17.08.2013 Aufrufe

Gegenüberstellung Kommissionenreglement (KoR) / Vergleich neu/alt

Gegenüberstellung Kommissionenreglement (KoR) / Vergleich neu/alt

Gegenüberstellung Kommissionenreglement (KoR) / Vergleich neu/alt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Gegenüberstellung</strong> <strong>Kommissionenreglement</strong> (<strong>KoR</strong>) / <strong>Vergleich</strong> <strong>neu</strong>/<strong>alt</strong><br />

Marginalien<br />

<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />

Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Anwendungsbereich Art. 1<br />

1 Dieses Reglement gilt für alle ständigen Kommissionen.<br />

2 Die Allgemeinen Bestimmungen dieses Reglements finden auch Anwendung<br />

auf die nicht ständigen Kommissionen, soweit der Grosse<br />

Gemeinderat oder der Gemeinderat in ihrem Einsetzungsbeschluss<br />

keine andere Regelung treffen.<br />

Sitzungseinladung Art. 2<br />

1 Das Präsidium lädt die Kommissionsmitglieder zu einer Sitzung ein, so<br />

oft es die Geschäfte erfordern. Bei Jahresbeginn legt die Kommission<br />

die ordentlichen Sitzungsdaten provisorisch fest.<br />

2 Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder kann schriftlich und unter<br />

Angabe der Gründe die Einladung zu einer Sitzung innert zehn Tagen<br />

Traktanden und<br />

Sitzungsunterlagen<br />

verlangen.<br />

Art. 3<br />

1 Die Traktanden und die Sitzungsunterlagen werden den Kommissionsmitgliedern<br />

spätestens fünf Tage vor der Sitzung zugestellt, bei ausserordentlichen<br />

Sitzungen spätestens 24 Stunden vor der Sitzung.<br />

2 Sofern die Sitzungsunterlagen den Kommissionsmitgliedern gemäss<br />

Abs. 1 ausnahmsweise nicht rechtzeitig zugestellt werden können, sind<br />

sie raschmöglichst nachzusenden bzw. an der Sitzung vollständig zur<br />

Einsichtnahme aufzulegen.<br />

Beschlussfähigkeit Art. 4<br />

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder<br />

anwesend ist.<br />

Beschlussfassung Art. 5<br />

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Die Präsidentin<br />

oder der Präsident stimmt mit, bei Stimmengleichheit gibt sie<br />

oder er den Ausschlag.<br />

Zirkularbeschlüsse Art. 6<br />

Die Kommission kann ausnahmsweise Beschlüsse auf dem Zirkularweg<br />

fassen, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.<br />

Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />

Art. 58 ff OgR<br />

EINWOHNERGEMEINDE<br />

MÜNCHENBUCHSEE<br />

Art. 63 OgR<br />

1 Die Kommissionen werden durch ihre Präsidenten einberufen.<br />

Wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder unter Angabe der<br />

Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangt, so muss diesem<br />

Begehren innert zehn Tagen Folge geleistet werden.<br />

Neu<br />

Art. 63 OgR<br />

2 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die<br />

Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.<br />

Art. 63 OgR<br />

3<br />

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr<br />

der anwesenden Stimm- bzw. Wahlberechtigten. Der Vorsitzende<br />

hat das Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt er den Ausschlag.<br />

Art. 13 Gemeindeverordnung (GV)


Marginalien<br />

Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />

<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />

Vizepräsidium Art. 7<br />

Die Kommission wählt für die Amtsdauer aus ihrer Mitte das Vizepräsidium.<br />

Sekretariat und Protokollführung<br />

Art. 8<br />

1 Über die Sitzungen der in diesem Reglement genannten Kommissio-<br />

nen wird ein Protokoll geführt.<br />

2 Der Gemeinderat regelt die Sekretariats- und Protokollführung der<br />

Kommissionen.<br />

3 Die Sekretärinnen und Sekretäre haben beratende Stimme.<br />

Sachverständige Art. 9<br />

Die Kommissionen können zu ihren Sitzungen bei Bedarf Sachverstän-<br />

dige mit beratender Stimme beiziehen.<br />

Ausschüsse Art. 10<br />

Die Kommissionen können zur Vorbereitung einzelner Geschäfte Ausschüsse<br />

bilden und für die Arbeit in den Ausschüssen Sachverständige<br />

beiziehen. Die Ausschüsse stellen den Kommissionen in den ihnen<br />

Vertretung anderer<br />

Gemeinden<br />

unterbreiteten Geschäften Antrag.<br />

Art. 11<br />

In Kommissionen, die gemeindeübergreifende Aufgaben ausüben, können<br />

Vertreterinnen und Vertreter anderer Gemeinden mit beratender<br />

Stimme Einsitz nehmen.<br />

Ausgabenkompetenz Art. 12<br />

1 Die Kommissionen verfügen in ihren Aufgabenbereichen über Ausgabenkompetenzen<br />

gemäss dem jeweiligen Voranschlag.<br />

2 Die Ausgabenkompetenzen der Kommissionen betragen innerhalb des<br />

Voranschlagskredites im Einzelfall maximal Fr. 50‘000.00.<br />

3 Kredite zu Lasten der Investitionsrechnung im Zuständigkeitsbereich<br />

des Gemeinderats beschliesst in jedem Fall der Gemeinderat auf Antrag<br />

der zuständigen Kommission.<br />

4 Für die Beschlussfassung von Nachkrediten ist der Gemeinderat zuständig.<br />

Kommissionen verfügen über keine Kompetenz zur Bewilligung<br />

von Nachkrediten.<br />

Ergänzendes Recht Art. 13<br />

Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält,<br />

gelten für die Kommissionen sinngemäss die Vorschriften für den Gemeinderat.<br />

Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />

SEITE 2<br />

Art. 62 OgR<br />

Vorbehältlich besonderer kantonalen Vorschriften wird der Präsident<br />

von der Wahlbehörde der Kommissionen ernannt. Im übrigen<br />

konstituieren sich die Kommissionen selbst und verteilen die Arbeit<br />

unter ihre Mitglieder.<br />

Art. 4a OgR<br />

3 Die Sitzungen und Protokolle des Grossen Gemeinderates sind<br />

öffentlich. Verhandlungen und Protokolle des Gemeinderates und<br />

der Kommissionen sind geheim.<br />

Neu<br />

Neu<br />

Neu<br />

Art. 65 OgR<br />

1 Die Kommissionen beschliessen über die Verwendung verfügbarer<br />

Voranschlagskredite bis zu dem im Einsetzungserlass festgelegten<br />

Betrag im Einzelfall.<br />

2 Bei Verpflichtungskrediten legt der Gemeinderat die Betragsgren-<br />

ze von Fall zu Fall fest.<br />

Weitere Regelungen bei den jeweiligen Kommissionen im Anhang<br />

des OgR<br />

Neu


Marginalien<br />

<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />

Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />

II. Grundsätze für die ständigen Kommissionen<br />

Grundsätzliches zur<br />

Zusammensetzung<br />

Art. 14<br />

1<br />

Die ständigen Kommissionen zählen grundsätzlich sieben stimmberechtigte<br />

Mitglieder.<br />

2<br />

Die parteipolitische Zusammensetzung der ständigen Kommissionen<br />

hat den Wähleranteilen der im Grossen Gemeinderat vertretenen politischen<br />

Parteien und Gruppierungen zu entsprechen.<br />

3<br />

Für die Berechnung der Sitzverteilung ist die Summe sämtlicher Mitglieder<br />

der ständigen Kommissionen massgebend. Der Vorschlag für<br />

die definitive Sitzverteilung in den Kommissionen wird durch die Vertreter<br />

der Parteien zu Handen der jeweiligen Wahlorgane erstellt.<br />

4<br />

Die Departementsvorstehenden sind von Amtes wegen Mitglieder der<br />

entsprechenden Kommissionen. Ihre Parteizugehörigkeit wird bei der<br />

Zusammensetzung der Kommissionen mit Entscheidbefugnis berücksichtigt.<br />

5<br />

Vorbeh<strong>alt</strong>en bleiben anderslautende Bestimmungen bei den entspre-<br />

chenden Kommissionen.<br />

Präsidium Art. 15<br />

1 Die Departementsvorstehenden präsidieren von Amtes wegen die<br />

ständigen Kommissionen.<br />

2 Vorbeh<strong>alt</strong>en bleiben anderslautende Bestimmungen bei den entsprechenden<br />

Kommissionen.<br />

Grundsätzliche Aufgaben<br />

Art. 16<br />

1<br />

Die ständigen Kommissionen sind zuständig für die in diesem Reglement<br />

aufgeführten und durch andere Reglemente zugewiesenen Aufgaben.<br />

2<br />

Die ständigen Kommissionen haben ein Antragsrecht an den Gemeinderat.<br />

3<br />

Die in diesem Reglement genannten Kommissionen nehmen zu den<br />

jährlichen Eingaben zum Voranschlag sowie zum Finanz- und Investitionsplan<br />

in ihrem Bereich Stellung.<br />

Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />

SEITE 3<br />

Art. 59 OgR<br />

2 Bei der Wahl der ständigen Kommissionen (ohne Fachkommissionen)<br />

ist auf eine angemessene Vertretung der im Grossen Gemeinderat<br />

vertretenen Parteien Rücksicht zu nehmen. Mitglieder<br />

von Amtes wegen zählen als Parteivertreter. Vorbeh<strong>alt</strong>en bleiben<br />

abweichende Regelungen in den Reglementen.<br />

3 Bei den Fachkommissionen ist besonders auf die fachlichen Fä-<br />

higkeiten Rücksicht zu nehmen.<br />

Weitere Regelungen bei den jeweiligen Kommissionen im Anhang<br />

des OgR<br />

Art. 39 OgR<br />

Der Grosse Gemeinderat wählt:<br />

1. Die Mitglieder und den Präsidenten der ständigen Kommissionen,<br />

gemäss Anhang zum Organisationsreglement.<br />

Weitere Regelungen bei den jeweiligen Kommissionen im Anhang<br />

des OgR<br />

Art. 60 OgR<br />

1<br />

Die Aufgaben jeder Kommission werden im Anhang zum Organisationsreglement<br />

bestimmt, so weit nicht durch Gesetz oder Reglement<br />

fest gelegt.<br />

2<br />

Die vom Grossen Gemeinderat gewählten ständigen Kommissionen<br />

(inkl. Fachkommissionen) haben innerhalb ihres Geschäftskreises<br />

ihre Geschäfte selbständig und unter eigener Verantwortung<br />

zu besorgen. Der Gemeinderat kann ihnen - ausgenommen<br />

der Geschäftsprüfungskommission - weitere Aufgaben zur Vorbereitung<br />

oder selbständigen Erledigung übertragen.<br />

3<br />

Die übrigen Kommissionen haben, so weit ihnen nicht ausdrücklich<br />

Entscheidungsbefugnisse zugewiesen sind, im Rahmen ihres<br />

Geschäftskreises die Geschäfte zu Handen des Gemeinderates<br />

vorzubereiten und dessen Beschlüsse auszuführen.


Marginalien<br />

<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />

Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />

III. Aufgaben der ständigen Kommissionen<br />

Geschäftsprüfungs-<br />

kommission<br />

Wahl- und Abstimmungskommission<br />

Art. 17<br />

Die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission (GPK) sind im Organisationsreglement<br />

geregelt.<br />

Art. 18<br />

1 Der Wahl- und Abstimmungskommission (WAKO) obliegt die Durchführung<br />

und Überwachung der Wahl- und Abstimmungsverfahren; insbesondere:<br />

Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />

4 Der Präsident führt mit dem Sekretär die Unterschrift.<br />

SEITE 4<br />

Art. 66 OgR<br />

Die Kommissionen haben dem Gemeinderat alljährlich bis 1. März<br />

einen zusammenfassenden Jahresbericht über ihre Tätigkeit im<br />

Vorjahr und der Finanzverw<strong>alt</strong>ung bis 1. Juli einen ihren Verw<strong>alt</strong>ungszweig<br />

