Gegenüberstellung Kommissionenreglement (KoR) / Vergleich neu/alt
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<strong>Gegenüberstellung</strong> <strong>Kommissionenreglement</strong> (<strong>KoR</strong>) / <strong>Vergleich</strong> <strong>neu</strong>/<strong>alt</strong><br />
Marginalien<br />
<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />
Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Anwendungsbereich Art. 1<br />
1 Dieses Reglement gilt für alle ständigen Kommissionen.<br />
2 Die Allgemeinen Bestimmungen dieses Reglements finden auch Anwendung<br />
auf die nicht ständigen Kommissionen, soweit der Grosse<br />
Gemeinderat oder der Gemeinderat in ihrem Einsetzungsbeschluss<br />
keine andere Regelung treffen.<br />
Sitzungseinladung Art. 2<br />
1 Das Präsidium lädt die Kommissionsmitglieder zu einer Sitzung ein, so<br />
oft es die Geschäfte erfordern. Bei Jahresbeginn legt die Kommission<br />
die ordentlichen Sitzungsdaten provisorisch fest.<br />
2 Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder kann schriftlich und unter<br />
Angabe der Gründe die Einladung zu einer Sitzung innert zehn Tagen<br />
Traktanden und<br />
Sitzungsunterlagen<br />
verlangen.<br />
Art. 3<br />
1 Die Traktanden und die Sitzungsunterlagen werden den Kommissionsmitgliedern<br />
spätestens fünf Tage vor der Sitzung zugestellt, bei ausserordentlichen<br />
Sitzungen spätestens 24 Stunden vor der Sitzung.<br />
2 Sofern die Sitzungsunterlagen den Kommissionsmitgliedern gemäss<br />
Abs. 1 ausnahmsweise nicht rechtzeitig zugestellt werden können, sind<br />
sie raschmöglichst nachzusenden bzw. an der Sitzung vollständig zur<br />
Einsichtnahme aufzulegen.<br />
Beschlussfähigkeit Art. 4<br />
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder<br />
anwesend ist.<br />
Beschlussfassung Art. 5<br />
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Die Präsidentin<br />
oder der Präsident stimmt mit, bei Stimmengleichheit gibt sie<br />
oder er den Ausschlag.<br />
Zirkularbeschlüsse Art. 6<br />
Die Kommission kann ausnahmsweise Beschlüsse auf dem Zirkularweg<br />
fassen, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.<br />
Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />
Art. 58 ff OgR<br />
EINWOHNERGEMEINDE<br />
MÜNCHENBUCHSEE<br />
Art. 63 OgR<br />
1 Die Kommissionen werden durch ihre Präsidenten einberufen.<br />
Wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder unter Angabe der<br />
Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangt, so muss diesem<br />
Begehren innert zehn Tagen Folge geleistet werden.<br />
Neu<br />
Art. 63 OgR<br />
2 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die<br />
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.<br />
Art. 63 OgR<br />
3<br />
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr<br />
der anwesenden Stimm- bzw. Wahlberechtigten. Der Vorsitzende<br />
hat das Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt er den Ausschlag.<br />
Art. 13 Gemeindeverordnung (GV)
Marginalien<br />
Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />
<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />
Vizepräsidium Art. 7<br />
Die Kommission wählt für die Amtsdauer aus ihrer Mitte das Vizepräsidium.<br />
Sekretariat und Protokollführung<br />
Art. 8<br />
1 Über die Sitzungen der in diesem Reglement genannten Kommissio-<br />
nen wird ein Protokoll geführt.<br />
2 Der Gemeinderat regelt die Sekretariats- und Protokollführung der<br />
Kommissionen.<br />
3 Die Sekretärinnen und Sekretäre haben beratende Stimme.<br />
Sachverständige Art. 9<br />
Die Kommissionen können zu ihren Sitzungen bei Bedarf Sachverstän-<br />
dige mit beratender Stimme beiziehen.<br />
Ausschüsse Art. 10<br />
Die Kommissionen können zur Vorbereitung einzelner Geschäfte Ausschüsse<br />
bilden und für die Arbeit in den Ausschüssen Sachverständige<br />
beiziehen. Die Ausschüsse stellen den Kommissionen in den ihnen<br />
Vertretung anderer<br />
Gemeinden<br />
unterbreiteten Geschäften Antrag.<br />
Art. 11<br />
In Kommissionen, die gemeindeübergreifende Aufgaben ausüben, können<br />
Vertreterinnen und Vertreter anderer Gemeinden mit beratender<br />
Stimme Einsitz nehmen.<br />
Ausgabenkompetenz Art. 12<br />
1 Die Kommissionen verfügen in ihren Aufgabenbereichen über Ausgabenkompetenzen<br />
gemäss dem jeweiligen Voranschlag.<br />
2 Die Ausgabenkompetenzen der Kommissionen betragen innerhalb des<br />
Voranschlagskredites im Einzelfall maximal Fr. 50‘000.00.<br />
3 Kredite zu Lasten der Investitionsrechnung im Zuständigkeitsbereich<br />
des Gemeinderats beschliesst in jedem Fall der Gemeinderat auf Antrag<br />
der zuständigen Kommission.<br />
4 Für die Beschlussfassung von Nachkrediten ist der Gemeinderat zuständig.<br />
