Vortrag von Dr. Felix Geldsetzer - REACh
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REACH-Informationen für anlagenbezogenen Vollzug<br />
9. Fragen und Antworten (2)<br />
24<br />
Bayerisches Landesamt für<br />
Umwelt<br />
2. Welche Befugnisse haben Vollzugsbehörden, wenn<br />
laut REACH-Informationen eine Verwendung nicht sicher ist oder<br />
wenn sich die Einstufung nach StörfallVO ändert?<br />
• Beschränkungen, Verbote bzw. Zulassungspflichten sind bindend.<br />
• Informationen aus Registrierungsverfahren sind zunächst zu prüfen.<br />
Die Behörde muss sie im Genehmigungsverfahren berücksichtigen,<br />
wenn sie sich als zutreffend und relevant erweisen.<br />
• Werden nach der Genehmigung neue Informationen bekannt, wonach der<br />
Betreiber Grundpflichten nicht erfüllt, kann die Behörde – wie früher auch –<br />
eine nachträgliche Anordnung nach §17 BImSchG auferlegen.<br />
• Verstoß gegen Grundpflichten → Behörde kann die Anlage stilllegen.<br />
• Lokal zuständige Behörden sind verpflichtet, Anlagen verschärft zu<br />
überwachen, die unter die Störfallverordnung fallen<br />
(z.B. Begehungen alle 1 bzw. 3 Jahre).<br />
© LfU Bayern / Referat 76 / <strong>Dr</strong>. <strong>Felix</strong> <strong>Geldsetzer</strong> / 31.8.2010