betreffenden Entwurf zum Voranschlag für das kommende<br />

Jahr einzureichen.<br />

Weitere Regelungen bei den jeweiligen Kommissionen im Anhang<br />

des OgR<br />

Art. 44 OgR<br />

1 Die Geschäftsprüfungskommission hat den vom Gemeinderat<br />

vorzulegenden jährlichen Voranschlag und den Verw<strong>alt</strong>ungsbericht<br />

des Gemeinderates zu prüfen und Anträge zu stellen. Sie hat ferner<br />

alle Geschäfte finanzieller Natur zu prüfen und zu begutachten und<br />

hat im weiteren das Recht, zu allen übrigen Geschäften Stellung zu<br />

nehmen und Anträge zu stellen, soweit dafür nicht besondere vorberatende<br />

Kommissionen bestellt werden.<br />

3 Bei Beanstandungen gemäss Artikel 15 überprüft die Kommission<br />

den Sachverh<strong>alt</strong> durch Einholen eines Berichtes oder Durchführung<br />

einer Aussprache. Erachtet sie die Beanstandung als gerechtfertigt,<br />

leitet sie diese mit ihrer Empfehlung an die angegriffene Person<br />

oder Amtsstelle oder an deren vorgesetzte Stelle weiter.<br />

Art. 15 OgR<br />

Jeder Einwohner ist berechtigt, bei der Geschäftsprüfungskommission<br />

mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Arbeit<br />

und das dienstliche Verh<strong>alt</strong>en der Gemeindebehörden und des<br />

Gemeindepersonals zu beanstanden und eine Untersuchung zu<br />

verlangen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 44 dieses Regle-<br />

mentes.<br />

Ständiger Stimm- und Wahlausschuss<br />

Seite 7, Anhang OgR<br />

Wahlorgan: Gemeinderat


Marginalien<br />

<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />

Einbürgerungskommission<br />

Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />

a) leitet sie die Wahlen und Abstimmungen,<br />

b) stellt sie eine freie und geheime Wahl oder Abstimmung sicher,<br />

c) öffnet und schliesst sie das Stimmlokal zu den bekanntgegebenen<br />

Zeiten,<br />

d) sorgt sie für Ruhe und Ordnung im Stimmlokal und dessen Zugang,<br />

e) nimmt sie die übrigen ihr nach dem Wahl- und Abstimmungsreglement<br />

sowie der kantonalen Gesetzgebung über die politischen<br />

Rechte übertragenen Aufgaben wahr,<br />

f) erfüllt sie weitere ihr vom Gemeinderat im Zusammenhang mit<br />

Wahl- und Abstimmungsverfahren übertragene Aufgaben.<br />

2 Sie entscheidet in allen Angelegenheiten des Wahl- und Abstim-<br />

mungsverfahrens; insbesondere<br />

a) über die Gültigkeit der Wahl oder der Abstimmung,<br />

b) über die Gültigkeit der Wahl- oder der Abstimmungszettel.<br />

3 Sie erlässt die zur Durchführung einer ordentlichen Wahl erforderli-<br />

chen Verfügungen.<br />

4 Sie ist befugt, Personen, die im oder vor dem Stimmlokal die Wahlen<br />

oder Abstimmungen stören, wegzuweisen.<br />

5 Die Kommission bestimmt das Präsidium aus ihrer Mitte.<br />

6 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher ist<br />

nicht von Amtes wegen Mitglied der Kommission.<br />

Art. 19<br />

1 Die Einbürgerungskommission (EBK) trifft die Erhebungen, welche für<br />

die Beurteilung von Einbürgerungsgesuchen nötig sind.<br />

2 Sie führt die Einbürgerungsgespräche durch.<br />

3 Sie gibt ihre Empfehlung für die Zusicherung und Erteilung des Gemeindebürgerrechts<br />

an den Gemeinderat ab.<br />

Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />

SEITE 5<br />

Mitgliederzahl: 9<br />

Mitglied und Präsident<br />

von Amtes wegen: ---<br />

Aufgaben:<br />

Der ständige Stimm- und Wahlausschuss leitet und beaufsichtigt<br />

die Urnenwahlen und Abstimmungen.<br />

Aufgaben und Kompetenzen sind im Wahl- und Abstimmungsreglement<br />

geregelt.<br />

Art. 23 WAR<br />

1<br />

Der Ausschuss leitet und überwacht die Wahl- und Abstimmungsverhandlungen.<br />

Er sorgt für Ruhe und Ordnung in den Stimmlokalen<br />

und ihren Zugängen.<br />

2<br />

Die Mitglieder des Ausschusses versammeln sich rechtzeitig vor<br />

Öffnung der Stimmlokale bzw. vor Beginn der Ausmittlungsarbeiten<br />

in dem ihnen zugeteilten Raum.<br />

3<br />

Der Präsident oder der Sekretär orientiert die Mitglieder über ihre<br />

Aufgaben.<br />

4<br />

Der Ausschuss öffnet und schliesst die Stimmlokale zu den publizierten<br />

Zeiten.<br />

5<br />

Der Ausschuss sorgt dafür, dass die Stimmberechtigten ihre<br />

Stimme frei und geheim abgeben können. Der Ausschuss hat Personen<br />

wegzuweisen, die im oder vor dem Stimmlokal die Stimmenden<br />

belästigen oder die Verhandlungen stören.<br />

6<br />

Während der Stimmabgabe müssen im Hauptstimmlokal mindestens<br />

drei Ausschussmitglieder anwesend sein. Für Nebenlokale<br />

genügt die Anwesenheit von wenigstens zwei Mitgliedern.<br />

7<br />

Die Ausschussmitglieder können vor Wahlen zu einer Instruktion<br />

einberufen werden.<br />

Art. 73 OgR<br />

1 Der Gemeinderat ist zuständig, das Gemeindebürgerrecht an<br />

Kantonsbürger zu erteilen, sowie Schweizern anderer Kantone<br />

oder Ausländern zuzusichern.<br />

2 Das Gemeindebürgerrecht kann auch ehrenhalber erteilt werden.<br />

3 Für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts gelten die Bestimmungen<br />

des Gesetzes über das Gemeindewesen.<br />

4 Die Bewerber haben sich über einen unmittelbar voraus gegange-


Marginalien<br />

<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />

Sicherheitskommission<br />

Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />

Art. 20<br />

1<br />

Die Sicherheitskommission (SIKO) berät den Gemeinderat in Fragen<br />

der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde und nimmt Stellung zu weiteren<br />

