DLRG-Landesverband Württemberg e.V. Typ Kennung Sachgebiet ...
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<strong>DLRG</strong>-<strong>Landesverband</strong> <strong>Württemberg</strong> e.V.<br />
Diese Erprobungs- und Vertiefungsphase wird in der weiteren Ausbildung - auch unter Berücksichtigung<br />
fachlicher Inhalte – reflektiert, die erforderlichen Kenntnisse in Kurzvorträgen und Beurteilungsphasen<br />
aus der Lizenzausbildung, also dem künftigen Aufgabenfeld des Multiplikators,<br />
überprüft. Die Fortbildung der Multiplikatoren über 15 LE in vier Jahren ist zur Fortführung der<br />
Lehrtätigkeit verpflichtend.<br />
Die Gespräche mit dem DOSB dauern weiterhin an, so dass bisher kein zufriedenstellendes<br />
Ergeb-nis erreicht werden konnte.<br />
Beauftragung von Ausbilderinnen und Ausbildern in den Gliederungen<br />
Die Landesverbände überprüfen die "Beauftragungspraxis" ihrer Gliederungen. Im Bedarfsfall wird<br />
die in diesem TOP genannten Beispiele und Argumentationen dargestellt, das Musterschreiben<br />
erläutert, um eine entsprechende Verfahrensweise zu erreichen.<br />
In den unterschiedlichen Prüfungsordnungen wird die (Ausbildungs-) und Prüfberechtigung stets<br />
an die Voraussetzung: "…im Auftrag ihrer Gliederung" gebunden.<br />
Meist liegt dieser Auftrag seitens der "Gliederung" (kann sein LV/Bezirk/OG) nicht schriftlich vor.<br />
Im Falle eines notwendigen Entzugs (Auffälligkeiten, einschlägige Strafverfahren etc.) kann nur<br />
eine Berechtigung entzogen werden, die auch "erteilt" wurde. Hier kommt es dann zum<br />
innerverbandlichen, in Teilen sogar öffentlichen Rechtsstreit.<br />
Alle Gliederungen sollten festlegen, wer die Prüferinnen und Prüfer beauftragt, diese<br />
Beauftragungen dann auch schriftlich – mit Hinweis auf die jeweilige Prüfungsordnung erteilen. In<br />
einem LV ergab sich, dass einer Lehrscheininhaberin die "Beauftragung zur Ausbildung und<br />
Prüfung ihrer Gliederung" durch den <strong>DLRG</strong>-Bezirk entzogen werden sollte. Da niemand "offiziell"<br />
bzw. rechtlich nachvollziehbar eine entsprechende Beauftragung ausgesprochen hatte, war diese<br />
auch nicht entziehbar.<br />
Die Abfrage der Mitglieder des AK-Lizenzen ergab, dass in Teilen die Beauftragung<br />
"stillschweigend mit Lehrscheinerteilung" vorausgesetzt, in anderen Fällen sogar schriftlich (unter<br />
turnusgemäßer Verlängerung) erteilt wird. Wesentlicher Aspekt ist, dass die Lizenz- oder<br />
Qualifikationserteilung durch die Ausbildungsträger (meistnach bestandenem Lehrgang) erfolgt.<br />
Der somit Befähigte erhält dann seinen "Auftrag" durch seine Gliederung (OG, Bezirk oder LV).<br />
Die LV sollten diese Problematik thematisieren, Sorge dafür tragen, dass die "Gliederung"<br />
(Terminus der DPO) konkret festgelegt und dieser dann ein Hinweis auf die Form der<br />
Beauftragung zur Verfügung gestellt wird.<br />
Weiterhin sind die Ausbildungs- und Prüfungskompetenzen zu unterscheiden. Nicht jeder, der<br />
ausbilden darf, ist auch prüfberechtigt. Ein Muster einer möglichen Beauftragung ist dem Anhang<br />
im Downloadbereich zu entnehmen.<br />
Wir bitten dies an die Gliederungen entsprechend zu kommunizieren!<br />
Mit kameradschaftlichen Grüßen<br />
<strong>DLRG</strong> <strong>Landesverband</strong> <strong>Württemberg</strong> e.V.<br />
Andreas Veltsios gez. Prof. Dr. Thomas Brunner Silvester Sokola<br />
- Technischer Leiter Ausbildung - stv. Technischer Leiter Ausbildung stv. Technischer Leiter Ausbildung<br />
- Leiter Lizenzen -<br />
Erstellungsdatum 22.08.2012 Seite 16