StGB - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
I. Vorprüfung<br />
Die Tat wurde nicht vollendet, der Versuch ist gem. § 263 II <strong>StGB</strong> strafbar.<br />
II. Tatentschluss<br />
Anton müsste Tatentschluss, d.h. den auf alle subjektiven Tatbestandsmerkmale<br />
gerichteten Vorsatz sowie die sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale<br />
vor<strong>zu</strong>weisen haben. Er wollte mittels einer Täuschung die<br />
Gebäude- und die Inventarversicherung <strong>zu</strong> einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung<br />
veranlassen, die sich in einem Vermögensschaden seitens<br />
der Versicherungen niederschlagen sollte. Stoffgleich <strong>zu</strong> dem Schaden wollte<br />
sich Anton mit den erwarteten Leistungen der Versicherungen bereichern,<br />
wobei er auch wusste, dass er auf die Leistungen keinen Anspruch<br />
hätte (vgl. § 103 VVG), d.h. diese rechtswidrig gewesen wären. Außerdem<br />
ist dem Anton ein sog. Quasi-Vorsatz hinsichtlich des Regelbeispiels des §<br />
263 III 2 Nr. 5 <strong>StGB</strong> vor<strong>zu</strong>werfen: Er hat das Lokal – eine Sache von bedeutendem<br />
Wert – <strong>zu</strong>m Zwecke des Vortäuschens eines Versicherungsfalls<br />
in Brand gesetzt. Tatentschluss hinsichtlich eines versuchten Betruges in<br />
einem besonders schweren Fall liegt folglich vor.<br />
III. Unmittelbares Ansetzen<br />
Anton müsste jedoch auch <strong>zu</strong>r Tatbegehung unmittelbar angesetzt haben, §<br />
22 <strong>StGB</strong>. Für ein unmittelbares Ansetzen muss der Täter subjektiv die<br />
Schwelle <strong>zu</strong>m „Jetzt geht’s los“ überschritten und objektiv <strong>zu</strong>r tatbestandsmäßigen<br />
Angriffshandlung angesetzt haben, d.h. das Verhalten muss nach<br />
dem Gesamtplan des Täters so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung<br />
verknüpft sein, dass es bei ungestörtem Fortgang unmittelbar <strong>zu</strong>r<br />
Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder in<br />
unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht. Durch<br />
das bloße Inbrandsetzen hat Anton jedoch noch nicht <strong>zu</strong>m Betrug<br />
angesetzt; dafür wäre die Meldung des Schadensfalls an die Versicherung<br />
erforderlich, <strong>zu</strong> der es hier noch nicht gekommen ist.<br />
IV. Ergebnis<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich