Beitrag Risikomanagementsysteme - arf Gesellschaft für ...
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1.1 Wesen und Bedeutung des Risikomanagements<br />
1.1.1 Zum Begriff „Risiko“<br />
2<br />
Generell wird unter dem Begriff Risiko eine Gefahr verstanden, die als Folge von<br />
Ereignissen und Handlungen bezogen auf die Erreichung eines bestimmten Zieles<br />
auftritt. Im unternehmerischen Sinne bezeichnet Risiko folglich die Gefahr unter-<br />
nehmerische Ziele aufgrund von (Fehl-)Entscheidungen zu verfehlen. Ursächlich ist<br />
hier<strong>für</strong> eine generelle Unsicherheit bezüglich künftiger Ereignisse als Folge unvoll-<br />
ständiger Informationen.<br />
1.1.2 Management von Unternehmensrisiken<br />
Das KonTraG spricht jedoch nicht obigen umfassenden Risikobegriff an, sondern<br />
beschränkt sich auf bestandsgefährdende und wesentliche Risiken. Somit können<br />
die Regelungen des KonTraG lediglich eine grobe Vorgabe darstellen, welche zur<br />
Sicherung von Erfolg und Fortbestand der Unternehmung zu berücksichtigen sind.<br />
Unter dem Begriff Risikomanagement seien im Folgenden alle Maßnahmen ver-<br />
standen, die vom Management vollzogen werden, um Risiken zu erkennen und<br />
entsprechend den Zielen des Unternehmens zu steuern. Die Anforderungen des<br />
KonTraG sind dabei verpflichtend zu erfüllen. Dies bedingt, dass zunächst sämtli-<br />
che betrieblichen Prozesse und Geschäftsbereiche auf Risiken zu untersuchen<br />
sind, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder die Vermögens-, Ertrags-<br />
und Finanzlage wesentlich beeinträchtigen können. Frühzeitige Erkennung bedeu-<br />
tet in diesem Zusammenhang, bestandsgefährdende Entwicklungen bereits zu<br />
einem Zeitpunkt zu identifizieren, zu dem geeignete Maßnahmen zur Sicherung<br />
des Fortbestands der <strong>Gesellschaft</strong> getroffen werden können.<br />
Da nahezu jede unternehmerische Tätigkeit mit Risiken verbunden ist, können<br />
bestandsgefährdende Risiken naturgemäß nicht ausgeschlossen werden. Ziel der<br />
mit dem KonTraG verknüpften Novellierungen der einschlägigen Gesetze (AktG,<br />
HGB, PublG, EGHGB) kann somit lediglich eine systematische und kontinuierliche