Fragen, die ihr das Departement unterbreitet.<br />

2<br />

Sie befasst sich insbesondere mit:<br />

a) dem Polizeiwesen,<br />

b) dem Strassenverkehr (Verkehrsführung, Signalisation usw.),<br />

c) der Feuerwehr (inkl. gemeindeeigene Standorte),<br />

d) dem Zivilschutz (inkl. gemeindeeigene Schutzbauten),<br />

e) dem Bevölkerungs- bzw. Katastrophenschutz (Führungsorgane),<br />

f) dem Schiesswesen (inkl. gemeindeeigene Schiessanlage).<br />

Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />

SEITE 6<br />

nen ununterbrochenen Wohnsitz in der Gemeinde Münchenbuchsee<br />

während mindestens 2 Jahren auszuweisen.<br />

Art. 74<br />

Die Aufnahme einer Person in das Gemeindebürgerrecht sowie die<br />

Entlassung aus demselben erstreckt sich auf die unmündigen Kinder,<br />

sofern nicht ausdrücklich Ausnahmen gemacht werden.<br />

Art. 75 OgR<br />

1<br />

Für die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes<br />

erhebt die Gemeinde eine Einbürgerungsgebühr, gemäss Gesetz<br />

über das Gemeindewesen. Diese wird durch den Grossen Gemeinderat<br />

fest gesetzt.<br />

2<br />

Für das erteilte Ehrenbürgerrecht werden keine Gebühren erhoben.<br />

Kommission für öffentliche Sicherheit<br />

Seite 5, Anhang OgR<br />

Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />

Mitgliederzahl: 7<br />

Mitglied und Präsident<br />

von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />

Aufgaben:<br />

Die Kommission regelt und beaufsichtigt:<br />

1. Die Verkehrsführung und das Signalisationswesen auf<br />

dem Gebiet der Gemeinde.<br />

2. Die Wahrung der Interessen der Gemeinde gegenüber<br />

den öffentlichen Verkehrsbetrieben.<br />

3. Die Handhabung der gesetzlichen und reglementari-<br />

schen Vorschriften über die Ortspolizei, die Gewerbe-<br />

polizei, das Gesundheitswesen und das Patentwesen.<br />

4. Massnahmen zur Bekämpfung von Emissionen und<br />

Immissionen aller Art.<br />

5. Planung, Organisation und Überwachung der Abfallent-<br />

sorgung auf dem Gemeindegebiet.<br />

Die Kommission besorgt die der Gemeinde durch eidgenössische<br />

und kantonale Erlasse übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des<br />

Zivilschutzes. Massgebend ist das Zivilschutzreglement. Die effek-


Marginalien<br />

<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />

Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />

Finanzkommission Art. 21<br />

1 Der Finanzkommission (FIKO) obliegen<br />

a) die Beratung des Gemeinderats in strategischen Fragen zum Finanzhaush<strong>alt</strong>,<br />

b) die Vorbereitung, Ausgest<strong>alt</strong>ung und Antragstellung:<br />

- des Finanz- und Investitionsplans, zusammen mit der Planungskommission<br />

unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäss<br />

Art. 16 Abs. 3,<br />

- des Voranschlags unter Berücksichtigung der Stellungnahmen<br />

gemäss Art. 16 Abs. 3,<br />

- zu Erwerb und Veräusserung gemeindeeigener Liegenschaften,<br />

- bei der Erarbeitung des Projektverzeichnisses,<br />

- bei der Erarbeitung der Jahresrechnung,<br />

- zu Änderungen von Erlassen mit finanziellen Auswirkungen,<br />

- des Stiftungswesens.<br />

c) die Stellungnahme zu Handen des Genehmigungsorgans zu allen<br />

Geschäften finanzieller Natur, welche die Finanzkompetenz des<br />

Gemeinderats übersteigen oder ihr vom Gemeinderat zugewiesen<br />

werden,<br />

d) die Steuerung der Investitionsprojekte,<br />

e) die Überwachung des finanziellen Gleichgewichts des Finanzhaush<strong>alt</strong>es,<br />

f) die Prüfung von Kreditabrechnungen, namentlich aller Abrechnungen<br />

über Verpflichtungskredite,<br />

Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />

SEITE 7<br />

tiven Zivilschutzführungsaufgaben werden vom Stab wahr genommen.<br />

Die Kommission regelt und beaufsichtigt das gesamte Löschwesen<br />

und weitere ihr vom Gemeinderat zugewiesenen Wehrdienstaufgaben.<br />

Massgebend für die Organisation der Kommission sind die<br />

Bestimmungen des Reglementes über die Wehrdienste. Die effektiven<br />

Wehrdienstführungsaufgaben werden vom Stab wahr genommen.<br />

Die Kommission wahrt die übergordneten Interessen der gemeindeeigenen<br />

Schiessanlage. Die Führung der Schiessanlage wird<br />

durch die Schützenvereine wahr genommen.<br />

Finanzielle Befugnisse:<br />

Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />

Fr. 10'000.- im Einzelfall.<br />

Finanzkommission<br />

Seite 3, Anhang OgR<br />

Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />

Mitgliederzahl: 7<br />

Mitglied und Präsident<br />

von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />

Aufgaben:<br />

1 Die Kommission regelt und beaufsichtigt:<br />

1. Die Vermögensverw<strong>alt</strong>ung und das Rechnungswesen der Gemeinde.<br />

2. die Ausarbeitung eines Voranschlages zu Handen des Gemeinderates<br />

bis 1. Oktober.<br />

3. Die Finanzplanung<br />

4. Die Erstellung der Jahresrechnung<br />

5. Die Verw<strong>alt</strong>ung der Liegenschaften sowie die Verw<strong>alt</strong>ung und<br />

Bewirtschaftung des Gemeindewaldes<br />

6. Das Stiftungswesen<br />

7. Genehmigung Steuererlasse und Stundungen<br />

2 Sie begutachtet alle Geschäfte finanzieller Natur, welche die<br />

Kompetenz des Gemeinderates übersteigen, ausgenommen Abrechnungen<br />

über Verpflichtungskredite.<br />

3 Die Kommission besorgt zudem die ihr durch gesetzliche und


Marginalien<br />

<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />

Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />

g) die Genehmigung von Steuererlassgesuchen bis Fr. 5‘000.00 und<br />

von Stundungen,<br />

h) die Beaufsichtigung der Vermögensverw<strong>alt</strong>ung, inkl. Verw<strong>alt</strong>ung der<br />

