Die Kurator-Verfassung als Leitbild? - Fakultät VII Wirtschaft ...
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ökonomischen minima moralia sollen durch einen Blick zurück auf das preußische<br />
Hochschulrecht und die <strong>Kurator</strong>verfassung ausgeleuchtet werden.<br />
Zu hoffen ist, dass der Berliner Landesgesetzgeber sich so inspirieren lässt, um seinerseits<br />
durch eine Änderung des Hochschulgesetzes den Berliner Universitäten –darunter die TU<br />
Berlin –die Möglichkeit zu geben, sich im Satzungswege (bzw. durch Änderung der<br />
Grundordnung) ein institutionelles Kostüm zu verleihen, welches auch kurzfristig und trotz<br />
krisenhafter Haushaltslage eine erhebliche Qualitätssteigerung in Forschung und Lehre in<br />
den Kernfächern der jeweiligen Hochschulen ermöglicht.<br />
2. Der <strong>Kurator</strong> <strong>als</strong> institutionelles Ferment von staatlichen Interessen und<br />
universitären Belangen<br />
a.) Ansatzpunkt:<br />
Es ist, so formulierte der legendäre Hans J. Wolff, „eine Verschwendung der<br />
eigentümlichen Kräfte der Universität, wenn ihre Mitglieder mehr <strong>als</strong> ohnehin schon<br />
unvermeidlich zu Verwaltungsaufgaben herangezogen werden, und noch dazu zu<br />
solchen, die andere vermutlich besser machen können.“ 19 Einmal mehr belegt er damit,<br />
dass ökonomische Einsichten nicht das Monopol von Ökonomen sind, sondern gerade<br />
jenen Hochschullehrern gelingen, die à travers les disciplines praktischen Einblick in<br />
das Institutionengefüge der deutschen Universität halten konnten. <strong>Die</strong>s bringt die<br />
Betrachtungsweise auf jene hauteur de vue, von der Gerber 20 sagte: „Sie (die<br />
Universitäten. Der Verf.) sind die leibhaftige Erscheinungsform lebendigen<br />
Selbstbewusstseins des Geistes, das in seinem Dasein wie in seiner Regsamkeit von<br />
politischen Zwecksetzungen unabhängig ist .“. Damit beschreibt er zutrefend den<br />
Telos jedweden Nachdenkens über die institutionenökonomische Optimierung der<br />
<strong>Verfassung</strong> deutscher Universitäten.<br />
Denn es ist jene, durch politische Zweckhaftigkeit nicht konditionierte Regsamkeit,<br />
deren Schutz im Mittelpunkt der <strong>Kurator</strong>verfassung steht. <strong>Die</strong>se <strong>Kurator</strong>verfassung, die<br />
auf das ALR 21 zurückgeht, hat höchst unterschiedliche Ausprägungen erfahren. Gerber<br />
verweist auf Bornhak, nachdem im 18. Jahrhundert in Halle ein Professor zum Direktor<br />
der Universität und zugleich zum ständigen Kommissar des Landesherrn ernannt<br />
wurde 22 . Er wurde <strong>als</strong>o - wie Gerber formulierte - der „Vorgänger der<br />
Hochschulabteilung des Unterichtsministeriums“. <strong>Die</strong>s beruhte auf der Anerkennung<br />
der Autonomie der Universitäten im Bereich von Forschung und Lehre 23 . Indessen<br />
modifizierte das <strong>Kurator</strong>ium diese prinzipielle Anerkennung der Hochschulautonomie<br />
durch “den sich immer mehr verstärkenden Anspruch des Landeshern auf eine<br />
bestimmte Oberaufsicht, wie er sich vor allem in den Ländern der Reformation<br />
herausgebildet hate.“ 24 Angesichts der Pluralität des deutschen Universitätswesens seit<br />
dem 18. Jahrhundert 25 erfuhr die institutionelle Entwicklung unterschiedliche<br />
19<br />
Hans J. Wolff, <strong>Die</strong> Rechtsgestalt der Universität, 1956 S. 19 f. Der Verf. verdankt diesen Hinweis:<br />
Böckenförde aaO, S. 157 Fn. 22.<br />
20<br />
Hans Gerber, Hochschule und Staat, Schriften des Hochschulverbandes Nr. 5. Göttingen 1953 S. 10.<br />
21<br />
Allgemeines Preußisches Landrecht.<br />
22<br />
Gerber aaO, S. 33, der in FN 84 umfangreiche Literaturhinweise verarbeitet.<br />
23<br />
Gerber aaO, S. 35.<br />
24<br />
Ebenda.<br />
25<br />
Vgl. hierzu Rainer A. Müller, Geschichte der Universität, München 1990 S. 58 ff. sowie Notker<br />
Hammerstein, So klein mit Doktorhut, FAZ v.30.12.2005 S.34.<br />
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