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Forderungen nicht für uns, sondern für die Bürger

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Kommunal: Recht & Verwaltung<br />

Parkraumbewirtschaftung in Wien: Schwere Nachteile <strong>für</strong> Zweitwohnsitzer<br />

Sind Zweitwohnsitzer in Wien<br />

„Menschen zweiter Klasse“?<br />

Wiens flächendeckende Parkraumbewirtschaftung wirkt sich auf länd-<br />

liche Gemeinden aus, und zwar stärker als so manchem <strong>Bürger</strong>meister<br />

und Gemeinderat bewusst ist: Studenten und sogenannte „Wochen-<br />

pendler“ verlegen ihren Hauptwohnsitz, um das relativ preisgünstige<br />

„Parkpickerl“ der Stadt Wien zu bekommen. KOMMUNAL beleuchtet,<br />

was das <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gemeinden genau bedeutet.<br />

Mag. Martin Hoffer<br />

Mit der Wiener Parkraumbewirtschaftung<br />

geht den Gemeinden<br />

aber <strong>nicht</strong> nur eine erkleckliche<br />

Summe Geldes aus dem Finanzausgleich<br />

verloren. Gerade <strong>die</strong><br />

jüngere Generation wäre es<br />

auch, <strong>die</strong> eine Gemeinde kulturell<br />

und gesellschaftlich am Leben<br />

erhält. Abwanderung in <strong>die</strong><br />

Stadt bewirkt daher finanzielle<br />

und soziale Nachteile <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Heimatgemeinde. Der ÖAMTC<br />

will den Gemeinden helfen<br />

ihren <strong>Bürger</strong> <strong>die</strong> Entscheidung<br />

<strong>für</strong> ihre Heimat zu erleichtern.<br />

Mag. Martin Hoffer<br />

ist Mitarbeiter der<br />

ÖAMTC-Rechts -<br />

<strong>die</strong>nste und Experte<br />

<strong>für</strong> Straßenverkehrsrecht<br />

Worin liegt das Problem?<br />

Die Stadt Wien hat – beginnend<br />

mit 1996 – schrittweise in den Innenbezirken<br />

(Bezirke I bis IX und<br />

XX) flächendeckende gebührenpflichtige<br />

Kurzparkzonen verordnet.<br />

Mit September 2007 wurde<br />

<strong>die</strong> zulässige Parkdauer auf zwei<br />

Stunden vereinheitlicht. Der Geltungszeitraum<br />

der Zonen wurde<br />

einheitlich mit Montag bis Freitag,<br />

9.00 bis 22.00 Uhr festgelegt.<br />

Unabhängig von <strong>die</strong>sen Zonen<br />

wurde mit September 2005<br />

ein großer Teil des XV. Bezirkes<br />

zur „Blauen Zone“ erklärt. Ab-<br />

stelldauer ebenfalls zwei Stunden.<br />

Der Geltungszeitraum ist<br />

aber völlig abweichend Anfang<br />

September bis Ende Juni, täglich<br />

(also auch an Samstagen, Sonnund<br />

Feiertagen) von 18.00 bis<br />

23.00 Uhr. Das Abstellen eines<br />

Fahrzeuges ist in all <strong>die</strong>sen Zonen<br />

nur noch zulässig, wenn <strong>die</strong><br />

höchstzulässige Parkdauer von<br />

zwei Stunden eingehalten wird<br />

und pro angefangene halbe Stunde<br />

0,60 Euro bezahlt werden. Die<br />

Überwachung erfolgt „engagiert“<br />

und nur in Ausnahmefällen mit<br />

gewisser „Toleranz“.<br />

Länger dürfen nur Besitzer einer<br />

Ausnahmegenehmigung in Form<br />

eines Parkaufklebers <strong>für</strong> Anrainer<br />

oder einer Parkkarte <strong>für</strong> gewisse<br />

Betriebe parken. Berechtigt zur<br />

Beantragung einer Ausnahmegenehmigung<br />

<strong>für</strong> Anrainer ist<br />

gemäß § 45 Abs 4 jemand, der<br />

Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer<br />

eines Kraftwagens ist<br />

oder einen Dienstwagen auch<br />

privat nutzen darf. Kernvoraussetzung<br />

ist aber, dass der Antragsteller<br />

in dem entsprechenden

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