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Endgültige Bedingungen - Vwd

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FR:3413960.9<br />

<strong>Endgültige</strong> <strong>Bedingungen</strong> Nr. 1 vom 21. April 2008<br />

zum Basisprospekt vom 16. April 2008<br />

Potentielle Käufer von Zertifikaten, die Gegenstand dieser <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong> sind, sollten sich bewusst sein, dass<br />

die Höhe des Rückzahlungsbetrages von der Entwicklung des Baskets abhängt. Falls der Basket am Bewertungstag auf<br />

Null sinkt, besteht das Risiko eines Totalverlustes. Zudem ist zu beachten, dass diese Zertifikate nur für Anleger geeignet<br />

sind, die die in diesen <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong> enthaltenen Rückzahlungsprofile nebst den mathematischen Formeln<br />

inhaltlich in Gänze verstehen.<br />

<strong>Endgültige</strong> <strong>Bedingungen</strong><br />

DZ BANK Zertifikate Nachrang Select von 2008/2013<br />

(inklusive Verlängerungsoption seitens der Emittentin)<br />

500.000 DZ BANK Zertifikate Nachrang Select<br />

ISIN: DE000DZ0Q1T5<br />

Valuta/Emissionstag: 08. Mai 2008<br />

jeweils auf die Zahlung eines Rückzahlungsbetrages gerichtet<br />

der<br />

DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main<br />

(die „Emittentin“ oder die "DZ BANK")


Darstellung der <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong><br />

Gegenstand der <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong> Nr. 1 vom 21. April 2008 zum Basisprospekt vom 16. April 2008 sind 500.000 DZ BANK Zertifikate<br />

Nachrang Select, begeben von der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main („Zertifikate“, in der<br />

Gesamtheit die „Emission“). Die <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong> zum Basisprospekt werden gemäß Art. 26 Abs. 5 Unterabsatz 1 Alt. 2 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 809/2004 durch Einbeziehung der <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong> in den Basisprospekt präsentiert, d.h. es werden alle Teile<br />

wiedergegeben, in denen sich aufgrund der <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong> Änderungen ergeben. Dabei werden vorhandene Leerstellen ausgefüllt.<br />

Alternative oder wählbare (in dem Basisprospekt mit eckigen Klammern gekennzeichnete) Ausführungen oder Bestimmungen, die in<br />

den <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong> nicht ausdrücklich genannt sind, gelten als aus dem Basisprospekt gestrichen.<br />

Die <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong> haben die folgenden Bestandteile:<br />

I. Risikofaktoren in Bezug auf die Zertifikate ............................................................................................................... 3<br />

II. Produktbeschreibung ............................................................................................................................................... 9<br />

III. Zertifikatsbedingungen ........................................................................................................................................... 13<br />

Die Emittentin bestätigt, dass, sofern Angaben von Seiten Dritter übernommen wurden, diese Angaben korrekt wiedergegeben<br />

wurden und - soweit es der Emittentin bekannt ist und sie aus den von dieser dritten Partei veröffentlichten<br />

Informationen ableiten konnte - keine Tatsachen fehlen, die die wiedergegebenen Informationen unkorrekt oder irreführend<br />

gestalten würden. Die Quellen der Informationen werden an der jeweiligen Stelle in den <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong><br />

genannt, an der die Informationen verwendet werden. Es ist zu beachten, dass die vollständigen Angaben über die Emittentin<br />

und das Angebot sich nur aus dem Basisprospekt vom 16. April 2008 und den <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong> zusammen<br />

ergeben. Der Basisprospekt vom 16. April 2008 und die <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong> werden zur kostenlosen Ausgabe bei<br />

der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Platz der Republik, F/IPLS, D-60265 Frankfurt am Main, Bundesrepublik<br />

Deutschland bereitgehalten und können zudem im Internet unter www.akzent-invest.de abgerufen werden.<br />

2


I. Risikofaktoren<br />

Potentielle Käufer von Zertifikaten, die unter dem Basisprospekt begeben werden und Gegenstand dieser <strong>Endgültige</strong>n<br />

<strong>Bedingungen</strong> sind, sollten die nachfolgend beschriebenen wesentlichen Risikofaktoren bei ihrer Investitionsentscheidung<br />

in Betracht ziehen. Die Investitionsentscheidung sollte nur auf der Grundlage des gesamten Basisprospekts und der <strong>Endgültige</strong>n<br />

<strong>Bedingungen</strong> getroffen werden und, wenn notwendig, ein Anlageberater konsultiert werden. Potentielle Käufer<br />

sollten zusätzlich in Erwägung ziehen, dass die beschriebenen Risiken zusammenwirken und sich dadurch gegenseitig<br />

verstärken können.<br />

Risikofaktoren in Bezug auf die Zertifikate<br />

Der Erwerb der Zertifikate ist mit verschiedenen Risiken verbunden, wobei die wesentlichen Risiken nachfolgend beschrieben<br />

werden. Die Reihenfolge der Darstellung der Risiken enthält keine Aussage über das Ausmaß ihrer jeweils<br />

möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle ihrer Realisierung und über die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der<br />

aufgeführten Risiken. Die nachfolgenden Ausführungen stellen zum Teil Zusammenfassungen einzelner Bestimmungen<br />

der Produktbeschreibung sowie der Zertifikatsbedingungen dar. Ein potentieller Käufer von DZ BANK Zertifikaten Nachrang<br />

Select („Zertifikate“) sollte in jedem Fall auch die an späterer Stelle dieses Prospekts abgedruckte Produktbeschreibung<br />

sowie die Zertifikatsbedingungen beachten. Definitionen für verwendete Begriffe sind in der Produktbeschreibung<br />

und in den Zertifikatsbedingungen enthalten.<br />

Risiken durch die Struktur der Zertifikate<br />

Mit dem Kauf der Zertifikate erwirbt jeder Anleger ein Recht auf Zahlung eines Rückzahlungsbetrages am Rückzahlungstag. Die Höhe des<br />

Rückzahlungsbetrages ist abhängig von dem Wert des zugrunde liegenden Baskets („Basketwert“) am Bewertungstag, der von der DZ<br />

BANK in ihrer Funktion als Berechnungsstelle ermittelt wird.<br />

Der Basket besteht aus Nachrangemissionen verschiedener Emittenten aus dem Bankensektor. Das Konzept des Baskets sowie seine Zusammensetzung<br />

am Bewertungstag kann in den Grenzen der Zertifikatsbedingungen vom Konzept und/oder der Zusammensetzung des<br />

Baskets beim Erwerb der Zertifikate abweichen.<br />

Während der Laufzeit der Zertifikate finden keine periodischen Zinszahlungen oder sonstigen Ausschüttungen statt. Die einzige Ertragschance<br />

während der Laufzeit der Zertifikate besteht in der Steigerung des Rückzahlungsbetrages am Laufzeitende.<br />

Mit dem Erwerb der Zertifikate ist kein Anrecht auf einen schon heute feststehenden Rückzahlungsbetrag am Rückzahlungstag verbunden.<br />

Der Rückzahlungsbetrag ist vielmehr abhängig von dem am Bewertungstag ermittelten Basketwert, der auch erheblich unter den am Erwerbstag<br />

festgestellten Basketwert liegen kann. Daher kann auch der Rückzahlungsbetrag der Zertifikate erheblich unter dem Erwerbspreis<br />

liegen. Dies kann im Extremfall bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen, sofern der Basketwert am Bewertungstag<br />

einen Stand von annähernd Null aufweist, da die Bestandteile des Baskets wertlos geworden sind. Zudem ist<br />

der Anleger anders als bei einer direkten Anlage in Nachrangemissionen wegen der begrenzten Laufzeit der Zertifikate am Ende der Laufzeit<br />

gezwungen, etwaige Verluste zu realisieren. Die Zertifikate sind daher nur für Investoren geeignet, die die betreffenden Risiken einschätzen<br />

und entsprechende Verluste tragen können.<br />

Der Marktwert der Zertifikate wird während der Laufzeit in der Regel nicht genau den Wert des Baskets wiedergeben, da neben weiteren<br />

Faktoren insbesondere das Zinsniveau und die Markterwartung die Zertifikate beeinflussen.<br />

Die Rendite einer Kapitalmarktanlage mit vergleichbarer Laufzeit und marktüblicher Verzinsung kann eventuell nicht erreicht werden.<br />

Risiken im Zusammengang mit der Zusammensetzung des Baskets<br />

3


Der Nachrang Select Basket (nachfolgend „Basket“ genannt) enthält Nachrangemissionen (Upper Tier 2, Lower Tier 2, Tier 1) verschiedener<br />

Emittenten aus dem Bankensektor. Der Basket weist anfänglich die folgende Zusammensetzung auf:<br />

Emittent ISIN Gewichtungsfaktor Maßgebliche Börse<br />

Bayerische Hypo-und Vereinsbank AG DE0008021809 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />

COMMERZBANK Aktiengesellschaft DE0008161209 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />

COMMERZBANK Aktiengesellschaft DE0008164070 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />

DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG DE0008042938 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />

DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG DE0008042946 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />

Dresdner Bank Aktiengesellschaft DE0008096900 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />

Dresdner Lateinamerika AG DE0008045089 zwischen 3 und 15% Hamburg<br />

Hypo Real Estate Bank AG DE0008084047 zwischen 3 und 15% München<br />

Landesbank Baden Württemberg DE0005456131 zwischen 3 und 15% Stuttgart<br />

Landeskreditbank Baden Württemberg DE000A0B1R64 zwischen 3 und 15% Stuttgart<br />

Die anfänglichen Gewichtungsfaktoren für die jeweilige Nachrangemission werden von der Emittentin am 30. April 2008 festgelegt und<br />

innerhalb von 2 Bankarbeitstagen nach dem Tag der Festlegung gemäß § 9 bekannt gemacht. Die anfänglichen Gewichtungsfaktoren für<br />

die jeweilige Nachrangemission werden innerhalb der in der Tabelle genannten Spanne liegen.<br />

Eine Überprüfung der Zusammensetzung des Baskets wird von der DZ BANK in ihrer Funktion als Berechnungsstelle regelmäßig vierteljährlich<br />

vorgenommen. Eventuelle Veränderungen in der Zusammensetzung des Baskets sowie in den Gewichtungsfaktoren der im Basket enthaltenen<br />

Nachrangemissionen erfolgen an zuvor festgelegten Reallokationstagen. Darüber hinaus ist die Berechnungsstelle berechtigt, bei<br />