Liegenschaften im Finanz- und im Verw<strong>alt</strong>ungsvermögen.<br />

Planungskommission Art. 22<br />

1 Die Planungskommission (PLAKO) berät den Gemeinderat in strategischen<br />

Fragen der Gemeindeentwicklung und nimmt Stellung zu weiteren<br />

Fragen, die ihr das Departement unterbreitet.<br />

2 Sie berät den Gemeinderat in Planungsgeschäften, bei der räumlichen<br />

Entwicklung der Gemeinde, bei der Siedlungsentwicklung, in Umweltfragen<br />

sowie in Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes und bei<br />

der Verkehrsentwicklung.<br />

3 Sie ist vorberatend zuständig für die Priorisierung der Investitionen zur<br />

strategischen Weiterentwicklung der Gemeinde im Rahmen der Investitionsplanung.<br />

4 Sie ist verantwortlich für die Ausarbeitung von Zonen mit Planungspflicht<br />

(ZPP) und Überbauungsordnungen und sie begutachtet Bauvorhaben<br />

in den ZPP sowie in Gebieten mit Auflagen bezüglich des Ortsbildschutzes.<br />

5 Sie ist zuständig für die Vorbereitung von Erwerb und Veräusserung<br />

gemeindeeigener Liegenschaften zu Handen des Gemeinderats.<br />

Kommission für Umweltfragen<br />

Art. 23<br />

1 Die Kommission für Umweltfragen (KOFU) besteht aus sieben gewählten<br />

Fachpersonen. Die parteipolitische Zusammensetzung gemäss<br />

Art. 14 Abs. 2 ist nicht zwingend zu beachten. Die Mitglieder müssen<br />

nicht in der Gemeinde stimmberechtigt sein.<br />

2 Die Kommission bestimmt das Präsidium aus ihrer Mitte.<br />

3 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher ist<br />

nicht von Amtes wegen Mitglied der Kommission.<br />

Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />

reglementarische Vorschriften übertragenen Aufgaben im Einschätzungsverfahren<br />

der Steuerpflichtigen.<br />

SEITE 8<br />

Finanzielle Befugnisse:<br />

Für Steuererlasse im Betrage von über Fr. 5'000.- bleibt die Ge-<br />

nehmigung des Gemeinderates vorbeh<strong>alt</strong>en.<br />

Planungskommission<br />

Seite 6, Anhang OgR<br />

Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />

Mitgliederzahl: 7<br />

Mitglied und Präsident<br />

von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />

Aufgaben:<br />

Die Kommission regelt und beaufsichtigt:<br />

1. Die Richt- und Nutzungsplanung<br />

2. Die Investitionsplanung<br />

3. Die Vorbereitung von Erwerb und Veräusserung gemeindeeigener<br />

Grundstücke<br />

Sie begutachtet sämtliche Bauvorhaben in planerisch empfindlichen<br />

Gebieten und ist verantwortlich für die Erarbeitung von Überbauungsordnungen<br />

und grösseren Überbauungen in den übrigen<br />

Gemeindegebieten der Gemeinde zusammen mit der Hochbaukommission.<br />

Finanzielle Befugnisse:<br />

Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />

Fr. 5'000.- im Einzelfall.<br />

Kommission für Umweltfragen<br />

Seite 11, Anhang OgR<br />

Wahlorgan: Gemeinderat<br />

Mitgliederzahl: 9<br />

Mitglied und Präsident<br />

von Amtes wegen: ---<br />

Aufgaben:<br />

Die Kommission berät und unterstützt den Gemeinderat und die


Marginalien<br />

<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />

Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />

4<br />

Die KOFU berät den Gemeinderat und die Planungskommission in<br />

folgenden Belangen:<br />

a) allgemeine Umweltfragen,<br />

b) Ökologie und Energie,<br />

c) Geologie und Hydrologie,<br />

d) Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft,<br />

e) Lärmbekämpfung und Luftreinh<strong>alt</strong>ung.<br />

Hochbaukommission Art. 24<br />

1 Die Hochbaukommission (HBK) berät den Gemeinderat in strategischen<br />

Fragen der Grundstücks- und Liegenschaftsentwicklung sowie<br />

bei Neu- und Umbauten.<br />

2 Sie erfüllt die ihr im Baureglement übertragenen Aufgaben.<br />

3 Sie regelt und beaufsichtigt den Unterh<strong>alt</strong> und die Er<strong>neu</strong>erung der<br />

gemeindeeigenen Liegenschaften.<br />

Gemeindebetriebekommission<br />

Art. 25<br />

1 Die Gemeindebetriebekommission (GBK) berät den Gemeinderat<br />

bezüglich Bau, Unterh<strong>alt</strong>, Er<strong>neu</strong>erung und Benützung der Wasser- und<br />

