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StGB - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Mangels unmittelbaren Ansetzens scheidet also eine Strafbarkeit Antons<br />

wegen versuchten Betruges in einem besonders schweren Fall gem. §§ 263<br />

I, III 2 Nr. 5, 22, 23 I <strong>StGB</strong> aus.<br />

D. Strafbarkeit wegen Versicherungsmissbrauch gem. § 265 I <strong>StGB</strong><br />

Das Anzünden des Lokals könnte sich jedoch als Versicherungsmissbrauch<br />

gem. § 265 I <strong>StGB</strong> darstellen.<br />

I. Tatbestandsmäßigkeit<br />

Sowohl das Inventar als auch das Gebäude waren gegen Untergang und<br />

Beschädigung versichert. Die Tathandlung der Beschädigung liegt vor,<br />

wenn der Täter auf die Sache als solche in einer Weise körperlich eingewirkt<br />

hat, dass ihre Unversehrtheit oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit<br />

mehr als nur unerheblich beeinträchtigt und im Vergleich <strong>zu</strong> ihrer bisherigen<br />

Beschaffenheit nachteilig verändert worden ist. Durch das Feuer wurden<br />

das Inventar und der Gebäudeteil beschädigt, wenn nicht sogar zerstört,<br />

d. h. so wesentlich beschädigt, dass sie ihre bestimmungsgemäße<br />

Brauchbarkeit vollständig verloren haben. Anton handelte auch wissentlich<br />

und willentlich, d.h. vorsätzlich. Zudem handelte er auch in der Absicht, sich<br />

Leistungen aus den Versicherungen <strong>zu</strong> verschaffen.<br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.<br />

III. Ergebnis<br />

Anton hat sich folglich wegen eines Versicherungsmissbrauchs gem. § 265 I<br />

<strong>StGB</strong> strafbar gemacht. Die Subsidiaritätsklausel greift nicht, da § 263<br />

<strong>StGB</strong> nicht einmal im Versuch erfüllt ist.<br />

E. Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gem. § 303 I <strong>StGB</strong><br />

Darüberhinaus kommt eine Strafbarkeit Antons wegen Sachbeschädigung<br />

gem. § 303 I <strong>StGB</strong> am Inventar in Betracht. Durch das Feuer wurde nicht<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich

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