Eintritt bestimmter Voraussetzungen auch sofortige Veränderungen in der Zusammensetzung des Baskets vorzunehmen. So ist die Berechnungsstelle<br />

beispielsweise berechtigt, eine sofortige Reallokation der im Basket enthaltenen Nachrangemissionen durchzuführen, wenn sie<br />

aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen zu der Entscheidung gelangt, dass eine im Korb enthaltene Nachrangemission aufgrund<br />

schlechter Unternehmensentwicklung bei der Emittentin der Nachrangemission unattraktiv erscheint und für diese Nachrangemission eine<br />

schlechte Kursentwicklung zu befürchten ist. Veränderungen in der Zusammensetzung und/oder der Gewichtung der Nachrangemissionen<br />

können sich für die Gläubiger nachteilig auswirken, indem der Basketwert am Bewertungstag als Folge einer oder mehrerer solcher Veränderungen<br />

niedriger ausfällt, als er ohne eine solche Veränderung ausgefallen wäre.<br />

Die im Basket enthaltenen Nachrangemissionen weisen im Regelfall eine unterschiedliche Gewichtung auf. Im Grundsatz gilt hierbei: Je<br />

kleiner die Gewichtung eines Bestandteils des Baskets ist, desto geringeren Einfluss hat die Wertentwicklung der jeweiligen Nachrangemission<br />

auf die Wertentwicklung des Baskets und je größer die Gewichtung eines Bestandteils des Baskets ist, desto größeren Einfluss hat die<br />

Wertentwicklung dieser Nachrangemission auf die Wertentwicklung des Baskets.<br />

Risiken im Zusammenhang mit Nachrangemissionen<br />

Die nachfolgenden Ausführungen enthalten allgemeine Beschreibungen von Tier 1 Anleihen, Upper Tier 2 Anleihen bzw. Genussscheinen<br />

und Lower Tier 2 Anleihen (nachfolgend „Nachrangemissionen“ genannt) und der damit verbundenen Risiken. Nicht alle der nachfolgend<br />

beschriebenen Nachrangemissionen werden notwendigerweise im Nachrang Select Basket enthalten sein. Jeder Anleger sollte zudem<br />

beachten, dass bei der Ausstattung von Nachrangemissionen eine gewisse Flexibilität für den jeweiligen Emittenten besteht und daher die<br />

Ausstattung der im Basket enthaltenen Nachrangemissionen erheblich von der nachfolgenden Beschreibung abweichen kann. Weitere<br />

Abweichungen ergeben sich durch abweichende regulatorische Anforderungen bei ausländischen Nachrangemissionen.<br />

Tier 1 Anleihen, Upper Tier 2 Anleihen sowie Lower Tier 2 Anleihen können von Banken, Konzerngesellschaften einer Bankengruppe oder<br />

durch eigens für diesen Zweck gegründete Zweckgesellschaften begeben werden.<br />

Alle Nachrangemissionen weisen eine Nachrangvereinbarung auf, so dass der Rückzahlungsanspruch der Gläubiger dieser Wertpapiere im<br />

Insolvenz- bzw. Liquidationsfall erst nach Befriedigung der Ansprüche aller Einleger sowie aller nicht nachrangigen Gläubiger des jeweiligen<br />

Emittenten der Nachrangemission erfüllt wird. Emissionen über Zweckgesellschaften können häufig eine Struktur aufweisen, bei der die<br />

Zahlungsansprüche der Anleger erst erfüllt werden, nachdem die Ansprüche aller Einleger sowie nicht nachrangiger Gläubiger der Bank oder<br />

Bankengruppe, die mit der Nachrangemission ihr bankaufsichtsrechtliches Eigenkapital erhöht, befriedigt wurden.<br />

4


Durch die Ausgabe von Tier 1 Anleihen, Upper Tier 2 Anleihen und Lower Tier 2 Anleihen können Banken ihr bankaufsichtsrechtliches Eigenkapital<br />

erhöhen und damit die Grundlage für eine Ausweitung ihres Aktivgeschäfts schaffen. Eine Anerkennung als aufsichtsrechtliches<br />

Eigenkapital setzt voraus, dass die Tier 1 Anleihen, Upper Tier 2 Anleihen und Lower Tier 2 Anleihen jeweils die Vorgaben des Kreditwesengesetzes<br />

bzw. der in der jeweiligen Jurisdiktion anwendbaren regulatorischen Anforderungen oder des Basler Ausschusses bei der Bank für<br />

Internationalen Zahlungsausgleich erfüllen. Strukturell liegen Tier 1 Anleihen, Upper Tier 2 Anleihen und Lower Tier 2 Anleihen jeweils<br />

zwischen Stammaktien und nicht nachrangigen Verpflichtungen und können mit einem fest und/oder variablen Koupon ausgestattet sein.<br />

Sie gewähren kein Stimmrecht und berechtigen auch nicht zur Teilnahme an der Haupt- oder Gesellschafterversammlung.<br />

Tier 1 Anleihen<br />

Tier 1 Anleihen werden im Insolvenz- bzw. Liquidationsfall nachrangig zu den nicht nachrangigen Anleihen (Senior-Anleihen), sowie allen<br />

anderen nachrangigen Anleihen bedient, d.h. Investoren von Tier 1 Anleihen haben regelmäßig nur ein Anrecht auf den Teil des Kapitals,<br />

der nach Befriedigung der Ansprüche aller Einleger, aller nicht nachrangigen Gläubiger und aller sonstigen nachrangigen Gläubiger des<br />

Emittenten der Nachrangemission (einschließlich der Gläubiger von Upper Tier 2 Anleihen bzw. Genussscheinen und Lower Tier 2 Anleihen)<br />

verbleibt.<br />

Emissionen von Tier 1 Anleihen über Zweckgesellschaften können häufig eine Struktur aufweisen, bei der die Zahlungsansprüche der Anleger<br />

erst erfüllt werden, nachdem die Ansprüche aller Einleger, aller nicht nachrangigen Gläubiger und aller sonstigen nachrangigen Gläubiger<br />

der Bank oder Bankengruppe, die mit der Nachrangemission ihr bankaufsichtsrechtliches Eigenkapital erhöht, befriedigt wurden.<br />

In manchen Fällen stehen die Ansprüche der Investoren von Tier 1 Anleihen im Insolvenz- bzw. Liquidationsfall auf der gleichen Ebene wie<br />

die der Stammaktionäre. Tier 1 Anleihen haben regelmäßig eine unendliche Laufzeit. Der Kupon kann nur gezahlt werden, wenn die jeweiligen,<br />

verschieden ausgestalteten Auszahlungsvoraussetzungen (z.B. ausreichender Gewinn der betreffenden Bank oder gegebenenfalls<br />

Bankengruppe) erfüllt sind. Sofern die Zinszahlung ausfällt, ist dieser Ausfall endgültig, d.h. die Zinszahlung kann nicht nachgeholt werden<br />

(nicht kumulativ).<br />

Upper Tier 2 Anleihen bzw. Genussscheine<br />

Upper Tier 2 Anleihen, zu denen auch Genussscheine nach deutschem Recht gehören, sind regelmäßig befristet und verfügen in der Regel<br />

über eine vom jeweiligen Bilanzgewinn bzw. vom Jahresüberschuss abhängige Ausschüttung. Diese sowie die mögliche Beteiligung am<br />

laufenden Verlust und die Anerkennung in gewissem Umfang als haftendes Eigenkapital sind Charakteristika, die der Stammaktie sehr nahe<br />

kommen. In der Regel sind Upper Tier 2 Anleihen bzw. Genussscheine jedoch nicht mit den üblichen Miteigentümerrechten bei Unternehmen<br />

ausgestattet. Ist eine Verlustbeteiligung vorgesehen, reduzieren sich bei einem Bilanzverlust bzw. Jahresfehlbetrag die Rückzahlungsansprüche<br />

der Anleger. Hierdurch entsteht für den Anleger das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Kapitalverlusts bereits vor Eintritt<br />

der Insolvenz bzw. Liquidation.<br />

Die Ausschüttungen erfolgen regelmäßig nicht während des laufenden Geschäftsjahres, sondern nach der Hauptversammlung, die den<br />

Gewinn oder die Dividende feststellt. Im Unterschied zu Lower Tier 2 Anleihen sind die Ausschüttungen von Upper Tier 2 Anleihen bzw.<br />

Genussscheinen in der Regel an die Gewinnsituation des Emittenten gebunden. Die Ausschüttung erfolgt in der Regel, wenn der Emittent<br />

der Nachrangemission einen ausreichenden, je nach Ausgestaltung in den Emissionsbedingungen festgelegten Jahresüberschuss oder Bilanzgewinn<br />

erwirtschaftet. Bei einem Verlust fällt somit die Ausschüttung aus. Erreicht der Emittent später wieder die Gewinnzone, weisen<br />

viele, jedoch nicht alle Emissionen von Upper Tier 2 Anleihen bzw. Genussscheinen einen Nachzahlungsanspruch auf. Dieser Anspruch<br />

besteht üblicherweise nur während der Laufzeit.<br />

Im Insolvenz- bzw. Liquidationsfall rangieren die Ansprüche der Investoren von Upper Tier 2 Anleihen bzw. Genusscheinen vor den Investoren<br />

der Tier 1 Anleihen jedoch hinter den Ansprüchen aller Einleger, aller nicht nachrangigen Gläubiger sowie der sonstigen nachrangigen<br />

Gläubiger (einschließlich der Investoren von Lower Tier 2 Anleihen).<br />

Lower Tier 2 Anleihen<br />

Bei Lower Tier 2 Anleihen handelt es sich um Wertpapiere mit fester Laufzeit, die bei Emission mindestens fünf Jahre beträgt. Selbst bei<br />

5


Verlusten aus der Geschäftstätigkeit der Emittentin sind regelmäßig weiter Zinszahlungen auf Lower Tier 2 Anleihen möglich.<br />

Im Insolvenz- bzw. Liquidationsfall rangieren die Ansprüche der Investoren von Lower Tier 2 Anleihen vor den Investoren in Tier 1 Anleihen<br />

und Upper Tier 2 Anleihen bzw. Genussscheinen, jedoch insbesondere hinter den Ansprüchen aller Einleger sowie aller nicht nachrangigen<br />

Gläubiger.<br />

Zusammengefasst bestehen die Risiken von Nachrangemissionen insbesondere in einem Kapitalverlust bis hin zum Totalverlustrisiko je nach<br />

Art und Ausgestaltung der Verlustbeteiligung sowie weiter in einem Ausfall von potentiellen Zins- oder Kuponzahlungen auf diese Nachrangemissionen<br />

in Abhängigkeit von dem Nichtvorliegen bestimmter Zahlungsvoraussetzungen. Diese Risiken können insbesondere bei<br />

einer Verschlechterung der Finanzlage oder einer Insolvenz bzw. Liquidation der Emittenten eintreten. Alle Nachrangemissionen weisen<br />

zudem ein Liquiditätsrisiko auf, welches mögliche Schwierigkeiten beim Erwerb oder der Veräußerung von Nachrangemissionen zu einem<br />

angemessenen Kurs beinhaltet.<br />

Zusätzliche Emittentenrisiken<br />

Neben den mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main verbundenen Emittentenrisiken sind die Anleger<br />

durch den Erwerb der Zertifikate den Emittentenrisiken aller Emittenten der Nachrangemissionen im Basket ausgesetzt, deren Realisierung<br />

zu einem Kapitalverlust beim Anleger führen kann.<br />

Erhöhte Risiken durch US-Immobilienkrise/Kreditkrise<br />

Ausgelöst durch die US-Immobilienkrise (sog. "Subprime-Krise") besteht das Risiko, dass Unternehmen aus dem Bankensektor über bereits<br />

vorgenommene Abschreibungen hinaus weitere erhebliche Abschreibungen für Ausfälle bei direkten oder indirekten Anlagen in Immobilien<br />

und Immobilienkredite (einschließlich komplexer, mit Vermögenswerten unterlegter Wertpapiere (sog. Asset-Backed-Securities), die mit<br />

