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Vertrag der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft

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Sitz<br />

- Bei <strong>der</strong> Partnerschaftsgesellschaft ist von einem<br />

Wahlrecht <strong>der</strong> Partner unter Berücksichtigung des<br />

Tätigkeitsschwerpunktes bzw. des Ortes <strong>der</strong><br />

Geschäftsleitung auszugehen (vgl. Ulmer, BGB, § 3<br />

PartGG Rn. 18 u. § 4, 5 PartGG Rn. 28)<br />

- Doppelsitz <strong>der</strong> Partnerschaft nicht vorgesehen,<br />

jedoch ggf. in beson<strong>der</strong>en Ausnahmefällen<br />

vorstellbar (vgl. Ulmer, BGB, § 3 PartGG Rn. 19,<br />

m.w.N.)<br />

- Nebenbetriebsstätten (Zweignie<strong>der</strong>lassungen) von<br />

Partnerschaften sind registerpflichtig (§ 5 Abs. 2<br />

PartGG i.V.m. § 13 HGB)<br />

§ 18 a Abs. 1 MBO-Ä<br />

Möller • Partner<br />

Düsseldorf<br />

Ankündigung<br />

- Namen und Arztbezeichnungen aller in <strong>der</strong><br />

Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärztinnen<br />

und Ärzte sowie die Rechtsform<br />

- Bei mehreren Praxissitzen ist je<strong>der</strong> Praxissitz<br />

geson<strong>der</strong>t anzukündigen<br />

Möller • Partner<br />

Düsseldorf<br />

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