Biologische Arbeitsstoffe - Bakterien, Viren, Parasiten, Pilze in der ...
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Liegen die Ursachen für die Erkrankung bei <strong>der</strong> erkrankten Person und ist e<strong>in</strong>e Ansteckung<br />
an<strong>der</strong>er auszuschließen, kann auf die Untersuchung verzichtet werden.<br />
Diese Untersuchung muss auch durchgeführt werden, wenn als Folge e<strong>in</strong>er ungewollten<br />
Exposition gegenüber biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n mit e<strong>in</strong>er schweren Infektion o<strong>der</strong><br />
Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen <strong>der</strong> postexpositionellen Prophylaxe<br />
möglich s<strong>in</strong>d.<br />
Regelungen zur allgeme<strong>in</strong>en arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Beratung und zu notwendigen<br />
arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Angebotsuntersuchungen für Beschäftigte, die mit<br />
atemwegssensibilisierenden biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n tätig s<strong>in</strong>d, wurden <strong>in</strong> den Abschnitten<br />
6.3 und 7.3 <strong>der</strong> TRBA/TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“ festgelegt.<br />
Weitere H<strong>in</strong>weise zum Vorkommen atemwegssensibilisieren<strong>der</strong> biologischer <strong>Arbeitsstoffe</strong><br />
können <strong>der</strong> Tabelle zur Anlage <strong>der</strong> TRBA/TRGS 406 entnommen werden.<br />
10.5 Impfungen<br />
Der Arbeitgeber hat Beschäftigten, die Tätigkeiten nach Anhang Teil 2, Absatz 1 (Tabelle) mit<br />
impfpräventablen biologischen <strong>Arbeitsstoffe</strong>n durchführen und nicht über e<strong>in</strong>en ausreichenden<br />
Immunschutz verfügen, kostenlos (folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz)<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Pflichtuntersuchungen e<strong>in</strong> Impfangebot nach ärztlicher Beratung unterbreiten<br />
zu lassen. Ergibt sich aus <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit weiterer Impfungen,<br />
s<strong>in</strong>d diese ebenfalls kostenlos anzubieten. Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert-<br />
Koch-Institut gibt hierzu verb<strong>in</strong>dliche Empfehlungen heraus.<br />
Das Impfangebot ist bei notwendiger Auffrischung zu erneuern (Kontrolle des Impfbuches im<br />
Rahmen <strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge). Dabei hat <strong>der</strong> Arzt die Beschäftigten über die zu<br />
verhütende Krankheit, über den Nutzen <strong>der</strong> Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und<br />
Komplikationen aufzuklären.<br />
Es ist darauf zu verweisen, dass Impfungen bei e<strong>in</strong>er bestehenden Infektionsgefährdung die<br />
beste Präventionsmaßnahme darstellen. Es muss das Ziel se<strong>in</strong>, durch ausführliche,<br />
kompetente Beratung die Impfbereitschaft <strong>der</strong> Beschäftigten zu erhöhen.<br />
Die Ablehnung von Impfungen ist alle<strong>in</strong> ke<strong>in</strong> Grund, auch nicht <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit den<br />
Pflichtuntersuchungen nach Anhang Teil 2, Absatz 1 ArbMedVV, gesundheitliche Bedenken<br />
gegen die Ausübung e<strong>in</strong>er Tätigkeit auszusprechen, soweit <strong>der</strong> Schutz des Beschäftigten<br />
durch an<strong>der</strong>e Schutzmaßnahmen sichergestellt werden kann.<br />
Sollten <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen bei ständig verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Immunabwehr e<strong>in</strong>es Beschäftigten dauernde<br />
gesundheitliche Bedenken bestehen und kann <strong>der</strong> Gesundheitsschutz nicht durch an<strong>der</strong>e<br />
Schutzmaßnahmen sichergestellt werden, hat <strong>der</strong> Arbeitgeber im Rahmen se<strong>in</strong>er<br />
Fürsorgepflicht für e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en geeigneten Arbeitsplatz zu sorgen.<br />
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