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Prozessuale Arrestvoraussetzungen - arrestpraxis.ch

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Art. 278 S<strong>ch</strong>KG einleitet und in diesem Verfahren der Arrest<br />

aufgehoben wird, erübrigt si<strong>ch</strong> die Einleitung des ordentli -<br />

<strong>ch</strong>en Prozesses und unnötige Kosten werden vermieden.<br />

22. Örtli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit<br />

Es ist sehr komplex, eine Übersi<strong>ch</strong>t zu erstellen, wo die ver -<br />

s<strong>ch</strong>iedenen Prosequierungshandlungen vorgenommen werden<br />

müssen. Zu unters<strong>ch</strong>eiden ist immer, ob Verfahren<br />

gemäss S<strong>ch</strong>uldbetreibungs- und Konkursgesetz (Betreibung,<br />

definitive oder provisoris<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsöffnung) oder die ordent -<br />

li <strong>ch</strong>e Anerkennungsklage vorgenommen werden sollen.<br />

Ents<strong>ch</strong>eidend ist sodann, ob es si<strong>ch</strong> beim Verhältnis zwi -<br />

s<strong>ch</strong>en Arrestgläubiger und Arrests<strong>ch</strong>uldner um ein nationa -<br />

les (inners<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es) oder ein internationales gemäss<br />

Art. 1 Abs. 1 lit. a iPRG handelt. im internationalen Verhält -<br />

nis ist zudem zu berücksi<strong>ch</strong>tigen, ob das Bundesgesetz über<br />

das internationale Privatre<strong>ch</strong>t oder gemäss Art. 1 Abs. 2<br />

iPRG ein Übereinkommen, das die Zuständigkeit regelt,<br />

insbesondere das Lugano-Übereinkommen, zur Anwendung<br />

gelangt 68 . Für Details wird verwiesen auf die graphis<strong>ch</strong>e<br />

Über si<strong>ch</strong>t69 .<br />

Die anwaltli<strong>ch</strong>e Sorgfalts- bzw. Aufklärungspfli<strong>ch</strong>t gegenüber<br />

dem Klienten gebietet es, vor der Einleitung eines<br />

Arrestbewilligungsverfahrens den Klienten ni<strong>ch</strong>t nur über<br />

die notwendigen S<strong>ch</strong>ritte für die Prosequierung zu informie -<br />

ren, sondern zumindest immer dann, wenn die Prosequie -<br />

rung ni<strong>ch</strong>t am Arrestort (bzw. ordentli<strong>ch</strong>en Betreibungsort)<br />

in der S<strong>ch</strong>weiz dur<strong>ch</strong> ihn selbst vorgenommen werden kann,<br />

die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Arrest<br />

am zuständigen ort re<strong>ch</strong>tzeitig prosequiert werden kann.<br />

23. S<strong>ch</strong>iedsgeri<strong>ch</strong>tsvereinbarung<br />

Fällt die Arrestprosequierungsklage in die Zuständigkeit<br />

eines S<strong>ch</strong>iedsgeri<strong>ch</strong>tes, so muss der Arrestgläubiger innert<br />

10 tagen die gemäss der anwendbaren Regelung des<br />

S<strong>ch</strong>ieds geri<strong>ch</strong>tes notwendigen Vorkehrungen für die Bezei<strong>ch</strong>nung<br />

des S<strong>ch</strong>iedsri<strong>ch</strong>ters treffen. Sobald si<strong>ch</strong> das<br />

S<strong>ch</strong>iedsgeri<strong>ch</strong>t konstituiert hat, muss die Klage innert weiterer<br />

zehn tage eingerei<strong>ch</strong>t werden70 . Dies bedeutet ni<strong>ch</strong>t<br />

zwin gend, dass die Klage bereits begründet werden muss.<br />

Lässt es die S<strong>ch</strong>iedsgeri<strong>ch</strong>tsordnung zu, ist die Ansetzung<br />

von erstreckbaren Fristen für die Einrei<strong>ch</strong>ung der Klagebegründung<br />

zulässig71 .<br />

24. <strong>Prozessuale</strong> Vorsi<strong>ch</strong>tsmassnahmen<br />

Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Prosequierung dur<strong>ch</strong> die ordentli<strong>ch</strong>e Anerkennungsklage<br />

in der S<strong>ch</strong>weiz gelten die allgemeinen<br />

Grundsätze der Aufklärungspfli<strong>ch</strong>t des forensis<strong>ch</strong> tätigen<br />

Anwaltes dem Klienten gegenüber72 . Dazu zählt etwa, dass<br />

der Arrestgläubiger darauf aufmerksam gema<strong>ch</strong>t wird, dass<br />

das Kostenrisiko vom eingeklagten Streitwert abhängt, dass<br />

im Falle des Unterliegens der Arrestgläubiger die Geri<strong>ch</strong>ts -<br />

gebühren und die eigenen (Anwalts)-Kosten trägt, dass er<br />

die Gegenpartei ents<strong>ch</strong>ädigen und dass er mit der Mögli<strong>ch</strong> -<br />

keit re<strong>ch</strong>nen muss, dass der Arrests<strong>ch</strong>uldner Widerklage<br />

