Vertrag der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft
Vertrag der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft
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Sitz<br />
Beson<strong>der</strong>heit bei KV-übergreifen<strong>der</strong> Tätigkeit<br />
gemäß § 33 III 3 Ärzte-ZV:<br />
„Hat eine überörtliche <strong>Berufsausübungsgemeinschaft</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong> in mehreren Kassenärztlichen<br />
Vereinigungen, so hat sie den <strong>Vertrag</strong>sarztsitz zu<br />
wählen, <strong>der</strong> maßgeblich ist für ... die auf die<br />
gesamte Leistungserbringung dieser<br />
<strong>überörtlichen</strong> <strong>Berufsausübungsgemeinschaft</strong><br />
anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e zur Vergütung, zur Abrechnung<br />
sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und<br />
Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat ... für ...<br />
mindestens zwei Jahren unwi<strong>der</strong>ruflich zu erfolgen.“<br />
Möller • Partner<br />
Düsseldorf<br />
Sitz<br />
- Sitz <strong>der</strong> Gesellschaft muss nicht notwendig <strong>der</strong> Wahl<br />
<strong>der</strong> Betriebsstätte entsprechen<br />
- Auswahlkriterien gleichwohl auch hier:<br />
=> Schwerpunkt <strong>der</strong> Tätigkeit<br />
=> Ort <strong>der</strong> Geschäftsleitung /<br />
Hauptgeschäftsführung<br />
=> Ort an dem die Gesellschaft (hauptsächlich)<br />
verwaltet wird<br />
(vgl. etwa Ulmer, BGB, § 4, 5 PartGG Rn. 28)<br />
Möller • Partner<br />
Düsseldorf<br />
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