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— 156 —<br />
Reklamationswesen mit Ausnahme des den innem Verkehr der<br />
Bundesbahnen und den dieser mit andern schweizerischen<br />
Bahnen betreffenden; die Aufstellung der Fahrpläne; die Zentral-<br />
wagenkontrolle; der Abschluss der Verträge,<br />
für die die Rati-<br />
fikation des Verwaltungsrates vorbehalten ist; die Verwaltung<br />
der Pensions-, Hilfs- und Krankenkassen des Personals unter<br />
seiner Mitwirkung; der Abschluss der wichtigeren Lieferungsverträge,<br />
d. h. der für neues Transportmaterial, für Oberbaumaterial<br />
und für den Bezug von Brenn- und Schmiermaterialien<br />
für den Maschinendienst, während der Abschluss der Lieferungsverträge<br />
für den laufenden kleinern Bedarf den Kreisdirektionen<br />
überlassen ist; die Aufsicht über die Geschäftsführung der<br />
Kreisdirektionen und die Erteilung von Instruktionen an diese<br />
zur Herbeiführung der wünschbaren Einheitlichkeit und Über-<br />
einstimmung in der Verwaltung.<br />
Die Geschäfte der G^neraldirektion werden unter ihre Mit-<br />
gheder nach Departementen verteilt; die Organisation der<br />
Departemente und die Zuweisung der verschiedenen Dienstabteilungen<br />
sind durch eine vom Bundesrat zu erlassende Voll-<br />
ziehungsverordnung geregelt.<br />
Neben Verwaltimgsrat imd Greneraldirektion nahm der<br />
Bundesrat einen einheitlichen Eisenbahnrat in Aussicht.<br />
Dieser sollte die Staatsbahnverwaltung mit weitern Kreisen<br />
in Verbindung bringen und namentlich auch den Kantonen eine<br />
Mitwirkung bei der Verwaltung sichern. Diese sollte nicht<br />
erreicht werden durch eine Einmischung in die Geschäftsleitung,<br />
da der Eisenbahnbetrieb tunlichst rasch und einheitlich arbeiten<br />
muss und alle Hemmungen nach Möglichkeit fern zu halten<br />
sind, sondern durch Schaffimg einer Behörde, die bei der Er-<br />
nennung des Verwaltungsrates mitwirkt und durch Begutachtung<br />
der wichtigsten Eisenbahnfragen, namentUch in Tarif- und<br />
Fahrplansachen, ihren Einfluss geltend machen kann. Diese<br />
Behörde sollte aus der Wahl der Kantone hervorgehen, die auf<br />
je 50,000 Einwohner oder einen Bruchteil dieser Zahl ein Mit-<br />
glied ernennen; damit wäre die unmittelbare Mitwirkung des<br />
Volkes und der Kantone bei Ernennung der Eisenbahnver-<br />
waltimg gesichert und deren Abtrennung von der poHtischen