06.08.2013 Aufrufe

Untitled - University Library

Untitled - University Library

Untitled - University Library

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

— 141<br />

durch den Staatsvertrag begründeten Rechte der Subventionen<br />

bleiben vorbehalten, d. h. sie werden nach erfolgtem Rückkauf<br />

fortbestehen, sofern nicht ihnen gegenüber ein besonderer Auskauf<br />

stattfindet. Da somit keine Bedenken staatsrechtUcher<br />

und völkerrechtlicher Natur gegen die Einbeziehung der Gotthardbahn<br />

in die VerstaatUchungsaktion sprechen, müssen die<br />

wichtigen volkswirtschaftlichen Gründe für sie bestimmend<br />

sein. Es ist nur zu bemerken, dass der nächste Kündigungstermin<br />

für die Gotthardbahn auf den 30. April 1904 und das<br />

Datum des tJberganges auf den 1. Mai 1909 fällt, somit sechs<br />

Jahre später als bei den vier andern Hauptbahnen; dieser<br />

Unterschied, der nur ein kurzes Übergangsstaduim schafft,<br />

kann nicht gegen Ausübung des Rückkaufsrechts sprechen.<br />

Wenn der Bundesrat für einmal nur den Rückkauf<br />

der fünf Hauptbahnen beantragte, war er nicht der Ansicht, dass<br />

der Bund bei dieser Aktion für immer stehen bleiben soll. Die<br />

Durchführung der Verstaatlichung der Hauptbahnen biete aber<br />

der Schwierigkeiten mehr als genug, und es wäre unklug, diese<br />

Aufgabe durch sofortige Einbeziehung<br />

erschweren. Den Nebenbahnen wird auch aus dieser<br />

vorläufigen Beschränkung der Verstaatlichungsaktion kein Nachteil<br />

erwachsen; sie werden beim Bunde für die Anschluss- und<br />

—<br />

von Nebenbahnen zu<br />

Mitbenutzungsverhältnisse grösseres Entgegenkommen finden,<br />

als bisher bei den Privatbahnen; auch in TarifSachen wird ihnen<br />

die Staatsbahnverwaltung nicht unbillige Konkurrenz machen<br />

und sich die Regelungen zum Vorbild nehmen, wo die Privatbahnen<br />

selbst schon Billigkeit haben walten lassen. Auch fällt<br />

in Betracht, dass der Bund als Eigentüner der Hauptbahnen<br />

den Betrieb anschhessender Nebenbahnen zu günstigen Be-<br />

dingungen übernehmen kann.<br />

Das von der Bundesversammlung erlassene Gesetz stellt<br />

nun den allgemeinen Grundsatz auf, dass der Bund die schwei-<br />

zerischen Bahnen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen oder<br />

mihtärischen Bedeutung den Interessen der Eidgenossenschaft<br />

oder eines grösseren Teiles derselben dienen und deren Erwerbung<br />

ohne unverhältnismässige Opfer erreichbar ist, für sich erwerben<br />

und unter dem Namen ,, Schweizerische Bundesbahnen" für

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!