Endgültige Bedingungen - Vwd
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Der Nachrang Select Basket (nachfolgend „Basket“ genannt) enthält Nachrangemissionen (Upper Tier 2, Lower Tier 2, Tier 1) verschiedener<br />
Emittenten aus dem Bankensektor. Der Basket weist anfänglich die folgende Zusammensetzung auf:<br />
Emittent ISIN Gewichtungsfaktor Maßgebliche Börse<br />
Bayerische Hypo-und Vereinsbank AG DE0008021809 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />
COMMERZBANK Aktiengesellschaft DE0008161209 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />
COMMERZBANK Aktiengesellschaft DE0008164070 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />
DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG DE0008042938 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />
DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG DE0008042946 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />
Dresdner Bank Aktiengesellschaft DE0008096900 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />
Dresdner Lateinamerika AG DE0008045089 zwischen 3 und 15% Hamburg<br />
Hypo Real Estate Bank AG DE0008084047 zwischen 3 und 15% München<br />
Landesbank Baden Württemberg DE0005456131 zwischen 3 und 15% Stuttgart<br />
Landeskreditbank Baden Württemberg DE000A0B1R64 zwischen 3 und 15% Stuttgart<br />
Die anfänglichen Gewichtungsfaktoren für die jeweilige Nachrangemission werden von der Emittentin am 30. April 2008 festgelegt und<br />
innerhalb von 2 Bankarbeitstagen nach dem Tag der Festlegung gemäß § 9 bekannt gemacht. Die anfänglichen Gewichtungsfaktoren für<br />
die jeweilige Nachrangemission werden innerhalb der in der Tabelle genannten Spanne liegen.<br />
Eine Überprüfung der Zusammensetzung des Baskets wird von der DZ BANK in ihrer Funktion als Berechnungsstelle regelmäßig vierteljährlich<br />
vorgenommen. Eventuelle Veränderungen in der Zusammensetzung des Baskets sowie in den Gewichtungsfaktoren der im Basket enthaltenen<br />
Nachrangemissionen erfolgen an zuvor festgelegten Reallokationstagen. Darüber hinaus ist die Berechnungsstelle berechtigt, bei<br />
Eintritt bestimmter Voraussetzungen auch sofortige Veränderungen in der Zusammensetzung des Baskets vorzunehmen. So ist die Berechnungsstelle<br />
beispielsweise berechtigt, eine sofortige Reallokation der im Basket enthaltenen Nachrangemissionen durchzuführen, wenn sie<br />
aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen zu der Entscheidung gelangt, dass eine im Korb enthaltene Nachrangemission aufgrund<br />
schlechter Unternehmensentwicklung bei der Emittentin der Nachrangemission unattraktiv erscheint und für diese Nachrangemission eine<br />
schlechte Kursentwicklung zu befürchten ist. Veränderungen in der Zusammensetzung und/oder der Gewichtung der Nachrangemissionen<br />
können sich für die Gläubiger nachteilig auswirken, indem der Basketwert am Bewertungstag als Folge einer oder mehrerer solcher Veränderungen<br />
niedriger ausfällt, als er ohne eine solche Veränderung ausgefallen wäre.<br />
Die im Basket enthaltenen Nachrangemissionen weisen im Regelfall eine unterschiedliche Gewichtung auf. Im Grundsatz gilt hierbei: Je<br />
kleiner die Gewichtung eines Bestandteils des Baskets ist, desto geringeren Einfluss hat die Wertentwicklung der jeweiligen Nachrangemission<br />
auf die Wertentwicklung des Baskets und je größer die Gewichtung eines Bestandteils des Baskets ist, desto größeren Einfluss hat die<br />
Wertentwicklung dieser Nachrangemission auf die Wertentwicklung des Baskets.<br />
Risiken im Zusammenhang mit Nachrangemissionen<br />
Die nachfolgenden Ausführungen enthalten allgemeine Beschreibungen von Tier 1 Anleihen, Upper Tier 2 Anleihen bzw. Genussscheinen<br />
und Lower Tier 2 Anleihen (nachfolgend „Nachrangemissionen“ genannt) und der damit verbundenen Risiken. Nicht alle der nachfolgend<br />
beschriebenen Nachrangemissionen werden notwendigerweise im Nachrang Select Basket enthalten sein. Jeder Anleger sollte zudem<br />
beachten, dass bei der Ausstattung von Nachrangemissionen eine gewisse Flexibilität für den jeweiligen Emittenten besteht und daher die<br />
Ausstattung der im Basket enthaltenen Nachrangemissionen erheblich von der nachfolgenden Beschreibung abweichen kann. Weitere<br />
Abweichungen ergeben sich durch abweichende regulatorische Anforderungen bei ausländischen Nachrangemissionen.<br />
Tier 1 Anleihen, Upper Tier 2 Anleihen sowie Lower Tier 2 Anleihen können von Banken, Konzerngesellschaften einer Bankengruppe oder<br />
durch eigens für diesen Zweck gegründete Zweckgesellschaften begeben werden.<br />
Alle Nachrangemissionen weisen eine Nachrangvereinbarung auf, so dass der Rückzahlungsanspruch der Gläubiger dieser Wertpapiere im<br />
Insolvenz- bzw. Liquidationsfall erst nach Befriedigung der Ansprüche aller Einleger sowie aller nicht nachrangigen Gläubiger des jeweiligen<br />
Emittenten der Nachrangemission erfüllt wird. Emissionen über Zweckgesellschaften können häufig eine Struktur aufweisen, bei der die<br />
Zahlungsansprüche der Anleger erst erfüllt werden, nachdem die Ansprüche aller Einleger sowie nicht nachrangiger Gläubiger der Bank oder<br />
Bankengruppe, die mit der Nachrangemission ihr bankaufsichtsrechtliches Eigenkapital erhöht, befriedigt wurden.<br />
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