Brandschutz-Information Batterieladeanlagen - R+V Versicherung
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<strong>Brandschutz</strong>-<strong>Information</strong><br />
<strong>Batterieladeanlagen</strong> R i s k M a n a g e m e n t<br />
Was?<br />
Batterieladegeräte, die für die Energieversorgung elektrisch betriebener Flurförderfahrzeuge erforderlich sind, findet<br />
man in vielen Betrieben der Industrie und des Handels. Den wenigsten Betreibern sind jedoch die Brandgefahren,<br />
die durch den Betrieb derartiger Geräte entstehen können, bekannt.<br />
Batterieladegeräte werden häufig direkt und dezentral in ihrem Einsatzgebiet aufgestellt (z. B. im Lager, im Verpackungs-<br />
oder im Versandbereich). In diesen Bereichen sind regelmäßig hohe Brandlasten (Kartonagen, Papier,<br />
Kunststoffe, Holz sowie Transportmittelhilfen in Form von Holz- und Kunststoffpaletten) vorhanden.<br />
Warum?<br />
Ein Brandschaden im Lagerbereich kann ein Unternehmen erfahrungsgemäß empfindlich treffen. Neben hohen<br />
Sachschäden kann es durch die Einschränkung der Lieferfähigkeit zum Verlust von Marktanteilen bzw. zu Wettbewerbsnachteilen<br />
und dadurch zu gravierenden Ertragsausfällen kommen.<br />
Das Fehlen oder Nichtbeachten von Sicherheitsmaßnahmen sowie technische Defekte an den Ladeeinrichtungen<br />
und Batterien können einen Brand und/oder eine Explosion auslösen, insbesondere beim Vorhandensein hoher<br />
Brandlasten. Da Batterieladegeräte zunehmend in der betriebsfreien Zeit (nachts oder am Wochenende) ohne Aufsicht<br />
betrieben werden und die Standorte hinsichtlich der brandbelasteten Umgebung oft ungeeignet sind, kann es<br />
zu einer schnellen Brandausbreitung kommen.<br />
Bei der Aufstellung und dem Verwenden von Batterieladegeräten sind vom Betreiber eine Vielzahl von Normen,<br />
Richtlinien und behördliche/gesetzliche Bestimmungen zu beachten, z. B.:<br />
♦ DIN VDE 0510, Teil 3,DIN EN 50272-3 „Antriebsbatterien für Elektrofahrzeuge“<br />
♦ DIN VDE 0100 „Errichten von Starkstromanlagen und Nennspannungen bis 1000 Volt“<br />
♦ DIN VDE 0105 „Betrieb von Starkstromanlagen“<br />
♦ DIN VDE 0117, Teil 1 + 3 „Sicherheit von Flurförderfahrzeugen - Elektrische Anforderungen“<br />
♦ DIN EN 3 „Tragbare Feuerlöscher“<br />
♦ Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaft (BG), BGV D 27 „Flurförderfahrzeuge“<br />
♦ VdS-Richtlinie zur Schadenverhütung 2259 „<strong>Batterieladeanlagen</strong> für Elektrofahrzeuge“<br />
Wie?<br />
Batterieladestellen sind brandgefährliche Bereiche. Um einen möglichen Schaden einzuschränken, sollten alle vorhandenen<br />
Batterieladegeräte zu einer zentralen Batterieladestation in einem feuerbeständig abgetrennten Raum<br />
(F90 nach DIN 4102) zusammengefasst werden. Idealerweise sollte dieser Aspekt bereits bei einer Neubauplanung<br />
berücksichtigt werden. Ist das Einrichten von dezentralen Einzelladestellen unvermeidlich, muss das Risiko wegen<br />
der hierdurch entstehenden zusätzlichen Brandgefahr auf ein Minimum reduziert werden.<br />
Nachfolgende <strong>Brandschutz</strong>- und Sicherungsmaßnahmen sind immer zu beachten:<br />
♦ Das Aufstellen von Batterieladestellen in explosions- und/oder feuergefährdeten Bereichen/Betriebsstätten ist<br />
unzulässig (DIN VDE 0100 und 0165).<br />
♦ Es ist für eine ausreichende Be- und Entlüftung zu sorgen, damit die während des Ladevorgangs entstehenden<br />
Elektrolytnebel abgeleitet werden und somit eine gefährliche und explosionsfähige Konzentration von Gasgemischen<br />
(Knallgas) verhindert wird.<br />