Immobilienkrediten besichert sind) vornehmen müssen. Es besteht ferner das Risiko, dass sich die Ausfälle über den Immobilienbereich<br />

hinaus zunehmend auch auf andere Anlageklassen ausdehnen. Aufgrund der derzeitigen Unsicherheit über den Umfang der tatsächlichen<br />

Verluste aus diesen Geschäften besteht zudem derzeit eine Kreditkrise im Interbanken-Geschäft, die dazu führen kann, dass sich die Kosten<br />

für die Refinanzierung für Banken signifikant verteuern oder sogar erhebliche Liquiditätsengpässe eintreten, was sich ebenfalls negativ auf<br />

die finanzielle Situation und Liquidität von Unternehmen im Bankensektor auswirken kann. Dies kann dazu führen, dass die Kurse der Nachrangemissionen<br />

sinken und damit auch der Wert der Zertifikate fallen kann.<br />

Weitere Risikoaspekte<br />

Rückgriff nur gegen die Emittentin<br />

Die Zertifikate stellen ausschließlich Verbindlichkeiten der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main dar.<br />

Keine Anspruchberechtigung gegenüber den jeweiligen Emittenten der Nachrangemissionen<br />

Im Verlustfall hat der Anleger im Hinblick auf den Nachrang Select Basket keinen Rückgriffsanspruch gegenüber den jeweiligen Emittenten<br />

der Nachrangemissionen.<br />

Risiko von Kursschwankungen oder Marktpreisrisiken infolge der basketabhängigen Struktur<br />

Der Anleger hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Zertifikate während der Laufzeit über die Börse zu veräußern. Hierbei ist zu beachten,<br />

dass eine bestimmte Kursentwicklung nicht garantiert wird. Die Kursentwicklung für ein Zertifikat in der Vergangenheit stellt keine Garantie<br />

für eine zukünftige Kursentwicklung dar. Das Risiko von Kursschwankungen kann sich bei einer Veräußerung vor Fälligkeit realisieren. Die<br />

Kursentwicklung der Zertifikate ist während der Laufzeit in erster Linie vom Wert des zugrunde liegenden Baskets abhängig. Weiterhin kann<br />

die Kursentwicklung der Zertifikate abhängig sein von dem Zins- und Kursniveau an den Kapitalmärkten, Währungsentwicklungen, politischen<br />

Gegebenheiten und unternehmensspezifischen Faktoren betreffend die Emittentin. Bei einer Veräußerung der Zertifikate vor Endfälligkeit<br />

kann der erzielte Verkaufspreis daher unterhalb des Erwerbspreises liegen.<br />

6


Sonstige Marktpreisrisiken<br />

Bei den Zertifikaten handelt es sich um neu begebene Wertpapiere. Vor Valuta der Zertifikate gibt es keinen öffentlichen Markt für sie. Ab<br />

Valuta beabsichtigt die Emittentin, börsentäglich auf Anfrage Geldkurse zu stellen und Zertifikate anzukaufen. Die Emittentin übernimmt<br />

jedoch keine Rechtspflicht hinsichtlich der Höhe oder des Zustandekommens derartiger Kurse. Auch wenn die Zertifikate zeitnah zur Valuta<br />

in einen regulierten oder nicht regulierten Markt (z.B. Freiverkehr) einbezogen werden sollen, gibt es keine Gewissheit dahingehend, dass<br />

sich ein aktiver öffentlicher Markt für die Zertifikate entwickeln wird oder dass diese Einbeziehung aufrechterhalten wird.<br />

Je weiter der Wert des Baskets und somit gegebenenfalls auch der Kurs des Zertifikates sinkt und/oder andere negative Faktoren zum Tragen<br />

kommen, desto stärker kann mangels Nachfrage die Handelbarkeit der Zertifikate eingeschränkt sein. Die Emittentin ist nicht dazu<br />

verpflichtet, einen liquiden Markt aufrechtzuerhalten. Im Falle besonderer Marktsituationen, in denen Sicherungsgeschäfte durch die Emittentin<br />

nicht oder nur unter erschwerten <strong>Bedingungen</strong> möglich sind, kann es zeitweise zu Ausweitungen der Spanne zwischen den von der<br />

Emittentin gestellten Kauf- und Verkaufskursen kommen, um die wirtschaftlichen Risiken der Emittentin einzugrenzen.<br />

Liquiditätsrisiko in Zusammenhang mit dem Platzierungsvolumen<br />

Die Liquidität der Zertifikate hängt von dem tatsächlich verkauften Emissionsvolumen ab. Sollte das platzierte Volumen gering ausfallen,<br />

kann dies nachteilige Auswirkungen auf die Liquidität der Zertifikate haben.<br />

Auswirkungen der Verwaltungsvergütung<br />

Bei den Zertifikaten wird bei der Berechnung des Basketwertes eine Verwaltungsvergütung abgezogen. Die Verwaltungsvergütung wird<br />

laufzeitabhängig berechnet und deckt bei der Emittentin anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Strukturierung, Auflegung und Absicherung<br />

der Zertifikate. Der Anleger sollte beachten, dass die Verwaltungsvergütung nicht nur den Rückzahlungsbetrag am Rückzahlungstag<br />

reduziert, sondern auch während der Laufzeit den Wert der Zertifikate mindert.<br />

Risiko eines Interessenkonfliktes<br />

Die Emittentin ist berechtigt, sowohl für eigene als auch für fremde Rechnung Geschäfte in den im Basket enthaltenen Wertpapieren zu<br />

tätigen. Das Gleiche gilt für Geschäfte in Derivaten auf die im Basket enthaltenen Wertpapiere. Weiterhin kann sie als Market Maker für im<br />

Basket enthaltenen Wertpapiere und die Zertifikate auftreten. Im Zusammenhang mit solchen Geschäften kann die Emittentin Zahlungen<br />

erhalten bzw. leisten. Außerdem kann die Emittentin Bank- und andere Dienstleistungen solchen Personen gegenüber erbringen, die entsprechende<br />

Wertpapiere emittiert haben oder betreuen. Solche Aktivitäten der Emittentin können sich auf den Kurs eines Zertifikats negativ<br />

auswirken.<br />

Risiko aufgrund der Tätigkeit der Berechnungsstelle<br />

Die Anpassung der Zusammensetzung des Baskets erfolgt durch die DZ BANK in ihrer Funktion als Berechnungsstelle, d.h. die Berechnungsstelle<br />

nimmt Anpassungen am Basket sowie der im Basket enthaltenen Nachrangemissionen entsprechend der Zertifikatsbedingungen vor.<br />

Diese Ausgestaltung beinhaltet für den Anleger das Risiko, dass z.B. die Berechnungsstelle Nachrangemissionen aus dem Basket entfernt,<br />

die nach der Entfernung eine positive Wertentwicklung aufweisen oder dass sie neue Ersatznachrangemissionen in den Basket aufnimmt,<br />

die während der Laufzeit der Zertifikate keine hinreichend positive Wertentwicklung (im Vergleich zum Marktniveau) aufweisen. Dies kann<br />

zur Folge haben, dass sich der Basketwert ebenfalls nicht hinreichend positiv entwickelt und somit das eingesetzte Kapital nicht oder zumindest<br />

nicht in allen Fällen in voller Höhe zurückgezahlt wird. Der Kapitalverlust kann dadurch ein erhebliches Ausmaß annehmen,<br />

sodass im Extremfall ein Totalverlust entstehen kann.<br />

Transaktionskosten<br />

Mindestprovisionen oder feste Provisionen pro Transaktion (Kauf und Verkauf) können kombiniert mit einem niedrigen Auftragswert zu<br />

Kostenbelastungen führen, die wiederum die Gewinnschwelle erheblich erhöhen. Hierbei gilt: Je höher die Kosten sind, desto später<br />

wird die Gewinnschwelle beim Eintreten der erwarteten Kursentwicklung erreicht, da die Kosten abgedeckt sein müssen,<br />

bevor sich ein Gewinn einstellen kann. Tritt die erwartete Kursentwicklung nicht ein, erhöhen die Nebenkosten einen möglichen ent-<br />

7


stehenden Verlust bzw. vermindern einen eventuellen Ertrag.<br />

Zusätzliches Verlustpotential bei Kreditaufnahme<br />

Das Verlustrisiko des Anlegers steigt, wenn er für den Erwerb der Zertifikate einen Kredit aufnimmt. Finanziert der Anleger den Erwerb der<br />

Zertifikate mit Kredit, so hat der Anleger beim Nichteintritt seiner Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinzunehmen, sondern<br />

auch den Kredit zu verzinsen und zurückzuzahlen. Dadurch erhöht sich das Verlustrisiko des Anlegers erheblich. Der Anleger kann nie darauf<br />

vertrauen, den Kredit aus den Gewinnen eines Zertifikatgeschäftes verzinsen und zurückzahlen zu können. Vielmehr muss der Anleger vor<br />

Erwerb der Zertifikate und Aufnahme des Kredits seine wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin prüfen, ob er zur Verzinsung und gegebenenfalls<br />

kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann über ausreichende Mittel verfügt, wenn Verluste eintreten.<br />

Einfluss von Absicherungsmöglichkeiten der Emittentin<br />

Die Emittentin betreibt im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Handel in den im Basket enthaltenen Wertpapieren. Darüber hinaus<br />

sichert sich die Emittentin gegen die mit den Zertifikaten verbundenen finanziellen Risiken durch so genannte Hedge-Geschäfte (Absicherungsgeschäfte)<br />

in den betreffenden Wertpapieren, bzw. in entsprechenden Derivaten, ab. Diese Aktivitäten der Emittentin können Einfluss<br />

auf den Wert des Baskets und die Kurse der im Basket enthaltenen Wertpapiere haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

Eingehung oder Auflösung dieser Hedge-Geschäfte einen nachteiligen Einfluss auf den Kurs der Zertifikate hat.<br />

Einfluss von risikoausschließenden oder risikoeinschränkenden Geschäften des Anlegers<br />

Der potentielle Käufer der Zertifikate kann nicht darauf vertrauen, während der Laufzeit der Zertifikate jederzeit Geschäfte abschließen zu<br />

können, durch deren Abschluss er in der Lage ist, seine Risiken im Zusammenhang mit den von ihm gehaltenen Zertifikaten auszuschließen.<br />

Ob dies jederzeit möglich ist, hängt von den Marktverhältnissen und von den dem jeweiligen Geschäft zugrunde liegenden <strong>Bedingungen</strong> ab.<br />

Unter Umständen können solche Geschäfte überhaupt nicht oder nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass für den<br />

Anleger ein entsprechender Verlust entstehen kann.<br />

8


II. Produktbeschreibung<br />

Die Produktbeschreibung beinhaltet eine Beschreibung der Ausgestaltung der DZ BANK Zertifikate Nachrang Select<br />

(„Zertifikate“), die in den Zertifikatsbedingungen juristisch verbindlich geregelt ist. Da die nachfolgenden Ausführungen<br />

zum Teil Zusammenfassungen einzelner Bestimmungen der Zertifikatsbedingungen darstellen, sollte ein potentieller<br />

