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StGB - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

BGH, Urteil vom 20. Juni 1986, BGHSt 34, 115 – Gemischte Nut<strong>zu</strong>ng<br />

Sachverhalt: Anton ist Prokurist einer Gesellschaft, die ein Nachtlokal<br />

betreibt. Dieses befindet sich im Erd- und Untergeschoss eines fünfstöckigen<br />

Gebäudes, das mit Ausnahme einer im fünften Obergeschoss gelegenen<br />

Wohnung gewerblichen Zwecken dient. Anton setzt mit Hilfe von Benzin<br />

das Lokal im Erdgeschoss in Brand, da er Leistungen von der Gebäude-<br />

und Inventarversicherung erhalten will. Im Lokal entsteht ein Schaden in<br />

Höhe von 180.000 Euro. Auf das übrige Gebäude greift das Feuer aber<br />

nicht über.<br />

Anmerkungen: Kratzsch, JR 1987, 360; Schneider, JURA 1988, 460<br />

Thema: Schwere Brandstiftung, § 306a <strong>StGB</strong><br />

Problemstellung: Genügt es bei gemischt genutzten Gebäuden für die<br />

Annnahme des § 306a I Nr. 1 <strong>StGB</strong>, wenn nur der gewerblich genutzte<br />

Teil in Brand gesetzt wird?<br />

Materialien: Arbeitsblätter BT Nr. 50a<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich


<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Lösungsübersicht:<br />

A. Strafbarkeit wegen Brandstiftung, § 306 I Nr. 1 <strong>StGB</strong><br />

I. Tatbestand<br />

1. Gebäude im Sinne des § 306 I Nr. 1 <strong>StGB</strong> (+)<br />

2. Fremd (+)<br />

3. In Brand gesetzt (+)<br />

4. Vorsatz (+)<br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)<br />

B. Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung, § 306a I Nr. 1<br />

I. Tatbestand<br />

1. Tatobjekt der Nr. 1: Gebäude (+)<br />

2. Der Wohnung von Menschen dienend:<br />

Problem: Gemischt genutzte Gebäude<br />

h.M.: Einzelfallentscheidung<br />

a.M.: (–) wenn Übergreifen ausgeschlossen<br />

a.M.: (–) nur bei tatsächlichem Übergreifen<br />

2. In Brand gesetzt (+)<br />

3. Vorsatz (+)<br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)<br />

C. Strafbarkeit wegen versuchten Betruges in einem besonders<br />

schweren Fall, §§ 263 I, III Nr. 5, 22 <strong>StGB</strong> (–)<br />

Es fehlt jedenfalls am unmittelbaren Ansetzen<br />

D. Strafbarkeit wegen Versicherungsmissbrauchs, § 265 I <strong>StGB</strong><br />

I. Tatbestand<br />

1. Sache, die gegen Untergang und Beschädigung versichert war<br />

2. Durch das Inbrandsetzen beschädigt (+)<br />

3. Vorsatz (+)<br />

4. Absicht, sich Leistungen aus Versicherung <strong>zu</strong> verschaffen (+)<br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)<br />

E. Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung (Inventar), § 303 I <strong>StGB</strong><br />

F. Konkurrenzen: §§ 265, 303 I, 306 I Nr. 1, 306 a I Nr. 1, 52 <strong>StGB</strong>.<br />

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Lösungsvorschlag:<br />

A. Strafbarkeit Antons wegen Brandstiftung gem. § 306 I Nr. 1<br />

<strong>StGB</strong><br />

Indem Anton das Nachtlokal mittels Benzin <strong>zu</strong>m Brennen brachte, könnte<br />

er sich wegen einer Brandstiftung gem. § 306 I Nr. 1 <strong>StGB</strong> strafbar gemacht<br />

haben.<br />

I. Tatbestandsmäßigkeit<br />

Zu prüfen ist <strong>zu</strong>nächst die Tatbestandsmäßigkeit von Antons Verhalten. In<br />

objektiver Hinsicht setzt § 306 I Nr. 1 <strong>StGB</strong> das Inbrandsetzen eines Gebäudes<br />