der Elektrizitätsversorgung sowie der Gemeinschaftsantennenanlage.<br />

Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />

SEITE 9<br />

Kommissionen in fachlicher Hinsicht bei Umweltfragen.<br />

Sie wacht über den Vollzug der Umweltgesetzgebung in der Gemeinde<br />

und nimmt im einzelnen Stellung zu den Geschäften, die<br />

den Umweltschutz betreffen.<br />

Finanzielle Befugnisse:<br />

Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />

Fr. 5'000.- im Einzelfall.<br />

Hochbaukommission<br />

Seite 4, Anhang OgR<br />

Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />

Mitgliederzahl: 7<br />

Mitglied und Präsident<br />

von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />

Aufgaben:<br />

Die Kommission regelt und beaufsichtigt:<br />

1. Bau, Unterh<strong>alt</strong> und Er<strong>neu</strong>erung der gemeindeeigenen Liegenschaften.<br />

2. Die Baupolizei, soweit sie der Hochbaukommission zugewiesen<br />

ist.<br />

3. Die Feuerpolizei, Ölfeuerungs- und Tankkontrolle.<br />

4. Das Reklamewesen.<br />

Sie unterstützt die Planungskommission bei der Erar-beitung von<br />

Überbauungsordnungen sowie bei grösseren Überbauungen in den<br />

übrigen Gebieten der Gemeinde.<br />

Finanzielle Befugnisse:<br />

Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />

Fr. 25'000.- im Einzelfall.<br />

Gemeindebetriebekommission<br />

Seite 3, Anhang OgR<br />

Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />

Mitgliederzahl: 7


Marginalien<br />

<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />

Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />

2 Sie regelt und beaufsichtigt:<br />

a) deren Bewirtschaftung,<br />

b) deren Bau, Unterh<strong>alt</strong> und Er<strong>neu</strong>erung,<br />

c) die Abgabe von Wasser, Lieferung von Elektrizität und Benützung<br />

der Angebote der Gemeinschaftsantennenanlage,<br />

a) das Rechnungswesen für Wasser, Elektrizität und Gemeinschaftsantennenanlage.<br />

Tiefbaukommission Art. 26<br />

1 Die Tiefbaukommission (TBK) berät den Gemeinderat bezüglich Bau,<br />

Unterh<strong>alt</strong>, Er<strong>neu</strong>erung und Benützung des öffentlichen Strassennetzes,<br />

der öffentlichen Grünanlagen sowie der Abwasseranlagen.<br />

2 Sie regelt und beaufsichtigt:<br />

a) deren Bewirtschaftung,<br />

a) deren Bau, Unterh<strong>alt</strong> und Er<strong>neu</strong>erung.<br />

Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />

Mitglied und Präsident<br />

von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />

SEITE 10<br />

Aufgaben:<br />

Die Kommission regelt und beaufsichtigt:<br />

1. Bau, Unterh<strong>alt</strong> und Er<strong>neu</strong>erung der Elektrizitätsversorgung.<br />

2. Bau, Unterh<strong>alt</strong> und Er<strong>neu</strong>erung der Wasserversorgung.<br />

3. Bau, Unterh<strong>alt</strong> und Er<strong>neu</strong>erung der Gemeinschaftsantennenanlage.<br />

4. Die Abgabe von Elektrizität und Wasser sowie die Benützung<br />

der Gemeinschaftsantennenanlage.<br />

5. Das Rechnungswesen der Elektrizitäts- und Wasserversorgung<br />

sowie der Gemeinschaftsantennenanlage.<br />

Finanzielle Befugnisse:<br />

Steuererlasse und Stundungen. Für Steuererlasse im Betrage von<br />

über Fr. 5'000.- bleibt die Genehmigung des Gemeinderates vor-<br />

beh<strong>alt</strong>en.<br />

Tiefbaukommission<br />

Seite 8, Anhang OgR<br />

Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />

Mitgliederzahl: 7<br />

Mitglied und Präsident<br />

von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />

Aufgaben:<br />

Die Kommission regelt und beaufsichtigt:<br />

1. Bau, Unterh<strong>alt</strong>, Er<strong>neu</strong>erung und Benützung des öffentlichen<br />

Strassennetzes, der Abwasseranlagen und Gewässer (Bäche).<br />

2. Benützung und Unterh<strong>alt</strong> der öffentlichen Anlagen.<br />

3. Die Grundbuchvermessung und deren Nachführung auf dem<br />

Gemeindegebiet.<br />

Finanzielle Befugnisse:<br />

Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />

Fr. 25'000.- im Einzelfall.


Marginalien<br />

Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />

<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />

Bildungskommission Art. 27<br />

Die Bildungskommission (BIKO) ist zuständig für die strategische Führung<br />

des Kindergartens, der Primar-, Real- und Sekundar- sowie der<br />

Tagesschule gemäss dem übergeordneten Recht und dem Schulreglement<br />

der Gemeinde.<br />

Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />

Zentralschulkommission<br />

Seite 8, Anhang OgR<br />

Wahlorgan: Gemeinderat<br />

Mitgliederzahl: 7<br />

Mitglied und Präsident<br />

von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />

SEITE 11<br />

Aufgaben:<br />

Die Kommission befasst sich als zentrale Behörde mit allen Fragen,<br />

die in der Gemeinde alle oder mehrere Schulstufen oder Schulorgane<br />

betreffen und nicht in der Kompetenz des Gemeinderates<br />

oder der Stufenkommissionen liegen.<br />

Die Kommission regelt und beaufsichtigt den zahnärztlichen Dienst<br />

an allen öffentlichen Schulen und Kindergärten der Gemeinde.<br />

Massgebend für die Organisation ist das Reglement über die<br />

Schulzahnpflege.<br />

Sie wählt die Schulzahnärzte.<br />

Sie setzt die Kostenbeiträge der Gemeinde gemäss Reglement<br />

über die Schulzahnpflege bis Fr. 5'000.- im Einzelfall fest.<br />

Finanzielle Befugnisse:<br />

Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />

Fr. 10'000.- im Einzelfall.<br />

Sekundarstufenkommission<br />

Seite 7, Anhang OgR<br />

Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />

Mitgliederzahl: 9<br />

Mitglied und Präsident<br />

von Amtes wegen: ---<br />

Aufgaben:<br />

Die Kommission regelt und beaufsichtigt die Sekundar-stufe I im<br />

Rahmen der kantonalen Gesetzgebung und gemäss dem Schulreglement<br />

der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee.<br />

Sie wacht über den Zustand der Schulhäuser und orientiert die<br />

Bauabteilung über erkennbar notwendige Unterh<strong>alt</strong>sarbeiten. Sie<br />

sorgt für die zweckentsprechende Benützung der Schulhäuser.