Käufer von Zertifikaten in jedem Fall auch die an späterer Stelle dieser <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong> abgedruckten Zertifikatsbedingungen<br />

beachten. Alle in dem nachfolgenden Abschnitt nicht näher definierten großgeschriebenen Begriffe<br />

haben die ihnen in den Zertifikatsbedingungen zugewiesene Bedeutung.<br />

1. Gegenstand<br />

Bei den Zertifikaten handelt es sich um unverzinsliche Wertpapiere, bei denen die Höhe des Rückzahlungsbetrages von der Entwicklung des<br />

Nachrang Select Baskets, bestehend aus Nachrangemissionen verschiedener Emittenten aus dem Bankensektor, abhängig ist. Die Zertifikate<br />

haben keine Kapitalgarantie.<br />

2. Wichtige Angaben<br />

Interessen von Seiten natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind<br />

Unbeschadet der nachstehenden Ausführungen können die Emittentin und/oder ihre Geschäftsführungsmitglieder oder die mit der Emission<br />

der Zertifikate befassten Angestellten durch anderweitige Investitionen oder Tätigkeiten jederzeit in einen Interessenkonflikt in Bezug auf die<br />

Zertifikate bzw. die Emittentin geraten. Bei Eintritt eines solchen Interessenkonflikts werden die betroffenen Personen sich im Rahmen Ihrer<br />

arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten bemühen, ihren jeweiligen Verpflichtungen nachzukommen und widerstreitende Interessen zu einem<br />

angemessenen Ausgleich zu bringen.<br />

Im Hinblick auf die Emission der Zertifikate bestehen gegenwärtig keine Interessenkonflikte bei der Emittentin oder ihren Geschäftsführungsmitgliedern<br />

oder mit der Emission der Zertifikate befassten Angestellten, insbesondere setzt sich der Basket aus Wertpapieren zusammen,<br />

deren Wertentwicklung nicht wesentlich durch die Emittentin beeinflusst werden kann.<br />

3. Angaben über die anzubietenden bzw. zum Handel zuzulassenden Wertpapiere<br />

Typ und Kategorie der Wertpiere und weitere Klassifikationsmerkmale<br />

Bei den unter dem Basisprospekt und den <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong> anzubietenden bzw. zum Handel zuzulassenden Zertifikaten handelt es<br />

sich um Nichtdividendenwerte im Sinne des Art. 22 Abs. 6 Nr. 4 der EG-Verordnung Nr. 809/2004, die im Rahmen eines Angebotsprogramms<br />

nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 5 WpPG begeben werden. Alle Rechte und Pflichten der Zertifikate bestimmen sich nach deutschem<br />

Recht. Die Zertifikate stellen Inhaberschuldverschreibungen im Sinne der §§ 793 ff. Bürgerliches Gesetzbuch dar. Der ISIN-Code ist<br />

auf dem Deckblatt der <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong> angegeben.<br />

Die Zertifikate sind in einer Globalurkunde ohne Zinsschein verbrieft, die bei der<br />

Clearstream Banking AG<br />

Neue Börsenstraße 1<br />

60487 Frankfurt am Main<br />

hinterlegt ist. Die Lieferung effektiver Einzelurkunden kann während der gesamten Laufzeit nicht verlangt werden. Die Zertifikate sind als<br />

9


Miteigentumsanteile an der Globalurkunde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Regeln der Clearstream Banking AG übertragbar.<br />

Die Globalurkunde trägt die eigenhändigen Unterschriften von zwei zeichnungsberechtigten Vertretern der Emittentin (siehe § 1 der<br />

Zertifikatsbedingungen). Die Zertifikatsrechte können in Einheiten von einem Zertifikat oder einem ganzzahligen Vielfachen davon gehandelt,<br />

übertragen und abgerechnet werden.<br />

Status der Wertpapiere<br />

Die Zertifikate stellen unter sich gleichberechtigte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin dar und haben den<br />

gleichen Rang wie alle anderen gegenwärtigen oder künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin,<br />

jedoch unbeschadet etwaiger aufgrund Gesetzes bevorzugter Verbindlichkeiten der Emittentin (siehe § 12 der Zertifikatsbedingungen).<br />

Rechte in Zusammenhang mit den Wertpapieren<br />

Etwaige Ansprüche auf Zahlung sind in den Zertifikatsbedingungen geregelt.<br />

Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit den DZ BANK Zertifikaten Nachrang Select bestimmen sich nach den Zertifikatsbedingungen.<br />

Dort finden sich unter anderem Regelungen bezüglich des Anspruchs auf Zahlung eines Rückzahlungsbetrages (§ 2 und § 4). Daneben sind<br />

in den Zertifikatsbedingungen auch Rechte der Emittentin zu Anpassungsmaßnahmen bezüglich des Baskets und einer Kündigung der Zertifikate<br />

aufgrund von Ereignissen in Bezug auf den Basket (§ 5) sowie im Fall einer Nichtfeststellung des Basketwertes (§ 6) oder im Fall der<br />

Begebung weiterer Zertifikate mit gleicher Ausstattung (§ 3) geregelt.<br />

Struktur der Wertpapiere<br />

Bei den DZ BANK Zertifikaten Nachrang Select handelt es sich um unverzinsliche Wertpapiere, die so ausgestaltet sind, dass der Rückzahlungsbetrag<br />

von der Entwicklung des Baskets abhängig ist. Die Höhe des Rückzahlungsbetrages wird auf Basis des Basketwertes am<br />

03. Mai 2013 („Bewertungstag“) nach Maßgabe des § 2 Absatz (3) der Zertifikatsbedingungen ermittelt. Ansprüche auf Zinszahlungen<br />

bestehen nicht. Die Laufzeit der Zertifikate endet mit dem Rückzahlungstag (§ 4 Absatz (1) der Zertifikatsbedingungen). Bei den Zertifikaten<br />

kann die Rendite zu Beginn der Laufzeit nicht bestimmt werden.<br />

Als Berechnungsstelle fungiert die Emittentin.<br />

Ermächtigung<br />

Die Zertifikate werden aufgrund von Beschlüssen der Geschäftsleitung der Emittentin begeben, welche zeitnah zur konkreten Emission<br />

gefasst werden. Im Rahmen dieser Beschlüsse der Geschäftsleitung der Emittentin wurde auch die Gesamtsumme dieser Emission und der<br />

endgültige Angebotsbetrag an das Publikum festgelegt und in diesen <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong> bekannt gemacht.<br />

Angaben über den zugrunde liegenden Basket<br />

Der Rückzahlungsbetrag der DZ BANK Zertifikate Nachrang Select wird unter Bezugnahme auf den Wert des Nachrang Select Baskets am<br />

Bewertungstag ermittelt. Nähere Informationen zum Basket sind in § 1, § 2 und § 6 der Zertifikatsbedingungen enthalten.<br />

Der Wert des Nachrang Select-Baskets wird nach Maßgabe der Zertifikatsbedingungen von der Berechnungsstelle berechnet. Am<br />

30. April 2008 wird der Relevante Kurs für jede im Basket enthaltene Nachrangemission ermittelt und mit dem für die betreffende Nachrangemission<br />

anwendbaren Gewichtungsfaktor multipliziert. Die Summe dieser Produkte entspricht dem Basketwert am 30. April 2008.<br />

Während der Laufzeit der Zertifikate wird der Basketwert börsentäglich auf der Grundlage der Relevanten Kurse der Nachrangemissionen<br />

ermittelt. Dabei werden die Produkte aus dem jeweiligen Relevanten Kurs einer Nachrangemission, dem jeweiligen Gewichtungsfaktor und<br />

dem Wert des DZ BANK Genussschein-Baskets für die DZ BANK Partizipationsscheine auf den Genussschein-Basket (WKN:160520) am 30.<br />

April 2008, ausgedrückt in Prozent, addiert. Anschließend wird der Quotient aus dieser Summe als Zähler und dem Basketwert am 30. April<br />

2008 als Nenner ermittelt und nachfolgend mit 100 multipliziert. Von diesem Wert wird die nach Maßgabe der Zertifikatsbedingungen<br />

10


erechnete Verwaltungsvergütung abgezogen. Vereinfacht dargestellt und ohne Berücksichtigung des Abzugs der Verwaltungsvergütung<br />

oder etwaiger zwischenzeitlicher Ausschüttungen der Nachrangemissionen würde danach eine Erhöhung des Relevanten Kurses aller Nachrangemissionen<br />

um jeweils 5% an einem Börsenhandelstag im Vergleich zum 30. April 2008 zu einem Basketwert an diesem Tag führen,<br />

der 105% des Basketwerts am 30. April 2008 entspricht.<br />

Bei Ausschüttungen in Bezug auf eine Nachrangemission wird der Gewichtungsfaktor ab dem Tag der Ausschüttung nach Maßgabe der<br />

Zertifikatsbedingungen erhöht. Die Berechnung des Basketwertes bildet dabei eine Wiederanlage der ausgeschütteten Beträge in die gleiche<br />

Nachrangemission zum Zeitpunkt der Ausschüttung nach.<br />

Bei Austausch einer Nachrangemission durch eine Ersatznachrangemission sowie bei Rückzahlung einer Nachrangemission werden ein oder<br />

mehrere von der Berechnungsstelle ausgewählte Ersatznachrangemissionen in den Basket aufgenommen, die die in § 6 der Zertifikatsbedingungen<br />

genannten Auswahlkriterien erfüllen. Bei den Ersatznachrangemissionen kann es sich auch um bereits im Basket enthaltene<br />

Nachrangemissionen handeln. Die Gewichtungsfaktoren der Ersatznachrangemissionen werden nach Maßgabe der Zertifikatsbedingungen<br />

ermittelt. Dabei wird eine Struktur nachgebildet, bei der die Gewichtung (ausgedrückt als Produkt aus dem Relevanten Kurs der Ersatznachrangemission<br />

und dem Gewichtungsfaktor) der Ersatznachrangemission der Gewichtung der ausgetauschten bzw. von einer Rückzahlung<br />

betroffenen Nachrangemission zum Austauschzeitpunkt entspricht. Wird eine Nachrangemission durch mehrere Ersatznachrangemissionen<br />

ersetzt, weist jede Ersatznachrangemission die gleiche Gewichtung (ausgedrückt als Produkt aus dem Relevanten Kurs der Ersatznachrangemission<br />

und dem Gewichtungsfaktor) zum Austauschzeitpunkt auf, nicht jedoch notwendigerweise einen identischen Gewichtungsfaktor.<br />

Handelt es sich bei einer Ersatznachrangemission um eine bereits im Basket enthaltene Nachrangemission, so wird der Gewichtungsfaktor<br />

der bereits im Basket enthaltenen Nachrangemission um den nach Maßgabe der Zertifikatsbedingungen berechneten Gewichtungsfaktor<br />

für die Ersatznachrangemission erhöht.<br />

Informationen über die einzelnen im Basket enthaltenen Nachrangemissionen können aus dem jeweiligen Wertpapierprospekt bzw. den<br />

jeweiligen Emissionsbedingungen, die gegebenenfalls bei der jeweiligen Emittentin der Nachrangemission oder bei der Maßgeblichen Börse,<br />

an der die jeweilige Nachrangemission notiert ist, bereitgehalten werden, eingeholt werden.<br />