Kommissionen verfügen über keine Kompetenz zur Bewilligung<br />
von Nachkrediten.<br />
Ergänzendes Recht Art. 13<br />
Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält,<br />
gelten für die Kommissionen sinngemäss die Vorschriften für den Gemeinderat.<br />
Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />
SEITE 2<br />
Art. 62 OgR<br />
Vorbehältlich besonderer kantonalen Vorschriften wird der Präsident<br />
von der Wahlbehörde der Kommissionen ernannt. Im übrigen<br />
konstituieren sich die Kommissionen selbst und verteilen die Arbeit<br />
unter ihre Mitglieder.<br />
Art. 4a OgR<br />
3 Die Sitzungen und Protokolle des Grossen Gemeinderates sind<br />
öffentlich. Verhandlungen und Protokolle des Gemeinderates und<br />
der Kommissionen sind geheim.<br />
Neu<br />
Neu<br />
Neu<br />
Art. 65 OgR<br />
1 Die Kommissionen beschliessen über die Verwendung verfügbarer<br />
Voranschlagskredite bis zu dem im Einsetzungserlass festgelegten<br />
Betrag im Einzelfall.<br />
2 Bei Verpflichtungskrediten legt der Gemeinderat die Betragsgren-<br />
ze von Fall zu Fall fest.<br />
Weitere Regelungen bei den jeweiligen Kommissionen im Anhang<br />
des OgR<br />
Neu
Marginalien<br />
<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />
Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />
II. Grundsätze für die ständigen Kommissionen<br />
Grundsätzliches zur<br />
Zusammensetzung<br />
Art. 14<br />
1<br />
Die ständigen Kommissionen zählen grundsätzlich sieben stimmberechtigte<br />
Mitglieder.<br />
2<br />
Die parteipolitische Zusammensetzung der ständigen Kommissionen<br />
hat den Wähleranteilen der im Grossen Gemeinderat vertretenen politischen<br />
Parteien und Gruppierungen zu entsprechen.<br />
3<br />
Für die Berechnung der Sitzverteilung ist die Summe sämtlicher Mitglieder<br />
der ständigen Kommissionen massgebend. Der Vorschlag für<br />
die definitive Sitzverteilung in den Kommissionen wird durch die Vertreter<br />
der Parteien zu Handen der jeweiligen Wahlorgane erstellt.<br />
4<br />
Die Departementsvorstehenden sind von Amtes wegen Mitglieder der<br />
entsprechenden Kommissionen. Ihre Parteizugehörigkeit wird bei der<br />
Zusammensetzung der Kommissionen mit Entscheidbefugnis berücksichtigt.<br />
5<br />
Vorbeh<strong>alt</strong>en bleiben anderslautende Bestimmungen bei den entspre-<br />
chenden Kommissionen.<br />
Präsidium Art. 15<br />
1 Die Departementsvorstehenden präsidieren von Amtes wegen die<br />
ständigen Kommissionen.<br />
2 Vorbeh<strong>alt</strong>en bleiben anderslautende Bestimmungen bei den entsprechenden<br />
Kommissionen.<br />
Grundsätzliche Aufgaben<br />
Art. 16<br />
1<br />
Die ständigen Kommissionen sind zuständig für die in diesem Reglement<br />
aufgeführten und durch andere Reglemente zugewiesenen Aufgaben.<br />
2<br />
Die ständigen Kommissionen haben ein Antragsrecht an den Gemeinderat.<br />
3<br />
Die in diesem Reglement genannten Kommissionen nehmen zu den<br />
jährlichen Eingaben zum Voranschlag sowie zum Finanz- und Investitionsplan<br />
in ihrem Bereich Stellung.<br />
Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />
SEITE 3<br />
Art. 59 OgR<br />
2 Bei der Wahl der ständigen Kommissionen (ohne Fachkommissionen)<br />
ist auf eine angemessene Vertretung der im Grossen Gemeinderat<br />
vertretenen Parteien Rücksicht zu nehmen. Mitglieder<br />
von Amtes wegen zählen als Parteivertreter. Vorbeh<strong>alt</strong>en bleiben<br />
abweichende Regelungen in den Reglementen.<br />
3 Bei den Fachkommissionen ist besonders auf die fachlichen Fä-<br />
higkeiten Rücksicht zu nehmen.<br />
Weitere Regelungen bei den jeweiligen Kommissionen im Anhang<br />
des OgR<br />
Art. 39 OgR<br />
Der Grosse Gemeinderat wählt:<br />
1. Die Mitglieder und den Präsidenten der ständigen Kommissionen,<br />
gemäss Anhang zum Organisationsreglement.<br />
Weitere Regelungen bei den jeweiligen Kommissionen im Anhang<br />
des OgR<br />
Art. 60 OgR<br />
1<br />
Die Aufgaben jeder Kommission werden im Anhang zum Organisationsreglement<br />
bestimmt, so weit nicht durch Gesetz oder Reglement<br />
fest gelegt.<br />
2<br />
Die vom Grossen Gemeinderat gewählten ständigen Kommissionen<br />
(inkl. Fachkommissionen) haben innerhalb ihres Geschäftskreises<br />
ihre Geschäfte selbständig und unter eigener Verantwortung<br />
zu besorgen. Der Gemeinderat kann ihnen - ausgenommen<br />
der Geschäftsprüfungskommission - weitere Aufgaben zur Vorbereitung<br />
oder selbständigen Erledigung übertragen.<br />
3<br />
Die übrigen Kommissionen haben, so weit ihnen nicht ausdrücklich<br />
Entscheidungsbefugnisse zugewiesen sind, im Rahmen ihres<br />
Geschäftskreises die Geschäfte zu Handen des Gemeinderates<br />
vorzubereiten und dessen Beschlüsse auszuführen.