voraus. Das Lokal ist wesentlicher Teil eines mit dem Erdboden<br />

verbundenen Bauwerks, das dem Schutz von Menschen und Sachen dient,<br />

mithin eines Gebäudes. Da dem Anton das Lokal auch nicht gehört, ist es<br />

als fremdes Gebäude taugliches Tatobjekt einer Brandstiftung. Anton hat<br />

dieses Gebäude auch mittels Benzin in Brand gesetzt, d.h. es in einer Weise<br />

entzündet, dass die Sache auch nach einer Entfernung des Zündstoffs<br />

selbstständig weiterbrennen konnte.<br />

In Kenntnis der Tatumstände wollte Anton das Lokal anzünden, handelte<br />

also mit dem in subjektiver Hinsicht erforderlichen Vorsatz (§ 15 <strong>StGB</strong>),<br />

hier in Form des dolus directus 1. Grades.<br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.<br />

III. Ergebnis<br />

Demnach hat sich Anton wegen einer Brandstiftung gem. § 306 I Nr. 1<br />

<strong>StGB</strong> strafbar gemacht. Die ebenfalls verwirklichte Sachbeschädigung, §<br />

303 I <strong>StGB</strong>, bezüglich des Gebäudes tritt hinter die Strafbarkeit wegen<br />

Brandstiftung <strong>zu</strong>rück.<br />

B. Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung gem. § 306a I Nr. 1<br />

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<strong>StGB</strong><br />

Durch das Anzünden des Nachtlokals könnte sich Anton auch wegen einer<br />

schweren Brandstiftung gem. § 306a I Nr. 1 <strong>StGB</strong> schuldig gemacht haben.<br />

I. Tatbestandsmäßigkeit<br />

Zuerst ist die Tatbestandsmäßigkeit von Antons Verhalten <strong>zu</strong> prüfen.<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

Anton hat durch das Anzünden des Lokals ein Gebäude in Brand gesetzt.<br />

Fraglich ist jedoch, ob das Gebäude auch, wie von § 306a I Nr. 1 <strong>StGB</strong><br />

gefordert, der Wohnung von Menschen dient. Dieses Merkmal setzt voraus,<br />

dass die Räumlichkeit ihrer konkreten Verwendung nach <strong>zu</strong>mindest<br />

vorübergehend <strong>zu</strong>m Mittelpunkt des Aufenthalts von Menschen dient. Bezüglich<br />

des Nachtlokals wäre diese Vorausset<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> verneinen.<br />

Allerdings befindet sich das Nachtlokal in einem Gebäude, in dessen fünften<br />

Stock eine Wohnung liegt, so dass hier ein sog. gemischt genutztes Gebäude<br />

vorliegt. Ob eine schwere Brandstiftung auch dann gegeben sein kann,<br />

wenn bei einem sowohl <strong>zu</strong> Wohnzwecken als auch <strong>zu</strong> anderen Zwecken<br />

dienenden Gebäude ein Gebäudeteil in Brand gesetzt wird, der ausschließlich<br />

anderen – hier gewerblichen – Zwecken dient, ist umstritten.<br />

Eine besonders restriktive Ansicht will die Strafbarkeit nur dann bejahen,<br />

falls das Feuer tatsächlich auf den Wohntrakt übergegriffen hat. Dies ist hier<br />

nicht passiert, sodass die Strafbarkeit danach <strong>zu</strong> verneinen wäre. Nach einer<br />

etwas weiteren Meinung scheidet die Strafbarkeit nur dann aus, wenn<br />

ausgeschlossen werden kann, dass das Feuer auf den wohnlich genutzten<br />

Teil des Gebäudes übergreift. Mangels der Vorhersehbarkeit der Ausbreitung<br />

eines Feuers müsste man nach dieser Ansicht wohl eine Strafbarkeit<br />

annehmen.<br />

Nach h.M. jedoch genügt bereits das bloße Inbrandsetzen von gewerblich<br />

genutzten Räumen, wenn nach natürlicher Auffassung ein einheitliches <strong>zu</strong>sammenhängendes<br />

Gebäude vorliegt. Kriterien für diese Beurteilung sind<br />

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z.B. ein gemeinsames Treppenhaus bzw. sonstige Verbindungen zwischen<br />

dem Gewerbe- und dem Wohntrakt. Nach dieser Auffassung wäre hier ein<br />

taugliches Tatobjekt gegeben.<br />

Zwar kann man für eine restriktive Auslegung geltend machen, dass der<br />

Gesetzgeber eben die Tatobjekte auf solche begrenzt hat, die Wohnzwecken<br />

dienen. Allerdings würde dies dem Charakter des § 306a <strong>StGB</strong> als<br />

abstraktes Gefährdungsdelikt widersprechen: Hintergrund der Norm ist die<br />

Gefährdung von Menschen – sei sie auch noch so abstrakt. Da die konkrete<br />

Entwicklung eines Feuers nie vorhersehbar ist, ist im Interesse einer effektiven<br />

