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Seite 13 – Das OBT Magazin | Gemeinde Praxis 10/11<br />

Steuerforderung von der Steuerverwaltung<br />

bei einer Revision für eine gesamte<br />

Steuerperiode festgesetzt werden. Der<br />

Steuerpfl ichtige ist trotz Zahlung an die<br />

eigenen Abrechnungen nicht mehr gebunden<br />

und kann innerhalb der Verjährungsfrist<br />

Korrekturen vornehmen. In<br />

Zukunft muss von jeder steuerpfl ichtigen<br />

Person innerhalb von sechs Monaten<br />

nach Ende der Steuerperiode eine<br />

sogenannte „Finalisierung“ vorgenommen<br />

werden. Während dieser Frist kann<br />

die Eidg. Steuerverwaltung die Steuerforderung<br />

nicht festsetzen oder Korrekturen<br />

vornehmen. Weiter hat die steuerpfl<br />

ichtige Person per Gesetz nun das<br />

Anrecht auf eine rechtsverbindliche Auskunft<br />

der Behörde oder kann selbst die<br />

Durchführung einer Kontrolle verlangen.<br />

Die Steuerverwaltung setzt nach der<br />

Kontrolle die Steuerforderung mit einer<br />

Einschätzungsmitteilung fest. Falls diese<br />

bezahlt wird, ist die Festsetzung sowohl<br />

für die Steuerverwaltung als auch für<br />

den Steuerpfl ichtigen verbindlich. Damit<br />

wird die Rechtssicherheit erhöht. Nach<br />

heutiger Praxis wird die Einschätzungsmitteilung<br />

allerdings als Verfügung erlassen,<br />

womit die steuerpfl ichte Person<br />

Fehler mittels einer Einsprache geltend<br />

machen muss.<br />

DETAILLIERTERE<br />

UMSATZDEKLARATION<br />

Mit dem revidierten MWST-Gesetz verlangt<br />

die Steuerverwaltung eine detailliertere<br />

Deklaration der Umsätze bzw.<br />

Mittelfl üsse. So sind fünf neue Abrechnungspositionen<br />

dazugekommen. Seit<br />

Anfang 2010 sind folgende Punkte separat<br />

offenzulegen:<br />

■ Entgelte für optierte Umsätze<br />

(Pos. 205 des neuen Abrechnungsformulars)<br />

■ Leistungen im Ausland (Pos. 221)<br />

■ Übertragungen im Meldeverfahren<br />

(Pos. 225)<br />

■ Subventionen, Kurtaxen etc.<br />

(Pos. 900)<br />

■ Spenden, Dividenden, Schadenersatz<br />

(Pos. 910)<br />

Damit diese Positionen auf dem Abrechnungsformular<br />

auch gesondert<br />

ausgewiesen werden, sind entsprechende<br />

MWST-Codes zu hinterlegen<br />

und allenfalls entsprechende Umsatzkonten<br />

einzurichten. Weggefallen ist<br />

die separate Deklaration des Eigenverbrauchs,<br />

da dieser neu als Korrektur<br />

des Vorsteuerabzugs und nicht mehr<br />

als Umsatztatbestand behandelt wird.<br />

BEZUGSTEUER ERSETZT<br />

DIENSTLEISTUNGS-IMPORT<br />

Wie bis anhin müssen Dienstleistungsbezüge<br />

aus dem Ausland auf dem<br />

Abrechnungsformular separat deklariert<br />

werden (Pos. 380 des neuen Formulars).<br />

Neu umfasst diese Verpfl ichtung<br />

neben Dienstleistungen auch<br />

Lieferungen im Inland durch ausländische<br />

nicht steuerpfl ichtige Unternehmungen<br />

(z.B. werkvertragliche Lieferungen<br />

von einem ausländischen<br />

Bauunternehmen). Da sich am Verfahren<br />

nichts ändert, kann der bereits unter<br />

dem „alten“ System vorhandene<br />

MWST-Code für die Bezugsteuer verwendet<br />

werden.<br />

VORSTEUERABZUG<br />

UND EIGENVERBRAUCH<br />

Während im alten Formular drei Felder<br />

für den Vorsteuerabzug ausreichten,<br />

verlangt die Steuerverwaltung inskünftig<br />

folgende fünf Detailpositionen:<br />

