23.07.2013 Aufrufe

Biologische Arbeitsstoffe - Bakterien, Viren, Parasiten, Pilze in der ...

Biologische Arbeitsstoffe - Bakterien, Viren, Parasiten, Pilze in der ...

Biologische Arbeitsstoffe - Bakterien, Viren, Parasiten, Pilze in der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Biologische</strong> <strong>Arbeitsstoffe</strong><br />

<strong>Bakterien</strong> - <strong>Viren</strong> - <strong>Parasiten</strong> - <strong>Pilze</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Arbeitswelt<br />

© 2012 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.<br />

Vorkommen – Gesundheitsgefahren – Schutzmaßnahmen – Messtechnische<br />

Ermittlung – Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge – zuständige Behörden


Inhaltsverzeichnis<br />

1. E<strong>in</strong>leitung 3<br />

2. Was s<strong>in</strong>d biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong>? 3<br />

3. Wie werden biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> entsprechend ihrem<br />

Gefährdungspotential e<strong>in</strong>gestuft? 3<br />

E<strong>in</strong>stufungsbeispiele von bekannten biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n<br />

mit ausführlicher Beschreibung e<strong>in</strong>es Vertreters e<strong>in</strong>er Risikogruppe:<br />

- Risikogruppe 1 4<br />

- Risikogruppe 2 6<br />

- Risikogruppe 3 7<br />

- Risikogruppe 3** 7<br />

- Risikogruppe 4 8<br />

4. Auf welche Weise erfolgt die Zuordnung biologischer <strong>Arbeitsstoffe</strong><br />

zu Risikogruppen? 8<br />

5. Wo treten biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> auf und welche Tätigkeiten s<strong>in</strong>d<br />

e<strong>in</strong>bezogen? 9<br />

6. Wie wird die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt? 11<br />

7. Welche weiteren Pflichten bestehen für den Arbeitgeber? 13<br />

8 Wofür bestehen Anzeige- und Aufzeichnungspflichten? 15<br />

9. Wann ist e<strong>in</strong>e messtechnische Ermittlung erfor<strong>der</strong>lich? 16<br />

10. Wie erfolgt die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge? 17<br />

10.1 Vorsorgeuntersuchungen 17<br />

10.2 Pflichtuntersuchungen 18<br />

10.3 Vorsorgekartei 19<br />

10.4 Angebotsuntersuchungen 19<br />

10.5 Impfungen 20<br />

Rechtsgrundlagen/Literatur: 21<br />

Erläuterung wichtiger Fachbegriffe 23<br />

Wer kann bei auftretenden Fragen helfen? 24<br />

Seite 2


1. E<strong>in</strong>leitung:<br />

Durch die am 01.04.1999 <strong>in</strong> Kraft getretene "Verordnung über Sicherheit und<br />

Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n" vom 27.01.1999 - kurz<br />

Biostoffverordnung (BioStoffV), zuletzt geän<strong>der</strong>t im Bundesgesetzblatt 62/2008 Teil I S. 2768,<br />

- wird die EG-Arbeitsschutzrichtl<strong>in</strong>ie <strong>Biologische</strong> <strong>Arbeitsstoffe</strong> 2000/54/EG <strong>in</strong> nationales Recht<br />

umgesetzt. Anliegen <strong>der</strong> Biostoffverordnung ist es, den Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten bei<br />

Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n zu regeln. E<strong>in</strong>geschlossen s<strong>in</strong>d auch Tätigkeiten,<br />

die dem Gentechnikrecht unterliegen, soweit das bestehende gentechnische Regelwerk diese<br />

nicht abdeckt.<br />

Die BioStoffV beschränkt sich auf e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Ausgestaltung <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

EG-Richtl<strong>in</strong>ie und schafft e<strong>in</strong>en branchenübergreifenden rechtlichen Rahmen für Tätigkeiten<br />

mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n. Die weitere Präzisierung erfolgt durch branchen- und<br />

tätigkeitsbezogene Technische Regeln für <strong>Biologische</strong> <strong>Arbeitsstoffe</strong> (TRBA).<br />

Die Ausweitung des Arbeitnehmerschutzes auf alle Beschäftigungsbereiche, bei denen<br />

tätigkeitsbezogener beruflicher Kontakt mit Biostoffen besteht, erfor<strong>der</strong>t e<strong>in</strong> neues und<br />

erweitertes Sicherheits- und Gesundheitsbewusstse<strong>in</strong> <strong>der</strong> Arbeitgeber.<br />

2. Was s<strong>in</strong>d biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong>?<br />

<strong>Biologische</strong> <strong>Arbeitsstoffe</strong> werden durch die Biostoffverordnung def<strong>in</strong>iert als:<br />

Mikroorganismen (<strong>Bakterien</strong>, <strong>Pilze</strong> und <strong>Viren</strong>)<br />

gentechnisch verän<strong>der</strong>te Mikroorganismen<br />

Zellkulturen tierischer und pflanzlicher Herkunft<br />

humanpathogene * Endoparasiten * (E<strong>in</strong>zeller und Würmer wie Helm<strong>in</strong>then, Nematoden)<br />

Agenzien, die mit transmissibler * spongioformer Enzephalopathie * assoziiert s<strong>in</strong>d<br />

(Prionprote<strong>in</strong>e * , z. B. als Erreger von BSE/R<strong>in</strong><strong>der</strong>wahns<strong>in</strong>n),<br />

die bei Menschen Infektionskrankheiten sowie Erkrankungen auf Grund ihrer möglichen<br />

sensibilisierenden o<strong>der</strong> toxischen Wirkungen hervorrufen können.<br />

Mikroorganismen s<strong>in</strong>d alle zellulären o<strong>der</strong> nicht zellulären mikrobiologischen E<strong>in</strong>heiten, die zur<br />

Vermehrung o<strong>der</strong> zur Weitergabe von genetischem Material fähig s<strong>in</strong>d. Plasmide * o<strong>der</strong> freie<br />

Nukle<strong>in</strong>säuren * zählen nicht zu den Mikroorganismen.<br />

Zellkulturen s<strong>in</strong>d Invitrovermehrungen * von Zellen, die aus vielzelligen tierischen o<strong>der</strong><br />

pflanzlichen Organismen isoliert wurden.<br />

* Alle mit e<strong>in</strong>em Stern (*) gekennzeichneten Fachbegriffe werden am Ende <strong>der</strong> Broschüre<br />

erläutert.<br />

3. Wie werden biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> entsprechend ihrem<br />

Gefährdungspotential e<strong>in</strong>gestuft?<br />

Die biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong> werden nach ihrem Infektionsrisiko <strong>in</strong> vier Risikogruppen<br />

e<strong>in</strong>gestuft.<br />

Dabei stehen die humanpathogenen Eigenschaften im Vor<strong>der</strong>grund. Es geht um die Wirkung<br />

auf den gesunden Menschen. Zustände wie z. B. e<strong>in</strong> geschwächtes Immunsystem,<br />

Schwangerschaft o<strong>der</strong> Stillzeit werden nicht berücksichtigt.<br />

Seite 3


E<strong>in</strong>stufungskriterien s<strong>in</strong>d:<br />

Auftreten und Ausmaß e<strong>in</strong>er Erkrankung für den Menschen,<br />

Verbreitungsgefahr <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bevölkerung,<br />

Prophylaxe- und Therapiemöglichkeiten.<br />

Risikogruppe Krankheit Verbreitung <strong>in</strong><br />

Bevölkerung<br />

Seite 4<br />

Vorbeugung o<strong>der</strong><br />

Behandlung<br />

Risikogruppe 1 unwahrsche<strong>in</strong>lich ohne Bedeutung nicht erfor<strong>der</strong>lich<br />

Risikogruppe 2 Krankheit,<br />

Gefahr für<br />

Beschäftigte<br />

Risikogruppe 3/3** schwere Krankheit,<br />

ernste Gefahr für<br />

Beschäftigte<br />

Risikogruppe 4 schwere Krankheit,<br />

ernste Gefahr für<br />

Beschäftigte<br />

Tabelle 1: E<strong>in</strong>stufung <strong>der</strong> biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong> <strong>in</strong> Risikogruppen<br />

unwahrsche<strong>in</strong>lich normalerweise möglich<br />

Gefahr kann bestehen normalerweise möglich<br />

Gefahr ist groß normalerweise nicht<br />

möglich<br />

Risikogruppe 3 ** :<br />

In <strong>der</strong> EG-Richtl<strong>in</strong>ie 93/88/EWG vom 12. Oktober 1993 und den nachfolgenden<br />

Anpassungsrichtl<strong>in</strong>ien wurden e<strong>in</strong>ige biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> <strong>der</strong> Risikogruppe 3 mit e<strong>in</strong>em<br />

Doppelstern gekennzeichnet.<br />

Er bedeutet, dass e<strong>in</strong>e Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht möglich ist und<br />

deshalb auf bestimmte Sicherheitsmaßnahmen unter Umständen verzichtet werden kann.<br />

E<strong>in</strong>zelheiten s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Technischen Regel für <strong>Biologische</strong> <strong>Arbeitsstoffe</strong> (TRBA) 100<br />

„Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n<br />

<strong>in</strong> Laboratorien“, Nr. 5.4.2. und dem Anhang 2 <strong>der</strong> TRBA 100 zu entnehmen.<br />

Zusätzlich zum Infektionsrisiko <strong>der</strong> biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong> s<strong>in</strong>d die möglichen<br />

allergisierenden (sensibilisierenden) o<strong>der</strong> toxischen Wirkungen zu berücksichtigen. Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

den EU-E<strong>in</strong>stufungslisten durch die Buchstaben "A" und "T" gekennzeichnet.<br />

E<strong>in</strong>stufungsbeispiele von bekannten biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n mit<br />

ausführlicher Beschreibung e<strong>in</strong>es Vertreters e<strong>in</strong>er Risikogruppe:<br />

Risikogruppe 1:<br />

Hier besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ke<strong>in</strong>e Infektionsgefährdung für gesunde Beschäftigte.<br />

Dieser Gruppe werden zugeordnet:<br />

abgeschwächte <strong>Bakterien</strong>stämme <strong>in</strong> <strong>der</strong> Impfstoffproduktion und abgeschwächte<br />

Lebendimpfstoffe, weil sie weitestgehend ihre Pathogenität * verloren haben. (Nicht<br />

davon erfasst ist die Forschung und Entwicklung von Impfstoffen.)<br />

<strong>Bakterien</strong>stämme für Laborzwecke (z.B. Escherichia coli K12) und Produktionsstämme<br />

(z. B. Bacillus subtilis zur Herstellung von Waschmittelenzymen)<br />

Saccharomyces cerevisiae (Bäckerhefe; Bierhefe; We<strong>in</strong>hefe).