Informationen zur vergangenen und künftigen Wertentwicklung des Baskets sind auf einer allgemein zugänglichen Webseite veröffentlicht.<br />

Sie sind zurzeit unter www.akzent-invest.de abrufbar.<br />

Nichtfeststellung des Basketwertes<br />

Für den Fall, dass bei den Zertifikaten am Bewertungstag der Basketwert nicht festgestellt werden kann, richten sich die Folgen nach § 6 der<br />

Zertifikatsbedingungen.<br />

Anpassungs- und Kündigungsregelungen<br />

Der Basket kann bei Eintritt unterschiedlicher Ereignisse Anpassungsmaßnahmen ausgesetzt sein. Diese Ereignisse und die Anpassungsmaßnahmen<br />

sind in den Zertifikatsbedingungen in § 6 aufgeführt. § 6 Absatz 9 der Zertifikatsbedingungen enthält zudem eine Regelung,<br />

die der Emittentin ein Kündigungsrecht einräumt, wenn nach Ansicht der Berechnungsstelle eine Berechnung des Basketwertes aufgrund<br />

einer nicht ausreichenden Anzahl an Ersatznachrangemissionen für Reallokationen zukünftig nicht mehr möglich ist.<br />

4. <strong>Bedingungen</strong> für das Angebot<br />

Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung des Angebots sowie Kursfestsetzung<br />

Die Zertifikate werden von der DZ BANK im Rahmen eines öffentlichen Angebots in der Zeit vom 21. April 2008 bis 30. April 2008 (Zeichnungsfrist)<br />

zum Verkaufspreis pro Zertifikat, der dem Basketwert am 30. April 2008 zuzüglich 2,50% entspricht, maximal jedoch zu einem<br />

Betrag von Euro 105,- zur Zeichnung angeboten. Nach dem Ende der Zeichnungsfrist werden die Verkaufspreise fortlaufend festgelegt. Die<br />

Emittentin behält sich vor, die Zeichnungsfrist vorzeitig vor dem 30. April 2008 zu beenden bzw. zu verlängern. Bei der Berechnung des<br />

11


Basketwertes am 30. April 2008 wird sich die Emittentin am Wert des DZ BANK Genussschein-Baskets für die DZ BANK Partizipationsscheine<br />

auf den Genussschein-Basket (WKN: 160520) an diesem Tag orientieren, wobei die Emittentin jedoch zu einer abweichenden Festlegung<br />

des Basketwertes berechtigt bleibt.<br />

Die Preisfindung und die Ausgestaltung des Produktes basieren auf modernen finanzmathematischen Modellen. Der rein mathematische<br />

Wert kann einen für den Anleger nicht erkennbaren Aufschlag enthalten und den Kurs des Produktes während der Laufzeit mindern. Durch<br />

den Aufschlag werden insbesondere die Kosten der Strukturierung und des Monitorings im Zuge der Platzierung des Produktes abgedeckt.<br />

Zur Valuta werden die Zertifikate auf das Konto der das Anlegerdepot führenden Bank bei Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main,<br />

übertragen.<br />

Platzierung und Emission<br />

Die Zertifikate werden ohne Zwischenschaltung weiterer Parteien unmittelbar von der Emittentin angeboten.<br />

Als Zahlstelle fungiert die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Platz der Republik, 60265 Frankfurt am Main.<br />

5. Zulassung zum Handel<br />

Die Zertifikate sollen voraussichtlich in zeitlichem Zusammenhang zur Valuta an den folgenden Börsen in den Handel einbezogen werden:<br />

- Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse und<br />

- Freiverkehr an der Stuttgarter Börse<br />

6. Zusätzliche Hinweise<br />

Beratung durch die Hausbank<br />

Der Basisprospekt vom 16. April 2008 und die <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong> ersetzen nicht die vor der Kaufentscheidung in<br />

jedem individuellen Fall unerlässliche Beratung durch die Hausbank. Der Anleger darf daher nicht darauf vertrauen, dass<br />

der Basisprospekt und die <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong> alle für ihn wesentlichen Umstände enthalten. Nur der Anlageberater<br />

oder Kundenbetreuer der jeweiligen Hausbank ist in der Lage, eine anlagegerechte auf die Bedürfnisse, Ziele, Erfahrungen<br />

bzw. Kenntnisse und Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Beratung und Aufklärung zu erbringen.<br />

Hinweis für qualifizierte Anleger<br />

Qualifizierte Anleger können bei der Investition in die Zertifikate rechtlichen und aufsichtsbehördlichen Restriktionen<br />

unterliegen. Insbesondere sollten sie sich eigenverantwortlich darüber informieren, ob die Zertifikate einer von ihnen<br />

aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu bildenden besonderen Vermögensmasse zugeführt werden dürfen.<br />

12


III. Zertifikatsbedingungen<br />

<strong>Bedingungen</strong> für DZ BANK Zertifikate Nachrang Select<br />

Zertifikatsbedingungen<br />

ISIN: DE000DZ0Q1T5<br />

Die Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen („<strong>Bedingungen</strong>“) gelten als durch die Angaben in diesen endgültigen <strong>Bedingungen</strong> zum<br />

Basisprospekt („<strong>Endgültige</strong> <strong>Bedingungen</strong>“) als vervollständigt, geändert, ergänzt oder ganz oder teilweise ersetzt; Leerstellen aus dem<br />

Basisprospekt gelten durch die in diesen <strong>Endgültige</strong>n <strong>Bedingungen</strong> enthaltenen Angaben als ausgefüllt.<br />

§ 1<br />

Form, Übertragbarkeit, keine Verzinsung<br />

(1) Die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland („DZ BANK” oder<br />

„Emittentin”) begibt Stück 500.000 auf einen Basket, bestehend aus folgenden Nachrangemissionen („Basket”)<br />

Emittent ISIN Gewichtungsfaktor Maßgebliche Börse<br />

Bayerische Hypo-und Vereinsbank AG DE0008021809 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />

COMMERZBANK Aktiengesellschaft DE0008161209 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />

COMMERZBANK Aktiengesellschaft DE0008164070 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />

DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG DE0008042938 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />

DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG DE0008042946 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />

Dresdner Bank Aktiengesellschaft DE0008096900 zwischen 3 und 15% Frankfurt am Main<br />

Dresdner Lateinamerika AG DE0008045089 zwischen 3 und 15% Hamburg<br />

Hypo Real Estate Bank AG DE0008084047 zwischen 3 und 15% München<br />

Landesbank Baden Württemberg DE0005456131 zwischen 3 und 15% Stuttgart<br />

Landeskreditbank Baden Württemberg DE000A0B1R64 zwischen 3 und 15% Stuttgart<br />

bezogene DZ BANK Zertifikate Nachrang Select („Zertifikate”, in der Gesamtheit eine „Emission“). Die anfänglichen Gewichtungsfaktoren<br />

für den Zeitpunkt t 0 (30. April 2008) für die jeweilige Nachrangemission werden von der Emittentin am 30. April 2008 festgelegt<br />

und innerhalb von 2 Bankarbeitstagen nach dem Tag der Festlegung gemäß § 9 bekannt gemacht. Die anfänglichen Gewichtungsfaktoren<br />

für die jeweilige Nachrangemission werden innerhalb der in der Tabelle genannten Spanne liegen.<br />

(2) Die Zertifikate sind in einer Global-Inhaber-Sammelurkunde ohne Zinsscheine („Globalurkunde“) verbrieft, die bei der Clearstream<br />

Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt ist; die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, oder ihr Rechtsnachfolger werden<br />

nachstehend als „Verwahrer" bezeichnet. Das Recht der Inhaber von Zertifikaten („Gläubiger") auf Lieferung von Einzelurkunden ist<br />

während der gesamten Laufzeit ausgeschlossen. Den Gläubigern stehen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die in Übereinstimmung<br />

mit den Bestimmungen und Regeln des Verwahrers und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Euroclear Bank<br />

S.A./N.V., Brüssel, und Clearstream Banking S.A., Luxemburg, übertragen werden können. Die Globalurkunde trägt die eigenhändigen<br />

Unterschriften von zwei zeichnungsberechtigten Vertretern der Emittentin.<br />

(3) Die Zertifikatsrechte können in Einheiten von einem Zertifikat oder einem ganzzahligen Vielfachen davon gehandelt, übertragen und<br />

abgerechnet werden.<br />

(4) Eine Verzinsung der Zertifikate bzw. eine regelmäßige Ausschüttung auf die Zertifikate erfolgt nicht.<br />

13


§ 2<br />

Zertifikatsrecht, Definitionen<br />

(1) Der Gläubiger hat pro einem Zertifikat, vorbehaltlich einer Laufzeitverlängerung gemäß § 3 Absatz (3) und vorbehaltlich einer Kündigung<br />

gemäß § 6 Absatz (9) das Recht („Zertifikatsrecht”), nach Maßgabe dieser <strong>Bedingungen</strong> von der Emittentin am Rückzahlungstag<br />

(Absatz (4)) die Zahlung des Rückzahlungsbetrages (Absatz (2)) zu verlangen.<br />

(2) Der „Rückzahlungsbetrag“ je Zertifikat, der am Bewertungstag ermittelt wird, bezeichnet den um 14 Uhr Frankfurter Zeit von der<br />

Berechnungsstelle auf Basis der an diesem Tag festgestellten Kassakurse bzw. bei Nachrangemissionen, deren Maßgebliche Börse eine<br />

ausländische Börse ist, zum Einheitskurs oder, falls ein solcher nicht verfügbar ist, zum Schlusskurs ("Relevanter Kurs") der im Basket<br />

enthaltenen Nachrangemissionen festgestellten Basketwert (Absatz (3)).<br />

(3) Der Wert des Basket („Basketwert") wird nach folgenden Formeln ermittelt:<br />