■ Vorsteuern auf Material- und<br />

Dienstleistungsaufwand (Pos. 400)<br />

■ Vorsteuern auf Investitionen und<br />

übrigem Betriebsaufwand (Pos. 405)<br />

■ Einlageentsteuerung (Pos. 410)<br />

■ Vorsteuerkorrektur gemischte<br />

Verwendung, Eigenverbrauch<br />

(Pos. 415)<br />

■ Vorsteuerkürzung Nicht-Entgelte wie<br />

Subventionen usw. (Pos. 420)<br />

Nach wie vor sind die Vorsteuern auf<br />

Material- und Dienstleistungsaufwand<br />

bzw. auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand<br />

separat auszuweisen.<br />

Hier können auch die bisherigen Codes<br />

und Finanzbuchhaltungs-Konten weiterverwendet<br />

werden. Nicht mehr notwendig<br />

ist hingegen ein separater Code für<br />

die Verbuchung von Verpfl egungsspesen,<br />

da diese seit 2010 zu 100 % abzugsfähig<br />

sind. Der Eigenverbrauch wird, wie<br />

erwähnt, neu als Vorsteuerkürzungstatbestand<br />

behandelt. Falls bereits beim<br />

Bezug von Leistungen klar ist, dass diese<br />

nicht für den unternehmerischen Bereich<br />

verwendet werden, kann einfach<br />

auf den Vorsteuerabzug verzichtet werden.<br />

Sofern erst zu einem späteren<br />

FAZIT<br />

Das neue MWST-Gesetz bringt in<br />

vielen Bereichen die erhoffte Erleichterung<br />

und Rechtssicherheit<br />

für die MWST-Verantwortlichen in<br />

den Gemeinden. Das rekordverdächtige<br />

Tempo, mit dem die Gesetzesänderung<br />

unter Dach und<br />

Fach gebracht wurde, hatte unter<br />

anderem auch zum Ziel, den Steuerpfl<br />

ichtigen und Konsumenten<br />

möglichst rasch Steuereinsparungen<br />

im dreistelligen Millionenbereich<br />

zu verschaffen. Den Preis<br />

Zeitpunkt klar ist, dass kein Vorsteuerabzugsrecht<br />

besteht, so kann eine Korrektur<br />

mit einem separaten Vorsteuercode<br />

erfolgen. Diese wäre analog zur<br />

Behandlung der Importsteuer als reine<br />

Vorsteuerkorrektur auszugestalten. Als<br />

Gegenstück zum Eigenverbrauch fi ndet<br />

neu auch die Einlageentsteuerung Einzug<br />

im neuen Formular. Wie beim Meldeverfahren<br />

dürfte es sich dabei meistens<br />

um einmalige Tatbestände handeln,<br />

so dass auch hier eine manuelle<br />

Ermittlung des rückforderbaren Betrages<br />

und Ergänzung des Formulars am effi -<br />

zientesten sein dürfte.<br />

AUSWIRKUNGEN<br />

AUF DEN FIBU-KONTENPLAN<br />

Im Umsatzbereich empfi ehlt es sich, pro<br />

Umsatzkategorie mindestens ein eigenes<br />

Fibu-Konto einzurichten und mit<br />

dem relevanten MWST-Code zu parametrisieren.<br />

Grundsätzlich könnte der<br />

hinterlegte Code manuell übersteuert<br />

werden, was jedoch fehleranfällig sein<br />

dürfte. Weiter erleichtert auch der nach<br />

Umsatzsteuer-Kategorie differenzierte<br />

Kontenplan die von der Steuerverwaltung<br />

verlangte Umsatzabstimmung.<br />

dafür zahlten vor allem die Steuerpfl<br />

ichtigen. Bei vielen Gesetzesbestimmungen<br />

ist die praktische<br />

Handhabung nämlich noch nicht<br />

ganz klar und wird sich erst in den<br />

kommenden Monaten oder gar<br />

Jahren herauskristallisieren. Es<br />

wird also Aufgabe der Gemeindeverantwortlichen<br />

sein, sich noch in<br />

grösserem Masse permanent mit<br />

der MWST-Praxis auseinanderzusetzen.<br />

OBT bietet dafür gerne Unterstützung.

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