Durchset<strong>zu</strong>ng der Zielrichtung der Norm der letztgenannten Ansicht<br />

<strong>zu</strong> folgen.<br />

Mithin genügt für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des §<br />

306a I Nr. 1 <strong>StGB</strong> das Inbrandsetzen des Gewerbetrakts eines gemischt<br />

genutzten Gebäudes.<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

Auch bezüglich der schweren Brandstiftung handelte Anton vorsätzlich,<br />

denn ihm war bekannt, dass er ein Gebäude in Brand setzte, welches auch<br />

Wohnzwecken dient.<br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

Rechtswidrigkeit und Schuld unterliegen keinen Bedenken.<br />

III. Ergebnis<br />

Folglich hat sich Anton wegen einer schweren Brandstiftung gem. § 306a I<br />

Nr. 1 <strong>StGB</strong> strafbar gemacht.<br />

C. Strafbarkeit wegen versuchten Betruges in einem besonders<br />

schweren Fall gem. §§ 263 I, III 2 Nr. 5, 22, 23 I <strong>StGB</strong><br />

Durch das Anzünden des Lokals könnte sich Anton <strong>zu</strong>dem wegen eines<br />

versuchten Betruges in einem besonders schweren Fall gem. §§ 263 I, III 2<br />

Nr. 5, 22, 23 I <strong>StGB</strong> strafbar gemacht haben.<br />

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I. Vorprüfung<br />

Die Tat wurde nicht vollendet, der Versuch ist gem. § 263 II <strong>StGB</strong> strafbar.<br />

II. Tatentschluss<br />

Anton müsste Tatentschluss, d.h. den auf alle subjektiven Tatbestandsmerkmale<br />

gerichteten Vorsatz sowie die sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale<br />

vor<strong>zu</strong>weisen haben. Er wollte mittels einer Täuschung die<br />

Gebäude- und die Inventarversicherung <strong>zu</strong> einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung<br />

veranlassen, die sich in einem Vermögensschaden seitens<br />

der Versicherungen niederschlagen sollte. Stoffgleich <strong>zu</strong> dem Schaden wollte<br />

sich Anton mit den erwarteten Leistungen der Versicherungen bereichern,<br />

wobei er auch wusste, dass er auf die Leistungen keinen Anspruch<br />

hätte (vgl. § 103 VVG), d.h. diese rechtswidrig gewesen wären. Außerdem<br />

ist dem Anton ein sog. Quasi-Vorsatz hinsichtlich des Regelbeispiels des §<br />

263 III 2 Nr. 5 <strong>StGB</strong> vor<strong>zu</strong>werfen: Er hat das Lokal – eine Sache von bedeutendem<br />

Wert – <strong>zu</strong>m Zwecke des Vortäuschens eines Versicherungsfalls<br />

in Brand gesetzt. Tatentschluss hinsichtlich eines versuchten Betruges in<br />

einem besonders schweren Fall liegt folglich vor.<br />

III. Unmittelbares Ansetzen<br />

Anton müsste jedoch auch <strong>zu</strong>r Tatbegehung unmittelbar angesetzt haben, §<br />

22 <strong>StGB</strong>. Für ein unmittelbares Ansetzen muss der Täter subjektiv die<br />

Schwelle <strong>zu</strong>m „Jetzt geht’s los“ überschritten und objektiv <strong>zu</strong>r tatbestandsmäßigen<br />

Angriffshandlung angesetzt haben, d.h. das Verhalten muss nach<br />

dem Gesamtplan des Täters so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung<br />

verknüpft sein, dass es bei ungestörtem Fortgang unmittelbar <strong>zu</strong>r<br />

Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder in<br />

unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht. Durch<br />

das bloße Inbrandsetzen hat Anton jedoch noch nicht <strong>zu</strong>m Betrug<br />

angesetzt; dafür wäre die Meldung des Schadensfalls an die Versicherung<br />

erforderlich, <strong>zu</strong> der es hier noch nicht gekommen ist.<br />

IV. Ergebnis<br />

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Mangels unmittelbaren Ansetzens scheidet also eine Strafbarkeit Antons<br />

wegen versuchten Betruges in einem besonders schweren Fall gem. §§ 263<br />

I, III 2 Nr. 5, 22, 23 I <strong>StGB</strong> aus.<br />

D. Strafbarkeit wegen Versicherungsmissbrauch gem. § 265 I <strong>StGB</strong><br />

Das Anzünden des Lokals könnte sich jedoch als Versicherungsmissbrauch<br />

gem. § 265 I <strong>StGB</strong> darstellen.<br />

I. Tatbestandsmäßigkeit<br />

Sowohl das Inventar als auch das Gebäude waren gegen Untergang und<br />

Beschädigung versichert. Die Tathandlung der Beschädigung liegt vor,<br />

wenn der Täter auf die Sache als solche in einer Weise körperlich eingewirkt<br />

hat, dass ihre Unversehrtheit oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit<br />

mehr als nur unerheblich beeinträchtigt und im Vergleich <strong>zu</strong> ihrer bisherigen<br />

Beschaffenheit nachteilig verändert worden ist. Durch das Feuer wurden<br />

das Inventar und der Gebäudeteil beschädigt, wenn nicht sogar zerstört,<br />

d. h. so wesentlich beschädigt, dass sie ihre bestimmungsgemäße<br />

Brauchbarkeit vollständig verloren haben. Anton handelte auch wissentlich<br />

und willentlich, d.h. vorsätzlich. Zudem handelte er auch in der Absicht, sich<br />

Leistungen aus den Versicherungen <strong>zu</strong> verschaffen.<br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.<br />

III. Ergebnis<br />

Anton hat sich folglich wegen eines Versicherungsmissbrauchs gem. § 265 I<br />

<strong>StGB</strong> strafbar gemacht. Die Subsidiaritätsklausel greift nicht, da § 263<br />

<strong>StGB</strong> nicht einmal im Versuch erfüllt ist.<br />

E. Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gem. § 303 I <strong>StGB</strong><br />

Darüberhinaus kommt eine Strafbarkeit Antons wegen Sachbeschädigung<br />

gem. § 303 I <strong>StGB</strong> am Inventar in Betracht. Durch das Feuer wurde nicht<br />

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dem Anton gehörendes Inventar, mithin fremde Sachen, beschädigt bzw.<br />

gar zerstört. Diesbezüglich handelte Anton auch vorsätzlich. Mangels Eingreifens<br />

von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen hat sich Anton<br />

demnach wegen Sachbeschädigung nach § 303 I <strong>StGB</strong> am Inventar strafbar<br />

gemacht.<br />

F. Konkurrenzen<br />

Alle Delikte (§§ 265 I, 303 I, 306 I Nr. 1, 306a I Nr. 1 <strong>StGB</strong>) wurden<br />

durch eine Handlung im natürlichen Sinne, nämlich dem Anzünden des Gebäudes<br />

verwirklicht. Die schwere Brandstiftung verdrängt dabei nicht die<br />

einfache Brandstiftung im Wege der Spezialität, da die Delikte <strong>zu</strong>m einen<br />

unterschiedliche Rechtsgüter – Eigentum / Körper und Gesundheit –<br />

schützen, und <strong>zu</strong>m anderen beim Anzünden eines tätereigenen<br />

Wohngebäudes nur § 306a und nicht § 306 <strong>StGB</strong> erfüllt ist, sodass von der<br />

Spezialität nicht gesprochen werden kann.<br />

Die Sachbeschädigung am Inventar könnte man als typischerweise bei der<br />

Brandstiftung verwirklichtes Urecht ansehen und im Wege der Konsumtion<br />

<strong>zu</strong>rücktreten lassen. Dagegen spricht jedoch, dass Anton gerade für die<br />

Zerstörung des Inventars eine eigenständige Versicherungsprämie kassieren<br />

wollte, sodass ein eigenständiges Unrecht vorliegt.<br />

Alle Delikte stehen daher <strong>zu</strong>einander in Tateinheit, <strong>zu</strong> behandeln gem. § 52<br />

<strong>StGB</strong>.<br />

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