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Untitled - University Library

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— 241 —<br />

höchste Gütertaxe und da, wo Gütertaxen nicht bestehen, die<br />

volle Grepäcktaxe zu vergüten. Für die Beförderung der Post-<br />

kondukteure und der zu den Bahnpostwagen gehörenden<br />

Beamten und Angestellten vergütet der Bund eine Entschädigung<br />

von 2 Cts. für die Fahrt und den Kilometer, für die Beförde-<br />

rung der Bahnpostwagen zudem 2 Cts. für den Achskilometer.<br />

Diese Entschädigungen fallen aber weg, sobald und für solange,<br />

als die Bahnuntemehmung nach Abzug der auf Abschreibungs-<br />

rechnung getragenen oder in einen Reservefonds gelegten<br />

Summen einen Reinertrag von 4% oder mehr abwirft.<br />

Die Kreuzung in Schienenhöhe bestehender Haupt- oder<br />

Nebenbahnen durch eine neu zu erstellende Nebenbahn kann<br />

vom Bundesrate unter Anordnung der zur Wahrung der<br />

Betriebssicherheit erforderhchen Vorkehren gestattet werden;<br />

die bezügHchen Kosten sind von der Bahn zu tragen, die die<br />

Kreuzung verlangt. Wenn aus Gründen der Betriebssicherheit<br />

eine Kreuzung in Schienenhöhe nicht zulässig erscheint, fallen<br />

die Kosten der zur Vermeidung der Niveaukreuzung auszu-<br />

führenden Unter- oder Überführung ebenfalls zu Lasten der<br />

die Kreuzung verlangenden Bahn, mit Ausnahme des Falles,<br />

dass die Kreuzung auf einer öffentlichen Strasse stattfindet<br />

oder die im übrigen auf einer öffenthchen Strasse angelegte<br />

Nebenbahn zur Vermeidung der Niveaukreuzung ausserhalb<br />

derselben geführt werden muss; in diesem Falle sind die Kosten<br />

zwischen der bereits bestehenden und der neuen Bahn in<br />

Verhältnisse des zu vermittelnden Verkehrs zu verteilen. Die<br />

Kostenverteilung wird vom Bundesgerichte bestimmt, wenn sich<br />

die Beteiligten nicht verständigen können.<br />

Für die Mitbenützung bestehender Bahnhofanlagen und<br />

Bahnstrecken bis zur Einmündungsstation ist angemessene<br />

Grundsätzen zu leisten : Der die<br />

Entschädigung nach folgenden<br />

Mitbenützung gewährenden Bahn sind imter Berücksichtigung<br />

der Vorteile, die ihr durch den Anschluss erwachsen, höchstens<br />

die ihr zufolge der Mitbenützung erwachsenden Mehrausgaben<br />

an Verzinsung des Anlagekapitals der nach Bedarf erweiterten<br />

Anlagen und Einrichtungen, sowie an Betriebskosten zu ver-<br />

güten, jedenfalls aber nicht mehr als der Betrag, der von der<br />

W e i s s e n b a c h , Eisenbahnwesen.<br />

-j^q

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