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entwurf, formell wie jeder andere, der vom Bundestag angenommen<br />

oder abgelehnt oder aber geändert werden kann.<br />

Der Haushaltsplan legt im Einzelnen auch fest, wie viele Beamte<br />

und Angestellte in welchen Besoldungsgruppen der Bundeskanzler<br />

beschäftigen darf. Das gilt für jedes Ministerium gleichermaßen,<br />

und entsprechend auch für den Bundestag selbst. Die Volksvertretung<br />

hat es also in der Hand, mit wie vielen und mit wie qualifizierten<br />

Kräften welche Aufgaben bearbeitet werden. Aber auch bei den<br />

Sachausgaben obliegt dem Bundestag die letzte Entscheidung darüber,<br />

wie viel Geld wofür ausgegeben werden darf. Freilich kann<br />

der Bundestag diese Entscheidungen nicht willkürlich treffen. Er<br />

selbst ist es in der Mehrzahl der Fälle, der bereits durch andere<br />

Gesetze festgelegt hat, dass und wie viel Geld für bestimmte Aufgaben<br />

verwendet werden muss, so auch in unserem Gesetzesbespiel.<br />

Bestimmungen in Renten- oder Sozialleistungsgesetzen, in<br />

Gesetzen über Ausbildungsförderung, Agrarbeihilfen, Verkehrswegebau<br />

oder Wirtschaftsstrukturförderung, frühere Entscheidungen<br />

über Rüstungsplanungen und anderes mehr legen einen großen<br />

Teil des in einem Haushaltsjahr verfügbaren Geldes von vornherein<br />

fest. Insoweit kann auch das Parlament nicht einfach im Haushaltsgesetz<br />

etwas anderes beschließen (durch das so genannte „Bepackungsverbot“<br />

wird außerdem sichergestellt, dass das Haushaltsgesetz<br />

nicht beiläufig mit finanziellen Bewilligungen zugleich<br />

materielle Regelungen trifft). Zahlreiche Zwänge dieser und anderer<br />

Art verhindern, durchaus zu Recht, dass in jedem Jahr ganz<br />

von vorne begonnen wird. Deshalb wird nur über Zuwächse und<br />

Abschläge im Einzelnen beraten und entschieden, was aber politisch<br />

außerordentlich bedeutsam ist und zwischen Bundesregierung<br />

und Bundestag, insbesondere zwischen Regierung und Opposition,<br />

zu zähem Ringen und auch zu heftigen öffentlichen Auseinandersetzungen<br />

führen kann.<br />

Da der Bundeshaushalt als Gesetz behandelt wird, gilt für das Verfahren<br />

im Prinzip auch alles das, was oben ausgeführt wurde, also<br />

die erste Beratung im Plenum mit Ausschussüberweisung, dann die<br />

Durcharbeitung im Ausschuss und schließlich die zweite und dritte<br />

Beratung wiederum im Plenum des Bundestages. Da der Haushalt<br />

immer nur für ein Jahr gilt, wiederholt sich dieses Verfahren jährlich;<br />

es erstreckt sich in der Regel vom September bis zum Dezember<br />

eines jeden Jahres.<br />

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