Newsletterausgabe VERBRAUCHERFINANZEN - Frühjahr 2013
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<strong>VERBRAUCHERFINANZEN</strong>.DE <strong>2013</strong> I Recht<br />
Was bei Trennungen und Ehekrisen<br />
rechtlich zu beachten ist<br />
Leider scheitert der Traum vom gemeinsamen lebenslangen<br />
Glück allzu oft. Anlässlich mehrerer aktueller prominenter Beispiele<br />
wird derzeit in der Presse auch über mögliche rechtliche<br />
Schritte wie Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen<br />
berichtet. "Viele Bürgerinnen und Bürger in ähnlichen Situationen<br />
fragen sich, was es für rechtliche Möglichkeiten gibt, eine<br />
Trennung sowie die oft folgende Scheidung möglichst 'harmonisch'<br />
und kostengünstig zu gestalten." weiß Dr. Andreas<br />
Brandt, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. Insbesondere<br />
wenn Kinder im Spiel sind, sollten die sich Trennenden ein Interesse<br />
daran haben ein jahrelanges, meist finanziell und vor<br />
allem auch psychisch sehr belastendes, "Gezerre und Gezanke"<br />
vor Gericht zu vermeiden. Es lohnt sich deshalb in jeder Hinsicht<br />
der Versuch, seine Emotionen in den Griff zu bekommen und<br />
eine Vereinbarung über die Trennungs- und Scheidungsfolgen<br />
anzustreben, mit der beide Seiten leben können.<br />
Auch wenn die Eheleute eine Trennung nur für möglich oder<br />
wahrscheinlich halten, ist bereits der Abschluss eines Ehevertrages<br />
zur Regelung der Folgen einer Trennung und Scheidung<br />
möglich und meist auch sinnvoll. Da ein solcher Vertrag der notariellen<br />
Beurkundung bedarf, empfiehlt es sich von vornherein<br />
die Beratung eines von Amts wegen unabhängigen Notars in<br />
Anspruch zu nehmen. Die Eheleute selbst haben es dann in der<br />
Notarielle Testamente können<br />
auch Kosten sparen<br />
M<br />
Mit seinem jüngsten Urteil bestätigt das OLG Hamm (Urteil vom<br />
01. Oktober 2012 - Az.: I-31 U 55/12) erneut, dass Banken nicht<br />
grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangen können,<br />
sondern der Erbe sich auch durch ein eröffnetes notarielles Testament<br />
legitimieren kann. Mit dem Tode eines Menschen geht<br />
dessen Vermögen auf seine Erben über. Allerdings ist für Außenstehende<br />
nicht ohne weiteres erkennbar, wer Erbe geworden<br />
ist. Denn wer kann schon mit Sicherheit sagen, ob und wie viele<br />
Testamente der Verstorbene hinterlassen hat und wer alles zum<br />
Kreis gesetzlicher Erben zählt? Behörden, Banken und sonstige<br />
Nachlassschuldner verlangen deshalb regelmäßig einen Nach-<br />
Hand, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die Folgen von Trennung<br />
und Scheidung zu regeln und einen fairen Ausgleich zu<br />
finden. Geregelt werden können neben den klassischen Scheidungsfolgen<br />
wie Zugewinn- und Versorgungsausgleich auch<br />
Modalitäten zum Ehegattenunterhalt sowie Vereinbarungen im<br />
Hinblick auf das Sorgerecht und den Unterhalt für gemeinsame<br />
Kinder. Eine beabsichtigte Trennung führt auch oft dazu, dass<br />
bestehende gemeinschaftliche erbrechtliche Verfügungen oder<br />
aber die gesetzliche Erbfolge dem Inhalt nach nicht mehr gewünscht<br />
sind, so dass auch diesbezüglich zeitnaher Regelungsbedarf<br />
besteht. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert<br />
das gerichtliche Ehescheidungsverfahren erheblich. Das Familiengericht<br />
kann bei Vorliegen der Scheidungsfolgenvereinbarung<br />
die Ehescheidung in einem Verfahren aussprechen, das<br />
gegenüber dem "normalen" Scheidungsverfahren wesentlich<br />
schneller und kostengünstiger ist. Das Familiengericht kann<br />
eigentlich eine einverständliche Scheidung nur aussprechen,<br />
wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben<br />
und beide Ehegatten die Scheidung beantragen bzw. ein Ehegatte<br />
die Scheidung mit Zustimmung des anderen beantragt.<br />
"Die Praxis zeigt immer wieder", so Brandt, "dass ein gemeinsames<br />
Verhandlungsergebnis als Ausdruck gegenseitigen Respekts<br />
angesehen und zudem von den Ehepartnern besser akzeptiert<br />
wird als ein gerichtliches Urteil". www.bnotk.de.<br />
weis der Erbenstellung. Als Nachweismöglichkeit steht in erster<br />
Linie der Erbschein zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um<br />
ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das die Stellung des<br />
Erben als solchen ausweist. Das Verfahren zur Erlangung eines<br />
Erbscheins ist allerdings zeit- und kostenaufwendig. Es verwundert<br />
daher nicht, dass Alternativen zum Erbschein gesucht werden.<br />
"Hier hilft das notarielle Testament weiter", erklärt Dr. Steffen<br />
Breßler, Geschäftsführer von der Notarkammer Koblenz. Als<br />
öffentliche Urkunde genügt es in Verbindung mit dem gerichtlichen<br />
Eröffnungsprotokoll regelmäßig als Erbnachweis gegenüber<br />
Grundbuchämtern, Registern und Behörden und, wie das