Marginalien<br />
<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />
Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />
III. Aufgaben der ständigen Kommissionen<br />
Geschäftsprüfungs-<br />
kommission<br />
Wahl- und Abstimmungskommission<br />
Art. 17<br />
Die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission (GPK) sind im Organisationsreglement<br />
geregelt.<br />
Art. 18<br />
1 Der Wahl- und Abstimmungskommission (WAKO) obliegt die Durchführung<br />
und Überwachung der Wahl- und Abstimmungsverfahren; insbesondere:<br />
Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />
4 Der Präsident führt mit dem Sekretär die Unterschrift.<br />
SEITE 4<br />
Art. 66 OgR<br />
Die Kommissionen haben dem Gemeinderat alljährlich bis 1. März<br />
einen zusammenfassenden Jahresbericht über ihre Tätigkeit im<br />
Vorjahr und der Finanzverw<strong>alt</strong>ung bis 1. Juli einen ihren Verw<strong>alt</strong>ungszweig<br />
betreffenden Entwurf zum Voranschlag für das kommende<br />
Jahr einzureichen.<br />
Weitere Regelungen bei den jeweiligen Kommissionen im Anhang<br />
des OgR<br />
Art. 44 OgR<br />
1 Die Geschäftsprüfungskommission hat den vom Gemeinderat<br />
vorzulegenden jährlichen Voranschlag und den Verw<strong>alt</strong>ungsbericht<br />
des Gemeinderates zu prüfen und Anträge zu stellen. Sie hat ferner<br />
alle Geschäfte finanzieller Natur zu prüfen und zu begutachten und<br />
hat im weiteren das Recht, zu allen übrigen Geschäften Stellung zu<br />
nehmen und Anträge zu stellen, soweit dafür nicht besondere vorberatende<br />
Kommissionen bestellt werden.<br />
3 Bei Beanstandungen gemäss Artikel 15 überprüft die Kommission<br />
den Sachverh<strong>alt</strong> durch Einholen eines Berichtes oder Durchführung<br />
einer Aussprache. Erachtet sie die Beanstandung als gerechtfertigt,<br />
leitet sie diese mit ihrer Empfehlung an die angegriffene Person<br />
oder Amtsstelle oder an deren vorgesetzte Stelle weiter.<br />
Art. 15 OgR<br />
Jeder Einwohner ist berechtigt, bei der Geschäftsprüfungskommission<br />
mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Arbeit<br />
und das dienstliche Verh<strong>alt</strong>en der Gemeindebehörden und des<br />
Gemeindepersonals zu beanstanden und eine Untersuchung zu<br />
verlangen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 44 dieses Regle-<br />
mentes.<br />
Ständiger Stimm- und Wahlausschuss<br />
Seite 7, Anhang OgR<br />
Wahlorgan: Gemeinderat
Marginalien<br />
<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />
Einbürgerungskommission<br />
Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />
a) leitet sie die Wahlen und Abstimmungen,<br />
b) stellt sie eine freie und geheime Wahl oder Abstimmung sicher,<br />
c) öffnet und schliesst sie das Stimmlokal zu den bekanntgegebenen<br />
Zeiten,<br />
d) sorgt sie für Ruhe und Ordnung im Stimmlokal und dessen Zugang,<br />
e) nimmt sie die übrigen ihr nach dem Wahl- und Abstimmungsreglement<br />
sowie der kantonalen Gesetzgebung über die politischen<br />
Rechte übertragenen Aufgaben wahr,<br />
f) erfüllt sie weitere ihr vom Gemeinderat im Zusammenhang mit<br />
Wahl- und Abstimmungsverfahren übertragene Aufgaben.<br />
2 Sie entscheidet in allen Angelegenheiten des Wahl- und Abstim-<br />
mungsverfahrens; insbesondere<br />
a) über die Gültigkeit der Wahl oder der Abstimmung,<br />
b) über die Gültigkeit der Wahl- oder der Abstimmungszettel.<br />
3 Sie erlässt die zur Durchführung einer ordentlichen Wahl erforderli-<br />
chen Verfügungen.<br />
4 Sie ist befugt, Personen, die im oder vor dem Stimmlokal die Wahlen<br />
oder Abstimmungen stören, wegzuweisen.<br />
5 Die Kommission bestimmt das Präsidium aus ihrer Mitte.<br />
6 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher ist<br />
nicht von Amtes wegen Mitglied der Kommission.<br />
Art. 19<br />
1 Die Einbürgerungskommission (EBK) trifft die Erhebungen, welche für<br />
die Beurteilung von Einbürgerungsgesuchen nötig sind.<br />
2 Sie führt die Einbürgerungsgespräche durch.<br />
3 Sie gibt ihre Empfehlung für die Zusicherung und Erteilung des Gemeindebürgerrechts<br />
an den Gemeinderat ab.<br />
Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />
SEITE 5<br />
Mitgliederzahl: 9<br />
Mitglied und Präsident<br />
von Amtes wegen: ---<br />
Aufgaben:<br />
Der ständige Stimm- und Wahlausschuss leitet und beaufsichtigt<br />
die Urnenwahlen und Abstimmungen.<br />
Aufgaben und Kompetenzen sind im Wahl- und Abstimmungsreglement<br />
geregelt.<br />
Art. 23 WAR<br />
1<br />
Der Ausschuss leitet und überwacht die Wahl- und Abstimmungsverhandlungen.<br />
Er sorgt für Ruhe und Ordnung in den Stimmlokalen<br />
und ihren Zugängen.<br />
2<br />
Die Mitglieder des Ausschusses versammeln sich rechtzeitig vor<br />
Öffnung der Stimmlokale bzw. vor Beginn der Ausmittlungsarbeiten<br />
in dem ihnen zugeteilten Raum.<br />
3<br />
Der Präsident oder der Sekretär orientiert die Mitglieder über ihre<br />
Aufgaben.<br />
4<br />
Der Ausschuss öffnet und schliesst die Stimmlokale zu den publizierten<br />
Zeiten.<br />
5<br />
Der Ausschuss sorgt dafür, dass die Stimmberechtigten ihre<br />
Stimme frei und geheim abgeben können. Der Ausschuss hat Personen<br />
wegzuweisen, die im oder vor dem Stimmlokal die Stimmenden<br />
belästigen oder die Verhandlungen stören.<br />
6<br />
Während der Stimmabgabe müssen im Hauptstimmlokal mindestens<br />
drei Ausschussmitglieder anwesend sein. Für Nebenlokale<br />
genügt die Anwesenheit von wenigstens zwei Mitgliedern.<br />
7<br />
