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Biologische Arbeitsstoffe - Bakterien, Viren, Parasiten, Pilze in der ...

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Unter Tätigkeiten versteht man:<br />

1. das Herstellen und Verwenden von biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n (dazu gehören das<br />

Isolieren, Erzeugen, Vermehren, Aufschließen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten,<br />

Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Abtrennen, Lagern, Aufbewahren,<br />

Inaktivieren, Entsorgen, <strong>in</strong>nerbetriebliches Beför<strong>der</strong>n) und<br />

2. den beruflichen Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten,<br />

Gegenständen und Materialien, bei dem biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> freigesetzt werden<br />

und auf die Beschäftigten e<strong>in</strong>wirken können.<br />

Bei allen Tätigkeiten wird zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten unterschieden:<br />

Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn die biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong> m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong><br />

Art nach bekannt s<strong>in</strong>d, die Tätigkeit auf die biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong> unmittelbar<br />

ausgerichtet ist und die Expositionen im Normalbetrieb bekannt o<strong>der</strong> abschätzbar s<strong>in</strong>d.<br />

Von nicht gezielten Tätigkeiten wird gesprochen, wenn m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e <strong>der</strong><br />

vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist - und das s<strong>in</strong>d über 90 % <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

obigen Tabelle genannten Bereiche.<br />

In <strong>der</strong> EU-Richtl<strong>in</strong>ie werden für die Unterscheidung <strong>der</strong> beiden Tätigkeitsarten die Begriffe<br />

"absichtlich" und "nicht absichtlich" verwendet.<br />

© TLAtV<br />

6. Wie wird die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?<br />

Seite 11<br />

Abb. 5<br />

Anlieferung von<br />

kompostierbarem<br />

Abfall<br />

Die Pflichten <strong>der</strong> Arbeitgeber zur Beurteilung <strong>der</strong> Gesundheitsgefährdung und Durchführung<br />

entsprechen<strong>der</strong> Maßnahmen zum Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Biostoffverordnung<br />

dargelegt. E<strong>in</strong>e objektive Gefährdungsbeurteilung wird oft zum schwierigen Problem, da für<br />

die meisten Arbeitsplätze mikrobiologische Ausgangsdaten nur <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gem Maße o<strong>der</strong> gar<br />

nicht zur Verfügung stehen. Deshalb s<strong>in</strong>d Informationsbeschaffung und frühzeitige<br />

E<strong>in</strong>beziehung von fachkundigen Partnern dr<strong>in</strong>gend geboten.<br />

Der Arbeitgeber soll sich bei <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung fachkundig durch<br />

den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen, wenn er nicht selbst<br />

über ausreichende Fachkenntnisse verfügt.

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