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Seite 13 – Das OBT Magazin | Gemeinde Praxis 10/11<br />
Steuerforderung von der Steuerverwaltung<br />
bei einer Revision für eine gesamte<br />
Steuerperiode festgesetzt werden. Der<br />
Steuerpfl ichtige ist trotz Zahlung an die<br />
eigenen Abrechnungen nicht mehr gebunden<br />
und kann innerhalb der Verjährungsfrist<br />
Korrekturen vornehmen. In<br />
Zukunft muss von jeder steuerpfl ichtigen<br />
Person innerhalb von sechs Monaten<br />
nach Ende der Steuerperiode eine<br />
sogenannte „Finalisierung“ vorgenommen<br />
werden. Während dieser Frist kann<br />
die Eidg. Steuerverwaltung die Steuerforderung<br />
nicht festsetzen oder Korrekturen<br />
vornehmen. Weiter hat die steuerpfl<br />
ichtige Person per Gesetz nun das<br />
Anrecht auf eine rechtsverbindliche Auskunft<br />
der Behörde oder kann selbst die<br />
Durchführung einer Kontrolle verlangen.<br />
Die Steuerverwaltung setzt nach der<br />
Kontrolle die Steuerforderung mit einer<br />
Einschätzungsmitteilung fest. Falls diese<br />
bezahlt wird, ist die Festsetzung sowohl<br />
für die Steuerverwaltung als auch für<br />
den Steuerpfl ichtigen verbindlich. Damit<br />
wird die Rechtssicherheit erhöht. Nach<br />
heutiger Praxis wird die Einschätzungsmitteilung<br />
allerdings als Verfügung erlassen,<br />
womit die steuerpfl ichte Person<br />
Fehler mittels einer Einsprache geltend<br />
machen muss.<br />
DETAILLIERTERE<br />
UMSATZDEKLARATION<br />
Mit dem revidierten MWST-Gesetz verlangt<br />
die Steuerverwaltung eine detailliertere<br />
Deklaration der Umsätze bzw.<br />
Mittelfl üsse. So sind fünf neue Abrechnungspositionen<br />
dazugekommen. Seit<br />
Anfang 2010 sind folgende Punkte separat<br />
offenzulegen:<br />
■ Entgelte für optierte Umsätze<br />
(Pos. 205 des neuen Abrechnungsformulars)<br />
■ Leistungen im Ausland (Pos. 221)<br />
■ Übertragungen im Meldeverfahren<br />
(Pos. 225)<br />
■ Subventionen, Kurtaxen etc.<br />
(Pos. 900)<br />
■ Spenden, Dividenden, Schadenersatz<br />
(Pos. 910)<br />
Damit diese Positionen auf dem Abrechnungsformular<br />
auch gesondert<br />
ausgewiesen werden, sind entsprechende<br />
MWST-Codes zu hinterlegen<br />
und allenfalls entsprechende Umsatzkonten<br />
einzurichten. Weggefallen ist<br />
die separate Deklaration des Eigenverbrauchs,<br />
da dieser neu als Korrektur<br />
des Vorsteuerabzugs und nicht mehr<br />
als Umsatztatbestand behandelt wird.<br />
BEZUGSTEUER ERSETZT<br />
DIENSTLEISTUNGS-IMPORT<br />
Wie bis anhin müssen Dienstleistungsbezüge<br />
aus dem Ausland auf dem<br />
Abrechnungsformular separat deklariert<br />
werden (Pos. 380 des neuen Formulars).<br />
Neu umfasst diese Verpfl ichtung<br />
neben Dienstleistungen auch<br />
Lieferungen im Inland durch ausländische<br />
nicht steuerpfl ichtige Unternehmungen<br />
(z.B. werkvertragliche Lieferungen<br />
von einem ausländischen<br />
Bauunternehmen). Da sich am Verfahren<br />
nichts ändert, kann der bereits unter<br />
dem „alten“ System vorhandene<br />
MWST-Code für die Bezugsteuer verwendet<br />
werden.<br />
VORSTEUERABZUG<br />
UND EIGENVERBRAUCH<br />
Während im alten Formular drei Felder<br />
für den Vorsteuerabzug ausreichten,<br />
verlangt die Steuerverwaltung inskünftig<br />