Die Ausschussmitglieder können vor Wahlen zu einer Instruktion<br />
einberufen werden.<br />
Art. 73 OgR<br />
1 Der Gemeinderat ist zuständig, das Gemeindebürgerrecht an<br />
Kantonsbürger zu erteilen, sowie Schweizern anderer Kantone<br />
oder Ausländern zuzusichern.<br />
2 Das Gemeindebürgerrecht kann auch ehrenhalber erteilt werden.<br />
3 Für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts gelten die Bestimmungen<br />
des Gesetzes über das Gemeindewesen.<br />
4 Die Bewerber haben sich über einen unmittelbar voraus gegange-
Marginalien<br />
<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />
Sicherheitskommission<br />
Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />
Art. 20<br />
1<br />
Die Sicherheitskommission (SIKO) berät den Gemeinderat in Fragen<br />
der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde und nimmt Stellung zu weiteren<br />
Fragen, die ihr das Departement unterbreitet.<br />
2<br />
Sie befasst sich insbesondere mit:<br />
a) dem Polizeiwesen,<br />
b) dem Strassenverkehr (Verkehrsführung, Signalisation usw.),<br />
c) der Feuerwehr (inkl. gemeindeeigene Standorte),<br />
d) dem Zivilschutz (inkl. gemeindeeigene Schutzbauten),<br />
e) dem Bevölkerungs- bzw. Katastrophenschutz (Führungsorgane),<br />
f) dem Schiesswesen (inkl. gemeindeeigene Schiessanlage).<br />
Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />
SEITE 6<br />
nen ununterbrochenen Wohnsitz in der Gemeinde Münchenbuchsee<br />
während mindestens 2 Jahren auszuweisen.<br />
Art. 74<br />
Die Aufnahme einer Person in das Gemeindebürgerrecht sowie die<br />
Entlassung aus demselben erstreckt sich auf die unmündigen Kinder,<br />
sofern nicht ausdrücklich Ausnahmen gemacht werden.<br />
Art. 75 OgR<br />
1<br />
Für die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes<br />
erhebt die Gemeinde eine Einbürgerungsgebühr, gemäss Gesetz<br />
über das Gemeindewesen. Diese wird durch den Grossen Gemeinderat<br />
fest gesetzt.<br />
2<br />
Für das erteilte Ehrenbürgerrecht werden keine Gebühren erhoben.<br />
Kommission für öffentliche Sicherheit<br />
Seite 5, Anhang OgR<br />
Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />
Mitgliederzahl: 7<br />
Mitglied und Präsident<br />
von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />
Aufgaben:<br />
Die Kommission regelt und beaufsichtigt:<br />
1. Die Verkehrsführung und das Signalisationswesen auf<br />
dem Gebiet der Gemeinde.<br />
2. Die Wahrung der Interessen der Gemeinde gegenüber<br />
den öffentlichen Verkehrsbetrieben.<br />
3. Die Handhabung der gesetzlichen und reglementari-<br />
schen Vorschriften über die Ortspolizei, die Gewerbe-<br />
polizei, das Gesundheitswesen und das Patentwesen.<br />
4. Massnahmen zur Bekämpfung von Emissionen und<br />
Immissionen aller Art.<br />
5. Planung, Organisation und Überwachung der Abfallent-<br />
sorgung auf dem Gemeindegebiet.<br />
Die Kommission besorgt die der Gemeinde durch eidgenössische<br />
und kantonale Erlasse übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des<br />
Zivilschutzes. Massgebend ist das Zivilschutzreglement. Die effek-
Marginalien<br />
<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />
Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />
Finanzkommission Art. 21<br />
1 Der Finanzkommission (FIKO) obliegen<br />
a) die Beratung des Gemeinderats in strategischen Fragen zum Finanzhaush<strong>alt</strong>,<br />
b) die Vorbereitung, Ausgest<strong>alt</strong>ung und Antragstellung:<br />
- des Finanz- und Investitionsplans, zusammen mit der Planungskommission<br />
unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäss<br />
Art. 16 Abs. 3,<br />
- des Voranschlags unter Berücksichtigung der Stellungnahmen<br />
gemäss Art. 16 Abs. 3,<br />
- zu Erwerb und Veräusserung gemeindeeigener Liegenschaften,<br />
- bei der Erarbeitung des Projektverzeichnisses,<br />
- bei der Erarbeitung der Jahresrechnung,<br />
- zu Änderungen von Erlassen mit finanziellen Auswirkungen,<br />
- des Stiftungswesens.<br />
c) die Stellungnahme zu Handen des Genehmigungsorgans zu allen<br />
Geschäften finanzieller Natur, welche die Finanzkompetenz des<br />
Gemeinderats übersteigen oder ihr vom Gemeinderat zugewiesen<br />
werden,<br />
d) die Steuerung der Investitionsprojekte,<br />
e) die Überwachung des finanziellen Gleichgewichts des Finanzhaush<strong>alt</strong>es,<br />
f) die Prüfung von Kreditabrechnungen, namentlich aller Abrechnungen<br />
über Verpflichtungskredite,<br />
Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />
SEITE 7<br />
tiven Zivilschutzführungsaufgaben werden vom Stab wahr genommen.<br />
Die Kommission regelt und beaufsichtigt das gesamte Löschwesen<br />
und weitere ihr vom Gemeinderat zugewiesenen Wehrdienstaufgaben.<br />
Massgebend für die Organisation der Kommission sind die<br />
Bestimmungen des Reglementes über die Wehrdienste. Die effektiven<br />
Wehrdienstführungsaufgaben werden vom Stab wahr genommen.<br />
Die Kommission wahrt die übergordneten Interessen der gemeindeeigenen<br />
Schiessanlage. Die Führung der Schiessanlage wird<br />
durch die Schützenvereine wahr genommen.<br />
Finanzielle Befugnisse:<br />
Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />
Fr. 10'000.- im Einzelfall.<br />
Finanzkommission<br />
Seite 3, Anhang OgR<br />
Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />
Mitgliederzahl: 7<br />
Mitglied und Präsident<br />
von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />
Aufgaben:<br />
1 Die Kommission regelt und beaufsichtigt:<br />
1. Die Vermögensverw<strong>alt</strong>ung und das Rechnungswesen der Gemeinde.<br />
