Biologische Arbeitsstoffe - Bakterien, Viren, Parasiten, Pilze in der ...
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Unter Tätigkeiten versteht man:<br />
1. das Herstellen und Verwenden von biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n (dazu gehören das<br />
Isolieren, Erzeugen, Vermehren, Aufschließen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten,<br />
Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Abtrennen, Lagern, Aufbewahren,<br />
Inaktivieren, Entsorgen, <strong>in</strong>nerbetriebliches Beför<strong>der</strong>n) und<br />
2. den beruflichen Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten,<br />
Gegenständen und Materialien, bei dem biologische <strong>Arbeitsstoffe</strong> freigesetzt werden<br />
und auf die Beschäftigten e<strong>in</strong>wirken können.<br />
Bei allen Tätigkeiten wird zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten unterschieden:<br />
Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn die biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong> m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong><br />
Art nach bekannt s<strong>in</strong>d, die Tätigkeit auf die biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong> unmittelbar<br />
ausgerichtet ist und die Expositionen im Normalbetrieb bekannt o<strong>der</strong> abschätzbar s<strong>in</strong>d.<br />
Von nicht gezielten Tätigkeiten wird gesprochen, wenn m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e <strong>der</strong><br />
vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist - und das s<strong>in</strong>d über 90 % <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
obigen Tabelle genannten Bereiche.<br />
In <strong>der</strong> EU-Richtl<strong>in</strong>ie werden für die Unterscheidung <strong>der</strong> beiden Tätigkeitsarten die Begriffe<br />
"absichtlich" und "nicht absichtlich" verwendet.<br />
© TLAtV<br />
6. Wie wird die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?<br />
Seite 11<br />
Abb. 5<br />
Anlieferung von<br />
kompostierbarem<br />
Abfall<br />
Die Pflichten <strong>der</strong> Arbeitgeber zur Beurteilung <strong>der</strong> Gesundheitsgefährdung und Durchführung<br />
entsprechen<strong>der</strong> Maßnahmen zum Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Biostoffverordnung<br />
dargelegt. E<strong>in</strong>e objektive Gefährdungsbeurteilung wird oft zum schwierigen Problem, da für<br />
die meisten Arbeitsplätze mikrobiologische Ausgangsdaten nur <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gem Maße o<strong>der</strong> gar<br />
nicht zur Verfügung stehen. Deshalb s<strong>in</strong>d Informationsbeschaffung und frühzeitige<br />
E<strong>in</strong>beziehung von fachkundigen Partnern dr<strong>in</strong>gend geboten.<br />
Der Arbeitgeber soll sich bei <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung fachkundig durch<br />
den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen, wenn er nicht selbst<br />
über ausreichende Fachkenntnisse verfügt.