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Die Kurator-Verfassung als Leitbild? - Fakultät VII Wirtschaft ...

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ökonomischen minima moralia sollen durch einen Blick zurück auf das preußische<br />

Hochschulrecht und die <strong>Kurator</strong>verfassung ausgeleuchtet werden.<br />

Zu hoffen ist, dass der Berliner Landesgesetzgeber sich so inspirieren lässt, um seinerseits<br />

durch eine Änderung des Hochschulgesetzes den Berliner Universitäten –darunter die TU<br />

Berlin –die Möglichkeit zu geben, sich im Satzungswege (bzw. durch Änderung der<br />

Grundordnung) ein institutionelles Kostüm zu verleihen, welches auch kurzfristig und trotz<br />

krisenhafter Haushaltslage eine erhebliche Qualitätssteigerung in Forschung und Lehre in<br />

den Kernfächern der jeweiligen Hochschulen ermöglicht.<br />

2. Der <strong>Kurator</strong> <strong>als</strong> institutionelles Ferment von staatlichen Interessen und<br />

universitären Belangen<br />

a.) Ansatzpunkt:<br />

Es ist, so formulierte der legendäre Hans J. Wolff, „eine Verschwendung der<br />

eigentümlichen Kräfte der Universität, wenn ihre Mitglieder mehr <strong>als</strong> ohnehin schon<br />

unvermeidlich zu Verwaltungsaufgaben herangezogen werden, und noch dazu zu<br />

solchen, die andere vermutlich besser machen können.“ 19 Einmal mehr belegt er damit,<br />

dass ökonomische Einsichten nicht das Monopol von Ökonomen sind, sondern gerade<br />

jenen Hochschullehrern gelingen, die à travers les disciplines praktischen Einblick in<br />

das Institutionengefüge der deutschen Universität halten konnten. <strong>Die</strong>s bringt die<br />

Betrachtungsweise auf jene hauteur de vue, von der Gerber 20 sagte: „Sie (die<br />

Universitäten. Der Verf.) sind die leibhaftige Erscheinungsform lebendigen<br />

Selbstbewusstseins des Geistes, das in seinem Dasein wie in seiner Regsamkeit von<br />

politischen Zwecksetzungen unabhängig ist .“. Damit beschreibt er zutrefend den<br />

Telos jedweden Nachdenkens über die institutionenökonomische Optimierung der<br />

<strong>Verfassung</strong> deutscher Universitäten.<br />

Denn es ist jene, durch politische Zweckhaftigkeit nicht konditionierte Regsamkeit,<br />

deren Schutz im Mittelpunkt der <strong>Kurator</strong>verfassung steht. <strong>Die</strong>se <strong>Kurator</strong>verfassung, die<br />

auf das ALR 21 zurückgeht, hat höchst unterschiedliche Ausprägungen erfahren. Gerber<br />

verweist auf Bornhak, nachdem im 18. Jahrhundert in Halle ein Professor zum Direktor<br />

der Universität und zugleich zum ständigen Kommissar des Landesherrn ernannt<br />

wurde 22 . Er wurde <strong>als</strong>o - wie Gerber formulierte - der „Vorgänger der<br />

Hochschulabteilung des Unterichtsministeriums“. <strong>Die</strong>s beruhte auf der Anerkennung<br />

der Autonomie der Universitäten im Bereich von Forschung und Lehre 23 . Indessen<br />

modifizierte das <strong>Kurator</strong>ium diese prinzipielle Anerkennung der Hochschulautonomie<br />

durch “den sich immer mehr verstärkenden Anspruch des Landeshern auf eine<br />

bestimmte Oberaufsicht, wie er sich vor allem in den Ländern der Reformation<br />

herausgebildet hate.“ 24 Angesichts der Pluralität des deutschen Universitätswesens seit<br />

dem 18. Jahrhundert 25 erfuhr die institutionelle Entwicklung unterschiedliche<br />

19<br />

Hans J. Wolff, <strong>Die</strong> Rechtsgestalt der Universität, 1956 S. 19 f. Der Verf. verdankt diesen Hinweis:<br />

Böckenförde aaO, S. 157 Fn. 22.<br />

20<br />

Hans Gerber, Hochschule und Staat, Schriften des Hochschulverbandes Nr. 5. Göttingen 1953 S. 10.<br />

21<br />

Allgemeines Preußisches Landrecht.<br />

22<br />

Gerber aaO, S. 33, der in FN 84 umfangreiche Literaturhinweise verarbeitet.<br />

23<br />

Gerber aaO, S. 35.<br />

24<br />

Ebenda.<br />

25<br />

Vgl. hierzu Rainer A. Müller, Geschichte der Universität, München 1990 S. 58 ff. sowie Notker<br />

Hammerstein, So klein mit Doktorhut, FAZ v.30.12.2005 S.34.<br />

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