K n o w - h o w<br />

AJP/PJA 10/2002<br />

erheben wird 73 . in Betra<strong>ch</strong>t zu ziehen ist zudem, dass das<br />

Prozessrisiko dur<strong>ch</strong> eine teilklage vermindert werden kann,<br />

was si<strong>ch</strong> allenfalls dann aufdrängt, wenn ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ist,<br />

dass das Arrestsubstrat kleiner als die eigentli<strong>ch</strong>e Arrestforderung<br />

ist.<br />

VI. Arrestkautionsverfahren<br />

25. Zweck<br />

Gemäss Art. 273 S<strong>ch</strong>KG haftet der Arrestgläubiger sowohl<br />

dem Arrests<strong>ch</strong>uldner als au<strong>ch</strong> Dritten für den aus einem<br />

ungere<strong>ch</strong>tfertigten Arrest erwa<strong>ch</strong>senden S<strong>ch</strong>aden. Der Ri<strong>ch</strong> -<br />

ter kann ihn – au<strong>ch</strong> von Amtes wegen74 – zur Hinterlegung<br />

einer Arrestkaution (Si<strong>ch</strong>erheitsleistung) verpfli<strong>ch</strong>ten, was<br />

bedeutet, dass der Arrest nur unter der Bedingung aufre<strong>ch</strong>t<br />

erhalten bleibt, dass vom Arrestgläubiger innert Frist bei<br />

der Geri<strong>ch</strong>tskasse die Arrestkaution hinterlegt wird75 . Die<br />

68 Eine Übersi<strong>ch</strong>t zu den Staatsverträgen mit Bestimmungen<br />

über die direkte Zuständigkeit (Ents<strong>ch</strong>eidungszuständigkeit)<br />

findet si<strong>ch</strong> bei GEoRG LEUCH/oMAR MARBACH/FRAnZ KELLER -<br />

HALS, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern<br />

1995, Art. 34 n 4.<br />

69 Vgl. au<strong>ch</strong> DAniEL StAEHELin, Die internationale Zuständigkeit<br />

der S<strong>ch</strong>weiz im S<strong>ch</strong>uldbetreibungs- und Konkursre<strong>ch</strong>t,<br />

AJP/PJA 1995, 259 ff.<br />

70 BGE 112 iii 120; S<strong>ch</strong>KG-REiSER, Art. 279 n 15.<br />

71 Muss z.B. im Kanton Züri<strong>ch</strong> eine Arrestforderung von<br />

CHF 15000 prosequiert werden, ist der Einzelri<strong>ch</strong>ter zu -<br />

ständig. Das Verfahren ist mündli<strong>ch</strong>. Für die re<strong>ch</strong>tzeitige Prosequierung<br />

genügt es daher, dass die Klage innert 10 tagen<br />

anhängig gema<strong>ch</strong>t und (erst) anlässli<strong>ch</strong> der mündli<strong>ch</strong>en Verhandlung<br />

begründet wird. § 21 GVG ZH; § 119 Ziff. 1 ZPo<br />

ZH.<br />

72 Vgl. Fn 3.<br />

73 Vgl. Art. 8 iPRG, Art. 6 Ziff. 3 LugÜ, Art. 6 GestG, §§ 1 ff.<br />

ZPo ZH. Zur Problematik der Re<strong>ch</strong>tshängigkeit gemäss<br />

Art. 9 Abs. 1 iPRG, falls die Anerkennungsklage im Ausland<br />

bereits anhängig ist und trotzdem gemäss Art. 4 iPRG<br />

am Arrestort in der S<strong>ch</strong>weiz prosequiert wird, vgl. BGE 127<br />

iii 118 = Pra 2001 nr. 103.<br />

74 BGE 112 iii 112 = Pra 1987 nr. 51; S<strong>ch</strong>KG-StoFFEL, Art. 273<br />

n 29.<br />

75 Die Si<strong>ch</strong>erheitsleistung wird Arrestkaution genannt. Sie soll<br />

einen allfälligen S<strong>ch</strong>aden wegen ungere<strong>ch</strong>tfertigter Arrestle -<br />

gung si<strong>ch</strong>ern und ist ni<strong>ch</strong>t zu verwe<strong>ch</strong>seln mit einer (bundesoder<br />

kantonalre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en) Pfli<strong>ch</strong>t zur Vors<strong>ch</strong>ussleistung für<br />

die Prozesskosten bzw. Prozessents<strong>ch</strong>ädigung. Sie widerspri<strong>ch</strong>t<br />

demna<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t internationalen Übereinkommen,<br />

die die Vors<strong>ch</strong>usspfli<strong>ch</strong>t für Prozesskosten bzw. Prozessents<strong>ch</strong>ädigungen<br />

regeln. Vgl. S<strong>ch</strong>KG-StoFFEL, Art. 274 n 33.<br />

Die Arrestkaution ist sodann von der Si<strong>ch</strong>erheitsleistung<br />

gemäss Art. 277 S<strong>ch</strong>KG zu unters<strong>ch</strong>eiden. Vgl. Art. 28d<br />

Abs. 3 ZGB; § 227 Abs. 1 ZPo ZH.<br />

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