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Öffentliche Tauschangebote und die Pflicht zum ... - Vischer

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200 Kurzbeiträge<br />

SZW/RSDA 3/2009<br />

Die Bestimmungen in der UEV, namentlich Art. 9<br />

Abs. 6 UEV, sind nur Ausprägungen des dargestellten<br />

Gr<strong>und</strong>satzes <strong>und</strong> entsprechend auszulegen. Die<br />

Auslegung würde daher, anders als von der UEK in<br />

der Mitteilung Nr. 4 vertreten, zur Anwendbarkeit<br />

der <strong>Pflicht</strong> <strong>zum</strong> alternativen Barangebot auf gemischt<br />

freiwillige Kaufangebote führen. Zwar ist es richtig,<br />

dass <strong>die</strong> Gesamtheit der Angebotsempfänger bei einem<br />

freiwilligen Angebot, anders als im Fall eines<br />

<strong>Pflicht</strong>angebotes, das Entstehen einer beherrschenden<br />

Beteiligung des Anbieters verhindern könnte,<br />

indem sie das Angebot ablehnt. Diese Möglichkeit<br />

hat jedoch nur <strong>die</strong> Gesamtheit der Aktionäre, nicht<br />

aber der einzelne Minderheitsaktionär. Ohnehin stellt<br />

sich, wenn <strong>die</strong>se Begründung zutreffend wäre, <strong>die</strong><br />

Frage, warum <strong>die</strong> Mindestpreisregeln der <strong>Pflicht</strong>angebote<br />

überhaupt auf gemischt freiwillige Kaufangebote<br />

anwendbar sein sollten. Auch bei einem<br />

unterhalb des Börsenkurses liegenden Angebotspreis<br />

haben <strong>die</strong> Zielgesellschaftsaktionäre schliesslich <strong>die</strong><br />

Möglichkeit, das Entstehen einer Kontrollbeteiligung<br />

zu verhindern.<br />

Wenn <strong>die</strong> UEK in ihrer Begründung in der Mitteilung<br />

Nr. 4 anführt, dass <strong>die</strong> <strong>Pflicht</strong> <strong>zum</strong> alternativen<br />

Barangebot gemischt freiwillige Angebote wirtschaftlich<br />

unverhältnismässig erschweren würde, so<br />

übernimmt sie damit das Hauptargument gegen <strong>die</strong><br />

<strong>Pflicht</strong> <strong>zum</strong> alternativen Barangebot bei <strong>Pflicht</strong>angeboten.<br />

Dies zeigt, dass das Kernproblem in der Regelung<br />

von Art. 43 Abs. 2 BEHV-FINMA liegt. Da<br />

<strong>die</strong> Bedeutung der Umtauschangebote bei (gemischt)<br />

freiwilligen Angeboten jedoch wesentlich grösser ist<br />

als bei <strong>Pflicht</strong>angeboten, wären <strong>die</strong> Auswirkungen<br />

einer Erstreckung der <strong>Pflicht</strong> <strong>zum</strong> alternativen Barangebot<br />

entsprechend einschneidender. Trotz aller<br />

dogmatischen Kritik ist das Ergebnis, <strong>die</strong> <strong>Pflicht</strong> <strong>zum</strong><br />

alternativen Barangebot nicht auf freiwillig gemischte<br />

Kaufangebote zu erstrecken, u.E. daher zu begrüssen.<br />

<strong>die</strong> Bedingungen nicht erfüllt werden. Die Frage, ob ein<br />

nachträgliches <strong>Pflicht</strong>angebot unterbreitet werden muss,<br />

stellt sich daher gar nicht. Sollte der Anbieter jedoch während<br />

der Angebotsfrist <strong>die</strong> <strong>Pflicht</strong>angebotsschwelle durch<br />

