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Kurzarbeit und Mitbestimmung - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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<strong>und</strong> mit Ankündigungsfrist möglich. An<strong>der</strong>e Formen <strong>der</strong> Beendigung o<strong>der</strong><br />

Unterbrechung <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> sollten geregelt werden. Die einseitige<br />

Anordnung durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber ist nicht möglich. Bei befristeter <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong><br />

ist keine Zustimmung des Betriebsrates notwendig.<br />

�� Umfang <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong><br />

Wie soll die Ar<strong>bei</strong>t verkürzt werden? Hier sind verschiedene Modelle<br />

möglich, z.B. starre dauerhafte Verkürzung o<strong>der</strong> verschiedene Kürzungsstufen<br />

(täglich, wochenweise, etc.). Auch variable Kürzungsvolumen können<br />

festgelegt werden (z.B. <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> Null für einen bestimmten Zeitraum).<br />

Zu beachten:<br />

o Welche Auswirkung hat die Verteilung auf die Wochentage <strong>und</strong> auf die<br />

Schichtmodelle? Die Ar<strong>bei</strong>tszeiten, z.B. die Lage <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit,<br />

müssen akzeptabel <strong>und</strong> ar<strong>bei</strong>tnehmerfre<strong>und</strong>lich bleiben.<br />

o Bei variablen Ar<strong>bei</strong>tszeiten eine Ankündigungsfrist wg.<br />

Planungssicherheit für Ar<strong>bei</strong>tnehmer festlegen.<br />

o Die Kombination von Modellen ist möglich.<br />

o Regelungen für Altersteilzeit in <strong>der</strong> aktiven Phase treffen.<br />

��Vergütung <strong>und</strong> Zahlung von <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong><br />

<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld wird mit <strong>der</strong> üblichen Lohnabrechnung abgerechnet. Der<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber ist verpflichtet, <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld zu zahlen, wenn die Agentur für Ar<strong>bei</strong>t<br />

nicht zahlt. Der Gr<strong>und</strong> hierfür ist für den Vergütungsanspruch des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

unerheblich.<br />

Die Vergütungsbestandteile für z.B. Urlaubsentgelt <strong>und</strong> Feiertagsentgelt werden<br />

wie üblich berechnet. Es sollte geregelt werden, wie Son<strong>der</strong>zahlungen zu<br />

behandeln sind <strong>und</strong> wie mit Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall verfahren wird.<br />

Auch <strong>der</strong> Aufstockungsbetrag o<strong>der</strong> eine Untergrenze sollten vereinbart werden.<br />

Laut BAG ist <strong>der</strong> Betriebsrat hier nicht in <strong>der</strong> <strong>Mitbestimmung</strong>, auch wenn sich in<br />

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