Zu den biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n <strong>der</strong> Risikogruppe 1 mit sensibilisieren<strong>der</strong> Wirkung zählen<br />

vorwiegend Schimmelpilze wie beispielsweise Aspergillus- o<strong>der</strong> Penicillium-Arten.<br />

© TLAtV<br />

© Dr. F. Riege<br />

Seite 5<br />

Abb. 1<br />

Grundbuch mit starkem<br />

Schimmelpilzbefall<br />

Abb. 2<br />

Sporenfreisetzung vom<br />

Penicill<strong>in</strong>pilz<br />

Vergr. 1 : 1 000<br />

Saccharomyces cerevisiae (Bäckerhefe; Bierhefe; We<strong>in</strong>hefe):<br />

E<strong>in</strong>e Erkrankung beim gesunden Menschen ist unwahrsche<strong>in</strong>lich und wird auch <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Fachliteratur nicht beschrieben.


Bei schweren Immunstörungen s<strong>in</strong>d seltene Fälle e<strong>in</strong>er systemischen * Besiedlung und<br />

Ausbreitung über die Blutbahn aufgetreten. E<strong>in</strong>e Behandlung ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht erfor<strong>der</strong>lich,<br />

aber möglich.<br />

Die Hefe wird zur Herstellung von Lebensmitteln e<strong>in</strong>gesetzt. E<strong>in</strong>e Gefährdung für die<br />

Beschäftigten wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ausgeschlossen. Für diese Anwen<strong>der</strong> ist die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong><br />

vorgeschriebenen allgeme<strong>in</strong>en Hygienemaßnahmen * e<strong>in</strong>e notwendige Rahmenbed<strong>in</strong>gung.<br />

Belange des Arbeitsschutzes s<strong>in</strong>d damit ausreichend abgedeckt.<br />

Risikogruppe 2:<br />

<strong>Bakterien</strong>: Staphylococcus aureus (Wund<strong>in</strong>fektionen u. a.)<br />

Streptococcus pyogenes (Ang<strong>in</strong>a u. a.)<br />

Salmonella enterica (Durchfallerkrankung)<br />

Clostridium tetani (Wundstarrkrampf, Tox<strong>in</strong>bildner)<br />

<strong>Pilze</strong>: Aspergillus fumigatus (pilzbed<strong>in</strong>gte Lungenentzündung)<br />

Candida albicans (Mundfäule)<br />

<strong>Viren</strong>: Poliovirus (K<strong>in</strong><strong>der</strong>lähmung)<br />

Hepatitis A Virus (Hepatitis A)<br />

© Dr. F. Riege<br />

Seite 6<br />

Abb. 3<br />

Papierzerstören<strong>der</strong><br />

Pilz Chaetomium mit<br />

e<strong>in</strong>zelligen Sporen<br />

Vergr.: 1:400<br />

Hepatitis A Virus (HAV)<br />

Die Infektion mit HAV kann zu e<strong>in</strong>er akuten Leberentzündung führen, die aber fast immer<br />

gutartig verläuft und ausheilt. Der Betroffene ist lebenslang immunisiert. Tödliche Verläufe s<strong>in</strong>d<br />

sehr selten.<br />

Die Übertragung erfolgt fäkal-oral durch Kontakt- und Schmier<strong>in</strong>fektion. Vorbeugung ist durch<br />

e<strong>in</strong>e anerkannte aktive Schutzimpfung möglich. Ist Hilfe kurzfristig nötig, erfolgt die passive<br />

Immunisierung mit Standard-Immunglobul<strong>in</strong> * .<br />

Berufsbed<strong>in</strong>gte Erkrankungen kann es im Gesundheitsdienst <strong>in</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>stationen und<br />

Stuhllaboratorien, bei <strong>der</strong> Pflege von Menschen <strong>in</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tene<strong>in</strong>richtungen, bei Kanal- und<br />

Klärwerksarbeitern und <strong>in</strong> Forschungse<strong>in</strong>richtungen/Laboratorien mit regelmäßigen<br />

Tätigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu <strong>in</strong>fizierten o<strong>der</strong> Verdachtsproben geben.


Risikogruppe 3:<br />

<strong>Bakterien</strong>: Mycobacterium tuberculosis (Lungentuberkulose)<br />

Chlamydia psittaci (Papageienkrankheit)<br />

<strong>Pilze</strong>: Coccidiodes immitis (<strong>Pilze</strong>rkrankungen <strong>der</strong> Atmungsorgane)<br />

Blastomyces <strong>der</strong>matitis (<strong>Pilze</strong>rkrankungen <strong>der</strong> Haut)<br />

<strong>Viren</strong>: Gelbfiebervirus<br />

© Dr. F. Riege<br />

Seite 7<br />

Abb. 4<br />

<strong>Bakterien</strong>kolonie auf<br />

Nähragar<br />

Vergr.: 1 : 7,4<br />

Mycobacterium tuberculosis<br />

Mycobacterium tuberculosis verursacht Tuberkulose, e<strong>in</strong>e schwere Erkrankung <strong>der</strong> Lunge, die<br />

sich auf an<strong>der</strong>e Organe (z. B. die Niere) ausweiten kann und unbehandelt e<strong>in</strong>e hohe<br />

Sterblichkeitsrate aufweist.<br />

Die Übertragung erfolgt durch Tröpfchen<strong>in</strong>fektion o<strong>der</strong> seltener über kontam<strong>in</strong>ierte<br />

Staubpartikel. Mycobacterium tuberculosis ist stark <strong>in</strong>fektiös. Die Therapie ist bei<br />

ausgebrochener Erkrankung langwierig.<br />

Berufsbed<strong>in</strong>gte Erkrankungen s<strong>in</strong>d unter an<strong>der</strong>em im Gesundheitsdienst, <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Wohlfahrtspflege, im Tuberkuloselaboratorium, bei Beschäftigten <strong>in</strong> Gesundheitsämtern, im<br />

Veter<strong>in</strong>ärwesen sowie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Tierhaltung <strong>der</strong> Landwirtschaft möglich.<br />

Risikogruppe 3 ** :<br />

<strong>Bakterien</strong>: Shigella dysenteriae (Ruhr)<br />

Salmonella typhi (Typhus)<br />

<strong>Viren</strong>: Human Immundeficiency-Virus (HIV Infektion, AIDS)<br />

Tollwutvirus (klassische Tollwut)<br />

Hepatitis B <strong>Viren</strong> (Hepatitis B)<br />

<strong>Parasiten</strong>: Ech<strong>in</strong>ococcus granulosus (Fuchsbandwurm)<br />

Hepatitis B Virus (HBV)<br />

Die Infektion mit HBV verursacht beim Menschen e<strong>in</strong>e Erkrankung <strong>der</strong> Leber, die chronisch<br />

werden und mit Leberzersetzung o<strong>der</strong> Leberkrebs <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge e<strong>in</strong>hergehen kann. Die<br />

Sterblichkeit liegt bei 1 bis 2 %. Die Übertragung erfolgt durch Blut, Blutprodukte,<br />

kontam<strong>in</strong>ierte Kanülen und Sexualverkehr.<br />

Die Inkubationszeit * beträgt 40 bis 120 Tage.<br />

Impfprophylaxe ist möglich, <strong>der</strong> Impfschutz aber auf 10 Jahre zeitlich begrenzt. Die <strong>der</strong>zeit<br />

vorhandene Therapie (Gabe von Interferon * alpha) führt bei ca. 35 % <strong>der</strong> Erkrankten zur<br />

Heilung.


Berufsbed<strong>in</strong>gte Erkrankungen s<strong>in</strong>d bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst e<strong>in</strong>schließlich des<br />

Re<strong>in</strong>igungspersonals, im Rettungsdienst, bei <strong>der</strong> Pflege geistig Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter, im Strafvollzug,<br />

bei Polizisten, Sozialarbeitern mit Kontakt zu Drogenabhängigen und bei Beschäftigten <strong>in</strong><br />

Forschungse<strong>in</strong>richtungen/Laboratorien durch Kontakt zu <strong>in</strong>fizierten Proben, kontam<strong>in</strong>ierten<br />

Gegenständen o<strong>der</strong> Materialien möglich.<br />

Risikogruppe 4:<br />

In die Risikogruppe 4 wurden ausschließlich <strong>Viren</strong> e<strong>in</strong>gestuft.<br />

<strong>Viren</strong>: Ebola-Virus (hoch fieberhafte Tropenerkrankungen<br />

Lassa-Virus mit tödlichem Ausgang)<br />

Variola-Virus (Pocken)<br />

Variola major (Pockenvirus)<br />

Variola major verursacht Pocken, e<strong>in</strong>e Erkrankung mit hoher Sterblichkeit (ca. 15 %), für die<br />

es ke<strong>in</strong>e Therapie gibt. Die Übertragung erfolgt durch Tröpfchen<strong>in</strong>fektion (Mensch-zu-Mensch-<br />

Kontakt, hohe Ansteckungsgefahr).<br />

E<strong>in</strong>e Impfprophylaxe (Lebendvakz<strong>in</strong>e * ) ist möglich, sollte aber wegen bekannter<br />

Impfzwischenfälle (Infektionen von Personen, die mit Vacc<strong>in</strong>iaviren geimpft wurden) nur<br />

beson<strong>der</strong>en Fällen vorbehalten bleiben. Seit 1978 s<strong>in</strong>d weltweit ke<strong>in</strong>e Pockenfälle mehr<br />

beschrieben worden.<br />

Die Impfung ist Beschäftigten, die Umgang mit Pockenviren haben (Hochsicherheitslabors),<br />

anzubieten.<br />

4. Auf welche Weise erfolgt die Zuordnung biologischer <strong>Arbeitsstoffe</strong><br />

zu Risikogruppen?<br />

Die E<strong>in</strong>stufung <strong>der</strong> biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong> <strong>in</strong> die Risikogruppen 2 bis 4 erfolgt<br />

rechtsverb<strong>in</strong>dlich nach Anhang III <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2000/54/EG.<br />

Durch das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Soziales (BMAS) werden im Geme<strong>in</strong>samen<br />

M<strong>in</strong>isterialblatt technische Regeln zur E<strong>in</strong>stufung von biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n veröffentlicht<br />

und können im Internet unter:<br />

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/<strong>Biologische</strong> <strong>Arbeitsstoffe</strong>/TRBA/TRBA.htm<br />

e<strong>in</strong>gesehen werden. Hilfestellungen bieten auch die Merkblätter <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft<br />

(BG) Rohstoffe und chemische Industrie (BGI 631-636). Weitere E<strong>in</strong>stufungen s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Liste<br />

risikobewerteter Spen<strong>der</strong>- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten nach § 5<br />

Abs. 6 <strong>der</strong> Gentechnik-Sicherheitsverordnung unter www.bvl.bund.de zu entnehmen.<br />

Wenn e<strong>in</strong> biologischer Arbeitsstoff nicht e<strong>in</strong>gestuft wurde, ist er nicht automatisch <strong>der</strong><br />

Risikogruppe 1 zuzuordnen, son<strong>der</strong>n nach dem Stand von Wissenschaft und Technik<br />

h<strong>in</strong>sichtlich se<strong>in</strong>er <strong>in</strong>fektiösen, sensibilisierenden o<strong>der</strong> toxischen Wirkungen durch den<br />