Aktienerwerbe ausserhalb des Angebots überschreiten, so<br />

ist er verpflichtet, jene Bedingungen zu entfernen, welche<br />

bei einem <strong>Pflicht</strong>angebot unzulässig wären; vgl. Empfehlung<br />

der UEK vom 13. April 2000 i.S. Big Star Holding<br />

AG (0057/02), E. 2.<br />

4. Ausweitung der Best Price Rule zu einer<br />

Same Price Rule<br />

Wie dargelegt, relativiert <strong>die</strong> UEK in ihrer Mitteilung<br />

Nr. 4 <strong>die</strong> Aussage, dass <strong>die</strong> <strong>Pflicht</strong> <strong>zum</strong> alternativen<br />

Barangebot für (gemischt) freiwillige<br />

Angebote nicht gilt, durch <strong>die</strong> Erstreckung der best<br />

price rule auf <strong>die</strong> Art des Angebotspreises. Sollte<br />

der Anbieter während des Angebotes oder innerhalb<br />

von sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere<br />

oder Finanzinstrumente, auf <strong>die</strong> sich<br />

das Angebot bezieht, gegen Barzahlung erwerben, so<br />

ist er nach Auffassung der UEK verpflichtet, sämtlichen<br />

Angebotsempfängern eine Barzahlung anzubieten.<br />

Mit anderen Worten hat <strong>die</strong> UEK <strong>die</strong> best price<br />

rule zu einer same price rule erweitert. Leider hat<br />

<strong>die</strong> UEK nicht präzisiert, ab wann eine Barzahlung<br />

vorliegt, welche <strong>die</strong> Verpflichtung zur nachträglichen<br />

Unterbreitung eines alternativen Barangebots auslöst:<br />

Liegt eine Barzahlung nur vor, wenn der Kaufpreis<br />

überwiegend bar bezahlt wurde oder genügt es,<br />

dass ein untergeordneter Teil des Entgelts in bar geleistet<br />

wurde?<br />

Die Erstreckung der best price rule, welche gleichermassen<br />

für gemischt freiwillige Angebote wie für<br />

sonstige freiwillige Angebote gilt, <strong>die</strong>nt nicht nur der<br />

Gleichbehandlung von Aktionären, sondern verhindert<br />

auch etwaige Umgehungen der <strong>Pflicht</strong> <strong>zum</strong> alternativen<br />

Barangebot bei <strong>Pflicht</strong>angeboten. So ist es nicht<br />

möglich, <strong>die</strong> <strong>Pflicht</strong> <strong>zum</strong> alternativen Bar angebot dadurch<br />

zu umgehen, dass ein Anbieter zunächst gegen<br />

Barzahlung vom Kontrollaktionär Aktien bis knapp<br />

unterhalb der <strong>Pflicht</strong>angebotsschwelle erwirbt, dann<br />

ein Tauschangebot unterbreitet <strong>und</strong> in zeitlicher Nähe<br />

<strong>zum</strong> Angebot <strong>die</strong> verbleibenden Aktien des vormaligen<br />

Kontrollaktionärs wiederum bar erwirbt.<br />

Für den Anbieter bedeutet <strong>die</strong> Erstreckung der<br />

best price rule zunächst, dass er während <strong>und</strong> nach<br />

der Angebotsfrist über <strong>die</strong> Börse keine Aktien der<br />

Zielgesellschaft erwerben darf, will er <strong>die</strong> nachträgliche<br />

Verpflichtung zu einem alternativen Barangebot<br />

verhindern. Damit ist es für den Anbieter insbesondere<br />

nicht mehr möglich, nach Ablauf der Nachfrist<br />

Aktien der Zielgesellschaft an der Börse zu erwerben,<br />

um so den Grenzwert für einen squeeze out gemäss<br />

Art. 33 Abs. 1 BEHG zu überschreiten. Sofern<br />

der Anbieter nach Ablauf der Nachfrist nicht mehr<br />

als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft hält,<br />

ist ihm daher der squeeze out, der binnen einer Frist<br />

von drei Monaten nach Ablauf der Nachfrist erfol-

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