Öffentliche Tauschangebote und die Pflicht zum ... - Vischer
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200 Kurzbeiträge<br />
SZW/RSDA 3/2009<br />
Die Bestimmungen in der UEV, namentlich Art. 9<br />
Abs. 6 UEV, sind nur Ausprägungen des dargestellten<br />
Gr<strong>und</strong>satzes <strong>und</strong> entsprechend auszulegen. Die<br />
Auslegung würde daher, anders als von der UEK in<br />
der Mitteilung Nr. 4 vertreten, zur Anwendbarkeit<br />
der <strong>Pflicht</strong> <strong>zum</strong> alternativen Barangebot auf gemischt<br />
freiwillige Kaufangebote führen. Zwar ist es richtig,<br />
dass <strong>die</strong> Gesamtheit der Angebotsempfänger bei einem<br />
freiwilligen Angebot, anders als im Fall eines<br />
<strong>Pflicht</strong>angebotes, das Entstehen einer beherrschenden<br />
Beteiligung des Anbieters verhindern könnte,<br />
indem sie das Angebot ablehnt. Diese Möglichkeit<br />
hat jedoch nur <strong>die</strong> Gesamtheit der Aktionäre, nicht<br />
aber der einzelne Minderheitsaktionär. Ohnehin stellt<br />
sich, wenn <strong>die</strong>se Begründung zutreffend wäre, <strong>die</strong><br />
Frage, warum <strong>die</strong> Mindestpreisregeln der <strong>Pflicht</strong>angebote<br />
überhaupt auf gemischt freiwillige Kaufangebote<br />
anwendbar sein sollten. Auch bei einem<br />
unterhalb des Börsenkurses liegenden Angebotspreis<br />
haben <strong>die</strong> Zielgesellschaftsaktionäre schliesslich <strong>die</strong><br />
Möglichkeit, das Entstehen einer Kontrollbeteiligung<br />
zu verhindern.<br />
Wenn <strong>die</strong> UEK in ihrer Begründung in der Mitteilung<br />
Nr. 4 anführt, dass <strong>die</strong> <strong>Pflicht</strong> <strong>zum</strong> alternativen<br />
Barangebot gemischt freiwillige Angebote wirtschaftlich<br />
unverhältnismässig erschweren würde, so<br />
übernimmt sie damit das Hauptargument gegen <strong>die</strong><br />
<strong>Pflicht</strong> <strong>zum</strong> alternativen Barangebot bei <strong>Pflicht</strong>angeboten.<br />
Dies zeigt, dass das Kernproblem in der Regelung<br />
von Art. 43 Abs. 2 BEHV-FINMA liegt. Da<br />
<strong>die</strong> Bedeutung der Umtauschangebote bei (gemischt)<br />
freiwilligen Angeboten jedoch wesentlich grösser ist<br />
als bei <strong>Pflicht</strong>angeboten, wären <strong>die</strong> Auswirkungen<br />
einer Erstreckung der <strong>Pflicht</strong> <strong>zum</strong> alternativen Barangebot<br />
entsprechend einschneidender. Trotz aller<br />
dogmatischen Kritik ist das Ergebnis, <strong>die</strong> <strong>Pflicht</strong> <strong>zum</strong><br />
alternativen Barangebot nicht auf freiwillig gemischte<br />
Kaufangebote zu erstrecken, u.E. daher zu begrüssen.<br />
<strong>die</strong> Bedingungen nicht erfüllt werden. Die Frage, ob ein<br />
nachträgliches <strong>Pflicht</strong>angebot unterbreitet werden muss,<br />
stellt sich daher gar nicht. Sollte der Anbieter jedoch während<br />
der Angebotsfrist <strong>die</strong> <strong>Pflicht</strong>angebotsschwelle durch<br />
Aktienerwerbe ausserhalb des Angebots überschreiten, so<br />
ist er verpflichtet, jene Bedingungen zu entfernen, welche<br />
bei einem <strong>Pflicht</strong>angebot unzulässig wären; vgl. Empfehlung<br />