2. die Ausarbeitung eines Voranschlages zu Handen des Gemeinderates<br />
bis 1. Oktober.<br />
3. Die Finanzplanung<br />
4. Die Erstellung der Jahresrechnung<br />
5. Die Verw<strong>alt</strong>ung der Liegenschaften sowie die Verw<strong>alt</strong>ung und<br />
Bewirtschaftung des Gemeindewaldes<br />
6. Das Stiftungswesen<br />
7. Genehmigung Steuererlasse und Stundungen<br />
2 Sie begutachtet alle Geschäfte finanzieller Natur, welche die<br />
Kompetenz des Gemeinderates übersteigen, ausgenommen Abrechnungen<br />
über Verpflichtungskredite.<br />
3 Die Kommission besorgt zudem die ihr durch gesetzliche und
Marginalien<br />
<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />
Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />
g) die Genehmigung von Steuererlassgesuchen bis Fr. 5‘000.00 und<br />
von Stundungen,<br />
h) die Beaufsichtigung der Vermögensverw<strong>alt</strong>ung, inkl. Verw<strong>alt</strong>ung der<br />
Liegenschaften im Finanz- und im Verw<strong>alt</strong>ungsvermögen.<br />
Planungskommission Art. 22<br />
1 Die Planungskommission (PLAKO) berät den Gemeinderat in strategischen<br />
Fragen der Gemeindeentwicklung und nimmt Stellung zu weiteren<br />
Fragen, die ihr das Departement unterbreitet.<br />
2 Sie berät den Gemeinderat in Planungsgeschäften, bei der räumlichen<br />
Entwicklung der Gemeinde, bei der Siedlungsentwicklung, in Umweltfragen<br />
sowie in Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes und bei<br />
der Verkehrsentwicklung.<br />
3 Sie ist vorberatend zuständig für die Priorisierung der Investitionen zur<br />
strategischen Weiterentwicklung der Gemeinde im Rahmen der Investitionsplanung.<br />
4 Sie ist verantwortlich für die Ausarbeitung von Zonen mit Planungspflicht<br />
(ZPP) und Überbauungsordnungen und sie begutachtet Bauvorhaben<br />
in den ZPP sowie in Gebieten mit Auflagen bezüglich des Ortsbildschutzes.<br />
5 Sie ist zuständig für die Vorbereitung von Erwerb und Veräusserung<br />
gemeindeeigener Liegenschaften zu Handen des Gemeinderats.<br />
Kommission für Umweltfragen<br />
Art. 23<br />
1 Die Kommission für Umweltfragen (KOFU) besteht aus sieben gewählten<br />
Fachpersonen. Die parteipolitische Zusammensetzung gemäss<br />
Art. 14 Abs. 2 ist nicht zwingend zu beachten. Die Mitglieder müssen<br />
nicht in der Gemeinde stimmberechtigt sein.<br />
2 Die Kommission bestimmt das Präsidium aus ihrer Mitte.<br />
3 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher ist<br />
nicht von Amtes wegen Mitglied der Kommission.<br />
Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />
reglementarische Vorschriften übertragenen Aufgaben im Einschätzungsverfahren<br />
der Steuerpflichtigen.<br />
SEITE 8<br />
Finanzielle Befugnisse:<br />
Für Steuererlasse im Betrage von über Fr. 5'000.- bleibt die Ge-<br />
nehmigung des Gemeinderates vorbeh<strong>alt</strong>en.<br />
Planungskommission<br />
Seite 6, Anhang OgR<br />
Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />
Mitgliederzahl: 7<br />
Mitglied und Präsident<br />
von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />
Aufgaben:<br />
Die Kommission regelt und beaufsichtigt:<br />
1. Die Richt- und Nutzungsplanung<br />
2. Die Investitionsplanung<br />
3. Die Vorbereitung von Erwerb und Veräusserung gemeindeeigener<br />
Grundstücke<br />
Sie begutachtet sämtliche Bauvorhaben in planerisch empfindlichen<br />
Gebieten und ist verantwortlich für die Erarbeitung von Überbauungsordnungen<br />
und grösseren Überbauungen in den übrigen<br />
Gemeindegebieten der Gemeinde zusammen mit der Hochbaukommission.<br />
Finanzielle Befugnisse:<br />
Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />
Fr. 5'000.- im Einzelfall.<br />
Kommission für Umweltfragen<br />
Seite 11, Anhang OgR<br />
Wahlorgan: Gemeinderat<br />
Mitgliederzahl: 9<br />
Mitglied und Präsident<br />
von Amtes wegen: ---<br />
Aufgaben:<br />
Die Kommission berät und unterstützt den Gemeinderat und die
Marginalien<br />
<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />
Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />
4<br />
Die KOFU berät den Gemeinderat und die Planungskommission in<br />
folgenden Belangen:<br />
a) allgemeine Umweltfragen,<br />
b) Ökologie und Energie,<br />
c) Geologie und Hydrologie,<br />
d) Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft,<br />
e) Lärmbekämpfung und Luftreinh<strong>alt</strong>ung.<br />
Hochbaukommission Art. 24<br />
1 Die Hochbaukommission (HBK) berät den Gemeinderat in strategischen<br />
Fragen der Grundstücks- und Liegenschaftsentwicklung sowie<br />
bei Neu- und Umbauten.<br />
2 Sie erfüllt die ihr im Baureglement übertragenen Aufgaben.<br />
3 Sie regelt und beaufsichtigt den Unterh<strong>alt</strong> und die Er<strong>neu</strong>erung der<br />
gemeindeeigenen Liegenschaften.<br />
Gemeindebetriebekommission<br />
Art. 25<br />
1 Die Gemeindebetriebekommission (GBK) berät den Gemeinderat<br />
bezüglich Bau, Unterh<strong>alt</strong>, Er<strong>neu</strong>erung und Benützung der Wasser- und<br />
der Elektrizitätsversorgung sowie der Gemeinschaftsantennenanlage.<br />
Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />
SEITE 9<br />
Kommissionen in fachlicher Hinsicht bei Umweltfragen.<br />
Sie wacht über den Vollzug der Umweltgesetzgebung in der Gemeinde<br />
und nimmt im einzelnen Stellung zu den Geschäften, die<br />
den Umweltschutz betreffen.<br />
Finanzielle Befugnisse:<br />
Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />
Fr. 5'000.- im Einzelfall.<br />
Hochbaukommission<br />
