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Beitrag Risikomanagementsysteme - arf Gesellschaft für ...

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1.1 Wesen und Bedeutung des Risikomanagements<br />

1.1.1 Zum Begriff „Risiko“<br />

2<br />

Generell wird unter dem Begriff Risiko eine Gefahr verstanden, die als Folge von<br />

Ereignissen und Handlungen bezogen auf die Erreichung eines bestimmten Zieles<br />

auftritt. Im unternehmerischen Sinne bezeichnet Risiko folglich die Gefahr unter-<br />

nehmerische Ziele aufgrund von (Fehl-)Entscheidungen zu verfehlen. Ursächlich ist<br />

hier<strong>für</strong> eine generelle Unsicherheit bezüglich künftiger Ereignisse als Folge unvoll-<br />

ständiger Informationen.<br />

1.1.2 Management von Unternehmensrisiken<br />

Das KonTraG spricht jedoch nicht obigen umfassenden Risikobegriff an, sondern<br />

beschränkt sich auf bestandsgefährdende und wesentliche Risiken. Somit können<br />

die Regelungen des KonTraG lediglich eine grobe Vorgabe darstellen, welche zur<br />

Sicherung von Erfolg und Fortbestand der Unternehmung zu berücksichtigen sind.<br />

Unter dem Begriff Risikomanagement seien im Folgenden alle Maßnahmen ver-<br />

standen, die vom Management vollzogen werden, um Risiken zu erkennen und<br />

entsprechend den Zielen des Unternehmens zu steuern. Die Anforderungen des<br />

KonTraG sind dabei verpflichtend zu erfüllen. Dies bedingt, dass zunächst sämtli-<br />

che betrieblichen Prozesse und Geschäftsbereiche auf Risiken zu untersuchen<br />

sind, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder die Vermögens-, Ertrags-<br />

und Finanzlage wesentlich beeinträchtigen können. Frühzeitige Erkennung bedeu-<br />

tet in diesem Zusammenhang, bestandsgefährdende Entwicklungen bereits zu<br />

einem Zeitpunkt zu identifizieren, zu dem geeignete Maßnahmen zur Sicherung<br />

des Fortbestands der <strong>Gesellschaft</strong> getroffen werden können.<br />

Da nahezu jede unternehmerische Tätigkeit mit Risiken verbunden ist, können<br />

bestandsgefährdende Risiken naturgemäß nicht ausgeschlossen werden. Ziel der<br />

mit dem KonTraG verknüpften Novellierungen der einschlägigen Gesetze (AktG,<br />

HGB, PublG, EGHGB) kann somit lediglich eine systematische und kontinuierliche

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