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Die Anwaltswoche Daten für Anwalt - Anwalt-Suchservice

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Ab 1.7.2006 steigt der Wettbewerbsdruck<br />

– § 34 RVG (neu)<br />

birgt erheblichen Sprengstoff<br />

„Für einen mündlichen oder schriftlichen<br />

Rat oder eine Auskunft (Beratung),<br />

die nicht mit einer anderen<br />

gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen,<br />

<strong>für</strong> die Ausarbeitung<br />

eines schriftlichen Gutachtens<br />

und <strong>für</strong> die Tätigkeit als Mediator<br />

soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung<br />

hinwirken, soweit<br />

in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses<br />

keine Gebühren<br />

bestimmt sind. Wenn keine<br />

Vereinbarung getroffen worden ist,<br />

erhält der Rechtsanwalt Gebühren<br />

nach den Vorschriften des bürgerlichen<br />

Rechts. Ist im Fall des Satzes<br />

2 der Auftraggeber Verbraucher,<br />

beträgt die Gebühr <strong>für</strong> die<br />

Beratung oder <strong>für</strong> die Ausarbeitung<br />

eines schriftlichen Gutachtens jeweils<br />

höchstens 250 Euro, § 14 Abs. 1<br />

gilt entsprechend; <strong>für</strong> ein erstes Beratungsgespräch<br />

beträgt die Gebühr<br />

jedoch höchstens 190 Euro“.<br />

etwas anfangen konnte. <strong>Die</strong>se Zahl<br />

dürfte sich seit Inkrafttreten des RVG<br />

nicht wesentlich geändert haben. <strong>Die</strong><br />

Folge: Der Mandant tappt bei der Frage<br />

nach der angemessenen Vergütung <strong>für</strong><br />

seinen Rechtsberater weitestgehend im<br />

Dunkeln. Noch schlimmer: Das Vorurteil,<br />

der <strong>Anwalt</strong> sei zu teuer, kann sich<br />

weiter ausbreiten. Interessant ist an der<br />

Studie auch, dass über 50 Prozent der<br />

Befragten die Begriffe Erfolgshonorar,<br />

Wie viele Stunden kann der<br />

<strong>Anwalt</strong> pro Jahr abrechnen?<br />

Ausgehend von einer 50-Stunden-<br />

Woche arbeitet ein durchschnittlicher<br />

<strong>Anwalt</strong> im Jahr etwa 2.500<br />

Stunden. Dabei gilt die Faustregel,<br />

dass der <strong>Anwalt</strong> <strong>für</strong> zwei abrechenbare<br />

Stunden effektiv drei Stunden<br />

in der Kanzlei arbeiten muss.<br />

Seriöserweise dürfte das Spektrum<br />

abrechenbarer Stunden bei etwa<br />

1.200 bis 1.500 Stunden liegen –<br />

ein Korridor, der in den USA und in<br />

deutschen Großkanzleien immer<br />

weiter nach oben geschraubt wird.<br />

Pauschalhonorar oder Zeithonorar auf<br />

Anhieb verstanden.<br />

Anwälte nutzen Zeithonorare<br />

zu wenig<br />

Umso erstaunlicher ist es da, dass laut<br />

Untersuchung des Instituts der freien<br />

Berufe in Nürnberg 1997 über 60<br />

Prozent der Allgemeinanwälte und 40<br />

Prozent der spezialisierten Anwälte noch<br />

nie nach Stundensätzen abgerechnet<br />

haben. Doch das dürfte sich hierzulande<br />

spätestens am 1.7.2006 ändern, wenn die<br />

Anwälte bei der außergerichtlichen<br />

Beratung von Verbrauchern mehr als 250<br />

Euro vereinnahmen möchten. Der dann<br />

geltende neue § 34 RVG zwingt die<br />

<strong>Anwalt</strong>schaft zum freien Aushandeln<br />

ihres Honorars. Und Zeithonorare werden<br />

dann eine herausragende Rolle<br />

spielen. Doch wie sich das Zeithonorar<br />

zusammensetzt und wo die Grenzen<br />

liegen – darüber schweigt sich das Gesetz<br />

völlig aus. „Nur“ in formeller Hinsicht<br />

muss die Vergütungsvereinbarung bestimmte<br />

gesetzliche Voraussetzungen<br />

erfüllen.<br />

Rechtsprechung eröffnet<br />

weiten Spielraum<br />

<strong>Die</strong> Kalkulation an sich ist dem <strong>Anwalt</strong><br />

