Öffentliche Tauschangebote und die Pflicht zum ... - Vischer
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196 Kurzbeiträge<br />
SZW/RSDA 3/2009<br />
nahmen erschweren oder sogar verhindern, ohne dass<br />
bisher Missbräuche festzustellen gewesen seien. 38<br />
Aufgr<strong>und</strong> der generell uneinheitlichen Vernehmlassungsergebnisse<br />
wurde <strong>die</strong> Revision der BEHV-<br />
EBK im November 2004 sistiert <strong>und</strong> in der Folge<br />
nicht wieder aufgenommen.<br />
2. Entwurf für eine BEHV-FINMA<br />
vom Juni 2008<br />
Der Entwurf vom Juni 2008 für eine neue Verordnung<br />
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />
über <strong>die</strong> Börsen <strong>und</strong> den Effektenhandel (BEHV-<br />
FINMA) hielt zunächst im Gr<strong>und</strong>satz daran fest, dass<br />
auch <strong>Pflicht</strong>angebote als <strong>Tauschangebote</strong> unterbreitet<br />
werden dürfen. 39 Dieser Gr<strong>und</strong>satz der Wahlfreiheit<br />
hätte jedoch, wie schon im Revisionsentwurf 2003,<br />
insofern eingeschränkt werden sollen, als in den folgenden<br />
beiden Fällen alternativ zu den <strong>zum</strong> Tausch<br />
angebotenen Titeln eine Barzahlung hätte angeboten<br />
werden müssen:<br />
– Zum einen wäre gemäss dem Entwurf immer<br />
dann ein alternatives Barangebot erforderlich<br />
gewesen, wenn der das <strong>Pflicht</strong>angebot auslösende<br />
Erwerb von Beteiligungspapieren vollständig<br />
oder teilweise gegen Barzahlung erfolgte. 40 Der<br />
Vorschlag griff damit einen Gr<strong>und</strong>gedanken der<br />
EU-Übernahmerichtlinie 41 auf, wonach <strong>die</strong> Form<br />
des Vorerwerbs von Aktien der Zielgesellschaft<br />
durch den Anbieter auf <strong>die</strong> Zulässigkeit eines<br />
reinen Tauschangebots Einfluss hat, ohne jedoch<br />
deren Regelung im Detail widerzuspiegeln.<br />
– Zum anderen wäre der Anbieter eines <strong>Pflicht</strong>angebots<br />
immer dann zu einem alternativen Barangebot<br />
verpflichtet gewesen, wenn er nicht kotierte<br />
oder nicht regelmässig gehandelte Effekten<br />
<strong>zum</strong> Tausch anbietet. 42 Auch <strong>die</strong>ser Vorschlag ent-<br />
38 Stellungnahme SwissBanking vom 19. Januar 2004,<br />
S. 15 f., mit dem Hinweis, dass ein kontrollierender Aktionär<br />
oft gegen bar aussteigen will, während der Anbieter<br />
<strong>die</strong> Übernahme der gesamten Aktien nicht in bar zu finanzieren<br />
vermag.<br />
39 Art. 39 Abs. 1 E-BEHV-FINMA.<br />
40 Art. 39 Abs. 2 E-BEHV-FINMA.<br />
41 Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 3 EU-Übernahmerichtlinie. Siehe<br />
vorne II.2.<br />
42 Art. 39 Abs. 3 E-BEHV-FINMA.<br />
sprach der in der EU-Übernahmerichtlinie getroffenen<br />
Regelung. 43<br />
In der Vernehmlassung <strong>zum</strong> Entwurf der BEHV-<br />
FINMA ist <strong>die</strong> Verpflichtung <strong>zum</strong> alternativen Barangebot,<br />
wenn der das <strong>Pflicht</strong>angebot auslösende<br />
Erwerb vollständig oder teilweise gegen Barzahlung<br />
erfolgte, wiederum auf Kritik gestossen. 44 Neben<br />
gr<strong>und</strong>sätzlichen Überlegungen, wonach <strong>die</strong> Vorschläge<br />
des Entwurfes einer liberalen Wirtschaftsordnung<br />
entgegenstünden, 45 wurde insbesondere<br />
<strong>die</strong> mangelnde Praktikabilität kritisiert. 46 In der Tat<br />
warf der Entwurf mehr Fragen auf, als er beantwortete.<br />
Der Entwurf definierte nicht, was unter einem<br />
das <strong>Pflicht</strong>angebot auslösenden Erwerb zu verstehen<br />
war. Wäre das Verbot eines Tauschangebots nur dann<br />
angewendet worden, wenn der letzte, <strong>die</strong> Angebotspflicht<br />
tatsächlich auslösende Beteiligungserwerb<br />
gegen Barzahlung stattgef<strong>und</strong>en hat, hätte <strong>die</strong>s ein<br />
beträchtliches Umgehungspotenzial geschaffen. Bei<br />
einer weiten Auslegung wäre demgegenüber <strong>die</strong> Frage<br />
aufgeworfen worden, wie Fälle zu behandeln seien,<br />
in denen der vom Anbieter getätigte Erwerb von<br />
Titeln der Zielgesellschaft gegen Barzahlung schon<br />
längere Zeit zurückliegt. Über<strong>die</strong>s hätte der Klärung<br />
bedurft, ob <strong>die</strong> Verpflichtung zu einem Barangebot<br />
auch dann greifen soll, wenn bei dem <strong>die</strong> Angebotspflicht<br />
auslösenden vorangehenden Aktienerwerb nur<br />
ein untergeordneter Teil des Entgelts (z.B. <strong>die</strong> Kontrollprämie<br />
von höchstens 25% oder gar nur <strong>die</strong> Abgeltung<br />
von Bruchteilen) in bar geleistet wurde.<br />
3. BEHV-FINMA vom 25. September 2008<br />
Die in der Vernehmlassung geäusserte Kritik hat<br />
<strong>die</strong> EBK veranlasst, den ursprünglichen Entwurf<br />
wesentlich zu verändern. Anders als von manchen<br />
Kritikern bezweckt <strong>und</strong> vielleicht auch erwartet, hat<br />
<strong>die</strong> EBK jedoch nicht auf <strong>die</strong> <strong>Pflicht</strong>, ein alternatives<br />
Bar angebot zu unterbreiten, verzichtet, sondern<br />
im Gegenteil den Anwendungsbereich <strong>die</strong>ser <strong>Pflicht</strong><br />
43 Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 2 EU-Übernahmerichtlinie. Siehe<br />
vorne II.2.<br />
44 Die Stellungnahmen <strong>zum</strong> Entwurf der BEHV-FINMA<br />
können unter abgerufen werden (besucht am 21. Februar<br />
2009).<br />
45 Stellungnahme Homburger vom 4. August 2008, S. 11 f.<br />
46 Stellungnahmen Pestalozzi vom 4. August 2008, S. 2 f.<br />
<strong>und</strong> <strong>Vischer</strong> vom 4. August 2008, S. 7.