Endgültige Bedingungen - Vwd
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(c) Eine „Vorzeitige Schließung“ ist die Schließung der Maßgeblichen Börse an einem Börsenhandelstag vor der jeweiligen üblichen<br />
Börsenschlusszeit.<br />
(4) Falls ein Unterbrochener Tag zu einer Verschiebung des Bewertungstages führt, gilt § 2 Absatz (6) letzter Satz entsprechend.<br />
§ 6<br />
Basket, Auswahlkriterien und Reallokation<br />
(1) Maßgeblich für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages und die Festlegung und Berechnung des Basketwertes ist das jeweilige Konzept<br />
des Nachrang Select Baskets („Basket“), wie es von der Berechnungsstelle (§ 11 Absatz (1)) erstellt wurde und weitergeführt wird,<br />
sowie die jeweilige Art und Weise der Berechnung, Feststellung und Veröffentlichung des Basketwertes durch die Berechnungsstelle,<br />
auch wenn künftig Veränderungen und Bereinigungen in der Berechnung des Basketwertes, der Zusammensetzung oder Gewichtung<br />
der Kurse und Einzelwerte des Baskets, auf deren Grundlage der Basketwert berechnet wird, der Art und Weise der Veröffentlichung<br />
oder wenn sonstige Veränderungen, Bereinigungen oder andere Maßnahmen vorgenommen werden, die sich auf die Berechnung der<br />
Basketwerte und der Bestandteile des Baskets auswirken, soweit sich nicht aus nachstehenden Bestimmungen ein anderes ergibt.<br />
(2) Die folgenden Auswahlkriterien liegen den Nachrangemissionen zugrunde:<br />
(a) Im Basket haben Nachrangemissionen eines Emittenten bzw. von Tochtergesellschaften desselben Emittenten keine höhere Gewichtung<br />
als insgesamt 40 %. Nachrangemissionen von Zweckgesellschaften werden derjenigen Bank bzw. gegebenenfalls Bankengruppe<br />
zugerechnet, für dessen bankaufsichtsrechtliches Eigenkapital durch die betreffende Nachrangemission eine Erhöhung angestrebt wurde.<br />
(b) Der ausstehende Nominalbetrag der jeweiligen Nachrangemissionen beträgt am 30. April 2008 bzw., falls die Nachrangemission<br />
später in den Basket einbezogen wurde, zum Zeitpunkt der Einbeziehung in den Basket, mehr als 30 Mio Euro.<br />
(c) Die jeweilige Nachrangemission ist zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen.<br />
(d) Mindestens 50 % der sich im Basket befindlichen Nachrangemissionen weisen am 30. April 2008 ein Rating gemäß nachstehenden<br />
Kriterien auf:<br />
(i) Kein Rating der Nachrangemissionen unterschreitet das Investment-Grade-Rating der Rating-Agenturen Moody’s Investors Service<br />
Limited oder Standard & Poors Rating Services oder FitchRatings. Maßgeblich ist das schlechteste Rating der aufgeführten Agenturen.<br />
(ii) Sofern kein Rating der jeweiligen Nachrangemissionen gemäß (i) vorhanden ist, ist das Emittenten-Rating für nachrangige Verbindlichkeiten<br />
maßgeblich: dieses unterschreitet nicht das Investment-Grade-Rating der Rating-Agenturen Moody’s Investors Service<br />
Limited oder Standard & Poors Rating Services oder FitchRatings. Maßgeblich ist das schlechteste Rating der aufgeführten Agenturen.<br />
(iii) Sofern kein Rating der jeweiligen Nachrangemission gemäß (i) und kein Emittenten-Rating für nachrangige Verbindlichkeiten<br />
gemäß (ii) vorhanden ist, so dient als Orientierung das Emittenten-Rating für langfristige Verbindlichkeiten: dieses unterschreitet<br />
nicht das Investment-Grade-Rating der Rating-Agenturen Moody’s Investors Service Limited oder Standard & Poors Rating Services<br />
oder FitchRatings. Maßgeblich ist das schlechteste Rating der aufgeführten Agenturen.<br />
(3) Die Zusammensetzung des Basket wird erstmals am 30. April 2008 und anschließend viermal im Jahr in den Monaten August, November,<br />
Februar und Mai durch die Berechnungsstelle überprüft. Eventuelle Reallokationen und eventuelle Änderungen der Gewichtungsfaktoren<br />
der im Basket enthaltenen Nachrangemissionen finden während der ersten zehn Börsenhandelstage in den Monaten August, November,<br />
Februar und Mai („vierteljährliche Reallokationstage“) statt.<br />
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