Seite 4, Anhang OgR<br />
Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />
Mitgliederzahl: 7<br />
Mitglied und Präsident<br />
von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />
Aufgaben:<br />
Die Kommission regelt und beaufsichtigt:<br />
1. Bau, Unterh<strong>alt</strong> und Er<strong>neu</strong>erung der gemeindeeigenen Liegenschaften.<br />
2. Die Baupolizei, soweit sie der Hochbaukommission zugewiesen<br />
ist.<br />
3. Die Feuerpolizei, Ölfeuerungs- und Tankkontrolle.<br />
4. Das Reklamewesen.<br />
Sie unterstützt die Planungskommission bei der Erar-beitung von<br />
Überbauungsordnungen sowie bei grösseren Überbauungen in den<br />
übrigen Gebieten der Gemeinde.<br />
Finanzielle Befugnisse:<br />
Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />
Fr. 25'000.- im Einzelfall.<br />
Gemeindebetriebekommission<br />
Seite 3, Anhang OgR<br />
Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />
Mitgliederzahl: 7
Marginalien<br />
<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />
Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />
2 Sie regelt und beaufsichtigt:<br />
a) deren Bewirtschaftung,<br />
b) deren Bau, Unterh<strong>alt</strong> und Er<strong>neu</strong>erung,<br />
c) die Abgabe von Wasser, Lieferung von Elektrizität und Benützung<br />
der Angebote der Gemeinschaftsantennenanlage,<br />
a) das Rechnungswesen für Wasser, Elektrizität und Gemeinschaftsantennenanlage.<br />
Tiefbaukommission Art. 26<br />
1 Die Tiefbaukommission (TBK) berät den Gemeinderat bezüglich Bau,<br />
Unterh<strong>alt</strong>, Er<strong>neu</strong>erung und Benützung des öffentlichen Strassennetzes,<br />
der öffentlichen Grünanlagen sowie der Abwasseranlagen.<br />
2 Sie regelt und beaufsichtigt:<br />
a) deren Bewirtschaftung,<br />
a) deren Bau, Unterh<strong>alt</strong> und Er<strong>neu</strong>erung.<br />
Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />
Mitglied und Präsident<br />
von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />
SEITE 10<br />
Aufgaben:<br />
Die Kommission regelt und beaufsichtigt:<br />
1. Bau, Unterh<strong>alt</strong> und Er<strong>neu</strong>erung der Elektrizitätsversorgung.<br />
2. Bau, Unterh<strong>alt</strong> und Er<strong>neu</strong>erung der Wasserversorgung.<br />
3. Bau, Unterh<strong>alt</strong> und Er<strong>neu</strong>erung der Gemeinschaftsantennenanlage.<br />
4. Die Abgabe von Elektrizität und Wasser sowie die Benützung<br />
der Gemeinschaftsantennenanlage.<br />
5. Das Rechnungswesen der Elektrizitäts- und Wasserversorgung<br />
sowie der Gemeinschaftsantennenanlage.<br />
Finanzielle Befugnisse:<br />
Steuererlasse und Stundungen. Für Steuererlasse im Betrage von<br />
über Fr. 5'000.- bleibt die Genehmigung des Gemeinderates vor-<br />
beh<strong>alt</strong>en.<br />
Tiefbaukommission<br />
Seite 8, Anhang OgR<br />
Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />
Mitgliederzahl: 7<br />
Mitglied und Präsident<br />
von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />
Aufgaben:<br />
Die Kommission regelt und beaufsichtigt:<br />
1. Bau, Unterh<strong>alt</strong>, Er<strong>neu</strong>erung und Benützung des öffentlichen<br />
Strassennetzes, der Abwasseranlagen und Gewässer (Bäche).<br />
2. Benützung und Unterh<strong>alt</strong> der öffentlichen Anlagen.<br />
3. Die Grundbuchvermessung und deren Nachführung auf dem<br />
Gemeindegebiet.<br />
Finanzielle Befugnisse:<br />
Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />
Fr. 25'000.- im Einzelfall.
Marginalien<br />
Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />
<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />
Bildungskommission Art. 27<br />
Die Bildungskommission (BIKO) ist zuständig für die strategische Führung<br />
des Kindergartens, der Primar-, Real- und Sekundar- sowie der<br />
Tagesschule gemäss dem übergeordneten Recht und dem Schulreglement<br />
der Gemeinde.<br />
Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />
Zentralschulkommission<br />
Seite 8, Anhang OgR<br />
Wahlorgan: Gemeinderat<br />
Mitgliederzahl: 7<br />
Mitglied und Präsident<br />
von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />
SEITE 11<br />
Aufgaben:<br />
Die Kommission befasst sich als zentrale Behörde mit allen Fragen,<br />
die in der Gemeinde alle oder mehrere Schulstufen oder Schulorgane<br />
betreffen und nicht in der Kompetenz des Gemeinderates<br />
oder der Stufenkommissionen liegen.<br />
Die Kommission regelt und beaufsichtigt den zahnärztlichen Dienst<br />
an allen öffentlichen Schulen und Kindergärten der Gemeinde.<br />
Massgebend für die Organisation ist das Reglement über die<br />
Schulzahnpflege.<br />
Sie wählt die Schulzahnärzte.<br />
Sie setzt die Kostenbeiträge der Gemeinde gemäss Reglement<br />
über die Schulzahnpflege bis Fr. 5'000.- im Einzelfall fest.<br />
Finanzielle Befugnisse:<br />
Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />
Fr. 10'000.- im Einzelfall.<br />
Sekundarstufenkommission<br />
Seite 7, Anhang OgR<br />
Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />
Mitgliederzahl: 9<br />
Mitglied und Präsident<br />
von Amtes wegen: ---<br />
Aufgaben:<br />
Die Kommission regelt und beaufsichtigt die Sekundar-stufe I im<br />
Rahmen der kantonalen Gesetzgebung und gemäss dem Schulreglement<br />
der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee.<br />
Sie wacht über den Zustand der Schulhäuser und orientiert die<br />
Bauabteilung über erkennbar notwendige Unterh<strong>alt</strong>sarbeiten. Sie<br />
sorgt für die zweckentsprechende Benützung der Schulhäuser.