(a) Basketwert zum 30. April 2008<br />

Basket<br />

Basis<br />

<br />

N<br />

<br />

i1<br />

W<br />

K<br />

i,<br />

t0<br />

i,<br />

t0<br />

(Zum Zeitpunkt t 0 (30. April 2008) sind die Gewichtungsfaktoren der Nachrangemissionen i im Basket nicht gleich. Am 30. April 2008<br />

summieren sich die Gewichtungsfaktoren zu 1 auf. Die Gewichtungsfaktoren können sich während der Laufzeit der Zertifikate verändern<br />

und müssen in der Summe nicht mehr 1 ergeben.)<br />

(b) börsentägliche Basketwertberechnung zum Zeitpunkt t<br />

N<br />

Wi, t Ki<br />

, t<br />

i1<br />

100<br />

Baskett <br />

VV<br />

Basket<br />

Basis<br />

(c) Veränderung der Basketgewichte<br />

kum<br />

Anzahl der Tage seit Valuta<br />

365<br />

, wobei <br />

VVa<br />

VV kum<br />

(i) Zum Zeitpunkt von Ausschüttungen auf die Nachrangemission i:<br />

AS ~ <br />

i , t<br />

W ~ <br />

i t W ~<br />

, i , t 1<br />

1<br />

K ~ <br />

i , t <br />

(ii) Zum Zeitpunkt des Austauschs einer Nachrangemission k:<br />

Die Nachrangemission k wird an einem Reallokationstag durch eine oder mehrere Nachrangemissionen j („Ersatznachrangemissionen“),<br />

die den Auswahlkriterien (§ 6 Absatz (2) (a) bis (c)) einer Nachrangemission für den Basket entsprechen (die Ersatznachrangemissionen<br />

können bereits im Basket enthalten sein; bei diesen findet eine Erhöhung ihres Gewichtungsfaktors um W ~<br />

j , t statt),<br />

ersetzt:<br />

W<br />

W<br />

K<br />

~ ~<br />

k,<br />

t k,<br />

t<br />

~ <br />

j, t naust<br />

K ~<br />

j<br />

t<br />

(iii) Zum Zeitpunkt der Rückzahlung einer Nachrangemission k:<br />

Die Nachrangemission k wird an ihrem Rückzahlungstag durch einen oder mehrere Nachrangemissionen j („Ersatznachrangemissionen“),<br />

die den Auswahlkriterien (§ 6 Absatz (2) (a) bis (c)) einer Nachrangemission für den Basket entsprechen (die Ersatznachrangemissionen<br />

können bereits im Basket enthalten sein; bei diesen findet eine Erhöhung ihres Gewichtungsfaktors um W ~<br />

j , t statt), er-<br />

14


setzt:<br />

W<br />

wobei<br />

W<br />

RZ<br />

~ ~<br />

k,<br />

t k,<br />

t<br />

~ <br />

j, t naust<br />

K ~<br />

j<br />

t<br />

Basket t Basketwert zum Zeitpunkt t<br />

N Anzahl der Nachrangemissionen im Basket<br />

n aust Anzahl der Nachrangemissionen, auf die bei einem Reallokationstag der Gewichtungsfaktor einer Nachrangemission, der<br />

aus dem Basket herausgenommen wird (z.B. wegen Rückzahlung der Nachrangemission oder eines anderen Grundes),<br />

aufgeteilt wird<br />

W i ,t Gewichtungsfaktor der Nachrangemission i im Basket am 30. April 2008<br />

0<br />

W i , t Gewichtungsfaktor der Nachrangemission i im Basket zum Zeitpunkt t<br />

W ~<br />

i , t Gewichtungsfaktor der Nachrangemission i im Basket, an dem Börsenhandelstag, an dem eine Veränderung der Gewichtungsfaktoren<br />

vorgenommen wird<br />

W ~<br />

j , t Gewichtungsfaktor der Nachrangemission j im Basket, an dem Börsenhandelstag, an dem eine Veränderung der Gewichtungsfaktoren<br />

vorgenommen wird<br />

W ~<br />

k , t Gewichtungsfaktor der Nachrangemission k im Basket, an dem Börsenhandelstag, an dem eine Veränderung der Gewichtungsfaktoren<br />

vorgenommen wird<br />

W ~<br />

i , t 1<br />

Gewichtungsfaktor der Nachrangemission i im Basket, an dem Börsenhandelstag, der dem Börsenhandelstag vorangeht,<br />

an dem eine Veränderung der Gewichtungsfaktoren vorgenommen wird<br />

K i , t<br />

Wert des DZ BANK Genussschein Baskets für die DZ BANK Partizipationsscheine auf den Genussschein-Basket<br />

(WKN: 160520) am 30. April 2008, ausgedrückt in Prozent, multipliziert mit dem Relevanten Kurs einer Nachrangemission<br />

i an der maßgeblichen Börse zum Zeitpunkt t, ausgedrückt in Prozent des Nominalbetrages zzgl. anfallender Erträge.<br />

Der Wert des DZ BANK Genussschein Baskets für die DZ BANK Partizipationsscheine auf den Genussschein-Basket<br />

am 30. April 2008 wird innerhalb von 2 Bankarbeitstagen gemäß § 9 bekannt gemacht.<br />

K i,t<br />

0 Relevanter Kurs einer Nachrangemission i an der maßgeblichen Börse am 30 April 2008, ausgedrückt in Prozent des<br />

Nominalbetrages zzgl. anfallender Erträge<br />

K i t<br />

~<br />

K k t<br />

~<br />

K j t<br />

~<br />

, Relevanter Kurs einer Nachrangemission i an der maßgeblichen Börse, ausgedrückt in Prozent des Nominalbetrages zzgl.<br />

anfallender Erträge, an dem Börsenhandelstag, an dem eine Veränderung der Gewichtungsfaktoren vorgenommen wird<br />

, Relevanter Kurs einer Nachrangemission k an der maßgeblichen Börse, ausgedrückt in Prozent des Nominalbetrages<br />

zzgl. anfallender Erträge, an dem Börsehandelstag, an dem eine Veränderung der Gewichtungsfaktoren vorgenommen<br />

wird<br />

, Relevanter Kurs einer Nachrangemission j an der maßgeblichen Börse, ausgedrückt in Prozent des Nominalbetrages zzgl.<br />

anfallender Erträge, an dem Börsenhandelstag, an dem eine Veränderung der Gewichtungsfaktoren vorgenommen wird<br />

t 0 30. April 2008<br />

15


~<br />

t Börsenhandelstag, an dem eine Veränderung der Gewichtungsfaktoren vorgenommen wird<br />

AS ~<br />

i , t Ausschüttung auf eine Nachrangemission i, ausgedrückt in Prozent des Nominalbetrages, an dem Börsenhandelstag, an<br />

dem eine Veränderung der Gewichtungsfaktoren vorgenommen wird<br />

RZ ~<br />

k , t Rückzahlung (inklusive vollständige bzw. anteilige Ausschüttungen) einer Nachrangemission k zum Zeitpunkt t, ausgedrückt<br />

in Prozent des Nominalbetrages, an dem Börsenhandelstag, an dem eine Veränderung der Gewichtungsfaktoren<br />

vorgenommen wird<br />

VV a jährliche Verwaltungsvergütung (0,4 % p.a. bezogen auf Euro 100)<br />

VV kum kumulierte Verwaltungsvergütung seit Valuta<br />

(4) „Rückzahlungstag“ ist der 08. Mai 2013. Sollte der Rückzahlungstag kein Bankarbeitstag sein, so verschiebt sich der Rückzahlungstag<br />

auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag.<br />

(5) „Reallokationstag“ ist nach billigem Ermessen der Emittentin entweder einer der ersten zehn Börsenhandelstage in den Monaten<br />

August, November, Februar und Mai eines jeden Jahres oder jeder andere Börsenhandelstag während der Laufzeit der Zertifikate an<br />

dem in § 6 Absatz (3) und (4) beschriebene Ereignisse eingetreten sind.<br />

(6) „Bewertungstag“ ist, vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes und § 5 Absatz (1), der 03. Mai 2013.Sofern der betreffende Tag kein<br />

Üblicher Handelstag (Absatz (7)) für eine Nachrangemission ist, verschiebt sich der Bewertungstag in Bezug auf diese Nachrangemission<br />

auf den nächstfolgenden Üblichen Handelstag. Dagegen wird klargestellt, dass der Bewertungstag für diejenigen Nachrangemissionen<br />

nicht verschoben wird, für die an dem betreffenden Tag kein Unterbrochener Tag ist. Wird der Bewertungstag verschoben, so verschiebt<br />

sich der Rückzahlungstag entsprechend um so viele Bankarbeitstage wie nötig, damit zwischen dem verschobenen Bewertungstag und<br />

dem Rückzahlungstag mindestens 3 Bankarbeitstage liegen.<br />

(7) „Üblicher Handelstag“ ist, jeweils gesondert für jede einzelne Nachrangemission betrachtet, jeder Tag, an dem die Maßgebliche<br />

Börse (Absatz (8)) üblicherweise zu ihren jeweiligen üblichen Handelszeiten geöffnet hat. „Börsenhandelstag“ ist, jeweils gesondert<br />

für jede einzelne Nachrangemission betrachtet, jeder Übliche Handelstag, an dem die Maßgebliche Börse zum Handel während ihrer jeweiligen<br />

üblichen Handelszeiten tatsächlich geöffnet sind. Dabei spielt keine Rolle, ob die Maßgebliche Börse früher als für gewöhnlich<br />

(ohne Rücksicht auf einen nachbörslichen Handel oder einen Handel außerhalb der üblichen Handelszeiten) schließt.<br />

(8) „Maßgebliche Börse“ ist, jeweils gesondert für jede einzelne Nachrangemission betrachtet und vorbehaltlich § 6 Absatz (6),die in<br />

§ 1 Absatz (1) in der Tabelle in der Spalte Maßgebliche Börse bezeichnete Börse einer Nachrangemission, jeder Nachfolger dieser Börse<br />

bzw. dieses Handelssystems oder jede Ersatzbörse bzw. jedes Ersatz-Handelssystem, auf die bzw. auf das der Handel mit der Nachrangemission<br />

vorübergehend verlagert worden ist (vorausgesetzt, an einer solchen Ersatzbörse bzw. an einem solchen Ersatz-<br />

Handelssystem ist die Liquidität bezüglich der Nachrangemission nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstelle der Liquidität<br />

an der ursprünglich Maßgeblichen Börse vergleichbar).<br />

(9) „Bankarbeitstag“ ist ein Tag, an dem TARGET (TARGET steht für Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express<br />

Transfer System und ist das Echtzeit-Bruttozahlungssystem für den Euro) in Betrieb ist.<br />

(10) „Zahlstelle“ ist die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Platz der Republik, 60265 Frankfurt am Main.<br />

§ 3<br />

Begebung weiterer Zertifikate, Rückkauf, Laufzeitverlängerung<br />

(1) Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Gläubiger weitere Zertifikate mit gleicher Ausstattung in der Weise<br />

zu begeben, dass sie mit den Zertifikaten zusammengefasst werden, eine einheitliche Emission mit ihnen bilden und ihre Gesamtanzahl<br />

erhöhen. Der Begriff „Emission“ erfasst im Fall einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Zertifikate.<br />

16


(2) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Zertifikate am Markt oder auf sonstige Weise zu erwerben, wieder zu verkaufen, zu halten, zu<br />

entwerten oder in anderer Weise zu verwerten.<br />

(3) Die Emittentin kann, vorbehaltlich einer Kündigung gemäß § 6 Absatz (9), die Laufzeit der Zertifikate verlängern und den Bewertungstag<br />

und den Rückzahlungstag um jeweils 5 Jahre nach dem ursprünglichen Bewertungstag und Rückzahlungstag (gemäß § 2 Absatz (4)<br />

und Absatz (6)) verlegen (die „Laufzeitverlängerung"). Die Laufzeitverlängerung wird spätestens 20 Bankarbeitstage vor dem ursprünglichen<br />

Rückzahlungstag gemäß § 9 bekannt gegeben.<br />

§ 4<br />

Zahlungen<br />

(1) Die Emittentin verpflichtet sich, den Rückzahlungsbetrag gerundet auf volle Cent (0,5 Cent werden aufgerundet) am Rückzahlungstag in<br />

Euro zu zahlen.<br />

(2) Sämtliche gemäß diesen <strong>Bedingungen</strong> zahlbare Beträge sind von der Emittentin an den Verwahrer oder dessen Order zwecks Gutschrift auf<br />

die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Gläubiger zu zahlen. Die Emittentin wird durch Leistung an den Verwahrer<br />

oder dessen Order von ihrer Zahlungspflicht gegenüber den Gläubigern befreit.<br />