Arbeitgeber zu bewerten.<br />

E<strong>in</strong>stufungen werden auch durch den Unterausschuss 3 E<strong>in</strong>stufung des Ausschusses für<br />

<strong>Biologische</strong> <strong>Arbeitsstoffe</strong> (ABAS) für natürliche biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> und durch die<br />

Zentrale Kommission für <strong>Biologische</strong> Sicherheit (ZKBS) für gentechnisch verän<strong>der</strong>te<br />

Organismen durchgeführt.<br />

Seite 8


5. Wo treten biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> auf und welche Tätigkeiten<br />

s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>bezogen?<br />

Die folgende Zusammenstellung von Arbeitsplätzen und Tätigkeiten erhebt nicht den<br />

Anspruch auf Vollständigkeit, zeigt aber bereits die große Verbreitung von Arbeitsplätzen, wo<br />

Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n durchgeführt werden:<br />

Bereich Betrieb Tätigkeiten<br />

Abwasserbehandlung Kanalisationsnetze<br />

Kläranlagen<br />

Abfallwirtschaft Abfallsammlung, Deponie,<br />

Wertstoffsortieranlagen,<br />

Biokompostierung,<br />

mechanisch-biologische<br />

Abfallbehandlung,<br />

Müllverbrennungsanlagen<br />

Fäkalienentsorgung<br />

Abdeckereien<br />

Tierkörperbeseitigungsanlagen<br />

Umwelttechnik Wartungsfirmen für Anlagen<br />

<strong>der</strong> Lüftungs- , Klimatechnik ,<br />

für Warmwasser- und<br />

Sanitärtechnik,<br />

Bodensanierungsbetriebe<br />

Biogasanlagen<br />

Nahrungsgüterwirtschaft Mühlen, Bäckereien,<br />

Mälzereien, Brauereien,<br />

Schlachthöfe, Fleischereien,<br />

Wurst- und<br />

Fleischwaren<strong>in</strong>dustrie<br />

Molkereien, Käsereien,<br />

Imkereien<br />

Küchen<br />

Biotechnologie Pharmazie<br />

fermentative*<br />

Lebensmittelherstellung<br />

Impfstoffproduktion<br />

Land-<br />

und Forstwirtschaft<br />

Getreideanbau<br />

Gärtnereien<br />

Pilzzuchtbetriebe<br />

Waldreproduktion, Sägewerke,<br />

Seite 9<br />

Fäkalienabfuhr<br />

Fäkaliensammel- und<br />

Ausfaulgruben,<br />

öffentliche Toilettenanlagen,<br />

Wartung mobiler<br />

Toilettenanlagen auf Baustellen<br />

und <strong>in</strong> Verkehrsmitteln wie<br />

Flugzeugen, Schiffen und<br />

Wohnmobilen<br />

Wartung von Luftbefeuchtungse<strong>in</strong>richtungen,kreislaufgeführten<br />

Wassersystemen,<br />

Heizungssystemen, sanitären<br />

Anlagen<br />

Verarbeitung pflanzlicher<br />

Produkte wie Getreide, Nüsse,<br />

Gewürze, Kaffee, Tee, Hopfen,<br />

Phytopharmaka *<br />

Verarbeitung tierischer<br />

Produkte wie Milch, Fleisch,<br />

Honig


Bereich Betrieb Tätigkeiten<br />

Papierfabriken<br />

Tierhaltung, Zoo<br />

Tierhandel<br />

Tierausstellungen<br />

Öffentlicher<br />

Dienst/Verwaltungen<br />

Archivwesen<br />

Bibliotheken<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>e<strong>in</strong>richtungen<br />

Son<strong>der</strong>schulen für Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

Strafvollzug<br />

Polizei, Feuerwehr<br />

Gesundheitsämter<br />

Gesundheitsdienst Blutspendedienste<br />

Rettungsdienste<br />

mikrobiologische, kl<strong>in</strong>ischchemische<br />

und an<strong>der</strong>e<br />

diagnostische Laboratorien<br />

Pathologien e<strong>in</strong>schließlich<br />

Prosektur * , Histologie * ,<br />

Zytologie *<br />

Kl<strong>in</strong>iken, Infektionsstationen<br />

Arztpraxen<br />

Dialysezentren<br />

Tierkl<strong>in</strong>iken, Tierarztpraxen,<br />

veter<strong>in</strong>ärmediz<strong>in</strong>ische<br />

Laboratorien<br />

Wohlfahrtspflege ambulante Pflegedienste<br />

Pflegeheime<br />

Forschung und<br />

Entwicklung<br />

Sonstiges<br />

gentechnische und biologische<br />

Laboratorien<br />

Forschungse<strong>in</strong>richtungen<br />

Tierversuchsanlagen<br />

landwirtschaftliche<br />

Versuchsanstalten<br />

Metallbearbeitung mit<br />

Kühlschmierstoffen<br />

Bergwerke<br />

Wäschereien<br />

Bestattungswesen<br />

Aquarienhandlungen<br />

Fischerei<br />

Textil<strong>in</strong>dustrie,<br />

Bekleidungs<strong>in</strong>dustrie,<br />

Kürschnereibetriebe,<br />

Gerbereien, Le<strong>der</strong><strong>in</strong>dustrie,<br />

kreislaufgeführte<br />

Wassersysteme wie<br />

Fahrzeugwaschanlagen,<br />

brauchwassergeführte Anlagen<br />

Seite 10<br />

Verarbeitung tierischer<br />

Rohstoffe wie Felle, Häute,<br />

Fe<strong>der</strong>n<br />

berufliche Reisen <strong>in</strong> Län<strong>der</strong> mit<br />

niedrigem Hygienestandard


Unter Tätigkeiten versteht man:<br />

1. das Herstellen und Verwenden von biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n (dazu gehören das<br />

Isolieren, Erzeugen, Vermehren, Aufschließen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten,<br />

Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Abtrennen, Lagern, Aufbewahren,<br />

Inaktivieren, Entsorgen, <strong>in</strong>nerbetriebliches Beför<strong>der</strong>n) und<br />

2. den beruflichen Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten,<br />

Gegenständen und Materialien, bei dem biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> freigesetzt werden<br />

und auf die Beschäftigten e<strong>in</strong>wirken können.<br />

Bei allen Tätigkeiten wird zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten unterschieden:<br />

Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn die biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong> m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong><br />

Art nach bekannt s<strong>in</strong>d, die Tätigkeit auf die biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong> unmittelbar<br />

ausgerichtet ist und die Expositionen im Normalbetrieb bekannt o<strong>der</strong> abschätzbar s<strong>in</strong>d.<br />

Von nicht gezielten Tätigkeiten wird gesprochen, wenn m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e <strong>der</strong><br />

vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist - und das s<strong>in</strong>d über 90 % <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

obigen Tabelle genannten Bereiche.<br />

In <strong>der</strong> EU-Richtl<strong>in</strong>ie werden für die Unterscheidung <strong>der</strong> beiden Tätigkeitsarten die Begriffe<br />

"absichtlich" und "nicht absichtlich" verwendet.<br />

© TLAtV<br />

6. Wie wird die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?<br />

Seite 11<br />

Abb. 5<br />

Anlieferung von<br />

kompostierbarem<br />

Abfall<br />

Die Pflichten <strong>der</strong> Arbeitgeber zur Beurteilung <strong>der</strong> Gesundheitsgefährdung und Durchführung<br />

entsprechen<strong>der</strong> Maßnahmen zum Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Biostoffverordnung<br />

dargelegt. E<strong>in</strong>e objektive Gefährdungsbeurteilung wird oft zum schwierigen Problem, da für<br />

die meisten Arbeitsplätze mikrobiologische Ausgangsdaten nur <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gem Maße o<strong>der</strong> gar<br />

nicht zur Verfügung stehen. Deshalb s<strong>in</strong>d Informationsbeschaffung und frühzeitige<br />

E<strong>in</strong>beziehung von fachkundigen Partnern dr<strong>in</strong>gend geboten.<br />

Der Arbeitgeber soll sich bei <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung fachkundig durch<br />

den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen, wenn er nicht selbst<br />

über ausreichende Fachkenntnisse verfügt.


Darüber h<strong>in</strong>aus können aber auch Fachleute <strong>der</strong> Arbeitsschutzbehörden,<br />

Berufsgenossenschaften, Hochschulen und Universitäten sowie privater Institute, die über<br />

Erfahrungen über die mikrobiologische Belastung an Arbeitsplätzen verfügen, bei <strong>der</strong><br />

Erarbeitung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung unterstützen.<br />

Hilfestellungen zur Durchführung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung können auch u. a. branchenund<br />

tätigkeitsbezogenen technischen Regeln für biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> entnommen werden.<br />

Der Ablauf <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung vom Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Zuordnung <strong>der</strong> biologischen<br />

<strong>Arbeitsstoffe</strong> zu Risikogruppen bis zur Festlegung e<strong>in</strong>er Schutzstufe und den daraus<br />

resultierenden notwendigen Sicherheits * - bzw. Schutzmaßnahmen * gestaltet sich wie folgt:<br />

1. Im Rahmen <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz wird<br />

die Möglichkeit e<strong>in</strong>er Gefährdung durch biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> festgestellt.<br />

2. Informationsbeschaffung:<br />

zugängliche tätigkeitsbezogene Informationen über Identität, E<strong>in</strong>stufung und<br />

Infektionspotential <strong>der</strong> vorkommenden biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong> sowie die von ihnen<br />

ausgehenden sensibilisierenden und toxischen Wirkungen,<br />

tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren,<br />

Art und Dauer <strong>der</strong> Tätigkeiten und damit verbundene mögliche Übertragungswege<br />

sowie Informationen über e<strong>in</strong>e Exposition <strong>der</strong> Beschäftigten,<br />

Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungs- und Expositionssituationen<br />

und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie die ergriffenen<br />

Gegenmaßnahmen.<br />

3. Entscheidung über gezielte o<strong>der</strong> nicht gezielte Tätigkeit und Zuordnung zu e<strong>in</strong>er<br />

Schutzstufe:<br />

Sowohl bei gezielten als auch nicht gezielten Tätigkeiten ist die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Hygienemaßnahmen nach TRBA 500 zu gewährleisten.<br />

Bei gezielten Tätigkeiten wird ausgehend von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Risikogruppe die<br />

Tätigkeit den Sicherheitsmaßnahmen <strong>der</strong> adäquaten Schutzstufe zugeordnet. In den<br />

Anhängen II o<strong>der</strong> III <strong>der</strong> Biostoffverordnung empfohlene Sicherheitsmaßnahmen s<strong>in</strong>d<br />

immer dann zu treffen, wenn durch die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Sicherheitsmaßnahme die<br />

