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Öffentliche Tauschangebote und die Pflicht zum ... - Vischer

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194 Kurzbeiträge<br />

SZW/RSDA 3/2009<br />

angebotenen Aktien einen geringen free float aufwiesen,<br />

was <strong>die</strong> Veräusserung zusätzlich erschwerte.<br />

Nur wenn den Minderheitsaktionären zwischen der<br />

Übernahme <strong>und</strong> dem reverse merger ausreichend<br />

Zeit verbleibt, um ihre als Gegenleistung erhaltenen<br />

Titel zu ver äussern, kann nach Ansicht der EBK von<br />

einem echten Ausstiegsrecht gesprochen werden. Im<br />

Fall Atel konnte <strong>die</strong> Gesetzeskonformität dadurch erreicht<br />

werden, dass der Entscheid über <strong>die</strong> Umstrukturierung<br />

auf frühestens sechs Monate nach Vollzug<br />

des Tauschangebots aufgeschoben wurde. 19<br />

2. Blick über <strong>die</strong> Grenzen<br />

Nachfolgend wird kurz auf <strong>die</strong> Regelungen in<br />

ausgewählten ausländischen Rechtsordnungen hingewiesen:<br />

20<br />

– Gemäss der EU-Übernahmerichtlinie hat der<br />

Anbieter eines <strong>Pflicht</strong>angebots gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>die</strong><br />

Wahl, ob er als Gegenleistung Wertpapiere, eine<br />

Geldleistung oder eine Kombination davon<br />

anbietet. 21 Wenn <strong>die</strong> angebotenen Wertpapiere<br />

jedoch nicht kotiert <strong>und</strong> nicht liquid sind, muss<br />

der Anbieter alternativ eine Geldleistung anbieten.<br />

22 Eine Geldleistung muss ausserdem immer<br />

dann alternativ angeboten werden, wenn der Anbieter<br />

(oder eine mit ihm gemeinsam handelnde<br />

Person) innerhalb einer Referenzperiode vor dem<br />

<strong>Pflicht</strong>angebot Titel der Zielgesellschaft gegen<br />

Geldleistung erworben hat, <strong>die</strong> mindestens 5%<br />

der Stimmrechte an der Zielgesellschaft verleihen.<br />

23 Die EU-Übernahmerichtlinie lässt es zu,<br />

dass <strong>die</strong> Mitgliedstaaten in allen <strong>Pflicht</strong>angebotsfällen<br />

vorsehen, dass wahlweise eine Geldleistung<br />

angeboten werden muss. 24<br />

– In Deutschland kann <strong>die</strong> Gegenleistung eines<br />

Übernahmeangebots nach Wahl des Anbieters<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich in einer Geldleistung oder in liqui-<br />

19 Empfehlung VII der UEK vom 12. Juni 2006 i.S. Aare-<br />

Tessin AG für Elektrizität (0251/07), E. 1.2.4.1; bestätigt<br />

in Verfügung der EBK vom 4. Juli 2006 i.S. Aare-Tessin<br />

AG für Elektrizität, Ziff. 31.<br />

20 Siehe auch den ausführlichen Rechtsvergleich bei Jürg<br />

Luginbühl (Fn. 6), S. 161 ff., 167 ff.<br />

21 Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/25/EG des<br />

Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 21. April<br />

2004 betreffend Übernahmeangebote (EU-Übernahmerichtlinie).<br />

22 Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 2 EU-Übernahmerichtlinie.<br />

23 Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 3 EU-Übernahmerichtlinie.<br />

24 Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 4 EU-Übernahmerichtlinie.<br />

den Aktien bestehen, <strong>die</strong> <strong>zum</strong> Handel an einem<br />

organisierten Markt zugelassen sind. 25 Eine Geldleistung<br />

muss dann zwingend angeboten werden,<br />

wenn der Anbieter (oder eine mit ihm gemeinsam<br />

handelnde Person) in den sechs Monaten vor der<br />

Veröffentlichung des Entscheides zur Abgabe<br />

eines Angebots insgesamt mindestens 5% der<br />

Aktien oder Stimmrechte an der Zielgesellschaft<br />

gegen Zahlung einer Geldleistung erworben hat. 26<br />

Diese Regelung gilt sowohl für <strong>Pflicht</strong> angebote<br />

als auch für freiwillige Übernahmeangebote, d.h.<br />

Angebote, <strong>die</strong> auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet<br />

sind.<br />

– In England muss als Gegenleistung eines <strong>Pflicht</strong>angebots<br />

in jedem Fall <strong>zum</strong>indest alternativ eine<br />

Geldleistung angeboten werden. 27 Die <strong>Pflicht</strong> <strong>zum</strong><br />

alternativen Barangebot gilt dabei explizit auch<br />

dann, wenn der <strong>die</strong> Angebotspflicht auslösende<br />

Aktienerwerb selbst gegen Tausch <strong>und</strong> nicht gegen<br />

Barzahlung erfolgte. Wenn der Anbieter einen<br />

wesentlichen Anteil seiner Beteiligung im<br />

Tausch gegen Wertpapiere erworben hat, so kann<br />

er verpflichtet werden, alternativ <strong>zum</strong> Barangebot<br />

<strong>die</strong> getauschten Wertpapiere allen Aktionären der<br />

Zielgesellschaft anzubieten. 28 Bei freiwilligen<br />

Übernahmeangeboten muss der Anbieter ein alternatives<br />

Barangebot unterbreiten, wenn er (oder<br />

eine mit ihm gemeinsam handelnde Person) in<br />

den letzten 12 Monaten vor Angebotsbeginn 10%<br />

oder mehr Stimmrechte der Zielgesellschaft gegen<br />

Barzahlung erworben hat. 29 Hat der Anbieter<br />

(oder eine mit ihm gemeinsam handelnde Person)<br />

in den letzten drei Monaten vor Angebotsbeginn<br />

10% oder mehr Stimmrechte der Zielgesellschaft<br />

im Tausch gegen Wertpapiere erworben, so kann<br />

der Anbieter bei freiwilligen Übernahmeangeboten<br />

verpflichtet sein, <strong>die</strong>se Wertpapiere gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

allen Aktionären der Zielgesellschaft anzubieten.<br />

30<br />

25 § 31 Abs. 2 S. 1 Wertpapiererwerbs- <strong>und</strong> Übernahmegesetz<br />

(WpÜG). Das Gesetz verlangt ausdrücklich eine<br />

Geldleistung in Euro.<br />

26 § 31 Abs. 3 WpÜG.<br />

27 Rule 9.5 (a) City Code on Takeovers and Mergers, 8 th Edition,<br />

20 May 2006 (Takeover Code).<br />

28 Note 1 on Rule 9.5 Takeover Code.<br />

29 Rule 11.1 (a) Takeover Code.<br />

30 Rule 11.2 Takeover Code. Vgl. Note 3 zu der Frage, wann<br />

ein Aktientausch als Barerwerb zu qualifizieren ist.

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