(3) Alle Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben, die im Zusammenhang mit der Zahlung der gemäß diesen <strong>Bedingungen</strong> geschuldeten<br />

Geldbeträge anfallen, sind von den Gläubigern zu zahlen. Die Emittentin bzw. die Berechnungsstelle (gemäß § 11 Absatz (1)) ist berechtigt,<br />

von den gezahlten Geldbeträgen etwaige Steuern, Gebühren oder Abgaben einzubehalten, die gemäß vorstehendem Satz von den<br />

Gläubigern zu zahlen sind.<br />

§ 5<br />

Marktstörung, Unterbrochener Tag<br />

(1) Falls nach Auffassung der Berechnungsstelle an einem Reallokationstag bzw. dem Bewertungstag ein Unterbrochener Tag, jeweils<br />

bezogen auf eine Nachrangemission, vorliegt, so verschiebt sich der Reallokationstag bzw. der Bewertungstag für die betroffene Nachrangemission<br />

auf den nächstfolgenden Üblichen Handelstag, der kein Unterbrochener Tag für die betroffene Nachrangemission ist. Dagegen<br />

wird klargestellt, dass der Reallokationstag bzw. der Bewertungstag für diejenigen Nachrangemissionen nicht verschoben wird,<br />

für die an dem betreffenden Tag kein Unterbrochener Tag ist. Handelt es sich an den acht nachfolgenden Üblichen Handelstagen jeweils<br />

um einen Unterbrochenen Tag in Bezug auf die betroffene Nachrangemission, so gilt dieser achte Tag ungeachtet der Tatsache des Vorliegens<br />

eines Unterbrochenen Tages als der Reallokationstag bzw. der Bewertungstag für die betroffene Nachrangemission und die Berechnungsstelle<br />

schätzt den Relevanten Kurs der betroffenen Nachrangemission an diesem achten Üblichen Handelstag nach billigem<br />

Ermessen (§ 315 BGB).<br />

(2) Ein „Unterbrochener Tag“ ist, jeweils bezogen auf eine Nachrangemission, ein Üblicher Handelstag, an dem die Maßgebliche Börse<br />

während ihrer üblichen Handelszeiten nicht öffnet oder an dem eine Marktstörung vorliegt.<br />

(3) Eine „Marktstörung“ ist, jeweils bezogen auf eine Nachrangemission, insbesondere (i) eine Handelsstörung (Absatz (3) (a)), (ii) eine<br />

Börsenstörung (Absatz (3) (b)) und/oder (iii) eine Vorzeitige Schließung (Absatz (3) (c)), welche in allen Fällen nach Auffassung der Berechnungsstelle<br />

wesentlich ist.<br />

(a) Eine „Handelsstörung“ ist die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels durch die Maßgebliche Börse oder anderweitig (aufgrund<br />

von Preisbewegungen, die bestimmte von der Maßgeblichen Börse vorgegebene Grenzen überschreiten oder aus einem anderen<br />

Grund) in einer der Nachrangemissionen an der Maßgeblichen Börse.<br />

(b) Eine „Börsenstörung“ ist jedes Ereignis (außer einer Vorzeitigen Schließung), das nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstelle<br />

die Fähigkeit der Marktteilnehmer aussetzt oder beeinträchtigt, generell Transaktionen in oder den Marktwert einer der<br />

Nachrangemissionen an der Maßgeblichen Börse zu realisieren.<br />

17


(c) Eine „Vorzeitige Schließung“ ist die Schließung der Maßgeblichen Börse an einem Börsenhandelstag vor der jeweiligen üblichen<br />

Börsenschlusszeit.<br />

(4) Falls ein Unterbrochener Tag zu einer Verschiebung des Bewertungstages führt, gilt § 2 Absatz (6) letzter Satz entsprechend.<br />

§ 6<br />

Basket, Auswahlkriterien und Reallokation<br />

(1) Maßgeblich für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages und die Festlegung und Berechnung des Basketwertes ist das jeweilige Konzept<br />

des Nachrang Select Baskets („Basket“), wie es von der Berechnungsstelle (§ 11 Absatz (1)) erstellt wurde und weitergeführt wird,<br />

sowie die jeweilige Art und Weise der Berechnung, Feststellung und Veröffentlichung des Basketwertes durch die Berechnungsstelle,<br />

auch wenn künftig Veränderungen und Bereinigungen in der Berechnung des Basketwertes, der Zusammensetzung oder Gewichtung<br />

der Kurse und Einzelwerte des Baskets, auf deren Grundlage der Basketwert berechnet wird, der Art und Weise der Veröffentlichung<br />

oder wenn sonstige Veränderungen, Bereinigungen oder andere Maßnahmen vorgenommen werden, die sich auf die Berechnung der<br />

Basketwerte und der Bestandteile des Baskets auswirken, soweit sich nicht aus nachstehenden Bestimmungen ein anderes ergibt.<br />

(2) Die folgenden Auswahlkriterien liegen den Nachrangemissionen zugrunde:<br />

(a) Im Basket haben Nachrangemissionen eines Emittenten bzw. von Tochtergesellschaften desselben Emittenten keine höhere Gewichtung<br />

als insgesamt 40 %. Nachrangemissionen von Zweckgesellschaften werden derjenigen Bank bzw. gegebenenfalls Bankengruppe<br />

zugerechnet, für dessen bankaufsichtsrechtliches Eigenkapital durch die betreffende Nachrangemission eine Erhöhung angestrebt wurde.<br />

(b) Der ausstehende Nominalbetrag der jeweiligen Nachrangemissionen beträgt am 30. April 2008 bzw., falls die Nachrangemission<br />

später in den Basket einbezogen wurde, zum Zeitpunkt der Einbeziehung in den Basket, mehr als 30 Mio Euro.<br />

(c) Die jeweilige Nachrangemission ist zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen.<br />

(d) Mindestens 50 % der sich im Basket befindlichen Nachrangemissionen weisen am 30. April 2008 ein Rating gemäß nachstehenden<br />

Kriterien auf:<br />

(i) Kein Rating der Nachrangemissionen unterschreitet das Investment-Grade-Rating der Rating-Agenturen Moody’s Investors Service<br />

Limited oder Standard & Poors Rating Services oder FitchRatings. Maßgeblich ist das schlechteste Rating der aufgeführten Agenturen.<br />

(ii) Sofern kein Rating der jeweiligen Nachrangemissionen gemäß (i) vorhanden ist, ist das Emittenten-Rating für nachrangige Verbindlichkeiten<br />

maßgeblich: dieses unterschreitet nicht das Investment-Grade-Rating der Rating-Agenturen Moody’s Investors Service<br />

Limited oder Standard & Poors Rating Services oder FitchRatings. Maßgeblich ist das schlechteste Rating der aufgeführten Agenturen.<br />

(iii) Sofern kein Rating der jeweiligen Nachrangemission gemäß (i) und kein Emittenten-Rating für nachrangige Verbindlichkeiten<br />

gemäß (ii) vorhanden ist, so dient als Orientierung das Emittenten-Rating für langfristige Verbindlichkeiten: dieses unterschreitet<br />

nicht das Investment-Grade-Rating der Rating-Agenturen Moody’s Investors Service Limited oder Standard & Poors Rating Services<br />

oder FitchRatings. Maßgeblich ist das schlechteste Rating der aufgeführten Agenturen.<br />

(3) Die Zusammensetzung des Basket wird erstmals am 30. April 2008 und anschließend viermal im Jahr in den Monaten August, November,<br />

Februar und Mai durch die Berechnungsstelle überprüft. Eventuelle Reallokationen und eventuelle Änderungen der Gewichtungsfaktoren<br />

der im Basket enthaltenen Nachrangemissionen finden während der ersten zehn Börsenhandelstage in den Monaten August, November,<br />

Februar und Mai („vierteljährliche Reallokationstage“) statt.<br />

18


Die Auswahlkriterien nach Absatz 2 (a), (b) und (c) bezüglich der im Basket enthaltenen Nachrangemissionen müssen wenigstens an<br />

den vierteljährlichen Reallokationstagen erfüllt sein. Eine Verletzung dieser Kriterien kann jederzeit während der Laufzeit der Zertifikate<br />

zu einer Reallokation gemäß dem Reallokationsverfahren gemäß § 2 Absatz (3) (c) (ii) führen.<br />

Die Rückzahlung einer im Basket enthaltenen Nachrangemission führt zu einer sofortigen Reallokation gemäß den Reallokationsverfahren<br />

gemäß § 2 Absatz (3) (c) (iii)).<br />

Jede Reallokation des Basket und Änderung der Gewichtungsfaktoren der im Basket enthaltenen Nachrangemissionen wird gemäß § 9<br />

bekanntgegeben.<br />

(4) Bei Eintritt einer der unter (i) – (iv) aufgeführten Ereignisse kann die Berechnungsstelle eine sofortige Reallokation der im Basket enthaltenen<br />

Nachrangemissionen gemäß dem Reallokationsverfahren gemäß § 2 Absatz (3) (c) (ii) durchführen:<br />

(i) die Berechnungsstelle stellt bezüglich einer Nachrangemission unter Anwendung billigen Ermessens (§ 315 BGB) fest, dass die Liquidität<br />

an der Maßgeblichen Börse deutlich abnimmt, (ii) aus irgendeinem Grund werden die Notierung oder der Handel einer Nachrangemission<br />

an der Maßgeblichen Börse eingestellt oder die Einstellung von der Maßgeblichen Börse angekündigt, (iii) die Berechnungsstelle<br />

stellt unter Anwendung billigen Ermessens (§ 315 BGB) fest, dass bei einem Emittenten einer Nachrangemission der Insolvenzfall,<br />

die Auflösung, Liquidation oder ein ähnlicher Fall droht, unmittelbar bevorsteht oder eingetreten ist oder ein Insolvenzantrag<br />

gestellt wurde oder (iv) alle Aktien oder wesentlichen Vermögenswerte des Emittenten einer Nachrangemission werden verstaatlicht oder<br />

enteignet oder müssen in sonstiger Weise auf eine Regierungsstelle, Behörde oder sonstige staatliche Stelle übertragen werden.<br />

Darüber hinaus ist die Berechnungsstelle berechtigt, eine sofortige Reallokation der im Basket enthaltenen Nachrangemissionen gemäß<br />

dem Reallokationsverfahren gemäß § 2 Absatz (3) (c) (ii) durchführen, wenn sie aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen zu der<br />

Entscheidung gelangt, dass eine im Korb enthaltene Nachrangemission aufgrund schlechter Unternehmensentwicklung bei der Emittentin<br />

der Nachrangemission unattraktiv erscheint und für diese Nachrangemission eine schlechte Kursentwicklung zu befürchten ist.<br />

(5) Führt eine Reallokation zu einer Reduzierung der Anzahl der Nachrangemissionen, kann die Berechnungsstelle so viele Nachrangemissionen<br />

bestimmen, dass die Gesamtzahl der Nachrangemissionen nach der Reallokation mit der Gesamtzahl vor der Anpassung übereinstimmt.<br />

