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Biologische Arbeitsstoffe - Bakterien, Viren, Parasiten, Pilze in der ...

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15. Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen s<strong>in</strong>d regelmäßig, wenn<br />

erfor<strong>der</strong>lich auch durch messtechnische Ermittlung, zu überprüfen und sicherzustellen.<br />

16. Wenn die Gefahr e<strong>in</strong>er Kontam<strong>in</strong>ation an Arbeitsplätzen mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n<br />

besteht, s<strong>in</strong>d für die Nahrungs- und Genussmittelaufnahme geeignete Pausenbereiche<br />

außerhalb dieser Arbeitsplätze e<strong>in</strong>zurichten.<br />

17. Vor Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n s<strong>in</strong>d arbeitsbereichs- und<br />

tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Beschäftigten s<strong>in</strong>d anhand<br />

dieser Anweisungen mündlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen zu unterweisen.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Unterweisung soll e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e mediz<strong>in</strong>ische Beratung durchgeführt<br />

werden. Dabei s<strong>in</strong>d die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach Teil 2, Absatz<br />

2 <strong>der</strong> Verordnung zur arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge (ArbMedVV) und mögliche<br />

Impfungen zu unterrichten sowie auf beson<strong>der</strong>e Gefährdungen zum Beispiel bei dauernd<br />

verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Immunabwehr h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

Gegenüber Fremdfirmen besteht e<strong>in</strong>e Unterrichtungspflicht nach § 8 Arbeitsschutzgesetz<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit den §§ 8 und 12 BioStoffV über mögliche gesundheitliche Gefährdungen<br />

durch biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> am jeweiligen Arbeitsplatz e<strong>in</strong>schließlich<br />

notwendiger Schutzmaßnahmen.<br />

18. Zeitpunkt und Gegenstand <strong>der</strong> Unterweisung s<strong>in</strong>d schriftlich festzuhalten und durch<br />

Unterschrift vom Unterwiesenen zu bestätigen. Unterweisungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> regelmäßigen<br />

Abständen, spätestens nach Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres, bei verän<strong>der</strong>ten Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen,<br />

die zu e<strong>in</strong>er erhöhten Gefährdung führen o<strong>der</strong> bei Kontam<strong>in</strong>ation des Arbeitsplatzes sowie<br />

auf Anraten des Betriebsarztes <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er vermutlich berufsbed<strong>in</strong>gten Erkrankung des<br />

Beschäftigten o<strong>der</strong> bei gesundheitlichen Bedenken <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Untersuchungen zu wie<strong>der</strong>holen.<br />

19. Zur Vermeidung von Betriebsunfällen z. B. bei <strong>der</strong> Entnahme, Handhabung und<br />

Verarbeitung von Proben menschlichen und tierischen Ursprungs o<strong>der</strong> bei<br />

Instandhaltungs-, Re<strong>in</strong>igungs-, Än<strong>der</strong>ungs- o<strong>der</strong> Abbrucharbeiten <strong>in</strong> o<strong>der</strong> an<br />

kontam<strong>in</strong>ierten Anlagen, Geräten o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d zusätzliche<br />

Arbeitsanweisungen vorzuhalten.<br />

8. Wofür bestehen Anzeige- und Aufzeichnungspflichten?<br />

Gezielte Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n <strong>der</strong> Risikogruppe 2, 3 o<strong>der</strong> 4 und im<br />

Schutzbedürfnis gleichwertige nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n <strong>der</strong><br />

Risikogruppe 3 o<strong>der</strong> 4 müssen 30 Tage vor ihrer Aufnahme <strong>der</strong> zuständigen<br />

Regional<strong>in</strong>spektion angezeigt werden. Die Anzeige enthält:<br />

1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,<br />

2. Name und Anschrift <strong>der</strong> nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Arbeitsschutzgesetz<br />

verantwortlichen Personen,<br />

3. Name und Befähigung <strong>der</strong> für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz<br />

verantwortlichen Personen,<br />

4. das Ergebnis <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung,<br />

5. die Art des biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>s,<br />

6. und die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz.<br />

E<strong>in</strong>e erneute Anzeige ist notwendig bei:<br />

1. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Tätigkeiten, die für die Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

von Bedeutung s<strong>in</strong>d,<br />

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