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Gründung, Kauf, Eintritt, Zusammenschluss Einleitung

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<strong>Gründung</strong>, <strong>Kauf</strong>, <strong>Eintritt</strong>, <strong>Zusammenschluss</strong> 28<br />

seit 2001 25% des zu versteuernden Einkommens der Rechtsanwalts-GmbH (§ 23 Abs. 1<br />

KStG), in 2003 26,5% und seit 2004 wieder 25%. Die frühere Anrechnung der von der<br />

GmbH gezahlten Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuerbelastung entfällt, nachdem<br />

das so genannte Halbeinkünfteverfahren (seit 2001) gesetzlich eingeführt worden ist. Die<br />

von der GmbH gezahlte Körperschaftsteuer wird nach diesem neuen System nicht mehr<br />

angerechnet, sondern es wird bei der Einkommensversteuerung des GmbH-Inhabers nur die<br />

Hälfte der aus der GmbH ausgeschütteten Beträge bei der Bemessungsgrundlage für die<br />

Einkommensteuer zugrunde gelegt.<br />

Der Rechtsanwalt ist umsatzsteuerlich in jedem Fall Unternehmer, auch als Einzelanwalt<br />

(§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Für die GmbH als (fiktiv) gewerbliches Unternehmen ist dies<br />

ohnehin selbstverständlich.<br />

Für weitere steuerliche Hinweise ist an dieser Stelle kein Platz. Insoweit sei auf die sehr<br />

anschaulichen Ausführungen von Seer, in: Handbuch, § 17, Rn 1 bis 55 zur Einkommensteuer<br />

des Einzelanwalts, zur Körperschaftsteuer einer Rechtsanwalts-GmbH (Rn 160 ff.)<br />

und zur Umsatzsteuer (Rn 220 ff.) verwiesen.

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