Gefährdung für den Beschäftigten verr<strong>in</strong>gert werden kann. Je<strong>der</strong> biologische Arbeitsstoff ist<br />

e<strong>in</strong>zeln zu beurteilen. Die Schutzstufe richtet sich nach dem biologischen Arbeitsstoff mit<br />

dem höchsten Gefährdungsgrad.<br />

Bei nicht gezielten Tätigkeiten sollte ebenfalls e<strong>in</strong>e Schutzstufe ermittelt werden. Der<br />

biologische Arbeitsstoff mit <strong>der</strong> höchsten Gefährdung (E<strong>in</strong>stufung) ist hier nicht unbed<strong>in</strong>gt<br />

für die Zuordnung <strong>der</strong> Schutzstufe maßgebend. Auf <strong>der</strong> Grundlage von E<strong>in</strong>zelbeurteilungen<br />

<strong>der</strong> biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong> ist e<strong>in</strong>e Gesamtbeurteilung <strong>der</strong> Infektionsgefährdung<br />

vorzunehmen. Entsprechend § 7 Absatz 2 BioStoffV sollen die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Sicherheitsmaßnahmen aus den Anhängen II und III <strong>der</strong> BioStoffV ausgewählt und<br />

festgelegt werden. Die im Anhang III ausgewiesenen Sicherheitsmaßnahmen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Praxis meistens nicht anwendbar.<br />

In jedem Fall s<strong>in</strong>d die Maßnahmen <strong>der</strong> TRBA 500 wie schon erwähnt und Schutz- und<br />

Hygienemaßnahmen nach den §§ 10 bis 12 BioStoffV e<strong>in</strong>zuhalten. Soweit technische<br />

Regeln für biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> veröffentlicht wurden, s<strong>in</strong>d die dar<strong>in</strong> ausgewiesenen<br />

Schutzmaßnahmen umzusetzen.<br />

Für den bei nicht gezielten Tätigkeiten vermutlich häufigen Fall, dass ke<strong>in</strong>e Zuordnung zu<br />

e<strong>in</strong>er Schutzstufe möglich ist, s<strong>in</strong>d Art, Ausmaß und Dauer <strong>der</strong> Exposition zu beurteilen und<br />

Schutzmaßnahmen nach Stand <strong>der</strong> Technik festzulegen. S<strong>in</strong>d branchenspezifische TRBA<br />

vorhanden, stellen die dort ausgewiesenen Schutzmaßnahmen den Stand <strong>der</strong> Technik dar.<br />

Seite 12


4. Schutzmaßnahmen bei sensibilisierenden und/o<strong>der</strong> toxischen Wirkungen:<br />

Bei <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung müssen sensibilisierende und toxische Wirkungen<br />

zusätzlich neben <strong>der</strong> Zuordnung zur Schutzstufe berücksichtigt und geeignete<br />

Schutzmaßnahmen festgelegt werden.<br />

Die Gefährdungsbeurteilung ist bei verän<strong>der</strong>ten Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen, die zu e<strong>in</strong>er erhöhten<br />

Gefährdung führen, bei berufsbed<strong>in</strong>gter Erkrankung e<strong>in</strong>es Beschäftigten (Infektionen,<br />

Allergien, Intoxikationen) o<strong>der</strong> bei gesundheitlichen Bedenken des beauftragten Arztes <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit <strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge zu aktualisieren. Maßgebliche<br />

Verän<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d z. B. Verän<strong>der</strong>ung an Arbeitsverfahren und Betriebsabläufen, <strong>der</strong> Technik<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satz an<strong>der</strong>er biologischer <strong>Arbeitsstoffe</strong> mit verän<strong>der</strong>tem Infektionspotential.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich des technischen Regelwerkes ist auf die TRBA 400 „Handlungsanleitung zur<br />

Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung <strong>der</strong> Beschäftigten bei Tätigkeiten mit<br />

biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n“ als e<strong>in</strong>e branchenunabhängige allgeme<strong>in</strong>e Arbeitshilfe zur<br />

Durchführung zu verweisen.<br />

© TLAtV<br />

7. Welche weiteren Pflichten bestehen für den Arbeitgeber?<br />

Seite 13<br />

Abb. 6<br />

Biokompostieranlage<br />

nach Stand <strong>der</strong><br />

Technik<br />

Ausgehend von <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung s<strong>in</strong>d noch e<strong>in</strong>ige weitere Schutzvorkehrungen zu<br />

treffen:<br />

1. Die veröffentlichten technischen Regeln für biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> und die Beschlüsse<br />

des Ausschusses für <strong>Biologische</strong> <strong>Arbeitsstoffe</strong> (ABAS) mit den entsprechenden<br />

Schutzmaßnahmen s<strong>in</strong>d zu berücksichtigen. Davon ausgenommen s<strong>in</strong>d gleichwertige<br />

Schutzmaßnahmen, die auf Verlangen <strong>der</strong> zuständigen Regional<strong>in</strong>spektion nachzuweisen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

2. Wenn zumutbar und nach dem Stand <strong>der</strong> Technik möglich, ist bei Tätigkeiten, <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel gezielten Tätigkeiten, e<strong>in</strong> gefährlicher gegen e<strong>in</strong>en weniger gefährlichen<br />

biologischen Arbeitsstoff auszutauschen.<br />

3. In Heimarbeit dürfen nur biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> <strong>der</strong> Risikogruppe 1 ohne<br />

sensibilisierende o<strong>der</strong> toxische Wirkung verwendet werden.<br />

Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote für Schwangere und stillende Mütter o<strong>der</strong><br />

Jugendliche s<strong>in</strong>d dem Mutterschutzrecht o<strong>der</strong> dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu


entnehmen. Diese Vorschriften haben Vorrang vor <strong>der</strong> BioStoffV. Soweit e<strong>in</strong>e<br />

Beschäftigung beson<strong>der</strong>er Personengruppen zulässig, s<strong>in</strong>d die Vorschriften <strong>der</strong> BioStoffV<br />

zur Ausgestaltung <strong>der</strong> Arbeitsplätze und Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen anzuwenden.<br />

4. Beschäftigten dürfen nur Tätigkeiten <strong>in</strong> den Schutzstufen 3 o<strong>der</strong> 4 übertragen werden,<br />

wenn sie ausreichend fachkundig und e<strong>in</strong>gewiesen s<strong>in</strong>d. Der Arbeitgeber muss sich durch<br />

Fachleute über die erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen vor Übertragung <strong>der</strong> Tätigkeiten<br />

qualifiziert beraten lassen, wenn ihm die Fachkenntnisse fehlen.<br />

5. Die Arbeitsverfahren s<strong>in</strong>d so zu gestalten, dass biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> am Arbeitsplatz<br />

möglichst nicht frei werden. Es s<strong>in</strong>d technische und organisatorische Schutzmaßnahmen<br />

zu treffen, um Freisetzungen zu m<strong>in</strong>imieren (Bioaerosolvermeidungsgebot). Technischen<br />

Schutzmaßnahmen ist <strong>der</strong> Vorrang e<strong>in</strong>zuräumen (Rangfolge <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen nach<br />

Arbeitsschutzgesetz).<br />

6. Die Anzahl <strong>der</strong> exponierten Beschäftigten ist zu begrenzen (Zugangsbeschränkung).<br />

7. Die Arbeitsplätze und Gefahrenbereiche s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Abhängigkeit vom Ergebnis <strong>der</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung mit dem Symbol für Biogefährdung (Abb. 7) zu kennzeichnen.<br />

Weitere Aussagen dazu s<strong>in</strong>d den branchenbezogenen TRBA zu entnehmen.<br />

Abb. 7<br />

Symbol für Biogefährdung<br />

8. Es müssen Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen, beson<strong>der</strong>s vor<br />

Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n, getroffen werden.<br />

9. Zur Gefahrenabwendung ist zur Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung von unbeabsichtigten Freisetzungen bei<br />

Tätigkeiten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schutzstufe 3 o<strong>der</strong> 4 e<strong>in</strong> Notfallplan zu erstellen, um das Conta<strong>in</strong>ment<br />

(<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong>er Anlage) sicherzustellen.<br />

10. M<strong>in</strong>destens s<strong>in</strong>d die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen <strong>der</strong> Schutzstufe 3 zu treffen,<br />

wenn durch außergewöhnliche Umstände o<strong>der</strong> beim nicht bestimmungsgemäßen Betrieb<br />

(Havarie) mit ernsten Gefährdungen <strong>der</strong> Beschäftigten zu rechnen ist und kurzfristig Art<br />

und Ausmaß <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Exposition nicht beurteilt werden können.<br />

11. Arbeitsverfahren s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er angemessenen Frist anzupassen, wenn sich <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong><br />

Sicherheitstechnik fortentwickelt hat.<br />

12. <strong>Biologische</strong> <strong>Arbeitsstoffe</strong> s<strong>in</strong>d sicher <strong>in</strong> h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Beschaffenheit geeigneten<br />

Behältern zu lagern, transportieren und zu beseitigen. Diese Behälter s<strong>in</strong>d deutlich zu<br />

kennzeichnen.<br />

13. Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung s<strong>in</strong>d die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Hygienemaßnahmen zur Des<strong>in</strong>fektion und Dekontam<strong>in</strong>ation zu treffen. Erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

ist e<strong>in</strong> Hygieneplan zu erstellen.<br />

14. Persönliche Schutzausrüstungen e<strong>in</strong>schließlich geeigneter Schutzkleidung s<strong>in</strong>d zur<br />

Verfügung zu stellen. Sie müssen getrennt von an<strong>der</strong>en Bekleidungsstücken abgelegt und<br />

aufbewahrt werden können. Ebenso s<strong>in</strong>d die Schutzausrüstungen bei Bedarf zu<br />

des<strong>in</strong>fizieren, zu re<strong>in</strong>igen und wenn sie schadhaft s<strong>in</strong>d, auszubessern o<strong>der</strong><br />

auszutauschen.<br />

Seite 14


15. Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen s<strong>in</strong>d regelmäßig, wenn<br />

erfor<strong>der</strong>lich auch durch messtechnische Ermittlung, zu überprüfen und sicherzustellen.<br />

16. Wenn die Gefahr e<strong>in</strong>er Kontam<strong>in</strong>ation an Arbeitsplätzen mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n<br />

besteht, s<strong>in</strong>d für die Nahrungs- und Genussmittelaufnahme geeignete Pausenbereiche<br />

außerhalb dieser Arbeitsplätze e<strong>in</strong>zurichten.<br />

17. Vor Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n s<strong>in</strong>d arbeitsbereichs- und<br />

tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Beschäftigten s<strong>in</strong>d anhand<br />

dieser Anweisungen mündlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen zu unterweisen.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Unterweisung soll e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e mediz<strong>in</strong>ische Beratung durchgeführt<br />

werden. Dabei s<strong>in</strong>d die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach Teil 2, Absatz<br />

2 <strong>der</strong> Verordnung zur arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge (ArbMedVV) und mögliche<br />