Marginalien<br />
<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />
Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />
Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />
Finanzielle Befugnisse:<br />
Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />
Fr. 10'000.- im Einzelfall.<br />
Primarstufenkommission<br />
Seite 6, Anhang OgR<br />
Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />
Mitgliederzahl: 9<br />
Mitglied und Präsident<br />
von Amtes wegen: ---<br />
SEITE 12<br />
Aufgaben:<br />
Die Kommission regelt und beaufsichtigt die Primarstufe im Rahmen<br />
der kantonalen Gesetzgebung und gemäss dem Schulreglement<br />
der Einwohnergemeinde München-buchsee.<br />
Sie wacht über den Zustand der Schulhäuser und orientiert die<br />
Bauabteilung über erkennbar notwendige Unterh<strong>alt</strong>sarbeiten. Sie<br />
sorgt für die zweckentsprechende Benützung der Schulhäuser.<br />
Finanzielle Befugnisse:<br />
Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />
Fr. 10'000.- im Einzelfall.<br />
Kindergartenkommission<br />
Seite 4, Anhang OgR<br />
Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />
Mitgliederzahl: 7<br />
Mitglied und Präsident<br />
von Amtes wegen: ---<br />
Aufgaben:<br />
Die Kommission regelt und beaufsichtigt den Kinder-garten im<br />
Rahmen der kantonalen Gesetzgebung und gemäss Schulreglement<br />
der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee.<br />
Sie wacht über den Zustand und die zweckentsprechende Benützung<br />
der Kindergärten und orientiert die Bauabteilung über erkennbar<br />
notwendige Unterh<strong>alt</strong>sarbeiten.
Marginalien<br />
<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />
Kommission für soziale<br />
Fragen<br />
Kinder- und Jugendkommission<br />
Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />
Art. 28<br />
1 Die Kommission für soziale Fragen (KOSOF) berät den Gemeinderat<br />
in strategischen Fragen der Aufgabenerfüllung im Zuständigkeitsbereich<br />
des Departements.<br />
2 Sie befasst sich insbesondere mit:<br />
a) der familienergänzenden Kinderbetreuung,<br />
b) dem Zusammenleben der Generationen,<br />
c) Altersfragen,<br />
d) Fragen der gesellschaftlichen Integration,<br />
e) der Gesundheitsförderung und Suchtprävention.<br />
3 Sie stellt die Vernetzung und Koordination zwischen den Angeboten<br />
der individuellen und der institutionellen Sozialhilfe und den in diesen<br />
Bereichen tätigen Institutionen sicher.<br />
Art. 29<br />
1 Die Kinder- und Jugendkommission (KIJUKO) besteht aus sieben<br />
Fachpersonen. Die parteipolitische Zusammensetzung gemäss Art. 14<br />
Abs. 2 ist nicht zwingend zu beachten. Die Mitglieder müssen nicht in<br />
der Gemeinde stimmberechtigt sein.<br />
2 Die KIJUKO berät die Kommission für soziale Fragen bei Bedarf in<br />
Belangen, welche die offene Kinder- und Jugendarbeit betreffen.<br />
3 Sie berät, begleitet und unterstützt die Kinder- und Jugendfachstelle.<br />
Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />
Finanzielle Befugnisse:<br />
Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />
Fr. 5'000.- im Einzelfall.<br />
Neu<br />
Jugendkommission<br />
Seite 9, Anhang OgR<br />
Wahlorgan: Gemeinderat<br />
Mitgliederzahl: 7<br />
Mitglied von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />
SEITE 13<br />
Aufgaben:<br />
Die Kommission regelt und beaufsichtigt die offene Jugendarbeit<br />
der Gemeinde. Sie arbeitet dabei insbesondere mit den Jugendarbeitenden<br />
zusammen. Sie koordiniert die Aktivitäten anderer Institutionen<br />
und Vereinigungen im Bereich der offenen Jugendarbeit in<br />
der Gemeinde. Sie arbeitet mit Jugendinstitutionen der Region<br />
zusammen.<br />
Finanzielle Befugnisse:<br />
Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />
Fr. 5'000.- im Einzelfall.
Marginalien<br />
<strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong><br />
Sport- und Freizeitkommission<br />
Inh<strong>alt</strong> <strong>neu</strong>es <strong>KoR</strong>, artikelweise<br />
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
Art. 30<br />
1 Die Sport- und Freizeitkommission (SFK) berät den Gemeinderat in<br />
Fragen des Sports und der Freizeitgest<strong>alt</strong>ung.<br />
2 Sie regelt und beaufsichtigt die Benützung der Schul- und Sportanlagen<br />
ausserhalb der Schulzeit sowie den Betrieb der Saal- und Freizeitanlage.<br />
3 Sie beaufsichtigt den Betrieb des Sportzentrums Hirzenfeld.<br />
4 Sie stellt die Vernetzung und Koordination mit den Vereinen sicher.<br />
Übergangsregelung Art. 31<br />
Die Kulturkommission gemäss Anhang des Organisationsreglements<br />
vom 2. Juni 1991 bleibt bis zur Gründung des Kulturvereins bestehen.<br />
Inkrafttreten Art. 32<br />
Das vorliegende <strong>Kommissionenreglement</strong> tritt am 1. August 2011 in<br />
Kraft.<br />
Aufhebung von Erlassen<br />
Art. 33<br />
Der Anhang des Organisationsreglements vom 2. Juni 1991 und alle<br />
widersprechenden kommunalen Vorschriften gelten mit dem Inkrafttreten<br />
des vorliegenden <strong>Kommissionenreglement</strong>s per 1. August 2011 als<br />
aufgehoben. Von der Aufhebung ausgenommen ist die Kulturkommission,<br />
welche erst aufgehoben wird, wenn der Kulturverein gegründet ist.<br />
Verweise, Artikel <strong>alt</strong>e Grundlage<br />
Sport- und Freizeitanlagekommission<br />
Seite 11, Anhang OgR<br />
Wahlorgan: Grosser Gemeinderat<br />
Mitgliederzahl: 7<br />
Mitglied und Präsident<br />
von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />
SEITE 14<br />
Aufgaben:<br />
Die Kommission regelt und beaufsichtigt die Benützung der gemeindeeigenen<br />
Sport- und Freizeitanlagen ausserhalb der Schulzeit<br />
und den Betrieb und Unterh<strong>alt</strong> des gemeindeeigenen Sportzentrums.<br />
Sie wahrt die übergeordneten Interessen der Saal- und Freizeitanlage.<br />
Ein Fachausschuss regelt die Detailplanung der Sportanlagenbenützung.<br />
Finanzielle Befugnisse:<br />
Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />
Fr. 10'000.- im Einzelfall.<br />
Art. 81<br />
1 Die Bestimmungen über die Kommissionen (6. Abschnitt und Anhang<br />
zum Organisationsreglement) treten auf den 1. Januar 1992<br />
in Kraft.
