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StGB - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

dem Anton gehörendes Inventar, mithin fremde Sachen, beschädigt bzw.<br />

gar zerstört. Diesbezüglich handelte Anton auch vorsätzlich. Mangels Eingreifens<br />

von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen hat sich Anton<br />

demnach wegen Sachbeschädigung nach § 303 I <strong>StGB</strong> am Inventar strafbar<br />

gemacht.<br />

F. Konkurrenzen<br />

Alle Delikte (§§ 265 I, 303 I, 306 I Nr. 1, 306a I Nr. 1 <strong>StGB</strong>) wurden<br />

durch eine Handlung im natürlichen Sinne, nämlich dem Anzünden des Gebäudes<br />

verwirklicht. Die schwere Brandstiftung verdrängt dabei nicht die<br />

einfache Brandstiftung im Wege der Spezialität, da die Delikte <strong>zu</strong>m einen<br />

unterschiedliche Rechtsgüter – Eigentum / Körper und Gesundheit –<br />

schützen, und <strong>zu</strong>m anderen beim Anzünden eines tätereigenen<br />

Wohngebäudes nur § 306a und nicht § 306 <strong>StGB</strong> erfüllt ist, sodass von der<br />

Spezialität nicht gesprochen werden kann.<br />

Die Sachbeschädigung am Inventar könnte man als typischerweise bei der<br />

Brandstiftung verwirklichtes Urecht ansehen und im Wege der Konsumtion<br />

<strong>zu</strong>rücktreten lassen. Dagegen spricht jedoch, dass Anton gerade für die<br />

Zerstörung des Inventars eine eigenständige Versicherungsprämie kassieren<br />

wollte, sodass ein eigenständiges Unrecht vorliegt.<br />

Alle Delikte stehen daher <strong>zu</strong>einander in Tateinheit, <strong>zu</strong> behandeln gem. § 52<br />

<strong>StGB</strong>.<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich

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