Impfungen zu unterrichten sowie auf beson<strong>der</strong>e Gefährdungen zum Beispiel bei dauernd<br />

verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Immunabwehr h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

Gegenüber Fremdfirmen besteht e<strong>in</strong>e Unterrichtungspflicht nach § 8 Arbeitsschutzgesetz<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit den §§ 8 und 12 BioStoffV über mögliche gesundheitliche Gefährdungen<br />

durch biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> am jeweiligen Arbeitsplatz e<strong>in</strong>schließlich<br />

notwendiger Schutzmaßnahmen.<br />

18. Zeitpunkt und Gegenstand <strong>der</strong> Unterweisung s<strong>in</strong>d schriftlich festzuhalten und durch<br />

Unterschrift vom Unterwiesenen zu bestätigen. Unterweisungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> regelmäßigen<br />

Abständen, spätestens nach Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres, bei verän<strong>der</strong>ten Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen,<br />

die zu e<strong>in</strong>er erhöhten Gefährdung führen o<strong>der</strong> bei Kontam<strong>in</strong>ation des Arbeitsplatzes sowie<br />

auf Anraten des Betriebsarztes <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er vermutlich berufsbed<strong>in</strong>gten Erkrankung des<br />

Beschäftigten o<strong>der</strong> bei gesundheitlichen Bedenken <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Untersuchungen zu wie<strong>der</strong>holen.<br />

19. Zur Vermeidung von Betriebsunfällen z. B. bei <strong>der</strong> Entnahme, Handhabung und<br />

Verarbeitung von Proben menschlichen und tierischen Ursprungs o<strong>der</strong> bei<br />

Instandhaltungs-, Re<strong>in</strong>igungs-, Än<strong>der</strong>ungs- o<strong>der</strong> Abbrucharbeiten <strong>in</strong> o<strong>der</strong> an<br />

kontam<strong>in</strong>ierten Anlagen, Geräten o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d zusätzliche<br />

Arbeitsanweisungen vorzuhalten.<br />

8. Wofür bestehen Anzeige- und Aufzeichnungspflichten?<br />

Gezielte Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n <strong>der</strong> Risikogruppe 2, 3 o<strong>der</strong> 4 und im<br />

Schutzbedürfnis gleichwertige nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n <strong>der</strong><br />

Risikogruppe 3 o<strong>der</strong> 4 müssen 30 Tage vor ihrer Aufnahme <strong>der</strong> zuständigen<br />

Regional<strong>in</strong>spektion angezeigt werden. Die Anzeige enthält:<br />

1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,<br />

2. Name und Anschrift <strong>der</strong> nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Arbeitsschutzgesetz<br />

verantwortlichen Personen,<br />

3. Name und Befähigung <strong>der</strong> für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz<br />

verantwortlichen Personen,<br />

4. das Ergebnis <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung,<br />

5. die Art des biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>s,<br />

6. und die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz.<br />

E<strong>in</strong>e erneute Anzeige ist notwendig bei:<br />

1. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Tätigkeiten, die für die Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

von Bedeutung s<strong>in</strong>d,<br />

Seite 15


2. <strong>der</strong> Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren biologischen Arbeitsstoff <strong>der</strong><br />

Risikogruppe 3, soweit dieser nicht <strong>in</strong> Anhang III <strong>der</strong> EG-Richtl<strong>in</strong>ie aufgeführt ist und<br />

3. <strong>der</strong> Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren biologischen Arbeitsstoff <strong>der</strong><br />

Risikogruppe 4.<br />

Inhaltlich gleichwertige Unterlagen nach an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften (z. B. nach<br />

Infektionsschutz- o<strong>der</strong> Gentechnikgesetz) können <strong>in</strong> Durchschrift o<strong>der</strong> als Auszug als Anzeige<br />

nach BioStoffV verwendet werden. Fehlende Angaben s<strong>in</strong>d ggf. zu ergänzen.<br />

Weiterh<strong>in</strong> ist für Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n <strong>der</strong> Risikogruppe 3 und 4, die <strong>der</strong><br />

Schutzstufe 3 o<strong>der</strong> 4 zugeordnet s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong> Verzeichnis zu führen. Es muss enthalten:<br />

die Namen <strong>der</strong> Beschäftigten,<br />

die Art <strong>der</strong> Tätigkeiten,<br />

die verwendeten biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong> (Spezies),<br />

die Unfälle,<br />

die Betriebsstörungen.<br />

Das Verzeichnis soll die Möglichkeit geben, durch Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n<br />

verursachte Erkrankungen auch nach größeren Zeiträumen noch zuordnen zu können<br />

(Erkennen entsprechen<strong>der</strong> Berufskrankheiten bei latent * verlaufenden Erkrankungen).<br />

Der Arbeitgeber bewahrt das Verzeichnis für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des<br />

Arbeits- o<strong>der</strong> Beschäftigungsverhältnisses auf. Der Beschäftigte erhält danach den ihn<br />

betreffenden Auszug aus dem Verzeichnis. E<strong>in</strong>e Kopie des Auszugs verbleibt beim<br />

Arbeitgeber (Zeitdauer <strong>der</strong> Aufbewahrung analog zu den Personalunterlagen). Auf Verlangen<br />

s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> zuständigen Regional<strong>in</strong>spektion das Verzeichnis und die Kopien zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

Die zuständige Regional<strong>in</strong>spektion ist unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung<br />

bei Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n <strong>der</strong> Risikogruppe 3 und 4 zu unterrichten,<br />

ebenso über Krankheits- und Todesfälle, die auf Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n<br />

zurückzuführen s<strong>in</strong>d.<br />

9. Wann ist e<strong>in</strong>e messtechnische Ermittlung erfor<strong>der</strong>lich?<br />

S<strong>in</strong>d durch den Ausschuss für <strong>Biologische</strong> <strong>Arbeitsstoffe</strong> (ABAS) entwickelte und veröffentlichte<br />

Verhaltens- und Schutzkonzepte (TRBAs und ABAS-Beschlüsse) vorhanden, ist bei<br />

E<strong>in</strong>haltung dieser Konzepte e<strong>in</strong>e Überwachung durch mikrobiologische Messungen nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Mikrobiologische Messungen können zur Abschätzung von Gefährdungssituationen vor Ort <strong>in</strong><br />

bestimmten Arbeitsbereichen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung o<strong>der</strong> bei<br />

aufgetretenen Erkrankungen, aber auch zur Kontrolle <strong>der</strong> Wirksamkeit technischer<br />

Schutzmaßnahmen erfor<strong>der</strong>lich se<strong>in</strong>.<br />

Messtechnische Ermittlungen s<strong>in</strong>d unter Verwendung standardisierter Messverfahren mit<br />

entsprechenden Messstrategien durchzuführen, die unter <strong>der</strong> Internetadresse <strong>der</strong> BAuA<br />

(www.baua.de)und des BGIA (www.bgia-arbeitsmappedigital.de) abrufbar s<strong>in</strong>d.<br />

Um biologische Wirkungen beurteilen zu können, kann zurzeit vorrangig nur auf technische<br />

Richt- o<strong>der</strong> Kontrollwerte zurückgegriffen werden. Die E<strong>in</strong>haltung von technischen<br />

Kontrollwerten lässt z. B. Schlüsse auf die Funktionstüchtigkeit von technischen Anlagen zu,<br />

doch kann aus e<strong>in</strong>er Überschreitung des Wertes nicht direkt auf spezifische Erkrankungen<br />

geschlossen werden.<br />

Seite 16


10. Wie erfolgt die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge?<br />

Der Arbeitgeber ist für die Umsetzung e<strong>in</strong>er angemessenen arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge<br />

nach <strong>der</strong> Verordnung zur arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge (ArbMedVV), Teil 2 verantwortlich<br />

(§ 15 BioStoffV). Sie ist durch e<strong>in</strong>en Arzt sicherzustellen, <strong>der</strong> Facharzt für Arbeitsmediz<strong>in</strong> ist<br />

o<strong>der</strong> die Zusatzbezeichnung „Betriebsmediz<strong>in</strong>“ führt. Der Arzt darf selbst ke<strong>in</strong>e<br />

Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Beschäftigten wahrnehmen. Ist e<strong>in</strong> Betriebsarzt nach<br />

§ 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll <strong>der</strong> Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit<br />

den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen.<br />

Soweit beson<strong>der</strong>e Fachkenntnisse o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e spezielle Ausrüstung erfor<strong>der</strong>lich ist, über die <strong>der</strong><br />

beauftragte Arzt nicht verfügt, hat er weitere Fachärzte h<strong>in</strong>zuziehen, z. B. für die Abwicklung<br />

von Laboruntersuchungen o<strong>der</strong> spezifischer Diagnostik (z. B. Röntgenbild <strong>der</strong> Lunge bei<br />

Tuberkuloseverdacht).<br />

Dem Arzt s<strong>in</strong>d alle erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte über Arbeitsplatzverhältnisse, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e über<br />

den Anlass <strong>der</strong> jeweiligen Untersuchung und die Ergebnisse <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung, zu<br />

erteilen und die Begehung <strong>der</strong> Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auch auf Verlangen<br />

E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> die Vorsorgekartei mit Angaben über die Pflichtuntersuchungen zu ermöglichen.<br />

Zu den Tätigkeiten des Arztes gehören:<br />

1. die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Beurteilung <strong>der</strong> durch die biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong> und die<br />

Tätigkeiten bed<strong>in</strong>gten Gesundheitsgefährdungen e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Empfehlung<br />

geeigneter Schutzmaßnahmen,<br />

2. die Aufklärung und Beratung <strong>der</strong> Beschäftigten über die mit <strong>der</strong> Tätigkeit verbundenen<br />

Gesundheitsgefährdungen e<strong>in</strong>schließlich solcher, die sich aus vorhandenen<br />

gesundheitlichen Bee<strong>in</strong>trächtigungen ergeben können,<br />

3. spezielle arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von<br />

4.<br />

Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten,<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>isch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur<br />

Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung,<br />

5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit<br />

biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n auf <strong>der</strong> Grundlage gewonnener Erkenntnisse.<br />

Beson<strong>der</strong>s soll <strong>der</strong> Arzt se<strong>in</strong>e Fachkunde <strong>in</strong> die Gefährdungsbeurteilung e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen. Die<br />

hierbei gewonnenen Erkenntnisse fließen direkt <strong>in</strong> die Erstellung <strong>der</strong> Betriebsanweisung und<br />

<strong>in</strong> die allgeme<strong>in</strong>e arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Beratung <strong>der</strong> Beschäftigten im Rahmen <strong>der</strong><br />

Unterweisung nach § 12 Absatz 2 BioStoffV e<strong>in</strong>. Diese ist unter Beteiligung des beauftragten<br />