Marginalien<br />

<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />

Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />

Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />

Finanzielle Befugnisse:<br />

Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />

Fr. 10'000.- im Einzelfall.<br />

Primarstufenkommission<br />

Seite 6, Anhang OgR<br />

Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />

Mitgliederzahl: 9<br />

Mitglied und Präsident<br />

von Amtes wegen: ---<br />

SEITE 12<br />

Aufgaben:<br />

Die Kommission regelt und beaufsichtigt die Primarstufe im Rahmen<br />

der kantonalen Gesetzgebung und gemäss dem Schulreglement<br />

der Einwohnergemeinde München-buchsee.<br />

Sie wacht über den Zustand der Schulhäuser und orientiert die<br />

Bauabteilung über erkennbar notwendige Unterh<strong>alt</strong>sarbeiten. Sie<br />

sorgt für die zweckentsprechende Benützung der Schulhäuser.<br />

Finanzielle Befugnisse:<br />

Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />

Fr. 10'000.- im Einzelfall.<br />

Kindergartenkommission<br />

Seite 4, Anhang OgR<br />

Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />

Mitgliederzahl: 7<br />

Mitglied und Präsident<br />

von Amtes wegen: ---<br />

Aufgaben:<br />

Die Kommission regelt und beaufsichtigt den Kinder-garten im<br />

Rahmen der kantonalen Gesetzgebung und gemäss Schulreglement<br />

der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee.<br />

Sie wacht über den Zustand und die zweckentsprechende Benützung<br />

der Kindergärten und orientiert die Bauabteilung über erkennbar<br />

notwendige Unterh<strong>alt</strong>sarbeiten.


Marginalien<br />

<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />

Kommission für soziale<br />

Fragen<br />

Kinder- und Jugendkommission<br />

Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />

Art. 28<br />

1 Die Kommission für soziale Fragen (KOSOF) berät den Gemeinderat<br />

in strategischen Fragen der Aufgabenerfüllung im Zuständigkeitsbereich<br />

des Departements.<br />

2 Sie befasst sich insbesondere mit:<br />

a) der familienergänzenden Kinderbetreuung,<br />

b) dem Zusammenleben der Generationen,<br />

c) Altersfragen,<br />

d) Fragen der gesellschaftlichen Integration,<br />

e) der Gesundheitsförderung und Suchtprävention.<br />

3 Sie stellt die Vernetzung und Koordination zwischen den Angeboten<br />

der individuellen und der institutionellen Sozialhilfe und den in diesen<br />

Bereichen tätigen Institutionen sicher.<br />

Art. 29<br />

1 Die Kinder- und Jugendkommission (KIJUKO) besteht aus sieben<br />

Fachpersonen. Die parteipolitische Zusammensetzung gemäss Art. 14<br />

Abs. 2 ist nicht zwingend zu beachten. Die Mitglieder müssen nicht in<br />

der Gemeinde stimmberechtigt sein.<br />

2 Die KIJUKO berät die Kommission für soziale Fragen bei Bedarf in<br />

Belangen, welche die offene Kinder- und Jugendarbeit betreffen.<br />

3 Sie berät, begleitet und unterstützt die Kinder- und Jugendfachstelle.<br />

Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />

Finanzielle Befugnisse:<br />

Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />

Fr. 5'000.- im Einzelfall.<br />

Neu<br />

Jugendkommission<br />

Seite 9, Anhang OgR<br />

Wahlorgan: Gemeinderat<br />

Mitgliederzahl: 7<br />

Mitglied von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />

SEITE 13<br />

Aufgaben:<br />

Die Kommission regelt und beaufsichtigt die offene Jugendarbeit<br />

der Gemeinde. Sie arbeitet dabei insbesondere mit den Jugendarbeitenden<br />

zusammen. Sie koordiniert die Aktivitäten anderer Institutionen<br />

und Vereinigungen im Bereich der offenen Jugendarbeit in<br />

der Gemeinde. Sie arbeitet mit Jugendinstitutionen der Region<br />

zusammen.<br />

Finanzielle Befugnisse:<br />

Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />

Fr. 5'000.- im Einzelfall.


Marginalien<br />

<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />

Sport- und Freizeitkommission<br />

Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

Art. 30<br />

1 Die Sport- und Freizeitkommission (SFK) berät den Gemeinderat in<br />

Fragen des Sports und der Freizeitgest<strong>alt</strong>ung.<br />

2 Sie regelt und beaufsichtigt die Benützung der Schul- und Sportanlagen<br />

ausserhalb der Schulzeit sowie den Betrieb der Saal- und Freizeitanlage.<br />

3 Sie beaufsichtigt den Betrieb des Sportzentrums Hirzenfeld.<br />

4 Sie stellt die Vernetzung und Koordination mit den Vereinen sicher.<br />

Übergangsregelung Art. 31<br />

Die Kulturkommission gemäss Anhang des Organisationsreglements<br />

vom 2. Juni 1991 bleibt bis zur Gründung des Kulturvereins bestehen.<br />

Inkrafttreten Art. 32<br />

Das vorliegende <strong>Kommissionenreglement</strong> tritt am 1. August 2011 in<br />

Kraft.<br />

Aufhebung von Erlassen<br />

Art. 33<br />

Der Anhang des Organisationsreglements vom 2. Juni 1991 und alle<br />

widersprechenden kommunalen Vorschriften gelten mit dem Inkrafttreten<br />

des vorliegenden <strong>Kommissionenreglement</strong>s per 1. August 2011 als<br />

aufgehoben. Von der Aufhebung ausgenommen ist die Kulturkommission,<br />

welche erst aufgehoben wird, wenn der Kulturverein gegründet ist.<br />

Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />

Sport- und Freizeitanlagekommission<br />

Seite 11, Anhang OgR<br />

Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />

Mitgliederzahl: 7<br />

Mitglied und Präsident<br />

von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />

SEITE 14<br />

Aufgaben:<br />

Die Kommission regelt und beaufsichtigt die Benützung der gemeindeeigenen<br />

Sport- und Freizeitanlagen ausserhalb der Schulzeit<br />

und den Betrieb und Unterh<strong>alt</strong> des gemeindeeigenen Sportzentrums.<br />

Sie wahrt die übergeordneten Interessen der Saal- und Freizeitanlage.<br />

Ein Fachausschuss regelt die Detailplanung der Sportanlagenbenützung.<br />

Finanzielle Befugnisse:<br />

Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />

Fr. 10'000.- im Einzelfall.<br />

Art. 81<br />

1 Die Bestimmungen über die Kommissionen (6. Abschnitt und Anhang<br />

zum Organisationsreglement) treten auf den 1. Januar 1992<br />

in Kraft.


