Biologische Arbeitsstoffe - Bakterien, Viren, Parasiten, Pilze in der ...
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10. Wie erfolgt die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge?<br />
Der Arbeitgeber ist für die Umsetzung e<strong>in</strong>er angemessenen arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge<br />
nach <strong>der</strong> Verordnung zur arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge (ArbMedVV), Teil 2 verantwortlich<br />
(§ 15 BioStoffV). Sie ist durch e<strong>in</strong>en Arzt sicherzustellen, <strong>der</strong> Facharzt für Arbeitsmediz<strong>in</strong> ist<br />
o<strong>der</strong> die Zusatzbezeichnung „Betriebsmediz<strong>in</strong>“ führt. Der Arzt darf selbst ke<strong>in</strong>e<br />
Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Beschäftigten wahrnehmen. Ist e<strong>in</strong> Betriebsarzt nach<br />
§ 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll <strong>der</strong> Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit<br />
den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen.<br />
Soweit beson<strong>der</strong>e Fachkenntnisse o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e spezielle Ausrüstung erfor<strong>der</strong>lich ist, über die <strong>der</strong><br />
beauftragte Arzt nicht verfügt, hat er weitere Fachärzte h<strong>in</strong>zuziehen, z. B. für die Abwicklung<br />
von Laboruntersuchungen o<strong>der</strong> spezifischer Diagnostik (z. B. Röntgenbild <strong>der</strong> Lunge bei<br />
Tuberkuloseverdacht).<br />
Dem Arzt s<strong>in</strong>d alle erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte über Arbeitsplatzverhältnisse, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e über<br />
den Anlass <strong>der</strong> jeweiligen Untersuchung und die Ergebnisse <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung, zu<br />
erteilen und die Begehung <strong>der</strong> Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auch auf Verlangen<br />
E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> die Vorsorgekartei mit Angaben über die Pflichtuntersuchungen zu ermöglichen.<br />
Zu den Tätigkeiten des Arztes gehören:<br />
1. die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Beurteilung <strong>der</strong> durch die biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong> und die<br />
Tätigkeiten bed<strong>in</strong>gten Gesundheitsgefährdungen e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Empfehlung<br />
geeigneter Schutzmaßnahmen,<br />
2. die Aufklärung und Beratung <strong>der</strong> Beschäftigten über die mit <strong>der</strong> Tätigkeit verbundenen<br />
Gesundheitsgefährdungen e<strong>in</strong>schließlich solcher, die sich aus vorhandenen<br />
gesundheitlichen Bee<strong>in</strong>trächtigungen ergeben können,<br />
3. spezielle arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von<br />
4.<br />
Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten,<br />
arbeitsmediz<strong>in</strong>isch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur<br />
Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung,<br />
5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit<br />
biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n auf <strong>der</strong> Grundlage gewonnener Erkenntnisse.<br />
Beson<strong>der</strong>s soll <strong>der</strong> Arzt se<strong>in</strong>e Fachkunde <strong>in</strong> die Gefährdungsbeurteilung e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen. Die<br />
hierbei gewonnenen Erkenntnisse fließen direkt <strong>in</strong> die Erstellung <strong>der</strong> Betriebsanweisung und<br />
<strong>in</strong> die allgeme<strong>in</strong>e arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Beratung <strong>der</strong> Beschäftigten im Rahmen <strong>der</strong><br />
Unterweisung nach § 12 Absatz 2 BioStoffV e<strong>in</strong>. Diese ist unter Beteiligung des beauftragten<br />
Arztes m<strong>in</strong>destens jährlich durchzuführen. Bereits im Vorfeld zur Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit<br />
besteht so die Möglichkeit, die Beschäftigten über gefährdende Verhaltensweisen, Impfschutz<br />
und Vorsorgemaßnahmen aufzuklären.<br />
Wenn sichergestellt ist, dass die erfor<strong>der</strong>lichen Inhalte <strong>der</strong> Beratung an<strong>der</strong>weitig umfassend<br />
und richtig übermittelt werden, muss diese nicht persönlich durch den beauftragten Arzt<br />
erfolgen.<br />
10.1 Vorsorgeuntersuchungen<br />
Die Qualität <strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorgeuntersuchungen bestimmt sich wesentlich aus<br />
den Kenntnissen zu den durchzuführenden Tätigkeiten mit biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n, zu den<br />
Betriebsabläufen, Arbeitsprozessen und Arbeitsplatzbed<strong>in</strong>gungen unter Berücksichtigung des<br />
<strong>in</strong>dividuellen Gesundheitszustandes des jeweiligen Beschäftigten.<br />
Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst o<strong>der</strong><br />
angeboten.<br />
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