Arztes m<strong>in</strong>destens jährlich durchzuführen. Bereits im Vorfeld zur Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

besteht so die Möglichkeit, die Beschäftigten über gefährdende Verhaltensweisen, Impfschutz<br />

und Vorsorgemaßnahmen aufzuklären.<br />

Wenn sichergestellt ist, dass die erfor<strong>der</strong>lichen Inhalte <strong>der</strong> Beratung an<strong>der</strong>weitig umfassend<br />

und richtig übermittelt werden, muss diese nicht persönlich durch den beauftragten Arzt<br />

erfolgen.<br />

10.1 Vorsorgeuntersuchungen<br />

Die Qualität <strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorgeuntersuchungen bestimmt sich wesentlich aus<br />

den Kenntnissen zu den durchzuführenden Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n, zu den<br />

Betriebsabläufen, Arbeitsprozessen und Arbeitsplatzbed<strong>in</strong>gungen unter Berücksichtigung des<br />

<strong>in</strong>dividuellen Gesundheitszustandes des jeweiligen Beschäftigten.<br />

Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst o<strong>der</strong><br />

angeboten.<br />

Seite 17


Sie erfolgen als:<br />

1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme e<strong>in</strong>er gefährdenden Tätigkeit,<br />

2. Nachuntersuchungen <strong>in</strong> regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit o<strong>der</strong><br />

anlässlich ihrer Beendigung,<br />

3. nachgehende Untersuchungen nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach<br />

längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können.<br />

Beschäftigte, die Infektionsgefahren ausgesetzt s<strong>in</strong>d, werden weiterh<strong>in</strong> nach dem<br />

standardisierten Untersuchungsschema des berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes G42<br />

(Infektionskrankheiten) untersucht. Für sensibilisierende und toxische Wirkungen von<br />

biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n s<strong>in</strong>d vorerst die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze G23<br />

(Obstruktive Atemwegserkrankungen) bzw. G24 (Hauterkrankungen (mit Ausnahme von<br />

Hautkrebs)) anzuwenden. Muss durch bestehende Expositionsverhältnisse über die Atemluft<br />

Atemschutz getragen werden, können ggf. Untersuchungen nach G26 „Atemschutzgeräte“<br />

erfor<strong>der</strong>lich se<strong>in</strong>.<br />

Branchen- und tätigkeitsspezifische Regelungen zur Durchführung <strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen<br />

Vorsorge sollen zukünftig im technischen Regelwerk festgeschrieben werden. Die<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge nach Anhang VI <strong>der</strong> Gentechnik-Sicherheitsverordnung<br />

(GenTSV) ist auch nach Teil 2, Absatz 3 <strong>der</strong> ArbMedVV vorzunehmen.<br />

Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Untersuchungen sollen während <strong>der</strong> Arbeitszeit stattf<strong>in</strong>den. Sie s<strong>in</strong>d nicht<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Eignungsuntersuchungen durchzuführen, es sei denn, betriebliche Gründe<br />

erfor<strong>der</strong>n dies. In diesem Fall s<strong>in</strong>d die unterschiedlichen Zwecke <strong>der</strong> Untersuchungen<br />

offenzulegen.<br />

Der Beschäftigte ist über den Untersuchungsbefund zu unterrichten und e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung<br />

darüber auszustellen, ob und <strong>in</strong>wieweit gegen die Ausübung <strong>der</strong> Tätigkeit gesundheitliche<br />

Bedenken bestehen. Der Arbeitgeber erhält nur im Fall e<strong>in</strong>er Pflichtuntersuchung nach Teil 2,<br />

Absatz 1 ArbMedVV e<strong>in</strong>e Kopie <strong>der</strong> Besche<strong>in</strong>igung des Untersuchungsergebnisses.<br />

Bei Zweifel des Arbeitgebers o<strong>der</strong> des Arbeitnehmers am Untersuchungsergebnis entscheidet<br />

auf Antrag die zuständige Regional<strong>in</strong>spektion.<br />

Ergibt die Auswertung arbeitsmediz<strong>in</strong>ischer Erkenntnisse Anhaltspunkte für unzureichende<br />

Schutzmaßnahmen, so ist <strong>der</strong> Arzt zur Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet und<br />

kann Schutzmaßnahmen vorschlagen. Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung<br />

wie<strong>der</strong>holen und unverzüglich Schutzmaßnahmen realisieren, wenn die Gesundheit <strong>der</strong><br />

Beschäftigten <strong>in</strong>folge <strong>der</strong> Bed<strong>in</strong>gungen am Arbeitsplatz gefährdet ersche<strong>in</strong>t.<br />

10.2 Pflichtuntersuchungen<br />

Pflichtuntersuchungen (Erstuntersuchungen vor Aufnahme e<strong>in</strong>er gefährdenden Tätigkeit und<br />

Nachuntersuchungen <strong>in</strong> regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit) s<strong>in</strong>d nach Teil 2,<br />

Absatz 1 ArbMedVV durch den Arbeitgeber<br />

bei Tätigkeiten <strong>der</strong> Schutzstufe 4 und<br />

erregerspezifisch für gezielte und ausgewählte nicht gezielte Tätigkeiten für die <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Tabelle unter Spalte 2 bezeichneten Bereiche wie Forschungse<strong>in</strong>richtungen,<br />

Laboratorien, E<strong>in</strong>richtungen des Gesundheitsdienstes und <strong>der</strong> Wohlfahrtspflege, <strong>der</strong><br />

vorschulischen K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuung, <strong>der</strong> Abwasser- und Abfallwirtschaft und <strong>der</strong> Land- und<br />

Forstwirtschaft unter den <strong>in</strong> <strong>der</strong> Tabelle, Spalte 3, genannten Expositionsbed<strong>in</strong>gungen zu<br />

veranlassen.<br />

Der Arbeitgeber darf die entsprechende Tätigkeit nur durch den Beschäftigten ausüben<br />

lassen, wenn die zuvor erfor<strong>der</strong>lichen Pflichtuntersuchungen durchgeführt wurden. Bei<br />

fehlen<strong>der</strong> Pflichtuntersuchung kann <strong>der</strong> Beschäftigte ggf. auch nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten<br />

Arbeitsbereich tätig werden.<br />

Seite 18


Bestehen im Ergebnis <strong>der</strong> Untersuchung bei e<strong>in</strong>em Beschäftigten gesundheitliche Bedenken<br />

gegen die Ausübung e<strong>in</strong>er Tätigkeit, so hat <strong>der</strong> Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu<br />

überprüfen und Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Arzt hat dem Arbeitgeber umsetzbare<br />

Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Bleiben die gesundheitlichen Bedenken bestehen, hat <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber dem Beschäftigten e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Tätigkeit nach Maßgabe <strong>der</strong> dienstlichen und<br />

arbeitsrechtlichen Regelungen zuzuweisen, bei <strong>der</strong> diese Bedenken nicht bestehen.<br />

Nachuntersuchungen aufgrund <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Tätigkeiten hat <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

anzubieten. Beschäftigte s<strong>in</strong>d nicht verpflichtet, diese Untersuchungen anzunehmen.<br />

Mit E<strong>in</strong>willigung des Beschäftigten kann <strong>der</strong> Arbeitgeber nach Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses die Verpflichtung dieser Nachuntersuchung auf den zuständigen<br />

Unfallversicherungsträger übertragen. Dazu muss er die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen dem<br />

Unfallversicherungsträger <strong>in</strong> Kopie überlassen.<br />

Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen entfallen für Tätigkeiten mit impfpräventablen *<br />

biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n, wenn <strong>der</strong> Beschäftigte e<strong>in</strong>en ausreichenden Immunschutz<br />

gegenüber diesem biologischen Arbeitsstoff durch e<strong>in</strong>e Impfung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e durchgemachte<br />

Infektion besitzt.<br />

10.3 Vorsorgekartei<br />

Für Beschäftigte, die <strong>der</strong> Pflichtuntersuchung unterliegen, ist vom Arbeitgeber e<strong>in</strong>e<br />

Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei be<strong>in</strong>haltet analoge Angaben zum Verzeichnis<br />

sowie das Ergebnis <strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorgeuntersuchung und kann deshalb das<br />

nach § 13 Abs. 3 und 5 BioStoffV gefor<strong>der</strong>te Verzeichnis ersetzen. Inhaltlich ist sie nicht mit<br />

e<strong>in</strong>er Gesundheitsakte gleichzusetzen.<br />

Das Führen e<strong>in</strong>er Vorsorgekartei ist auch nach erfolgter Impfung mit erzielter lebenslanger<br />

Immunität erfor<strong>der</strong>lich. Der Verzicht auf Nachuntersuchung ist e<strong>in</strong>e wesentliche Entscheidung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge und muss im Ergebnis <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vorsorgekartei<br />

dokumentiert werden.<br />

Der Beschäftigte o<strong>der</strong> die von ihm bevollmächtigte Person ist berechtigt, die ihn betreffenden<br />

Angaben e<strong>in</strong>zusehen.<br />

Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zu dessen Ausscheiden<br />

aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten <strong>der</strong> betreffende Auszug aus <strong>der</strong> Kartei<br />

auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat e<strong>in</strong>e Kopie des ausgehändigten Auszugs wie<br />

Personalunterlagen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beg<strong>in</strong>nt mit dem Ende <strong>der</strong><br />

Beschäftigung.<br />

10.4 Angebotsuntersuchungen<br />

Der Arbeitgeber hat Beschäftigten im Ergebnis <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung nach Teil 2,<br />

Absatz 2 ArbMedVV arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen (Erstuntersuchungen vor<br />

Aufnahme e<strong>in</strong>er gefährdenden Tätigkeit und Nachuntersuchungen <strong>in</strong> regelmäßigen Abständen<br />

während dieser Tätigkeit) anzubieten bei:<br />

Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n, die <strong>der</strong> Schutzstufe 3 zuzuordnen s<strong>in</strong>d<br />

bei Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n, die <strong>der</strong> Schutzstufe 2 zuzuordnen s<strong>in</strong>d,<br />

wenn nach dem Ergebnis <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung und den getroffenen<br />

Schutzmaßnahmen e<strong>in</strong> Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist.<br />

Ist e<strong>in</strong>e Infektionskrankheit o<strong>der</strong> Erkrankung auf Grund <strong>der</strong> sensibilisierenden o<strong>der</strong> toxischen<br />

Wirkung bei e<strong>in</strong>em Beschäftigten aufgetreten, die auf die Tätigkeit mit biologischen<br />

<strong>Arbeitsstoffe</strong>n zurückzuführen ist, muss allen Beschäftigten des gleichen Tätigkeitsbereiches<br />

o<strong>der</strong> bei möglichen vergleichbaren Gefährdungen e<strong>in</strong>e arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Untersuchung<br />

unverzüglich angeboten werden.<br />

Seite 19


Liegen die Ursachen für die Erkrankung bei <strong>der</strong> erkrankten Person und ist e<strong>in</strong>e Ansteckung<br />

an<strong>der</strong>er auszuschließen, kann auf die Untersuchung verzichtet werden.<br />

Diese Untersuchung muss auch durchgeführt werden, wenn als Folge e<strong>in</strong>er ungewollten<br />

Exposition gegenüber biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n mit e<strong>in</strong>er schweren Infektion o<strong>der</strong><br />

Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen <strong>der</strong> postexpositionellen Prophylaxe<br />

möglich s<strong>in</strong>d.<br />

Regelungen zur allgeme<strong>in</strong>en arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Beratung und zu notwendigen<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Angebotsuntersuchungen für Beschäftigte, die mit<br />

atemwegssensibilisierenden biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n tätig s<strong>in</strong>d, wurden <strong>in</strong> den Abschnitten<br />

6.3 und 7.3 <strong>der</strong> TRBA/TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“ festgelegt.<br />

Weitere H<strong>in</strong>weise zum Vorkommen atemwegssensibilisieren<strong>der</strong> biologischer <strong>Arbeitsstoffe</strong><br />

können <strong>der</strong> Tabelle zur Anlage <strong>der</strong> TRBA/TRGS 406 entnommen werden.<br />

10.5 Impfungen<br />

Der Arbeitgeber hat Beschäftigten, die Tätigkeiten nach Anhang Teil 2, Absatz 1 (Tabelle) mit<br />

impfpräventablen biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n durchführen und nicht über e<strong>in</strong>en ausreichenden<br />

Immunschutz verfügen, kostenlos (folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz)<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Pflichtuntersuchungen e<strong>in</strong> Impfangebot nach ärztlicher Beratung unterbreiten<br />

zu lassen. Ergibt sich aus <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit weiterer Impfungen,<br />

s<strong>in</strong>d diese ebenfalls kostenlos anzubieten. Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert-<br />

Koch-Institut gibt hierzu verb<strong>in</strong>dliche Empfehlungen heraus.<br />

Das Impfangebot ist bei notwendiger Auffrischung zu erneuern (Kontrolle des Impfbuches im<br />

Rahmen <strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge). Dabei hat <strong>der</strong> Arzt die Beschäftigten über die zu<br />

verhütende Krankheit, über den Nutzen <strong>der</strong> Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und<br />

Komplikationen aufzuklären.<br />

Es ist darauf zu verweisen, dass Impfungen bei e<strong>in</strong>er bestehenden Infektionsgefährdung die<br />

beste Präventionsmaßnahme darstellen. Es muss das Ziel se<strong>in</strong>, durch ausführliche,<br />

kompetente Beratung die Impfbereitschaft <strong>der</strong> Beschäftigten zu erhöhen.<br />

Die Ablehnung von Impfungen ist alle<strong>in</strong> ke<strong>in</strong> Grund, auch nicht <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit den<br />

Pflichtuntersuchungen nach Anhang Teil 2, Absatz 1 ArbMedVV, gesundheitliche Bedenken<br />

gegen die Ausübung e<strong>in</strong>er Tätigkeit auszusprechen, soweit <strong>der</strong> Schutz des Beschäftigten<br />

durch an<strong>der</strong>e Schutzmaßnahmen sichergestellt werden kann.<br />

Sollten <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen bei ständig verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Immunabwehr e<strong>in</strong>es Beschäftigten dauernde<br />

gesundheitliche Bedenken bestehen und kann <strong>der</strong> Gesundheitsschutz nicht durch an<strong>der</strong>e<br />

Schutzmaßnahmen sichergestellt werden, hat <strong>der</strong> Arbeitgeber im Rahmen se<strong>in</strong>er<br />

Fürsorgepflicht für e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en geeigneten Arbeitsplatz zu sorgen.<br />

Seite 20


Rechtsgrundlagen/Literatur:<br />

1. Biostoffverordnung(BioStoffV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei<br />

Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n vom 27. Januar 1999, (BGBl. I S. 50), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Artikel 3 <strong>der</strong> Verordnung vom 18.12.2008 (BGBl. I S. 2768)<br />

2. RL 2000/54/EG: Richtl<strong>in</strong>ie <strong>Biologische</strong> <strong>Arbeitsstoffe</strong>, kodifizierte Fassung <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie<br />

90/679/EWG über den Schutz <strong>der</strong> Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische<br />

<strong>Arbeitsstoffe</strong> bei <strong>der</strong> Arbeit (Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft Nr. L 262/21-45<br />

vom 17.10.2000)<br />

3. Verordnung zur arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008,<br />

(BGBl. I S. 2768)<br />

4. TRBA 001 „Allgeme<strong>in</strong>es und Aufbau des Technischen Regelwerks zur Biostoffverordnung<br />

- Anwendung von Technische Regeln für <strong>Biologische</strong> <strong>Arbeitsstoffe</strong> (TRBA) (GMBl. Nr. 4<br />

vom 14.Februar 2008, S.82-83)<br />

5. TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen<br />

<strong>Arbeitsstoffe</strong>n <strong>in</strong> Laboratorien“ (GMBl. Nr. 21/2007, S. 435-451)<br />

6. TRBA 120 „Versuchstierhaltung“ (Bundesarbeitsblatt 5/00, S. 48-50)<br />

7. TRBA 212 „Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen“ (Bundesarbeitsblatt<br />

10/2003, S. 39-44)<br />

8. TRBA 214 „Abfallbehandlungsanlagen e<strong>in</strong>schließlich Sortieranlagen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Abfallwirtschaft“ (GMBl. Nr. 35 vom 27.07.2007, S. 709 - 720)<br />

9. TRBA 220 „Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n <strong>in</strong><br />

abwassertechnischen Anlagen“ (GMBl. Nr. 68 – 80 vom 6. Dezember 2010, S. 1405 –<br />

1416)<br />

10. TRBA 230 „Landwirtschaftliche Nutztierhaltung“ (GMBl. Nr. 4 vom 14. Februar 2008, S. 72<br />

- 81)<br />

11. TRBA 240 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontam<strong>in</strong>iertem Archivgut“ (“<br />

(GMBl. Nr. 68 – 80 vom 6. Dezember 2010, S. 1417 – 1427)<br />

12. TRBA 250 „<strong>Biologische</strong> <strong>Arbeitsstoffe</strong> im Gesundheitswesen und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wohlfahrtspflege“<br />

(GMBl. Nr. 4 vom 14. Februar 2008, S. 83)<br />

13. TRBA400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung <strong>der</strong><br />

Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n“ (Bundesarbeitsblatt 6/06, S.<br />

62-77)<br />

14. TRBA 405 „Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für<br />

luftgetragene <strong>Biologische</strong> <strong>Arbeitsstoffe</strong>“ (Bundesarbeitsblatt 7/2006, S.193-194 58;<br />

Än<strong>der</strong>ung und Ergänzung Bundesarbeitsblatt 3/03, S. 59-60, Än<strong>der</strong>ung und Ergänzung<br />

7/2006, S.193-194)<br />

15. TRBA/TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“, “ (GMBl. Nr. 40/41 vom 24.<br />

Juni 2008, S. 845 – 855)<br />

16. TRBA 450 „E<strong>in</strong>stufungskriterien für <strong>Biologische</strong> <strong>Arbeitsstoffe</strong>“ (Bundesarbeitsblatt. 6/00, S.<br />

58-61 mit Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen: Bundesarbeitsblatt 4/02, S. 127-128,<br />

Bundesarbeitsblatt 10/02, S. 86 und Bundesarbeitsblatt 11/04 S. 25))<br />

17. TRBA 460 „E<strong>in</strong>stufung von <strong>Pilze</strong>n <strong>in</strong> Risikogruppen“ (Bundesarbeitsblatt 10/02, S. 78-84)<br />

18. TRBA 462 „E<strong>in</strong>stufung von <strong>Viren</strong> <strong>in</strong> Risikogruppen“ (GMBl. Nr. 15-20 vom 25. April 2012,<br />

S. 299-372)<br />

19. TRBA 464 „E<strong>in</strong>stufung von <strong>Parasiten</strong> <strong>in</strong> Risikogruppen“ (Bundesarbeitsblatt 4/02, S. 134-<br />

139; Än<strong>der</strong>ung und Ergänzung Bundesarbeitsblatt 10/02, S. 86)<br />

20. TRBA 466 „E<strong>in</strong>stufung von <strong>Bakterien</strong> (Bacteria) und Archaebakterien (Archaea) <strong>in</strong><br />

Risikogruppen“ (GMBl. Nr. 68-80 vom 6. Dezember 2010, S. 1428 -1667, zuletzt ergänzt:<br />

GMBl. Nr. 15-20 vom 25. April 2012, S. 380)<br />

21. TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n“<br />

(GMBl. Nr. 15-20 vom 25. April 2012, S. 373-379)<br />

Seite 21


Sonstige Bekanntmachungen des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Arbeit und Soziales:<br />

22. Beschluss 602 „Spezielle Maßnahmen zum Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten vor Infektionen<br />

durch BSE/TSE-Erreger“ (Neufassung Bundesarbeitsblatt 10/03, S. 34-39)<br />

23. Beschluss 603 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Transmissibler Spongiformer<br />

Enzephalopathie (TSE) assoziierten Agenzien <strong>in</strong> Laboratorien“ (GMBl. Nr. 9 vom 30. März<br />

2011, S. 175-180))<br />

24. Beschluss 604 „Sicherheitstechnische Anfor<strong>der</strong>ungen bei <strong>der</strong> Milzbranddiagnostik“<br />

(Bundesarbeitsblatt 4/02, S. 139-140; Ergänzung Bundesarbeitsblatt 3/03, S. 60)<br />

25. Beschluss 605 „Tätigkeiten mit poliowildvirus-<strong>in</strong>fiziertem und/o<strong>der</strong> potentiell <strong>in</strong>fektiösem<br />

Material e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> sicheren Lagerung von Poliowildviren <strong>in</strong> Laboratorien“<br />

(Bundesarbeitsblatt 10/02, S. 146-148, korrigiert Bundesarbeitsblatt 12/02 S. 92)<br />

26. Beschluss 608 „Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten vor<br />

Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest,<br />

Vogelgrippe)“ (GMBl. Nr. 19/ 2007, S. 403-407)<br />

27. Beschluss 609 „Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventabler Influenza unter<br />

Berücksichtigung des Atemschutzes“ (GMBl. Nr. 19/ 2007, S. 408-416)<br />

28. Sachstandsbericht „Gefährdung bei nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen<br />

<strong>Arbeitsstoffe</strong>n bei <strong>der</strong> Lebensmittelherstellung“ (Beschluss des ABAS am 8. November<br />

2004)<br />

29. Sachstandsbericht „Irritativ-toxische Wirkungen von luftgetragenen biologischen<br />

<strong>Arbeitsstoffe</strong>n am Beispiel <strong>der</strong> Endotox<strong>in</strong>e“ (Beschluss des ABAS am 8. November 2004)<br />

30. Sachstandsbericht „Die Bedeutung von Mykotox<strong>in</strong>en im Rahmen <strong>der</strong><br />

arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung“ (Beschluss des ABAS am 25.April 2007)<br />