♦ Die Standorte der Batterieladegeräte sind von jeglicher Brandlast freizuhalten. Als Richtwert gilt ein Umkreis<br />
von 2,5 m (horizontal und vertikal). Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang, die Ladeplätze für die aufzuladenden<br />
Fahrzeuge (z. B. durch eine farbige Bodenmarkierung im genannten Umkreis) zu kennzeichnen.<br />
♦ Ladegeräte dürfen nur auf nichtbrennbaren Stoffen/Bauteilen (Fußboden/Konsolen usw.) aufgestellt werden.<br />
Auch das provisorische Abstellen auf brennbaren Teilen (z. B. Holzpaletten und -leisten) ist nicht erlaubt.<br />
♦ Der Abstand zwischen den zu ladenden Batterien und dem Ladegerät (Stecker und Schalter) muss mindestens<br />
1,0 m betragen.<br />
BS-Info <strong>Batterieladeanlagen</strong>_03-07.doc Seite 1 von 2
<strong>Brandschutz</strong>-<strong>Information</strong><br />
<strong>Batterieladeanlagen</strong> R i s k M a n a g e m e n t<br />
♦ Sind Heizkörper vorhanden, deren Oberfläche eine Temperatur von über 200°C erreicht, so ist ein Mindestabstand<br />
von 2,5 m zur Ladestelle einzuhalten.<br />
♦ Die elektrische Anlage sollte durch FI-Schutzschalter mit einem Bemessungsdifferenzstrom IΔn ≤ 300 mA geschützt<br />
sein.<br />
♦ Quetschungen und/oder Scherstellen der Ladekabel (z. B. durch an- oder vorbeifahrende Flurföderfahrzeuge)<br />
sind zu vermeiden. Es sollten daher Vorrichtungen geschaffen werden, die die Kabel zuverlässig vom Boden<br />
fernhalten.<br />
♦ Die Bedienungsanleitungen für die Batterieladegeräte, Batterien und Elektrofahrzeuge müssen beachtet werden.<br />
Sie sollten im Ladebereich gut sichtbar und zugänglich angebracht sein. Weiterhin sollten die Ladeeinrichtungen<br />
bzw. <strong>Batterieladeanlagen</strong> nur von eingewiesenen Mitarbeitern bedient werden.<br />
♦ Batterien dürfen nicht ab- oder angeklemmt werden, während Strom fließt.<br />
♦ Verschmutzungen an den Batterieoberseiten können Krichströme hervorrufen und sind daher stets zu entfernen.<br />
♦ Vor dem Laden ist darauf zu achten, dass sich die Zellen, Zellenverbinder und Ableitungen in einem einwandfreiem<br />
Zustand befinden. Klemm- und Schraubvorrichtungen müssen ordnungsgemäß befestigt werden.<br />
♦ Alle Ladeeinrichtungen sind sorgfältig zu warten. Auftretende Mängel sind fachgerecht zu beheben, oder die<br />
Ladeeinrichtungen sind außer Betrieb zu nehmen.<br />
♦ Im Ladebereich sind geeignete Feuerlöscher (z. B. Pulver-, CO2- oder Schaumlöscher) aufzustellen. Diese<br />
müssen jederzeit frei zugänglich und deren Standorte gekennzeichnet sein. Je nach Art und Größe des Betriebes<br />
können weitere <strong>Brandschutz</strong>anforderungen erforderlich sein. Fragen sie hierzu die zuständigen Behörden<br />
oder ihren Feuerversicherer.<br />
♦ Das Hinweisschilder (P 02) mit der Aufschrift: „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ muss im gesamten<br />
Ladebereich deutlich sichtbar angebracht sein.<br />
♦ Der <strong>Brandschutz</strong>beauftragte bzw. die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte alle Ladeeinrichtungen regelmäßig<br />
kontrollieren.<br />
Diese <strong>Information</strong> soll einen Überblick / Einblick in die dargestellte Thematik geben. Sie erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit oder<br />
Richtigkeit. Bei der Realisierung / Umsetzung von Maßnahmen sind bestehende gesetzliche oder gesetzesgleiche Vorgaben und Vorschriften<br />
zu beachten, insbesondere sind Auflagen aus Bau- und Betriebsgenehmigungen stets zu berücksichtigen. Abweichungen hiervon<br />
sind mit den jeweils zuständigen Institutionen und Behörden abzustimmen.<br />
BS-Info <strong>Batterieladeanlagen</strong>_03-07.doc Seite 2 von 2