Folgende Kommissionen werden mit der Genehmigung des <strong>Kommissionenreglement</strong>s aufgehoben:<br />
Kommission<br />
Kindergartenkommission<br />
Seite 4, Anhang OgR<br />
Primarstufenkommission<br />
Seite 6, Anhang OgR<br />
Sekundarstufenkommission<br />
Seite 7, Anhang OgR<br />
Kulturkommission<br />
Seite 5, Anhang OgR<br />
Wahlorgan: Gemeinderat<br />
Mitgliederzahl: 11<br />
Mitglied und Präsident<br />
von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />
Aufgaben:<br />
Die Kommission nimmt Stellung zu allgemeinen kulturellen<br />
Fragen. Im einzelnen fördert sie ein vielfältiges<br />
kulturelles Leben und organisiert Anlässe, um der<br />
Bevölkerung der Gemeinde zu ermöglichen, eine ihr<br />
entsprechende Identität zu entwickeln.<br />
Sie fördert die der Regionalbibiliothek angeschlossene<br />
Gemeindebibliothek im Rahmen des entsprechenden<br />
Reglementes.<br />
Finanzielle Befugnisse:<br />
Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />
Fr. 10'000.- im Einzelfall.<br />
Aufhebungsgrund<br />
SEITE 15<br />
Mit der Revision des kantonalen Volksschulgesetzes 2008 wurde festgelegt, dass die Schulbehörde keine<br />
operativen Tätigkeiten mehr wahrnimmt. Der Gemeinderat hat in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kommissionen<br />
im Rahmen der Bildungsstrategie beschlossen, dass die politisch-strategische Führung der Schulen<br />
zukünftig einer Bildungskommission obliegen soll. Diese ersetzt die bisherige Kindergarten-, Primarschul-,<br />
Sekundarschul- und Zentralschulkommission.<br />
Der Gemeinderat hat am 1. März 2010 – unter Vorbeh<strong>alt</strong> der Aufhebung der Kulturkommission - beschlossen,<br />
einen Kulturverein zu gründen, um die Kultur in der Gemeinde in einem flexibleren Rahmen zu Pflegen<br />
und zu fördern. Mittels Leistungsauftrag wird der Kulturverein beauftragt, das kulturelle Gemeindeleben mitzugest<strong>alt</strong>en.<br />
Die heute bestehenden vertraglichen Aufgaben im Bereich Kultur (Regionale Kulturkonferenz <strong>neu</strong> Teilkonferenz<br />
der Regionalkonferenz, Kornhausbibliothek und Sammlung Alt Buchsee) bleiben in der Zuständigkeit<br />
des Gemeinderats.
Kommission<br />
Erwachsenenbildungskommission<br />
Seite 9, Anhang OgR<br />
Wahlorgan: Gemeinderat<br />
Mitgliederzahl: 9<br />
Mitglied und Präsident<br />
von Amtes wegen: Departementsvorsteher<br />
Aufgaben:<br />
Die Kommission erfüllt die der Gemeinde vom Kanton<br />
übertragenen Aufgaben im Bereich der Erwachsenenbildung.<br />
Sie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit<br />
mit anderen interessierten Institutionen wie Vereinen,<br />
Kommissionen, Schulen und Volkshochschule.<br />
Sie kann eigene Kurse anbieten. Massgebend sind die<br />
Bestimmungen des Reglements über die Erwachsenenbildung<br />
der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee.<br />
Finanzielle Befugnisse:<br />
Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis<br />
Fr. 5'000.- im Einzelfall.<br />
Mietamt<br />
Seite 10, Anhang OgR<br />
Wahlorgan: Gemeinderat<br />
Mitgliederzahl: 5<br />
Aufgaben:<br />
Das Mietamt ist Schlichtungsbehörde für Miete und<br />
Pacht. Aufgaben und Kompetenzen sind im Reglement<br />
über das Mietamt geregelt.<br />
16. September 2010 dr<br />
Aufhebungsgrund<br />
SEITE 16<br />
Per 1. Januar 2004 wurde gestützt auf das kantonale Recht eine verw<strong>alt</strong>ungsinterne Koordinationsstelle für<br />
Erwachsenenbildung geschaffen. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Leitbildes wurde seinerzeit<br />
festgestellt, dass die Weiterführung der Erwachsenenbildungskommission nicht mehr sinnvoll ist. Am 23.<br />
Oktober 2003 wurde der Grosse Gemeinderat entsprechend informiert. Die Aufhebung der Kommission (einschliesslich<br />
des Erwachsenenbildungsreglements) wurde mit Blick auf die Revision des Anhangs zum OgR<br />
als Pendenz aufgenommen.<br />
Voraussichtlich wird per 1. Januar 2011 aufgrund der anstehenden Justizreform die <strong>neu</strong>e Eidgenössische<br />
Zivil- und Strafprozessordnung in Kraft gesetzt. Schlichtungsverfahren sollen damit <strong>neu</strong> durch die regionalen<br />
Schlichtungsbehörden geführt werden. Durch die <strong>neu</strong>e Gerichtsorganisation werden die Gemeinden von den<br />
bisher von ihnen übernommenen Aufgaben entlastet. Die kommunalen Strukturen werden deshalb per Ende<br />
2010 aufgelöst.