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Vertrag der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft

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Zweck<br />

Gemeinsame überörtliche Ausübung des ärztlichen<br />

Berufes<br />

- gemeinsamer Patientenstamm<br />

- gemeinsame Patientenkartei<br />

- Übernahme des wirtschaftlichen Risikos durch<br />

alle Gesellschafter<br />

(Mitteilung <strong>der</strong> Bundesärztekammer: Nie<strong>der</strong>lassung und berufliche<br />

Kooperation – Neue Möglichkeiten – Hinweise und Erläuterungen zu §§<br />

17–19 und 23a–d (Muster-)Berufsordnung (MBO) Stand 17. Februar<br />

2006; Deutsches Ärzteblatt 2006, Seite A-801)<br />

Möller • Partner<br />

Düsseldorf<br />

Zweck<br />

KBV zur gemeinsamen Berufsausübung:<br />

„Diese setzt zumindest<br />

- einen Gesellschaftsvertrag,<br />

- eine gemeinsame Ankündigung <strong>der</strong> Tätigkeit,<br />

- eine gemeinsame „Patientenkartei“ sowie<br />

- die Möglichkeit und Bereitschaft zu einer im<br />

Einzelfall partnerbeteiligten Patientenbehandlung<br />

voraus.“<br />

(Quelle: KBV, http://www.kbv.de/themen/<strong>Vertrag</strong>sarztrecht<br />

<strong>Vertrag</strong>sarztrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz – FAQs/Frage 30)<br />

Möller • Partner<br />

Düsseldorf<br />

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