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Vortrag von Dr. Felix Geldsetzer - REACh

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REACH-Informationen für anlagenbezogenen Vollzug<br />

9. Fragen und Antworten (2)<br />

24<br />

Bayerisches Landesamt für<br />

Umwelt<br />

2. Welche Befugnisse haben Vollzugsbehörden, wenn<br />

laut REACH-Informationen eine Verwendung nicht sicher ist oder<br />

wenn sich die Einstufung nach StörfallVO ändert?<br />

• Beschränkungen, Verbote bzw. Zulassungspflichten sind bindend.<br />

• Informationen aus Registrierungsverfahren sind zunächst zu prüfen.<br />

Die Behörde muss sie im Genehmigungsverfahren berücksichtigen,<br />

wenn sie sich als zutreffend und relevant erweisen.<br />

• Werden nach der Genehmigung neue Informationen bekannt, wonach der<br />

Betreiber Grundpflichten nicht erfüllt, kann die Behörde – wie früher auch –<br />

eine nachträgliche Anordnung nach §17 BImSchG auferlegen.<br />

• Verstoß gegen Grundpflichten → Behörde kann die Anlage stilllegen.<br />

• Lokal zuständige Behörden sind verpflichtet, Anlagen verschärft zu<br />

überwachen, die unter die Störfallverordnung fallen<br />

(z.B. Begehungen alle 1 bzw. 3 Jahre).<br />

© LfU Bayern / Referat 76 / <strong>Dr</strong>. <strong>Felix</strong> <strong>Geldsetzer</strong> / 31.8.2010

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