der UEK vom 13. April 2000 i.S. Big Star Holding<br />
AG (0057/02), E. 2.<br />
4. Ausweitung der Best Price Rule zu einer<br />
Same Price Rule<br />
Wie dargelegt, relativiert <strong>die</strong> UEK in ihrer Mitteilung<br />
Nr. 4 <strong>die</strong> Aussage, dass <strong>die</strong> <strong>Pflicht</strong> <strong>zum</strong> alternativen<br />
Barangebot für (gemischt) freiwillige<br />
Angebote nicht gilt, durch <strong>die</strong> Erstreckung der best<br />
price rule auf <strong>die</strong> Art des Angebotspreises. Sollte<br />
der Anbieter während des Angebotes oder innerhalb<br />
von sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere<br />
oder Finanzinstrumente, auf <strong>die</strong> sich<br />
das Angebot bezieht, gegen Barzahlung erwerben, so<br />
ist er nach Auffassung der UEK verpflichtet, sämtlichen<br />
Angebotsempfängern eine Barzahlung anzubieten.<br />
Mit anderen Worten hat <strong>die</strong> UEK <strong>die</strong> best price<br />
rule zu einer same price rule erweitert. Leider hat<br />
<strong>die</strong> UEK nicht präzisiert, ab wann eine Barzahlung<br />
vorliegt, welche <strong>die</strong> Verpflichtung zur nachträglichen<br />
Unterbreitung eines alternativen Barangebots auslöst:<br />
Liegt eine Barzahlung nur vor, wenn der Kaufpreis<br />
überwiegend bar bezahlt wurde oder genügt es,<br />
dass ein untergeordneter Teil des Entgelts in bar geleistet<br />
wurde?<br />
Die Erstreckung der best price rule, welche gleichermassen<br />
für gemischt freiwillige Angebote wie für<br />
sonstige freiwillige Angebote gilt, <strong>die</strong>nt nicht nur der<br />
Gleichbehandlung von Aktionären, sondern verhindert<br />
auch etwaige Umgehungen der <strong>Pflicht</strong> <strong>zum</strong> alternativen<br />
Barangebot bei <strong>Pflicht</strong>angeboten. So ist es nicht<br />
möglich, <strong>die</strong> <strong>Pflicht</strong> <strong>zum</strong> alternativen Bar angebot dadurch<br />
zu umgehen, dass ein Anbieter zunächst gegen<br />
Barzahlung vom Kontrollaktionär Aktien bis knapp<br />
unterhalb der <strong>Pflicht</strong>angebotsschwelle erwirbt, dann<br />
ein Tauschangebot unterbreitet <strong>und</strong> in zeitlicher Nähe<br />
<strong>zum</strong> Angebot <strong>die</strong> verbleibenden Aktien des vormaligen<br />
Kontrollaktionärs wiederum bar erwirbt.<br />
Für den Anbieter bedeutet <strong>die</strong> Erstreckung der<br />
best price rule zunächst, dass er während <strong>und</strong> nach<br />
der Angebotsfrist über <strong>die</strong> Börse keine Aktien der<br />
Zielgesellschaft erwerben darf, will er <strong>die</strong> nachträgliche<br />
Verpflichtung zu einem alternativen Barangebot<br />
verhindern. Damit ist es für den Anbieter insbesondere<br />
nicht mehr möglich, nach Ablauf der Nachfrist<br />
Aktien der Zielgesellschaft an der Börse zu erwerben,<br />
um so den Grenzwert für einen squeeze out gemäss<br />
Art. 33 Abs. 1 BEHG zu überschreiten. Sofern<br />
der Anbieter nach Ablauf der Nachfrist nicht mehr<br />
als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft hält,<br />
ist ihm daher der squeeze out, der binnen einer Frist<br />
von drei Monaten nach Ablauf der Nachfrist erfol-