(6) Falls die Notierung oder sonstige Einbeziehung einer Nachrangemission an der Maßgeblichen Börse eingestellt wird, eine Notierung<br />

oder Einbeziehung jedoch an einer anderen Börse besteht oder aufgenommen wird, ist die Berechnungsstelle ferner berechtigt, eine andere<br />

Börse oder ein anderes Handelssystem für die betroffene Nachrangemission als neue Maßgebliche Börse („Ersatzbörse“) zu<br />

bestimmen.<br />

(7) Wird eine Nachrangemission aufgrund einer Reallokation ersetzt („Ersatznachrangemission“), so berechnet die Berechnungsstelle<br />

die für die betreffende Ersatznachrangemission geltende Gewichtung im Basket nach § 2 Absatz (3) ( c) (ii) und bestimmt die Maßgebliche<br />

Börse. Ab dem von der Berechnungsstelle bestimmten Stichtag (Absatz (8)) gilt die zu ersetzende Nachrangemission nicht mehr als<br />

Bestandteil des Baskets und der in § 1 Absatz (1) genannte Emittent nicht mehr als Emittent und die zu ersetzende Maßgebliche Börse<br />

nicht mehr als Maßgebliche Börse. Darüber hinaus gilt jede in diesen <strong>Bedingungen</strong> enthaltene Bezugnahme auf die Nachrangemission<br />

fortan als Bezugnahme auf die Ersatznachrangemission. Jede in diesen <strong>Bedingungen</strong> enthaltene Bezugnahme auf die Gesellschaft als<br />

Emittent der Nachrangemission gilt fortan als Bezugnahme auf die Gesellschaft, welche der Emittent der Ersatznachrangemission ist und<br />

jede in diesen <strong>Bedingungen</strong> enthaltene Bezugnahme auf die Maßgebliche Börse gilt als Bezugnahme auf die von der Berechnungsstelle<br />

neu bestimmte Maßgebliche Börse.<br />

(8) Falls die Berechnungsstelle nach den vorstehenden Bestimmungen eine Reallokation vornimmt, bestimmt sie den maßgeblichen Stichtag<br />

(„Stichtag“), an dem eine Reallokation wirksam wird und veröffentlicht die Reallokation(en) und den Stichtag unverzüglich gemäß § 9.<br />

(9) Ist nach Ansicht der Berechnungsstelle eine Berechnung des Basketwertes (§ 2 Absatz (3)) , aufgrund einer nicht ausreichenden Anzahl<br />

an Ersatznachrangemissionen für Reallokationen zukünftig nicht mehr möglich, ist die Emittentin berechtigt, die Zertifikate vorzeitig<br />

19


durch Bekanntmachung gemäß § 9 unter Angabe des nachstehend definierten Kündigungsbetrages zu kündigen. Die Kündigung wird<br />

wirksam mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 9. Im Falle einer Kündigung erhalten die Gläubiger einen Betrag („Kündigungsbetrag“),<br />

der von der Berechnungsstelle als angemessener Marktpreis für die Zertifikate am Tag des Wirksamwerdens der Kündigung<br />

festgelegt wird. Der Kündigungsbetrag wird 5 Bankarbeitstage nach der Bekanntmachung zur Zahlung fällig.<br />

(10) Legt die Berechnungsstelle im Rahmen ihrer Berechnungen einen von der Maßgeblichen Börse veröffentlichten Relevanten Kurs zugrunde<br />

und wird dieser von der Maßgeblichen Börse nachträglich berichtigt und der berichtigte Relevante Kurs innerhalb von 2 Börsenhandelstagen<br />

nach der Veröffentlichung des ursprünglichen Relevanten Kurses bekannt gegeben, ist die Berechnungsstelle berechtigt, eine<br />

Neuberechnung auf der Grundlage des berichtigten Relevanten Kurses vorzunehmen. Die Neuberechnung kann gegebenenfalls zu einer<br />

Änderung des Rückzahlungsbetrages und/oder des Kündigungsbetrages und/oder des Rückzahlungstages führen. Änderungen wird die<br />

Berechnungsstelle dem Gläubiger mitteilen, verbunden mit der Information, welche Geldbeträge der Gläubiger von der Emittentin noch<br />

erhält bzw. an diese erstatten muss. Veröffentlichungen von Berichtigungen außerhalb der oben genannten Frist bleiben unberücksichtigt.<br />

§ 7<br />

Ersetzung der Emittentin<br />

(1) Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Gläubiger eine andere Gesellschaft („Neue Emittentin“), als Hauptschuldnerin<br />

für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten an die Stelle der Emittentin zu setzen. Voraussetzung<br />

dafür ist, dass:<br />

(a) die Neue Emittentin sämtliche sich aus und im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann und<br />

insbesondere die hierzu erforderlichen Beträge ohne Beschränkungen in Euro an den Verwahrer transferieren kann und<br />

(b) die Neue Emittentin alle etwa notwendigen Genehmigungen der Behörden des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, erhalten hat und<br />

(c) die Neue Emittentin in geeigneter Form nachweist, dass sie alle Beträge, die zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus oder in<br />

Zusammenhang mit diesen Zertifikaten erforderlich sind, ohne die Notwendigkeit einer Einbehaltung von irgendwelchen Steuern oder<br />

Abgaben an der Quelle an den Verwahrer transferieren darf und<br />

(d) die Emittentin entweder unbedingt und unwiderruflich die Verpflichtungen der Neuen Emittentin aus diesen <strong>Bedingungen</strong> garantiert (für<br />

diesen Fall auch „Garantin“ genannt) oder die Neue Emittentin in der Weise bzw. in dem Umfang Sicherheit leistet, dass jederzeit die<br />

Erfüllung der Verpflichtungen aus den Zertifikaten gewährleistet ist und<br />

(e) die Forderungen der Gläubiger aus diesen Zertifikaten gegen die Neue Emittentin den gleichen Status besitzen wie gegenüber der Emittentin.<br />

(2) Eine solche Ersetzung der Emittentin ist gemäß § 9 zu veröffentlichen.<br />

(3) Im Falle einer solchen Ersetzung der Emittentin gilt jede Nennung der Emittentin oder der DZ BANK in diesen <strong>Bedingungen</strong>, sofern es<br />

der Zusammenhang erlaubt, als auf die Neue Emittentin bezogen.<br />

(4) Nach Ersetzung der Emittentin durch die Neue Emittentin gilt dieser § 7 erneut.<br />

§ 8<br />

Erlöschen des Zertifikatsrechts<br />

Falls es in Zukunft der Emittentin aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder behördlicher Maßnahmen oder aus irgendeinem<br />

ähnlichen Grund rechtlich unmöglich wird, ihre Verpflichtungen aus den Zertifikaten zu erfüllen, erlischt das Zertifikatsrecht.<br />

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§ 9<br />

Bekanntmachungen<br />

Alle die Zertifikate betreffenden Bekanntmachungen werden - soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist- in einer Wirtschafts- oder Tageszeitung,<br />

die in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel<br />

angestrebt wird, veröffentlicht. In allen anderen Fällen kann die Bekanntmachung auf der Internetseite der Emittentin oder unter<br />

www.akzent-invest.de erfolgen.<br />

§ 10<br />

Verschiedenes<br />

(1) Form und Inhalt der Zertifikate sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Gläubiger bestimmen sich in jeder Hinsicht nach<br />

dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

(2) Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.<br />

(3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in diesen <strong>Bedingungen</strong> geregelten Angelegenheiten ist Frankfurt am Main für Kaufleute,<br />

juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand<br />

in der Bundesrepublik Deutschland.<br />

(4) Die Emittentin ist berechtigt, in diesen <strong>Bedingungen</strong> offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler ohne Zustimmung der Gläubiger zu<br />

ändern bzw. zu berichtigen. Änderungen bzw. Berichtigungen dieser <strong>Bedingungen</strong> werden unverzüglich gemäß § 9 bekannt gemacht.<br />

§ 11<br />

Berechnungsstelle<br />

(1) „Berechnungsstelle” ist die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Platz der Republik, 60265<br />

Frankfurt am Main, die diese Funktion in Übereinstimmung mit diesen <strong>Bedingungen</strong> übernommen hat. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit<br />

die Berechnungsstelle durch ein anderes Kreditinstitut, das seine Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik<br />

Deutschland unterhält, zu ersetzen, eine oder mehrere zusätzliche Berechnungsstelle(n) zu bestellen und deren Bestellung<br />

zu widerrufen. Ersetzung, Bestellung und Widerruf werden unverzüglich gemäß § 9 bekannt gemacht.<br />

(2) Die Berechnungsstelle ist berechtigt, jederzeit ihr Amt als Berechnungsstelle niederzulegen. Die Niederlegung wird nur wirksam mit der<br />

Bestellung eines anderen Kreditinstituts, das seine Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland<br />

unterhält, zur Berechnungsstelle durch die Emittentin. Niederlegung und Bestellung werden unverzüglich gemäß § 9 bekannt gemacht.<br />

(3) Die Berechnungsstelle handelt ausschließlich als Erfüllungsgehilfe der Emittentin und hat keinerlei Pflichten gegenüber den Gläubigern.<br />

Unbeschadet dessen haftet die Berechnungsstelle dafür, dass sie Erklärungen abgibt, nicht abgibt, entgegennimmt oder Handlungen<br />

vornimmt oder unterlässt nur, wenn und soweit sie dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat. Die Emittentin in ihrer<br />

Funktion als Berechnungsstelle ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

(4) Die Emittentin wird dafür Sorge tragen, dass für die gesamte Laufzeit der Zertifikate jederzeit eine Berechnungsstelle bestellt ist.<br />

(5) Feststellungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Berechnungsstelle sind, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für<br />

alle Beteiligten bindend.<br />

§ 12<br />

Status<br />

Die Zertifikate stellen unter sich gleichberechtigte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin dar und haben den<br />

gleichen Rang wie alle anderen gegenwärtigen oder künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin,<br />

21


jedoch unbeschadet etwaiger aufgrund Gesetzes bevorzugter Verbindlichkeiten der Emittentin.<br />

§ 13<br />

Vorlegungsfrist, Verjährung<br />

Die Vorlegungsfrist gemäß § 801 Absatz (1) Satz 1 BGB für fällige Zertifikate wird auf zehn Jahre abgekürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche<br />

aus den Zertifikaten, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt werden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der betreffenden<br />

Vorlegungsfrist an. Die Vorlegung der Zertifikate erfolgt durch Übertragung der jeweiligen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde<br />

auf das Konto der Emittentin beim Verwahrer.<br />

§ 14<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollte eine der Bestimmungen dieser <strong>Bedingungen</strong> ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben<br />

die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine durch die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieser <strong>Bedingungen</strong><br />

etwa entstehende Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten sinngemäß<br />

auszufüllen.<br />

Frankfurt am Main, 21. April 2008 DZ BANK AG<br />

Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank,<br />

Frankfurt am Main<br />

22


Unterschriften<br />

Unterschriften durch Vertreter der DZ BANK AG,<br />

Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main<br />

Frankfurt, den 21. April 2008<br />

………….. …………….<br />

Armyros Heimann<br />

(stv. Abteilungsdirektor) (stv. Abteilungsdirektor)<br />

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