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und Briefkopf: Zulassungshinweise entfernen - Anwalt-Suchservice

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Gibt es überhaupt Statistiken, die<br />

aufzeigen, wie viel Prozent der Mandanten<br />

ihren Anwälten eine Schlechtleistung<br />

vorwerfen?<br />

van Bühren: Eine solche Statistik<br />

ist mir nicht bekannt. Das Essener<br />

Soldan Institut für <strong>Anwalt</strong>smanagement<br />

hat jedoch auf dem diesjährigen<br />

<strong>Anwalt</strong>stag in Mannheim die<br />

Ergebnisse einer neuen Imagestudie<br />

vorgestellt, die im Rahmen einer repräsentativen<br />

Bevölkerungsumfrage<br />

durch das Meinungsforschungsinstitut<br />

Forsa durchgeführt wurde. Nach<br />

dieser Studie erhalten die Rechtsanwältinnen<br />

<strong>und</strong> Rechtsanwälte von<br />

ihren Mandanten gute Noten. 80<br />

% waren mit dem Ergebnis ihres<br />

<strong>Anwalt</strong>s zufrieden; die Zufriedenheit<br />

mit der Lösung des jeweiligen<br />

Rechtsproblems lag bei 71 %. Gemessen<br />

an der Zahl der Mandate, die<br />

die ca. 145.000 Rechtsanwältinnen<br />

<strong>und</strong> Rechtsanwälte in Deutschland<br />

jährlich bearbeitet, dürfte die Quote<br />

der anwaltlichen Schlechtleistung<br />

daher sehr gering sein.<br />

Bei den Ärzten gibt es ja die Schlichtungs-<br />

<strong>und</strong> Gutachterstellen. Dort<br />

bekommen die Patienten in etwa<br />

30 % der Fälle schwarz auf weiß<br />

mitgeteilt, dass der betreffende Arzt<br />

gepfuscht hat. Wäre so etwas für die<br />

Anwälte auch denkbar?<br />

van Bühren: Selbstverständlich.<br />

Wenn sich ein Rechtsanwalt auf<br />

ein Schlichtungsverfahren mit seinem<br />

Mandanten einlässt, muss er<br />

im Ergebnis auch mit der Feststellung<br />

rechnen, bei der Mandatsbearbeitung<br />

Fehler gemacht zu haben.<br />

Welchen Beschwerden können die<br />

Kammern denn überhaupt in Eigen-<br />

„Die Quote anwaltlicher Schlechtleistung<br />

dürfte sehr gering sein.“<br />

Nachgefragt bei Rechtsanwalt Dr. Hubert van Bühren,<br />

Präsident der Rechtsanwaltskammer Köln<br />

regie nachgehen, um Abhilfe zu<br />

schaffen?<br />

van Bühren: Der Gesetzgeber hat<br />

die Kompetenzen der Rechtsanwaltskammern<br />

gegenüber ihren<br />

Mitgliedern eng umrissen. Im Vordergr<strong>und</strong><br />

steht dabei die Pflicht des<br />

Kammervorstandes, die Erfüllung<br />

der den Kammermitgliedern obliegenden<br />

Berufspflichten zu überwachen.<br />

Eine hoheitliche Intervention<br />

der Kammer setzt daher voraus,<br />

dass der betreffende Rechtsanwalt<br />

ein berufsrechtliches Fehlverhalten<br />

an den Tag gelegt hat. Wenn etwa<br />

ein <strong>Anwalt</strong> seine Verschwiegenheitspflicht<br />

verletzt oder den Prozessgegner<br />

im Gerichtssaal beleidigt, kann<br />

<strong>und</strong> muss die Kammer als Aufsichtsorgan<br />

einschreiten. Die Qualität der<br />

Mandatsbearbeitung ist durch die<br />

Rechtsanwaltskammern hingegen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht nachprüfbar.<br />

Der <strong>Anwalt</strong>sberuf ist ein freier Beruf,<br />

der insoweit keiner Kontrolle<br />

durch die berufsständische Selbstverwaltung<br />

unterliegt.<br />

Nach § 73 BRAO soll der Kammervorstand<br />

doch ohnehin bei Konflikten<br />

zwischen <strong>Anwalt</strong> <strong>und</strong> Mandant<br />

vermitteln. Warum wird davon<br />

so selten Gebrauch gemacht?<br />

van Bühren: Der Wunsch nach einer<br />

Vermittlung geht in nahezu allen<br />

Fällen vom Mandanten aus. Ihm ist<br />

die Möglichkeit einer Vermittlung<br />

durch die Kammer jedoch zumeist<br />

unbekannt. Ein Vermittlungsverfahren<br />

kommt daher oftmals erst in<br />

Gang, wenn die Kammer den Auftraggeber<br />

auf diese Möglichkeit hinweist.<br />

Und wo hakt es?<br />

THEMA<br />

van Bühren: Die Vermittlung nach<br />

§ 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO beruht<br />

auf dem Prinzip der Freiwilligkeit.<br />

Kein <strong>Anwalt</strong> kann zu einer Teilnahme<br />

an einem Vermittlungsverfahren<br />

mit seinem Auftraggeber gezwungen<br />

werden. Der <strong>Anwalt</strong> kann einen<br />

Vermittlungsantrag seines Auftraggebers<br />

daher mit einem einfachen<br />

Veto zu Fall bringen.<br />

In der Versicherungswirtschaft klappt<br />

das mit dem Ombudswesen ja sehr<br />

gut. In anderen Fällen hat man eher<br />

den Eindruck, der Ombudsmann ist<br />

entweder ein PR-Gag oder Feigenblatt.<br />

Wie sehen Sie das?<br />

van Bühren: Der Ombudsmann der<br />

deutschen Versicherungswirtschaft<br />

leistet in der Tat hervorragende Arbeit.<br />

Dieses Modell hat daher Vorbildcharakter<br />

für alle anderen<br />

Rechts­ <strong>und</strong> Wirtschaftsbereiche,<br />

für die ein Ombudsmann eingeführt<br />

werden soll. Ob der Ombudsmann<br />

in anderen Branchen, etwa<br />

im Bereich des Bank­ <strong>und</strong> Sparkassenwesens,<br />

effiziente Arbeit für die<br />

betroffenen Verbraucher leistet, vermag<br />

ich nicht zu beurteilen.<br />

Welche Fälle sollte der Ombudsmann<br />

eigenverantwortlich entscheiden<br />

können?<br />

van Bühren: Im Vordergr<strong>und</strong> stehen<br />

gerade die zivilrechtlichen Konstellationen,<br />

bei denen der Kammervorstand<br />

sich bislang zu einer Mitwirkung außerstande<br />

sah. Im Wesentlichen geht<br />

es um den Vorwurf der Schlechterfüllung<br />

des <strong>Anwalt</strong>svertrages <strong>und</strong> Streitigkeiten<br />

hinsichtlich der Gebührenabrechnung<br />

des Rechtsanwalts.<br />

4 / 2007 anwaltsreport

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