StGB - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
Mangels unmittelbaren Ansetzens scheidet also eine Strafbarkeit Antons<br />
wegen versuchten Betruges in einem besonders schweren Fall gem. §§ 263<br />
I, III 2 Nr. 5, 22, 23 I <strong>StGB</strong> aus.<br />
D. Strafbarkeit wegen Versicherungsmissbrauch gem. § 265 I <strong>StGB</strong><br />
Das Anzünden des Lokals könnte sich jedoch als Versicherungsmissbrauch<br />
gem. § 265 I <strong>StGB</strong> darstellen.<br />
I. Tatbestandsmäßigkeit<br />
Sowohl das Inventar als auch das Gebäude waren gegen Untergang und<br />
Beschädigung versichert. Die Tathandlung der Beschädigung liegt vor,<br />
wenn der Täter auf die Sache als solche in einer Weise körperlich eingewirkt<br />
hat, dass ihre Unversehrtheit oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit<br />
mehr als nur unerheblich beeinträchtigt und im Vergleich <strong>zu</strong> ihrer bisherigen<br />
Beschaffenheit nachteilig verändert worden ist. Durch das Feuer wurden<br />
das Inventar und der Gebäudeteil beschädigt, wenn nicht sogar zerstört,<br />
d. h. so wesentlich beschädigt, dass sie ihre bestimmungsgemäße<br />
Brauchbarkeit vollständig verloren haben. Anton handelte auch wissentlich<br />
und willentlich, d.h. vorsätzlich. Zudem handelte er auch in der Absicht, sich<br />
Leistungen aus den Versicherungen <strong>zu</strong> verschaffen.<br />
II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.<br />
III. Ergebnis<br />
Anton hat sich folglich wegen eines Versicherungsmissbrauchs gem. § 265 I<br />
<strong>StGB</strong> strafbar gemacht. Die Subsidiaritätsklausel greift nicht, da § 263<br />
<strong>StGB</strong> nicht einmal im Versuch erfüllt ist.<br />
E. Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gem. § 303 I <strong>StGB</strong><br />
Darüberhinaus kommt eine Strafbarkeit Antons wegen Sachbeschädigung<br />
gem. § 303 I <strong>StGB</strong> am Inventar in Betracht. Durch das Feuer wurde nicht<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich