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Biologische Arbeitsstoffe - Bakterien, Viren, Parasiten, Pilze in der ...

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10. Wie erfolgt die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge?<br />

Der Arbeitgeber ist für die Umsetzung e<strong>in</strong>er angemessenen arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge<br />

nach <strong>der</strong> Verordnung zur arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge (ArbMedVV), Teil 2 verantwortlich<br />

(§ 15 BioStoffV). Sie ist durch e<strong>in</strong>en Arzt sicherzustellen, <strong>der</strong> Facharzt für Arbeitsmediz<strong>in</strong> ist<br />

o<strong>der</strong> die Zusatzbezeichnung „Betriebsmediz<strong>in</strong>“ führt. Der Arzt darf selbst ke<strong>in</strong>e<br />

Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Beschäftigten wahrnehmen. Ist e<strong>in</strong> Betriebsarzt nach<br />

§ 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll <strong>der</strong> Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit<br />

den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen.<br />

Soweit beson<strong>der</strong>e Fachkenntnisse o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e spezielle Ausrüstung erfor<strong>der</strong>lich ist, über die <strong>der</strong><br />

beauftragte Arzt nicht verfügt, hat er weitere Fachärzte h<strong>in</strong>zuziehen, z. B. für die Abwicklung<br />

von Laboruntersuchungen o<strong>der</strong> spezifischer Diagnostik (z. B. Röntgenbild <strong>der</strong> Lunge bei<br />

Tuberkuloseverdacht).<br />

Dem Arzt s<strong>in</strong>d alle erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte über Arbeitsplatzverhältnisse, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e über<br />

den Anlass <strong>der</strong> jeweiligen Untersuchung und die Ergebnisse <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung, zu<br />

erteilen und die Begehung <strong>der</strong> Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auch auf Verlangen<br />

E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> die Vorsorgekartei mit Angaben über die Pflichtuntersuchungen zu ermöglichen.<br />

Zu den Tätigkeiten des Arztes gehören:<br />

1. die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Beurteilung <strong>der</strong> durch die biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong> und die<br />

Tätigkeiten bed<strong>in</strong>gten Gesundheitsgefährdungen e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Empfehlung<br />

geeigneter Schutzmaßnahmen,<br />

2. die Aufklärung und Beratung <strong>der</strong> Beschäftigten über die mit <strong>der</strong> Tätigkeit verbundenen<br />

Gesundheitsgefährdungen e<strong>in</strong>schließlich solcher, die sich aus vorhandenen<br />

gesundheitlichen Bee<strong>in</strong>trächtigungen ergeben können,<br />

3. spezielle arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von<br />

4.<br />

Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten,<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>isch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur<br />

Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung,<br />

5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit<br />

biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n auf <strong>der</strong> Grundlage gewonnener Erkenntnisse.<br />

Beson<strong>der</strong>s soll <strong>der</strong> Arzt se<strong>in</strong>e Fachkunde <strong>in</strong> die Gefährdungsbeurteilung e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen. Die<br />

hierbei gewonnenen Erkenntnisse fließen direkt <strong>in</strong> die Erstellung <strong>der</strong> Betriebsanweisung und<br />

<strong>in</strong> die allgeme<strong>in</strong>e arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Beratung <strong>der</strong> Beschäftigten im Rahmen <strong>der</strong><br />

Unterweisung nach § 12 Absatz 2 BioStoffV e<strong>in</strong>. Diese ist unter Beteiligung des beauftragten<br />

Arztes m<strong>in</strong>destens jährlich durchzuführen. Bereits im Vorfeld zur Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

besteht so die Möglichkeit, die Beschäftigten über gefährdende Verhaltensweisen, Impfschutz<br />

und Vorsorgemaßnahmen aufzuklären.<br />

Wenn sichergestellt ist, dass die erfor<strong>der</strong>lichen Inhalte <strong>der</strong> Beratung an<strong>der</strong>weitig umfassend<br />

und richtig übermittelt werden, muss diese nicht persönlich durch den beauftragten Arzt<br />

erfolgen.<br />

10.1 Vorsorgeuntersuchungen<br />

Die Qualität <strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorgeuntersuchungen bestimmt sich wesentlich aus<br />

den Kenntnissen zu den durchzuführenden Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n, zu den<br />

Betriebsabläufen, Arbeitsprozessen und Arbeitsplatzbed<strong>in</strong>gungen unter Berücksichtigung des<br />

<strong>in</strong>dividuellen Gesundheitszustandes des jeweiligen Beschäftigten.<br />

Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst o<strong>der</strong><br />

angeboten.<br />

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