Diesen Artikel können Sie hier direkt herunterladen. (PDF | 0.7 MB)
Diesen Artikel können Sie hier direkt herunterladen. (PDF | 0.7 MB)
Diesen Artikel können Sie hier direkt herunterladen. (PDF | 0.7 MB)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
entwurf, formell wie jeder andere, der vom Bundestag angenommen<br />
oder abgelehnt oder aber geändert werden kann.<br />
Der Haushaltsplan legt im Einzelnen auch fest, wie viele Beamte<br />
und Angestellte in welchen Besoldungsgruppen der Bundeskanzler<br />
beschäftigen darf. Das gilt für jedes Ministerium gleichermaßen,<br />
und entsprechend auch für den Bundestag selbst. Die Volksvertretung<br />
hat es also in der Hand, mit wie vielen und mit wie qualifizierten<br />
Kräften welche Aufgaben bearbeitet werden. Aber auch bei den<br />
Sachausgaben obliegt dem Bundestag die letzte Entscheidung darüber,<br />
wie viel Geld wofür ausgegeben werden darf. Freilich kann<br />
der Bundestag diese Entscheidungen nicht willkürlich treffen. Er<br />
selbst ist es in der Mehrzahl der Fälle, der bereits durch andere<br />
Gesetze festgelegt hat, dass und wie viel Geld für bestimmte Aufgaben<br />
verwendet werden muss, so auch in unserem Gesetzesbespiel.<br />
Bestimmungen in Renten- oder Sozialleistungsgesetzen, in<br />
Gesetzen über Ausbildungsförderung, Agrarbeihilfen, Verkehrswegebau<br />
oder Wirtschaftsstrukturförderung, frühere Entscheidungen<br />
über Rüstungsplanungen und anderes mehr legen einen großen<br />
Teil des in einem Haushaltsjahr verfügbaren Geldes von vornherein<br />
fest. Insoweit kann auch das Parlament nicht einfach im Haushaltsgesetz<br />
etwas anderes beschließen (durch das so genannte „Bepackungsverbot“<br />
wird außerdem sichergestellt, dass das Haushaltsgesetz<br />
nicht beiläufig mit finanziellen Bewilligungen zugleich<br />
materielle Regelungen trifft). Zahlreiche Zwänge dieser und anderer<br />
Art verhindern, durchaus zu Recht, dass in jedem Jahr ganz<br />
von vorne begonnen wird. Deshalb wird nur über Zuwächse und<br />
Abschläge im Einzelnen beraten und entschieden, was aber politisch<br />
außerordentlich bedeutsam ist und zwischen Bundesregierung<br />
und Bundestag, insbesondere zwischen Regierung und Opposition,<br />
zu zähem Ringen und auch zu heftigen öffentlichen Auseinandersetzungen<br />
führen kann.<br />
Da der Bundeshaushalt als Gesetz behandelt wird, gilt für das Verfahren<br />
im Prinzip auch alles das, was oben ausgeführt wurde, also<br />
die erste Beratung im Plenum mit Ausschussüberweisung, dann die<br />
Durcharbeitung im Ausschuss und schließlich die zweite und dritte<br />
Beratung wiederum im Plenum des Bundestages. Da der Haushalt<br />
immer nur für ein Jahr gilt, wiederholt sich dieses Verfahren jährlich;<br />
es erstreckt sich in der Regel vom September bis zum Dezember<br />
eines jeden Jahres.<br />
141