folgende fünf Detailpositionen:<br />
■ Vorsteuern auf Material- und<br />
Dienstleistungsaufwand (Pos. 400)<br />
■ Vorsteuern auf Investitionen und<br />
übrigem Betriebsaufwand (Pos. 405)<br />
■ Einlageentsteuerung (Pos. 410)<br />
■ Vorsteuerkorrektur gemischte<br />
Verwendung, Eigenverbrauch<br />
(Pos. 415)<br />
■ Vorsteuerkürzung Nicht-Entgelte wie<br />
Subventionen usw. (Pos. 420)<br />
Nach wie vor sind die Vorsteuern auf<br />
Material- und Dienstleistungsaufwand<br />
bzw. auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand<br />
separat auszuweisen.<br />
Hier können auch die bisherigen Codes<br />
und Finanzbuchhaltungs-Konten weiterverwendet<br />
werden. Nicht mehr notwendig<br />
ist hingegen ein separater Code für<br />
die Verbuchung von Verpfl egungsspesen,<br />
da diese seit 2010 zu 100 % abzugsfähig<br />
sind. Der Eigenverbrauch wird, wie<br />
erwähnt, neu als Vorsteuerkürzungstatbestand<br />
behandelt. Falls bereits beim<br />
Bezug von Leistungen klar ist, dass diese<br />
nicht für den unternehmerischen Bereich<br />
verwendet werden, kann einfach<br />
auf den Vorsteuerabzug verzichtet werden.<br />
Sofern erst zu einem späteren<br />
FAZIT<br />
Das neue MWST-Gesetz bringt in<br />
vielen Bereichen die erhoffte Erleichterung<br />
und Rechtssicherheit<br />
für die MWST-Verantwortlichen in<br />
den Gemeinden. Das rekordverdächtige<br />
Tempo, mit dem die Gesetzesänderung<br />
unter Dach und<br />
Fach gebracht wurde, hatte unter<br />
anderem auch zum Ziel, den Steuerpfl<br />
ichtigen und Konsumenten<br />
möglichst rasch Steuereinsparungen<br />
im dreistelligen Millionenbereich<br />
zu verschaffen. Den Preis<br />
Zeitpunkt klar ist, dass kein Vorsteuerabzugsrecht<br />
besteht, so kann eine Korrektur<br />
mit einem separaten Vorsteuercode<br />
erfolgen. Diese wäre analog zur<br />
Behandlung der Importsteuer als reine<br />
Vorsteuerkorrektur auszugestalten. Als<br />
Gegenstück zum Eigenverbrauch fi ndet<br />
neu auch die Einlageentsteuerung Einzug<br />
im neuen Formular. Wie beim Meldeverfahren<br />
dürfte es sich dabei meistens<br />
um einmalige Tatbestände handeln,<br />
so dass auch hier eine manuelle<br />
Ermittlung des rückforderbaren Betrages<br />
und Ergänzung des Formulars am effi -<br />
zientesten sein dürfte.<br />
AUSWIRKUNGEN<br />
AUF DEN FIBU-KONTENPLAN<br />
Im Umsatzbereich empfi ehlt es sich, pro<br />
Umsatzkategorie mindestens ein eigenes<br />
Fibu-Konto einzurichten und mit<br />
dem relevanten MWST-Code zu parametrisieren.<br />
Grundsätzlich könnte der<br />
hinterlegte Code manuell übersteuert<br />
werden, was jedoch fehleranfällig sein<br />
dürfte. Weiter erleichtert auch der nach<br />
Umsatzsteuer-Kategorie differenzierte<br />
Kontenplan die von der Steuerverwaltung<br />
verlangte Umsatzabstimmung.<br />
dafür zahlten vor allem die Steuerpfl<br />
ichtigen. Bei vielen Gesetzesbestimmungen<br />
ist die praktische<br />
Handhabung nämlich noch nicht<br />
ganz klar und wird sich erst in den<br />
kommenden Monaten oder gar<br />
Jahren herauskristallisieren. Es<br />
wird also Aufgabe der Gemeindeverantwortlichen<br />
sein, sich noch in<br />
grösserem Masse permanent mit<br />
der MWST-Praxis auseinanderzusetzen.<br />
OBT bietet dafür gerne Unterstützung.