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— 156 —<br />

Reklamationswesen mit Ausnahme des den innem Verkehr der<br />

Bundesbahnen und den dieser mit andern schweizerischen<br />

Bahnen betreffenden; die Aufstellung der Fahrpläne; die Zentral-<br />

wagenkontrolle; der Abschluss der Verträge,<br />

für die die Rati-<br />

fikation des Verwaltungsrates vorbehalten ist; die Verwaltung<br />

der Pensions-, Hilfs- und Krankenkassen des Personals unter<br />

seiner Mitwirkung; der Abschluss der wichtigeren Lieferungsverträge,<br />

d. h. der für neues Transportmaterial, für Oberbaumaterial<br />

und für den Bezug von Brenn- und Schmiermaterialien<br />

für den Maschinendienst, während der Abschluss der Lieferungsverträge<br />

für den laufenden kleinern Bedarf den Kreisdirektionen<br />

überlassen ist; die Aufsicht über die Geschäftsführung der<br />

Kreisdirektionen und die Erteilung von Instruktionen an diese<br />

zur Herbeiführung der wünschbaren Einheitlichkeit und Über-<br />

einstimmung in der Verwaltung.<br />

Die Geschäfte der G^neraldirektion werden unter ihre Mit-<br />

gheder nach Departementen verteilt; die Organisation der<br />

Departemente und die Zuweisung der verschiedenen Dienstabteilungen<br />

sind durch eine vom Bundesrat zu erlassende Voll-<br />

ziehungsverordnung geregelt.<br />

Neben Verwaltimgsrat imd Greneraldirektion nahm der<br />

Bundesrat einen einheitlichen Eisenbahnrat in Aussicht.<br />

Dieser sollte die Staatsbahnverwaltung mit weitern Kreisen<br />

in Verbindung bringen und namentlich auch den Kantonen eine<br />

Mitwirkung bei der Verwaltung sichern. Diese sollte nicht<br />

erreicht werden durch eine Einmischung in die Geschäftsleitung,<br />

da der Eisenbahnbetrieb tunlichst rasch und einheitlich arbeiten<br />

muss und alle Hemmungen nach Möglichkeit fern zu halten<br />

sind, sondern durch Schaffimg einer Behörde, die bei der Er-<br />

nennung des Verwaltungsrates mitwirkt und durch Begutachtung<br />

der wichtigsten Eisenbahnfragen, namentUch in Tarif- und<br />

Fahrplansachen, ihren Einfluss geltend machen kann. Diese<br />

Behörde sollte aus der Wahl der Kantone hervorgehen, die auf<br />

je 50,000 Einwohner oder einen Bruchteil dieser Zahl ein Mit-<br />

glied ernennen; damit wäre die unmittelbare Mitwirkung des<br />

Volkes und der Kantone bei Ernennung der Eisenbahnver-<br />

waltimg gesichert und deren Abtrennung von der poHtischen

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