Untitled - University Library
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durch den Staatsvertrag begründeten Rechte der Subventionen<br />
bleiben vorbehalten, d. h. sie werden nach erfolgtem Rückkauf<br />
fortbestehen, sofern nicht ihnen gegenüber ein besonderer Auskauf<br />
stattfindet. Da somit keine Bedenken staatsrechtUcher<br />
und völkerrechtlicher Natur gegen die Einbeziehung der Gotthardbahn<br />
in die VerstaatUchungsaktion sprechen, müssen die<br />
wichtigen volkswirtschaftlichen Gründe für sie bestimmend<br />
sein. Es ist nur zu bemerken, dass der nächste Kündigungstermin<br />
für die Gotthardbahn auf den 30. April 1904 und das<br />
Datum des tJberganges auf den 1. Mai 1909 fällt, somit sechs<br />
Jahre später als bei den vier andern Hauptbahnen; dieser<br />
Unterschied, der nur ein kurzes Übergangsstaduim schafft,<br />
kann nicht gegen Ausübung des Rückkaufsrechts sprechen.<br />
Wenn der Bundesrat für einmal nur den Rückkauf<br />
der fünf Hauptbahnen beantragte, war er nicht der Ansicht, dass<br />
der Bund bei dieser Aktion für immer stehen bleiben soll. Die<br />
Durchführung der Verstaatlichung der Hauptbahnen biete aber<br />
der Schwierigkeiten mehr als genug, und es wäre unklug, diese<br />
Aufgabe durch sofortige Einbeziehung<br />
erschweren. Den Nebenbahnen wird auch aus dieser<br />
vorläufigen Beschränkung der Verstaatlichungsaktion kein Nachteil<br />
erwachsen; sie werden beim Bunde für die Anschluss- und<br />
—<br />
von Nebenbahnen zu<br />
Mitbenutzungsverhältnisse grösseres Entgegenkommen finden,<br />
als bisher bei den Privatbahnen; auch in TarifSachen wird ihnen<br />
die Staatsbahnverwaltung nicht unbillige Konkurrenz machen<br />
und sich die Regelungen zum Vorbild nehmen, wo die Privatbahnen<br />
selbst schon Billigkeit haben walten lassen. Auch fällt<br />
in Betracht, dass der Bund als Eigentüner der Hauptbahnen<br />
den Betrieb anschhessender Nebenbahnen zu günstigen Be-<br />
dingungen übernehmen kann.<br />
Das von der Bundesversammlung erlassene Gesetz stellt<br />
nun den allgemeinen Grundsatz auf, dass der Bund die schwei-<br />
zerischen Bahnen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen oder<br />
mihtärischen Bedeutung den Interessen der Eidgenossenschaft<br />
oder eines grösseren Teiles derselben dienen und deren Erwerbung<br />
ohne unverhältnismässige Opfer erreichbar ist, für sich erwerben<br />
und unter dem Namen ,, Schweizerische Bundesbahnen" für