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Vertrag der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft

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Sitz<br />

Beson<strong>der</strong>heit bei KV-übergreifen<strong>der</strong> Tätigkeit<br />

gemäß § 33 III 3 Ärzte-ZV:<br />

„Hat eine überörtliche <strong>Berufsausübungsgemeinschaft</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> in mehreren Kassenärztlichen<br />

Vereinigungen, so hat sie den <strong>Vertrag</strong>sarztsitz zu<br />

wählen, <strong>der</strong> maßgeblich ist für ... die auf die<br />

gesamte Leistungserbringung dieser<br />

<strong>überörtlichen</strong> <strong>Berufsausübungsgemeinschaft</strong><br />

anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e zur Vergütung, zur Abrechnung<br />

sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und<br />

Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat ... für ...<br />

mindestens zwei Jahren unwi<strong>der</strong>ruflich zu erfolgen.“<br />

Möller • Partner<br />

Düsseldorf<br />

Sitz<br />

- Sitz <strong>der</strong> Gesellschaft muss nicht notwendig <strong>der</strong> Wahl<br />

<strong>der</strong> Betriebsstätte entsprechen<br />

- Auswahlkriterien gleichwohl auch hier:<br />

=> Schwerpunkt <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

=> Ort <strong>der</strong> Geschäftsleitung /<br />

Hauptgeschäftsführung<br />

=> Ort an dem die Gesellschaft (hauptsächlich)<br />

verwaltet wird<br />

(vgl. etwa Ulmer, BGB, § 4, 5 PartGG Rn. 28)<br />

Möller • Partner<br />

Düsseldorf<br />

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