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StGB - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

I. Vorprüfung<br />

Die Tat wurde nicht vollendet, der Versuch ist gem. § 263 II <strong>StGB</strong> strafbar.<br />

II. Tatentschluss<br />

Anton müsste Tatentschluss, d.h. den auf alle subjektiven Tatbestandsmerkmale<br />

gerichteten Vorsatz sowie die sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale<br />

vor<strong>zu</strong>weisen haben. Er wollte mittels einer Täuschung die<br />

Gebäude- und die Inventarversicherung <strong>zu</strong> einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung<br />

veranlassen, die sich in einem Vermögensschaden seitens<br />

der Versicherungen niederschlagen sollte. Stoffgleich <strong>zu</strong> dem Schaden wollte<br />

sich Anton mit den erwarteten Leistungen der Versicherungen bereichern,<br />

wobei er auch wusste, dass er auf die Leistungen keinen Anspruch<br />

hätte (vgl. § 103 VVG), d.h. diese rechtswidrig gewesen wären. Außerdem<br />

ist dem Anton ein sog. Quasi-Vorsatz hinsichtlich des Regelbeispiels des §<br />

263 III 2 Nr. 5 <strong>StGB</strong> vor<strong>zu</strong>werfen: Er hat das Lokal – eine Sache von bedeutendem<br />

Wert – <strong>zu</strong>m Zwecke des Vortäuschens eines Versicherungsfalls<br />

in Brand gesetzt. Tatentschluss hinsichtlich eines versuchten Betruges in<br />

einem besonders schweren Fall liegt folglich vor.<br />

III. Unmittelbares Ansetzen<br />

Anton müsste jedoch auch <strong>zu</strong>r Tatbegehung unmittelbar angesetzt haben, §<br />

22 <strong>StGB</strong>. Für ein unmittelbares Ansetzen muss der Täter subjektiv die<br />

Schwelle <strong>zu</strong>m „Jetzt geht’s los“ überschritten und objektiv <strong>zu</strong>r tatbestandsmäßigen<br />

Angriffshandlung angesetzt haben, d.h. das Verhalten muss nach<br />

dem Gesamtplan des Täters so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung<br />

verknüpft sein, dass es bei ungestörtem Fortgang unmittelbar <strong>zu</strong>r<br />

Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder in<br />

unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht. Durch<br />

das bloße Inbrandsetzen hat Anton jedoch noch nicht <strong>zu</strong>m Betrug<br />

angesetzt; dafür wäre die Meldung des Schadensfalls an die Versicherung<br />

erforderlich, <strong>zu</strong> der es hier noch nicht gekommen ist.<br />

IV. Ergebnis<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich

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