Gründung, Kauf, Eintritt, Zusammenschluss Einleitung
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<strong>Gründung</strong>, <strong>Kauf</strong>, <strong>Eintritt</strong>, <strong>Zusammenschluss</strong> 22<br />
unterschiedlichen) Belastung das vergleichbare Einkommen, welches für den Anwalt zum<br />
eigentlichen Unterhalt (Wohnung, Verpflegung, Urlaub) verbleibt. Insbesondere die Steuerbelastung<br />
ist beim Anwalt wesentlich höher, weil er seine Vorsorgeaufwendungen für Alter<br />
und Krankheit im Wesentlichen (bis auf die Absetzbarkeit eines Teils der Beiträge als Sonderausgaben)<br />
aus versteuertem Einkommen aufzubringen hat. Nach Abzug all dieser Belastungen<br />
bleiben nach Wertverhältnissen 1999 ca. 32.000 EUR zum Leben85. Die Ableitung<br />
dieser Zahlen ergibt sich aus den sehr instruktiven Tabellenberechnungen von Knief im<br />
Rahmen seiner Veröffentlichung „Das Preis-/Leistungsverhältnis der anwaltlichen Dienstleistungen“,<br />
AnwBl 1999, S. 76 ff. Die Tabellen von Knief sind im Anhang dieses Buches<br />
abgedruckt. Bei diesen Berechnungen wird unterstellt, dass der Richter (ggf.) nur 80% des<br />
zeitlichen Einsatzes bringen muss wie ein Anwalt, so dass der Stundensatz von 200 DM,<br />
der „unter dem Strich“ ein vergleichbares Einkommen bietet, noch einmal auf 250<br />
DM/Stunde hochgeschleust wird.<br />
Berufsanfänger sollten und dürfen sich hiervon nicht abschrecken lassen. Weniger Umsatz<br />
bedeutet – in der Regel – auch weniger Kosten. Der Berufsanfänger kommt in den ersten<br />
Berufsjahren auch mit weniger – eventuell auch wesentlich weniger – Einkommen aus. Man<br />
muss nicht sofort einkommensmäßig einem Richter gleichgestellt sein. Schließlich hat man<br />
als Anwalt auch die Chance, später sogar einmal wesentlich mehr zu verdienen als ein Richter,<br />
was das niedrigere Einkommen in den Anfangsjahren wieder ausgleicht. Und auch<br />
wenn das vorstehend berechnete Einkommen 20% niedriger liegt, sind es unter dem<br />
„Strich“ immer noch in Euro vergleichbare Einkünfte, die der Anwalt aber mit dem vorstehend<br />
bezeichneten zeitlichen Mehraufwand erwirtschaften muss.<br />
Wesentlich geringere Umsätze sind allerdings dauerhaft nur zu verkraften, wenn die Kosten<br />
entsprechend angepasst werden, was selbstverständlich nur bei den variablen, d.h. umsatzbezogenen<br />
Kosten möglich ist, nicht bei den Fixkosten.<br />
b) Kostenplanung<br />
Umsatz- und Kostenstruktur einer Soll-Anwaltspraxis, die das so genannte standesgemäße<br />
Einkommen (Vergleich zu Richterbezügen) gewährt, abgeleitet aus der Tabelle 2 von Knief,<br />
AnwBl 1999, S. 76/87 – umgerechnet in Euro:<br />
85 Knief, a.a.O., S. 80 i.V.m. Tabellen 2 und 4.