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Vertrag der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft

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Sprechstunden<br />

§ 17 Abs. 1a S. 1 und 3 BMV-Ä<br />

„Der sich aus <strong>der</strong> Zulassung des <strong>Vertrag</strong>sarztes ergebende<br />

Versorgungsauftrag ist dadurch zu erfüllen, dass <strong>der</strong><br />

<strong>Vertrag</strong>sarzt an seinem <strong>Vertrag</strong>sarztsitz persönlich mindestens<br />

20 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur<br />

Verfügung steht.“<br />

„In allen Fällen <strong>der</strong> Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an<br />

einem weiteren o<strong>der</strong> mehreren Tätigkeitsorten außerhalb des<br />

<strong>Vertrag</strong>sarztsitzes gilt, dass die Tätigkeit am <strong>Vertrag</strong>sarztsitz<br />

alle Tätigkeiten außerhalb des <strong>Vertrag</strong>sarztsitzes zeitlich<br />

insgesamt überwiegen muss.“<br />

Möller • Partner<br />

Düsseldorf<br />

Sprechstunden<br />

§ 6 Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z)<br />

- Tätigkeit auch an den <strong>Vertrag</strong>szahnarztsitzen <strong>der</strong> übrigen<br />

Mitglie<strong>der</strong> dieser <strong>Berufsausübungsgemeinschaft</strong> möglich, wenn<br />

die Erfüllung <strong>der</strong> Versorgungspflicht des Mitgliedes an seinem<br />

<strong>Vertrag</strong>szahnarztsitz unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Mitwirkung<br />

angestellter Zahnärzte weiterhin im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang<br />

gewährleistet ist<br />

- Dies ist dann <strong>der</strong> Fall, wenn die Tätigkeit an an<strong>der</strong>en<br />

<strong>Vertrag</strong>szahnarztsitzen <strong>der</strong> <strong>überörtlichen</strong><br />

<strong>Berufsausübungsgemeinschaft</strong> ein Drittel <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong><br />

vertragszahnärztlichen Tätigkeit des <strong>Vertrag</strong>szahnarztes an<br />

seinem <strong>Vertrag</strong>szahnarztsitz nicht überschreitet<br />

Möller • Partner<br />

Düsseldorf<br />

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