Folgende Kommissionen werden mit der Genehmigung des <strong>Kommissionenreglement</strong>s aufgehoben:<br />

Kommission<br />

Kindergartenkommission<br />

Seite 4, Anhang OgR<br />

Primarstufenkommission<br />

Seite 6, Anhang OgR<br />

Sekundarstufenkommission<br />

Seite 7, Anhang OgR<br />

Kulturkommission<br />

Seite 5, Anhang OgR<br />

Wahlorgan: Gemeinderat<br />

Mitgliederzahl: 11<br />

Mitglied und Präsident<br />

von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />

Aufgaben:<br />

Die Kommission nimmt Stellung zu allgemeinen kulturellen<br />

Fragen. Im einzelnen fördert sie ein vielfältiges<br />

kulturelles Leben und organisiert Anlässe, um der<br />

Bevölkerung der Gemeinde zu ermöglichen, eine ihr<br />

entsprechende Identität zu entwickeln.<br />

Sie fördert die der Regionalbibiliothek angeschlossene<br />

Gemeindebibliothek im Rahmen des entsprechenden<br />

Reglementes.<br />

Finanzielle Befugnisse:<br />

Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />

Fr. 10'000.- im Einzelfall.<br />

Aufhebungsgrund<br />

SEITE 15<br />

Mit der Revision des kantonalen Volksschulgesetzes 2008 wurde festgelegt, dass die Schulbehörde keine<br />

operativen Tätigkeiten mehr wahrnimmt. Der Gemeinderat hat in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kommissionen<br />

im Rahmen der Bildungsstrategie beschlossen, dass die politisch-strategische Führung der Schulen<br />

zukünftig einer Bildungskommission obliegen soll. Diese ersetzt die bisherige Kindergarten-, Primarschul-,<br />

Sekundarschul- und Zentralschulkommission.<br />

Der Gemeinderat hat am 1. März 2010 – unter Vorbeh<strong>alt</strong> der Aufhebung der Kulturkommission - beschlossen,<br />

einen Kulturverein zu gründen, um die Kultur in der Gemeinde in einem flexibleren Rahmen zu Pflegen<br />

und zu fördern. Mittels Leistungsauftrag wird der Kulturverein beauftragt, das kulturelle Gemeindeleben mitzugest<strong>alt</strong>en.<br />

Die heute bestehenden vertraglichen Aufgaben im Bereich Kultur (Regionale Kulturkonferenz <strong>neu</strong> Teilkonferenz<br />

der Regionalkonferenz, Kornhausbibliothek und Sammlung Alt Buchsee) bleiben in der Zuständigkeit<br />

des Gemeinderats.


Kommission<br />

Erwachsenenbildungskommission<br />

Seite 9, Anhang OgR<br />

Wahlorgan: Gemeinderat<br />

Mitgliederzahl: 9<br />

Mitglied und Präsident<br />

von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />

Aufgaben:<br />

Die Kommission erfüllt die der Gemeinde vom Kanton<br />

übertragenen Aufgaben im Bereich der Erwachsenenbildung.<br />

Sie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit<br />

mit anderen interessierten Institutionen wie Vereinen,<br />

Kommissionen, Schulen und Volkshochschule.<br />

Sie kann eigene Kurse anbieten. Massgebend sind die<br />

Bestimmungen des Reglements über die Erwachsenenbildung<br />

der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee.<br />

Finanzielle Befugnisse:<br />

Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />

Fr. 5'000.- im Einzelfall.<br />

Mietamt<br />

Seite 10, Anhang OgR<br />

Wahlorgan: Gemeinderat<br />

Mitgliederzahl: 5<br />

Aufgaben:<br />

Das Mietamt ist Schlichtungsbehörde für Miete und<br />

Pacht. Aufgaben und Kompetenzen sind im Reglement<br />

über das Mietamt geregelt.<br />

16. September 2010 dr<br />

Aufhebungsgrund<br />

SEITE 16<br />

Per 1. Januar 2004 wurde gestützt auf das kantonale Recht eine verw<strong>alt</strong>ungsinterne Koordinationsstelle für<br />

Erwachsenenbildung geschaffen. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Leitbildes wurde seinerzeit<br />

festgestellt, dass die Weiterführung der Erwachsenenbildungskommission nicht mehr sinnvoll ist. Am 23.<br />

Oktober 2003 wurde der Grosse Gemeinderat entsprechend informiert. Die Aufhebung der Kommission (einschliesslich<br />

des Erwachsenenbildungsreglements) wurde mit Blick auf die Revision des Anhangs zum OgR<br />

als Pendenz aufgenommen.<br />

Voraussichtlich wird per 1. Januar 2011 aufgrund der anstehenden Justizreform die <strong>neu</strong>e Eidgenössische<br />

Zivil- und Strafprozessordnung in Kraft gesetzt. Schlichtungsverfahren sollen damit <strong>neu</strong> durch die regionalen<br />

Schlichtungsbehörden geführt werden. Durch die <strong>neu</strong>e Gerichtsorganisation werden die Gemeinden von den<br />

bisher von ihnen übernommenen Aufgaben entlastet. Die kommunalen Strukturen werden deshalb per Ende<br />

2010 aufgelöst.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!