000: Wahlleistungszuschläge<br />

12<br />

Nach dem Urteil des BGH vom 4.8.2000 werden Zuschläge <strong>für</strong> Wahlleistungen <strong>für</strong><br />

Einbett- und Zweibettzimmer auf 80% bzw. 35% des Basispflegesatzes <strong>für</strong> Mehr-<br />

bettzimmer beschränkt. Erste private Krankenversicherungen haben bereits be-<br />

gonnen, unter Berufung auf diese Entscheidung die Erstattung höherer Zuschläge<br />

einzustellen. Der maximale Umsatzausfall wird mit unter 2% beziffert.<br />

2.3.2.2 Einführung von DRGs (Diagnosis-Related Groups: Fallpauschalierte Ent-<br />

geltabrechnung) zum 1.1.2003<br />

Mit der Ankündigung fallpauschalierter Entgelte im Rahmen der Einführung von<br />

DRGs ab dem 1.1.2003 wird der Druck auf die derzeitigen Pflegesätze bzw. Preis-<br />

regelungen noch verschärft. Schätzungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft<br />

gehen von einem Preisverfall von bis zu ca. 20% aus, wobei die Aufteilung im Ab-<br />

rechnungsverfahren auf ambulante/stationäre Entgelte sowie Sonderentgelte noch<br />

nicht abschließend geklärt ist. Der zur Ermittlung der konkreten Preisauswirkungen<br />

erforderliche betriebswirtschaftliche Aufwand ist hoch und setzt u.a. eine komplexe<br />

Kostenträgerrechnung mit Fallbezug voraus. Aufgrund des Einflusses von Verbän-<br />

den ist im politischen Entscheidungsprozeß mit langen Übergangszeiten zu rech-<br />

nen.<br />

2.3.2.3 §140a SGB V: Integrierte Patientenversorgung<br />

Die mit der Neufassung des §140a SGB V angekündigte stärkere Verzahnung<br />

zwischen ambulanter und stationärer Versorgung soll zu einer weiteren Senkung<br />

der stationären Behandlungskosten beitragen. Konkrete Auswirkungen lassen sich<br />

bislang noch nicht absehen; Auswirkungen zeichnen sich derzeit organisatorisch<br />

durch die verstärkte Ausprägung von Ärztenetzen und medizinischen Verbundlö-<br />

sungen sowie finanziell auf mittlere Sicht durch deren bevorzugte Preisbehandlung<br />

durch die Kostenträger bei Nachweis geringerer Fallkosten ab.

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