Kurzarbeit und Mitbestimmung - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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<strong>der</strong> Literatur durchaus unterschiedliche Auffassungen finden lassen, wie weit die<br />
<strong>Mitbestimmung</strong> hier geht. Entgeltansprüche für Betriebsratstätigkeiten sollten<br />
schriftlich geregelt werden, da auch dieser Punkt umstritten ist.<br />
��Inforechte<br />
Es sollte festgelegt werden, dass <strong>der</strong> Betriebsrat an allen Gesprächen mit <strong>der</strong><br />
Agentur für Ar<strong>bei</strong>t teilnimmt. Zudem muss <strong>der</strong> Betriebsrat alle Unterlagen erhalten<br />
<strong>und</strong> regelmäßig informiert werden über die Entwicklung des Auftragsbestandes<br />
sowie über die Umsatz- <strong>und</strong> Absatzentwicklung – wenn notwendig täglich.<br />
��Urlaub, Überst<strong>und</strong>en, Ar<strong>bei</strong>tszeitkonten<br />
Der Resturlaub muss vor Beginn <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> abgebaut werden, wo<strong>bei</strong> soziale<br />
Belange <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen zu beachten sind. Die Ar<strong>bei</strong>tszeitkonten müssen<br />
nach den gesetzlichen Vorgaben abgebaut werden, außerdem dürfen keine<br />
Überst<strong>und</strong>en geleistet <strong>und</strong> Aufträge nicht fremdvergeben werden. Regeln bzw.<br />
ausschließen muss <strong>der</strong> Betriebsrat auch den Einsatz von Leihar<strong>bei</strong>tnehmern.<br />
Für entstehende Urlaubs- <strong>und</strong> Bildungsurlaubsansprüche sollte vereinbart werden,<br />
dass Urlauber aus <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> herausgenommen werden <strong>und</strong> für diese Zeit <strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber das ungekürzte Urlaubsentgelt zahlt. Wenn nötig, sollte auch geklärt<br />
werden, ob <strong>und</strong> wie während <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> Urlaub gewährt wird. Die<br />
<strong>Mitbestimmung</strong> zur Urlaubsgewährung gem. § 87 Abs. 1. Nr. 5 BetrVG bleibt<br />
bestehen.<br />
�� Kündigung<br />
Es sollten keine betriebsbedingten Kündigungen während <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> möglich<br />
sein – zumindest sollten Kündigungen mit einem entsprechenden Passus in <strong>der</strong><br />
Betriebsvereinbarung erschwert werden. Ebenfalls sinnvoll ist es, betriebsbedingte<br />
Kündigungen in den ersten sechs Monaten nach Beendigung <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong><br />
auszuschließen.<br />
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