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DLRG-Landesverband Württemberg e.V. Typ Kennung Sachgebiet ...

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<strong>DLRG</strong>-<strong>Landesverband</strong> <strong>Württemberg</strong> e.V.<br />

Diese Erprobungs- und Vertiefungsphase wird in der weiteren Ausbildung - auch unter Berücksichtigung<br />

fachlicher Inhalte – reflektiert, die erforderlichen Kenntnisse in Kurzvorträgen und Beurteilungsphasen<br />

aus der Lizenzausbildung, also dem künftigen Aufgabenfeld des Multiplikators,<br />

überprüft. Die Fortbildung der Multiplikatoren über 15 LE in vier Jahren ist zur Fortführung der<br />

Lehrtätigkeit verpflichtend.<br />

Die Gespräche mit dem DOSB dauern weiterhin an, so dass bisher kein zufriedenstellendes<br />

Ergeb-nis erreicht werden konnte.<br />

Beauftragung von Ausbilderinnen und Ausbildern in den Gliederungen<br />

Die Landesverbände überprüfen die "Beauftragungspraxis" ihrer Gliederungen. Im Bedarfsfall wird<br />

die in diesem TOP genannten Beispiele und Argumentationen dargestellt, das Musterschreiben<br />

erläutert, um eine entsprechende Verfahrensweise zu erreichen.<br />

In den unterschiedlichen Prüfungsordnungen wird die (Ausbildungs-) und Prüfberechtigung stets<br />

an die Voraussetzung: "…im Auftrag ihrer Gliederung" gebunden.<br />

Meist liegt dieser Auftrag seitens der "Gliederung" (kann sein LV/Bezirk/OG) nicht schriftlich vor.<br />

Im Falle eines notwendigen Entzugs (Auffälligkeiten, einschlägige Strafverfahren etc.) kann nur<br />

eine Berechtigung entzogen werden, die auch "erteilt" wurde. Hier kommt es dann zum<br />

innerverbandlichen, in Teilen sogar öffentlichen Rechtsstreit.<br />

Alle Gliederungen sollten festlegen, wer die Prüferinnen und Prüfer beauftragt, diese<br />

Beauftragungen dann auch schriftlich – mit Hinweis auf die jeweilige Prüfungsordnung erteilen. In<br />

einem LV ergab sich, dass einer Lehrscheininhaberin die "Beauftragung zur Ausbildung und<br />

Prüfung ihrer Gliederung" durch den <strong>DLRG</strong>-Bezirk entzogen werden sollte. Da niemand "offiziell"<br />

bzw. rechtlich nachvollziehbar eine entsprechende Beauftragung ausgesprochen hatte, war diese<br />

auch nicht entziehbar.<br />

Die Abfrage der Mitglieder des AK-Lizenzen ergab, dass in Teilen die Beauftragung<br />

"stillschweigend mit Lehrscheinerteilung" vorausgesetzt, in anderen Fällen sogar schriftlich (unter<br />

turnusgemäßer Verlängerung) erteilt wird. Wesentlicher Aspekt ist, dass die Lizenz- oder<br />

Qualifikationserteilung durch die Ausbildungsträger (meistnach bestandenem Lehrgang) erfolgt.<br />

Der somit Befähigte erhält dann seinen "Auftrag" durch seine Gliederung (OG, Bezirk oder LV).<br />

Die LV sollten diese Problematik thematisieren, Sorge dafür tragen, dass die "Gliederung"<br />

(Terminus der DPO) konkret festgelegt und dieser dann ein Hinweis auf die Form der<br />

Beauftragung zur Verfügung gestellt wird.<br />

Weiterhin sind die Ausbildungs- und Prüfungskompetenzen zu unterscheiden. Nicht jeder, der<br />

ausbilden darf, ist auch prüfberechtigt. Ein Muster einer möglichen Beauftragung ist dem Anhang<br />

im Downloadbereich zu entnehmen.<br />

Wir bitten dies an die Gliederungen entsprechend zu kommunizieren!<br />

Mit kameradschaftlichen Grüßen<br />

<strong>DLRG</strong> <strong>Landesverband</strong> <strong>Württemberg</strong> e.V.<br />

Andreas Veltsios gez. Prof. Dr. Thomas Brunner Silvester Sokola<br />

- Technischer Leiter Ausbildung - stv. Technischer Leiter Ausbildung stv. Technischer Leiter Ausbildung<br />

- Leiter Lizenzen -<br />

Erstellungsdatum 22.08.2012 Seite 16

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