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aktuelle Rechtsfragen zum Wintergartenbau - Bundesverband ...

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„Erzwingen“ der Abnahme?<br />

§ 640 Abs. 1 BGB<br />

Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte<br />

Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des<br />

Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen<br />

unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert<br />

werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das<br />

Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten<br />

angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

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