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Biologische Arbeitsstoffe - Bakterien, Viren, Parasiten, Pilze in der ...

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entnehmen. Diese Vorschriften haben Vorrang vor <strong>der</strong> BioStoffV. Soweit e<strong>in</strong>e<br />

Beschäftigung beson<strong>der</strong>er Personengruppen zulässig, s<strong>in</strong>d die Vorschriften <strong>der</strong> BioStoffV<br />

zur Ausgestaltung <strong>der</strong> Arbeitsplätze und Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen anzuwenden.<br />

4. Beschäftigten dürfen nur Tätigkeiten <strong>in</strong> den Schutzstufen 3 o<strong>der</strong> 4 übertragen werden,<br />

wenn sie ausreichend fachkundig und e<strong>in</strong>gewiesen s<strong>in</strong>d. Der Arbeitgeber muss sich durch<br />

Fachleute über die erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen vor Übertragung <strong>der</strong> Tätigkeiten<br />

qualifiziert beraten lassen, wenn ihm die Fachkenntnisse fehlen.<br />

5. Die Arbeitsverfahren s<strong>in</strong>d so zu gestalten, dass biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> am Arbeitsplatz<br />

möglichst nicht frei werden. Es s<strong>in</strong>d technische und organisatorische Schutzmaßnahmen<br />

zu treffen, um Freisetzungen zu m<strong>in</strong>imieren (Bioaerosolvermeidungsgebot). Technischen<br />

Schutzmaßnahmen ist <strong>der</strong> Vorrang e<strong>in</strong>zuräumen (Rangfolge <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen nach<br />

Arbeitsschutzgesetz).<br />

6. Die Anzahl <strong>der</strong> exponierten Beschäftigten ist zu begrenzen (Zugangsbeschränkung).<br />

7. Die Arbeitsplätze und Gefahrenbereiche s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Abhängigkeit vom Ergebnis <strong>der</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung mit dem Symbol für Biogefährdung (Abb. 7) zu kennzeichnen.<br />

Weitere Aussagen dazu s<strong>in</strong>d den branchenbezogenen TRBA zu entnehmen.<br />

Abb. 7<br />

Symbol für Biogefährdung<br />

8. Es müssen Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen, beson<strong>der</strong>s vor<br />

Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n, getroffen werden.<br />

9. Zur Gefahrenabwendung ist zur Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung von unbeabsichtigten Freisetzungen bei<br />

Tätigkeiten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schutzstufe 3 o<strong>der</strong> 4 e<strong>in</strong> Notfallplan zu erstellen, um das Conta<strong>in</strong>ment<br />

(<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong>er Anlage) sicherzustellen.<br />

10. M<strong>in</strong>destens s<strong>in</strong>d die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen <strong>der</strong> Schutzstufe 3 zu treffen,<br />

wenn durch außergewöhnliche Umstände o<strong>der</strong> beim nicht bestimmungsgemäßen Betrieb<br />

(Havarie) mit ernsten Gefährdungen <strong>der</strong> Beschäftigten zu rechnen ist und kurzfristig Art<br />

und Ausmaß <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Exposition nicht beurteilt werden können.<br />

11. Arbeitsverfahren s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er angemessenen Frist anzupassen, wenn sich <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong><br />

Sicherheitstechnik fortentwickelt hat.<br />

12. <strong>Biologische</strong> <strong>Arbeitsstoffe</strong> s<strong>in</strong>d sicher <strong>in</strong> h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Beschaffenheit geeigneten<br />

Behältern zu lagern, transportieren und zu beseitigen. Diese Behälter s<strong>in</strong>d deutlich zu<br />

kennzeichnen.<br />

13. Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung s<strong>in</strong>d die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Hygienemaßnahmen zur Des<strong>in</strong>fektion und Dekontam<strong>in</strong>ation zu treffen. Erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

ist e<strong>in</strong> Hygieneplan zu erstellen.<br />

14. Persönliche Schutzausrüstungen e<strong>in</strong>schließlich geeigneter Schutzkleidung s<strong>in</strong>d zur<br />

Verfügung zu stellen. Sie müssen getrennt von an<strong>der</strong>en Bekleidungsstücken abgelegt und<br />

aufbewahrt werden können. Ebenso s<strong>in</strong>d die Schutzausrüstungen bei Bedarf zu<br />

des<strong>in</strong>fizieren, zu re<strong>in</strong>igen und wenn sie schadhaft s<strong>in</strong>d, auszubessern o<strong>der</strong><br />

auszutauschen.<br />

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