31. Merkblätter "Sichere Biotechnologie" BGI-Nr. 628 – 636<br />

32. Hüs<strong>in</strong>g B., Knorr Chr., Menrad M,. Strauß E.<br />

Erhebung des Standes <strong>der</strong> Technik beim nicht beabsichtigten Umgang mit bestimmten<br />

biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n aus <strong>der</strong> Sicht des Arbeitsschutzes<br />

Schriftenreihe <strong>der</strong> Bundesanstalt für Arbeitsschutz - Fb 725<br />

Dortmund 1995<br />

Wirtschaftsverlag NW<br />

Verlag für neue Wissenschaft GmbH<br />

33. Simon, R.; Tichy, H.-V.:<br />

Erhebung des Standes <strong>der</strong> Technik beim absichtlichem Umgang mit biologischen<br />

<strong>Arbeitsstoffe</strong>n aus <strong>der</strong> Sicht des Arbeitsschutzes<br />

Schriftenreihe <strong>der</strong> Bundesanstalt für Arbeitsschutz - Fb 790<br />

Dortmund 1998<br />

Wirtschaftsverlag NW<br />

Verlag für neue Wissenschaft GmbH<br />

34. Weber, H.<br />

Wörterbuch <strong>der</strong> Mikrobiologie<br />

Gustav Fischer Verlag Jena 1997<br />

35. Zetk<strong>in</strong>/Schaldach<br />

Lexikon <strong>der</strong> Mediz<strong>in</strong>, Son<strong>der</strong>ausgabe <strong>der</strong> 16., neubearbeiteten Auflage<br />

Köln: Fackelträger-Verl.2005<br />

36. Aktuelle Informationen zu e<strong>in</strong>zelnen Infektionserregern e<strong>in</strong>schließlich Präventions- und<br />

Therapiemaßnahmen siehe Ratgeber Infektionskrankheiten – Merkblätter für Ärzte,<br />

http://www.rki.de, L<strong>in</strong>k: Infektionsschutz, L<strong>in</strong>k: RKI Ratgeber<br />

Seite 22


Erläuterung wichtiger Fachbegriffe:<br />

Endemiegebiet ständiger, zeitlich unbegrenzter und räumlich begrenzter Existenzraum<br />

e<strong>in</strong>er Infektionskrankheit<br />

Endoparasit<br />

Im Inneren e<strong>in</strong>es Wirtes schmarotzen<strong>der</strong> Parasit * , z.B.<br />

E<strong>in</strong>geweidewürmer<br />

Fermentativ unter Mitwirkung von Mikroorganismen hergestellt<br />

Freie Nukle<strong>in</strong>säuren<br />

e<strong>in</strong>zel- o<strong>der</strong> doppelsträngige Polymere, als Träger genetischer<br />

Informationen<br />

Histologie Wissenschaft von den Geweben und Organen<br />

Humanpathogen krankmachend für Menschen<br />

vorbeugende Maßnahmen für die Gesun<strong>der</strong>haltung des Menschen, d.h.<br />

Hygienemaßnahmen <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dem Arbeitsschutz die Verhütung von Infektion und<br />

Erkrankung <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

Impfpräventabel Es existiert e<strong>in</strong> wirksamer Impfstoff<br />

Gruppe von wasserlöslichen Prote<strong>in</strong>en (Eiweißen), die aus Serum<br />

Immunglobul<strong>in</strong>e<br />

(zellfreie Blutflüssigkeit) von Menschen o<strong>der</strong> Tieren gewonnen werden<br />

und sowohl prophylaktisch als auch therapeutisch anwendbar s<strong>in</strong>d.<br />

<strong>in</strong> vitro/ Invitrovermehrung außerhalb e<strong>in</strong>es Organismus<br />

Inkubationszeit<br />

Zeitspanne zwischen E<strong>in</strong>dr<strong>in</strong>gen des Krankheitserregers und dem<br />

Ausbruch <strong>der</strong> ersten Krankheitsersche<strong>in</strong>ungen<br />

Familie kle<strong>in</strong>er Eiweißstoffe, die nach e<strong>in</strong>er Virus<strong>in</strong>fektion von den<br />

Interferone<br />

betroffenen Zellen gebildet werden und als Botenstoffe wirken, die die<br />

Wi<strong>der</strong>standsfähigkeit an<strong>der</strong>er Zellen erhöhen.<br />

Latent Verborgen, ohne äußere Anzeichen<br />

Lebendvakz<strong>in</strong>e Lebendimpfstoffe (abgeschwächte Pockenviren)<br />

(Mikro-)Organismus, <strong>der</strong> auf o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Lebewesen siedelt,<br />

Parasit<br />

um von diesem se<strong>in</strong>e für das Wachstum und die Vermehrung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Stoffe zu gew<strong>in</strong>nen.<br />

Pathogenität Fähigkeit e<strong>in</strong>es Mikroorganismus Krankheiten auszulösen<br />

Phytopharmaka pflanzliche Arzneimittel<br />

meist geschlossene r<strong>in</strong>gförmige doppelsträngige DNA-Moleküle<br />

Plasmide<br />

(Erbanlagen) außerhalb des Chromosoms (Träger <strong>der</strong> Erbanlagen), die<br />

sich selbständig verdoppeln können<br />

kle<strong>in</strong>e prote<strong>in</strong>haltige <strong>in</strong>fektiöse Partikel mit hoher Wi<strong>der</strong>standsfähigkeit<br />

Prionen (Prionprote<strong>in</strong>e)<br />

gegen chemische und physikalische E<strong>in</strong>flüsse; Verursacher von<br />

spongioformen Enzephalopathien wie Scrapie beim Schaf,<br />

R<strong>in</strong><strong>der</strong>wahns<strong>in</strong>n und die Creutzfeld-Jacob-Erkrankung beim Menschen<br />

Prosektur<br />

pathologische Abteilung e<strong>in</strong>es Krankenhauses, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sektionen<br />

durchgeführt werden<br />

Prote<strong>in</strong>e Eiweiße; Hochmolekulare Verb<strong>in</strong>dungen<br />

Schutzmaßnahmen allgeme<strong>in</strong>e Schutzmaßnahmen <strong>der</strong> §§ 10 ff <strong>der</strong> BioStoffV<br />

beson<strong>der</strong>e Schutzmaßnahmen, gefasst im Anhang II und III <strong>der</strong><br />

Sicherheitsmaßnahmen BioStoffV, konkrete technische, organisatorische und persönliche<br />

Sicherheitsmaßnahmen<br />

Spongioform Schwammartig<br />

Spongioforme<br />

Bezeichnung für e<strong>in</strong>e Reihe von organischen Gehirnerkrankungen des<br />

Enzephalopathie<br />

Menschen und verschiedener Säugetiere<br />

Anwendung fortschrittlicher, praxisgerechter Verfahren,<br />

E<strong>in</strong>richtungen o<strong>der</strong> Betriebsweisen zum Schutz <strong>der</strong> Gesundheit<br />

Stand <strong>der</strong> Technik<br />

und Sicherheit <strong>der</strong> Beschäftigten, bei Bestimmung Heranziehen<br />

vergleichbarer Verfahren, E<strong>in</strong>richtungen mit Praxiserprobung,<br />

Anwendung <strong>in</strong> Arbeitsmediz<strong>in</strong> / Arbeitsplatzhygiene analog<br />

Systemisch<br />

e<strong>in</strong> Organsystem o<strong>der</strong> den gesamten Organismus betreffend (im<br />

Unterschied zu lokal)<br />

Transmissibel durch Infektion übertragbar<br />

Virulenz Maß für die Pathogenität<br />

Zytologie Wissenschaft von Aufbau und Funktion <strong>der</strong> Zellen<br />

Seite 23


Wer kann bei auftretenden Fragen helfen?<br />

Bei Fragen und mit H<strong>in</strong>weisen können Sie sich an folgende Stellen wenden:<br />

Regional<strong>in</strong>spektion Erfurt<br />

L<strong>in</strong><strong>der</strong>bacher Weg 30 (0361) 37 883 00<br />

99099 Erfurt (0361) 37 883 80<br />

E-Mail: ri.erfurt@tlatv.thuer<strong>in</strong>gen.de<br />

zugeordnete Aufsichtsgebiete:<br />

Stadt Erfurt Landkreis Gotha<br />

Stadt Weimar Landkreis Sömmerda<br />

Ilm-Kreis Landkreis Weimarer Land<br />

Thür<strong>in</strong>ger Landesbetrieb für Arbeitsschutz<br />

und technischen Verbraucherschutz<br />

Karl-Liebknecht-Straße 4 (03681) 73 5400<br />

98527 Suhl (03681) 73 3398<br />

E-Mail: direktor<strong>in</strong>@tlatv.thuer<strong>in</strong>gen.de<br />

Regional<strong>in</strong>spektion Nordhausen<br />

Gerhart-Hauptmann-Str. 3 (03631) 6133 0<br />

99734 Nordhausen (03631) 6133 61<br />

E-Mail: ri.nordhausen@tlatv.thuer<strong>in</strong>gen.de<br />

zugeordnete Aufsichtsgebiete:<br />

Landkreis Nordhausen Kyffhäuserkreis<br />

Landkreis Eichsfeld Unstrut-Ha<strong>in</strong>ich-Kreis<br />

Herausgeber: Thür<strong>in</strong>ger Landesbetrieb für Arbeitsschutz<br />

und technischen Verbraucherschutz<br />

Karl-Liebknecht-Straße 4, 98527 Suhl<br />

Verantwortlich: Falk Haase<br />

Autor<strong>in</strong>: Dipl. Biolog<strong>in</strong> Elke Wenzel<br />

Internet: www.thuer<strong>in</strong>gen.de/de/tlatv/<br />

Stand: Juni 2012<br />

Seite 24<br />

Regional<strong>in</strong>spektion Gera<br />

Otto-Dix-Straße 9 (0365) 8211 0<br />

07548 Gera (0365) 8211 104<br />

E-Mail: ri.gera@tlatv.thuer<strong>in</strong>gen.de<br />

zugeordnete Aufsichtsgebiete:<br />

Stadt Gera Landkreis Altenburger Land<br />

Stadt Jena Landkreis Greiz<br />

Saale-Holzland-Kreis Landkreis Saalfeld-<br />

Rudolstadt<br />

Saale-Orla-Kreis<br />

Regional<strong>in</strong>spektion Suhl<br />

Höl<strong>der</strong>l<strong>in</strong>straße 1 (03681) 73 48 00<br />

98527 Suhl (03681) 73 48 90<br />

E-Mail: ri.suhl@tlatv.thuer<strong>in</strong>gen.de<br />

zugeordnete Aufsichtsgebiete:<br />

Stadt Suhl Landkreis Hildburghausen<br />

Stadt Eisenach Landkreis Schmalkalden-Me<strong>in</strong><strong>in</strong>gen<br />

Wartburgkreis Landkreis Sonneberg<br />

Nachdruck, Vervielfältigung und Übersetzung, auch auszugsweise, s<strong>in</strong>d nur mit vorheriger<br />

Zustimmung des TLAtV und mit Quellenangabe gestattet.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!