StGB - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
dem Anton gehörendes Inventar, mithin fremde Sachen, beschädigt bzw.<br />
gar zerstört. Diesbezüglich handelte Anton auch vorsätzlich. Mangels Eingreifens<br />
von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen hat sich Anton<br />
demnach wegen Sachbeschädigung nach § 303 I <strong>StGB</strong> am Inventar strafbar<br />
gemacht.<br />
F. Konkurrenzen<br />
Alle Delikte (§§ 265 I, 303 I, 306 I Nr. 1, 306a I Nr. 1 <strong>StGB</strong>) wurden<br />
durch eine Handlung im natürlichen Sinne, nämlich dem Anzünden des Gebäudes<br />
verwirklicht. Die schwere Brandstiftung verdrängt dabei nicht die<br />
einfache Brandstiftung im Wege der Spezialität, da die Delikte <strong>zu</strong>m einen<br />
unterschiedliche Rechtsgüter – Eigentum / Körper und Gesundheit –<br />
schützen, und <strong>zu</strong>m anderen beim Anzünden eines tätereigenen<br />
Wohngebäudes nur § 306a und nicht § 306 <strong>StGB</strong> erfüllt ist, sodass von der<br />
Spezialität nicht gesprochen werden kann.<br />
Die Sachbeschädigung am Inventar könnte man als typischerweise bei der<br />
Brandstiftung verwirklichtes Urecht ansehen und im Wege der Konsumtion<br />
<strong>zu</strong>rücktreten lassen. Dagegen spricht jedoch, dass Anton gerade für die<br />
Zerstörung des Inventars eine eigenständige Versicherungsprämie kassieren<br />
wollte, sodass ein eigenständiges Unrecht vorliegt.<br />
Alle Delikte stehen daher <strong>zu</strong>einander in Tateinheit, <strong>zu</strong> behandeln gem. § 52<br />
<strong>StGB</strong>.<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich