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Gibt es überhaupt Statistiken, die<br />
aufzeigen, wie viel Prozent der Mandanten<br />
ihren Anwälten eine Schlechtleistung<br />
vorwerfen?<br />
van Bühren: Eine solche Statistik<br />
ist mir nicht bekannt. Das Essener<br />
Soldan Institut für <strong>Anwalt</strong>smanagement<br />
hat jedoch auf dem diesjährigen<br />
<strong>Anwalt</strong>stag in Mannheim die<br />
Ergebnisse einer neuen Imagestudie<br />
vorgestellt, die im Rahmen einer repräsentativen<br />
Bevölkerungsumfrage<br />
durch das Meinungsforschungsinstitut<br />
Forsa durchgeführt wurde. Nach<br />
dieser Studie erhalten die Rechtsanwältinnen<br />
<strong>und</strong> Rechtsanwälte von<br />
ihren Mandanten gute Noten. 80<br />
% waren mit dem Ergebnis ihres<br />
<strong>Anwalt</strong>s zufrieden; die Zufriedenheit<br />
mit der Lösung des jeweiligen<br />
Rechtsproblems lag bei 71 %. Gemessen<br />
an der Zahl der Mandate, die<br />
die ca. 145.000 Rechtsanwältinnen<br />
<strong>und</strong> Rechtsanwälte in Deutschland<br />
jährlich bearbeitet, dürfte die Quote<br />
der anwaltlichen Schlechtleistung<br />
daher sehr gering sein.<br />
Bei den Ärzten gibt es ja die Schlichtungs-<br />
<strong>und</strong> Gutachterstellen. Dort<br />
bekommen die Patienten in etwa<br />
30 % der Fälle schwarz auf weiß<br />
mitgeteilt, dass der betreffende Arzt<br />
gepfuscht hat. Wäre so etwas für die<br />
Anwälte auch denkbar?<br />
van Bühren: Selbstverständlich.<br />
Wenn sich ein Rechtsanwalt auf<br />
ein Schlichtungsverfahren mit seinem<br />
Mandanten einlässt, muss er<br />
im Ergebnis auch mit der Feststellung<br />
rechnen, bei der Mandatsbearbeitung<br />
Fehler gemacht zu haben.<br />
Welchen Beschwerden können die<br />
Kammern denn überhaupt in Eigen-<br />
„Die Quote anwaltlicher Schlechtleistung<br />
dürfte sehr gering sein.“<br />
Nachgefragt bei Rechtsanwalt Dr. Hubert van Bühren,<br />
Präsident der Rechtsanwaltskammer Köln<br />
regie nachgehen, um Abhilfe zu<br />
schaffen?<br />
van Bühren: Der Gesetzgeber hat<br />
die Kompetenzen der Rechtsanwaltskammern<br />
gegenüber ihren<br />
Mitgliedern eng umrissen. Im Vordergr<strong>und</strong><br />
steht dabei die Pflicht des<br />
Kammervorstandes, die Erfüllung<br />
der den Kammermitgliedern obliegenden<br />
Berufspflichten zu überwachen.<br />
Eine hoheitliche Intervention<br />
der Kammer setzt daher voraus,<br />
dass der betreffende Rechtsanwalt<br />
ein berufsrechtliches Fehlverhalten<br />
an den Tag gelegt hat. Wenn etwa<br />
ein <strong>Anwalt</strong> seine Verschwiegenheitspflicht<br />
verletzt oder den Prozessgegner<br />
im Gerichtssaal beleidigt, kann<br />
<strong>und</strong> muss die Kammer als Aufsichtsorgan<br />
einschreiten. Die Qualität der<br />
Mandatsbearbeitung ist durch die<br />
Rechtsanwaltskammern hingegen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nicht nachprüfbar.<br />
Der <strong>Anwalt</strong>sberuf ist ein freier Beruf,<br />
der insoweit keiner Kontrolle<br />
durch die berufsständische Selbstverwaltung<br />
unterliegt.<br />
Nach § 73 BRAO soll der Kammervorstand<br />
doch ohnehin bei Konflikten<br />
zwischen <strong>Anwalt</strong> <strong>und</strong> Mandant<br />
vermitteln. Warum wird davon<br />
so selten Gebrauch gemacht?<br />
van Bühren: Der Wunsch nach einer<br />
Vermittlung geht in nahezu allen<br />
Fällen vom Mandanten aus. Ihm ist<br />
die Möglichkeit einer Vermittlung<br />
durch die Kammer jedoch zumeist<br />
unbekannt. Ein Vermittlungsverfahren<br />
kommt daher oftmals erst in<br />
Gang, wenn die Kammer den Auftraggeber<br />
auf diese Möglichkeit hinweist.<br />
Und wo hakt es?<br />
THEMA<br />
van Bühren: Die Vermittlung nach<br />
§ 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO beruht<br />
auf dem Prinzip der Freiwilligkeit.<br />
Kein <strong>Anwalt</strong> kann zu einer Teilnahme<br />
an einem Vermittlungsverfahren<br />
mit seinem Auftraggeber gezwungen<br />
werden. Der <strong>Anwalt</strong> kann einen<br />
Vermittlungsantrag seines Auftraggebers<br />
daher mit einem einfachen<br />
Veto zu Fall bringen.<br />
In der Versicherungswirtschaft klappt<br />
das mit dem Ombudswesen ja sehr<br />
gut. In anderen Fällen hat man eher<br />
den Eindruck, der Ombudsmann ist<br />
entweder ein PR-Gag oder Feigenblatt.<br />
Wie sehen Sie das?<br />
van Bühren: Der Ombudsmann der<br />
deutschen Versicherungswirtschaft<br />
leistet in der Tat hervorragende Arbeit.<br />
Dieses Modell hat daher Vorbildcharakter<br />
für alle anderen<br />
Rechts <strong>und</strong> Wirtschaftsbereiche,<br />
für die ein Ombudsmann eingeführt<br />
werden soll. Ob der Ombudsmann<br />
in anderen Branchen, etwa<br />
im Bereich des Bank <strong>und</strong> Sparkassenwesens,<br />
effiziente Arbeit für die<br />
betroffenen Verbraucher leistet, vermag<br />
ich nicht zu beurteilen.<br />
Welche Fälle sollte der Ombudsmann<br />
eigenverantwortlich entscheiden<br />
können?<br />
van Bühren: Im Vordergr<strong>und</strong> stehen<br />
gerade die zivilrechtlichen Konstellationen,<br />
bei denen der Kammervorstand<br />
sich bislang zu einer Mitwirkung außerstande<br />
sah. Im Wesentlichen geht<br />
es um den Vorwurf der Schlechterfüllung<br />
des <strong>Anwalt</strong>svertrages <strong>und</strong> Streitigkeiten<br />
hinsichtlich der Gebührenabrechnung<br />
des Rechtsanwalts.<br />
4 / 2007 anwaltsreport