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Öffentliche Tauschangebote und die Pflicht zum ... - Vischer

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196 Kurzbeiträge<br />

SZW/RSDA 3/2009<br />

nahmen erschweren oder sogar verhindern, ohne dass<br />

bisher Missbräuche festzustellen gewesen seien. 38<br />

Aufgr<strong>und</strong> der generell uneinheitlichen Vernehmlassungsergebnisse<br />

wurde <strong>die</strong> Revision der BEHV-<br />

EBK im November 2004 sistiert <strong>und</strong> in der Folge<br />

nicht wieder aufgenommen.<br />

2. Entwurf für eine BEHV-FINMA<br />

vom Juni 2008<br />

Der Entwurf vom Juni 2008 für eine neue Verordnung<br />

der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />

über <strong>die</strong> Börsen <strong>und</strong> den Effektenhandel (BEHV-<br />

FINMA) hielt zunächst im Gr<strong>und</strong>satz daran fest, dass<br />

auch <strong>Pflicht</strong>angebote als <strong>Tauschangebote</strong> unterbreitet<br />

werden dürfen. 39 Dieser Gr<strong>und</strong>satz der Wahlfreiheit<br />

hätte jedoch, wie schon im Revisionsentwurf 2003,<br />

insofern eingeschränkt werden sollen, als in den folgenden<br />

beiden Fällen alternativ zu den <strong>zum</strong> Tausch<br />

angebotenen Titeln eine Barzahlung hätte angeboten<br />

werden müssen:<br />

– Zum einen wäre gemäss dem Entwurf immer<br />

dann ein alternatives Barangebot erforderlich<br />

gewesen, wenn der das <strong>Pflicht</strong>angebot auslösende<br />

Erwerb von Beteiligungspapieren vollständig<br />

oder teilweise gegen Barzahlung erfolgte. 40 Der<br />

Vorschlag griff damit einen Gr<strong>und</strong>gedanken der<br />

EU-Übernahmerichtlinie 41 auf, wonach <strong>die</strong> Form<br />

des Vorerwerbs von Aktien der Zielgesellschaft<br />

durch den Anbieter auf <strong>die</strong> Zulässigkeit eines<br />

reinen Tauschangebots Einfluss hat, ohne jedoch<br />

deren Regelung im Detail widerzuspiegeln.<br />

– Zum anderen wäre der Anbieter eines <strong>Pflicht</strong>angebots<br />

immer dann zu einem alternativen Barangebot<br />

verpflichtet gewesen, wenn er nicht kotierte<br />

oder nicht regelmässig gehandelte Effekten<br />

<strong>zum</strong> Tausch anbietet. 42 Auch <strong>die</strong>ser Vorschlag ent-<br />

38 Stellungnahme SwissBanking vom 19. Januar 2004,<br />

S. 15 f., mit dem Hinweis, dass ein kontrollierender Aktionär<br />

oft gegen bar aussteigen will, während der Anbieter<br />

<strong>die</strong> Übernahme der gesamten Aktien nicht in bar zu finanzieren<br />

vermag.<br />

39 Art. 39 Abs. 1 E-BEHV-FINMA.<br />

40 Art. 39 Abs. 2 E-BEHV-FINMA.<br />

41 Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 3 EU-Übernahmerichtlinie. Siehe<br />

vorne II.2.<br />

42 Art. 39 Abs. 3 E-BEHV-FINMA.<br />

sprach der in der EU-Übernahmerichtlinie getroffenen<br />

Regelung. 43<br />

In der Vernehmlassung <strong>zum</strong> Entwurf der BEHV-<br />

FINMA ist <strong>die</strong> Verpflichtung <strong>zum</strong> alternativen Barangebot,<br />

wenn der das <strong>Pflicht</strong>angebot auslösende<br />

Erwerb vollständig oder teilweise gegen Barzahlung<br />

erfolgte, wiederum auf Kritik gestossen. 44 Neben<br />

gr<strong>und</strong>sätzlichen Überlegungen, wonach <strong>die</strong> Vorschläge<br />

des Entwurfes einer liberalen Wirtschaftsordnung<br />

entgegenstünden, 45 wurde insbesondere<br />

<strong>die</strong> mangelnde Praktikabilität kritisiert. 46 In der Tat<br />

warf der Entwurf mehr Fragen auf, als er beantwortete.<br />

Der Entwurf definierte nicht, was unter einem<br />

das <strong>Pflicht</strong>angebot auslösenden Erwerb zu verstehen<br />

war. Wäre das Verbot eines Tauschangebots nur dann<br />

angewendet worden, wenn der letzte, <strong>die</strong> Angebotspflicht<br />

tatsächlich auslösende Beteiligungserwerb<br />

gegen Barzahlung stattgef<strong>und</strong>en hat, hätte <strong>die</strong>s ein<br />

beträchtliches Umgehungspotenzial geschaffen. Bei<br />

einer weiten Auslegung wäre demgegenüber <strong>die</strong> Frage<br />

aufgeworfen worden, wie Fälle zu behandeln seien,<br />

in denen der vom Anbieter getätigte Erwerb von<br />

Titeln der Zielgesellschaft gegen Barzahlung schon<br />

längere Zeit zurückliegt. Über<strong>die</strong>s hätte der Klärung<br />

bedurft, ob <strong>die</strong> Verpflichtung zu einem Barangebot<br />

auch dann greifen soll, wenn bei dem <strong>die</strong> Angebotspflicht<br />

auslösenden vorangehenden Aktienerwerb nur<br />

ein untergeordneter Teil des Entgelts (z.B. <strong>die</strong> Kontrollprämie<br />

von höchstens 25% oder gar nur <strong>die</strong> Abgeltung<br />

von Bruchteilen) in bar geleistet wurde.<br />

3. BEHV-FINMA vom 25. September 2008<br />

Die in der Vernehmlassung geäusserte Kritik hat<br />

<strong>die</strong> EBK veranlasst, den ursprünglichen Entwurf<br />

wesentlich zu verändern. Anders als von manchen<br />

Kritikern bezweckt <strong>und</strong> vielleicht auch erwartet, hat<br />

<strong>die</strong> EBK jedoch nicht auf <strong>die</strong> <strong>Pflicht</strong>, ein alternatives<br />

Bar angebot zu unterbreiten, verzichtet, sondern<br />

im Gegenteil den Anwendungsbereich <strong>die</strong>ser <strong>Pflicht</strong><br />

43 Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 2 EU-Übernahmerichtlinie. Siehe<br />

vorne II.2.<br />

44 Die Stellungnahmen <strong>zum</strong> Entwurf der BEHV-FINMA<br />

können unter abgerufen werden (besucht am 21. Februar<br />

2009).<br />

45 Stellungnahme Homburger vom 4. August 2008, S. 11 f.<br />

46 Stellungnahmen Pestalozzi vom 4. August 2008, S. 2 f.<br />

<strong>und</strong> <strong>Vischer</strong> vom 4. August 2008, S. 7.

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