dagegen weitestgehend frei gestellt. Und<br />

während zum Beispiel Makler, die <strong>für</strong><br />

die Vermittlung einer Immobilie das<br />

Doppelte dessen in Ansatz bringen, was<br />

gesetzlich zulässig ist, von der Rechtsprechung<br />

wegen Sittenwidrigkeit ihrer<br />

Provisionen zurückgepfiffen werden, gilt<br />

gleiches nicht <strong>für</strong> Anwälte, die ihr<br />

Zeithonorar 100 Prozent über der gesetzlichen<br />

Vergütung nach RVG kalkulieren.<br />

„<strong>Die</strong> Rechtsprechung, die sich<br />

naturgemäß nur mit unangemessen<br />

hohen Vergütungen zu befassen hatte,<br />

ist insgesamt erstaunlich großzügig. Eine<br />

der seit Jahrzehnten festgeschriebenen<br />

Faustregeln besagt, dass das Fünf- bis<br />

Sechsfache der im konkreten Mandat<br />

angefallenen gesetzlichen Gebühren<br />

noch nicht unangemessen ist“, erläutert<br />

Prof. Dr. Martin Henssler von der Uni<br />

Köln, der sich angesichts dieser Relationen<br />

Sorgen um das Image der Anwälte<br />

macht. „Vor den massiven Gefahren, die<br />

von den berufsrechtlich nur scheinbar<br />

harmlosen Zeithonoraren <strong>für</strong> das anwaltliche<br />

Ansehen ausgehen, kann man<br />

angesichts der schlechten Erfahrungen<br />

im angelsächsischen Ausland gar nicht<br />

eindringlich genug warnen: Bei einer<br />

input-basierten Vergütung ist der Auf-<br />

VERGÜTUNGSVEREINBARUNGEN<br />

Vor- und Nachteile von<br />

Vergütungsvereinbarungen<br />

Zeithonorar: Der effektive <strong>Anwalt</strong><br />

wird bestraft, weil er schneller fertig<br />

ist und da<strong>für</strong> nur die Hälfte an<br />

Honorar erhält. Honorarabrechnungen<br />

werden gern aufgebläht und die<br />

Einführung zeitsparender technischer<br />

Neuerungen wird verzögert.<br />

Pauschalhonorar: Setzt auf Seiten<br />

des <strong>Anwalt</strong>s voraus, dass er einerseits<br />

seine Kostenqoute kennt und<br />

davon ausgehend in der Lage ist,<br />

den Rechtsfall oder das von ihm zu<br />

steuernde Projekt adäquat zu kalkulieren.<br />

Andererseits braucht er<br />

viel Erfahrung, um die Arbeitsintensität<br />

im Vorfeld beurteilen zu können.<br />

Sonst zahlt er am Ende drauf.<br />

Der Mandant weiß von vornherein,<br />

welche Kosten auf ihn zukommen.<br />

Erfolgshonorar: Ist nach derzeitiger<br />

Rechtslage unzulässig. <strong>Die</strong> CCBE<br />

lässt allerdings auf europäischer<br />

Ebene das nachträgliche Verhandeln<br />

über das Honorar zu. Erosionen<br />

gibt es auch im Zusammenhang<br />

mit Prozessfinanzierungsgesellschaften,<br />

an denen auch Anwälte<br />

(oder deren Familienangehörige)<br />

beteiligt sein können.<br />

Abrechnung nach RVG: Für die Mandanten,<br />

zumal Verbraucher, sehr<br />

intransparent. Ab 1. Juli 2006 geraten<br />

Anwälte bei der außergerichtlichen<br />

Beratung in Zugzwang: Für<br />

den Rechtsrat gegenüber Verbrauchern<br />

gibt es dann nach § 34 RVG<br />

nur noch maximal 250 Euro, wenn<br />

keine Vergütungsvereinbarung mit<br />

dem Mandanten ausgehandelt wurde.<br />

traggeber in besonderem Maße auf die<br />

Seriösität des Rechtsanwalts bei der<br />

Arbeit am Mandat angewiesen, da er die<br />

aufgewendete Zeit bezahlen muss, ohne<br />

sie effektiv kontrollieren zu können“, so<br />

Henssler. Der <strong>Anwalt</strong> dürfe den Aufwand<br />

nicht eigensüchtig aufblähen und<br />

müsse im Mandanteninteresse das Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

beachten. „Beides<br />

sollten bare Selbstverständlichkeiten<br />

sein, die Entscheidungspraxis der Gerichte<br />

belehrt indes eines Besseren“,<br />

resümiert Henssler.<br />

3 / 2005 anwaltsreport<br />

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