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den. Ausgenommen von diesem Schutz sind verleumderische Beleidigungen<br />

und Øußerungen außerhalb des parlamentarischen<br />

Bereichs. Die Indemnität als Recht eines einzelnen Abgeordneten<br />

kann im Gegensatz zur Immunität nicht vom Bundestag aufgehoben<br />

werden.<br />

Die Ûberprüfung der Abgeordneten auf eine frühere Tätigkeit für<br />

den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR ist in § 44 c des<br />

Abgeordnetengesetzes geregelt. Danach besteht die Möglichkeit einer<br />

freiwilligen Ûberprüfung, aber auch einer Ûberprüfung gegen<br />

den Willen des Betroffenen, wenn der 1. Ausschuss ausreichende<br />

Anhaltspunkte <strong>hier</strong>für sieht. Die Feststellung einer solchen Tätigkeit<br />

hat allerdings keine unmittelbaren rechtlichen Folgen, wie zum<br />

Beispiel den Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag,<br />

sondern sie wird als Bundestagsdrucksache veröffentlicht, damit<br />

jeder Wähler dies bei der nächsten Wahl in seine Ûberlegungen mit<br />

einbeziehen kann.<br />

Die Wahlprüfung ist nach <strong>Artikel</strong> 41 Grundgesetz Sache des Bundestages<br />

selbst. Dies gilt auch für die Prüfung der Wahl der deutschen<br />

Mitglieder des Europäischen Parlaments. Die Entscheidung<br />

des Bundestages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet;<br />

er ist neben dem 1. Ausschuss ein eigener Ausschuss, der aus<br />

neun Mitgliedern besteht, die unmittelbar vom Bundestag gewählt<br />

werden. Der Ausschuss wird tätig auf Grund von Wahleinsprüchen,<br />

die jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach<br />

der Wahl einlegen und so die Vorbereitung und Durchführung der<br />

Wahl sowie die Stimmenauszählung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen<br />

lassen kann. Aber auch ein vom Bundestag festgestellter<br />

Fehler bei der Durchführung der Wahl führt nicht zwangsläufig<br />

zur ihrer Ungültigkeit. Dies käme nur dann in Betracht, wenn sich<br />

die beanstandeten Vorgänge auf die konkrete Mandatsverteilung<br />

im Bundestag ausgewirkt haben oder hätten auswirken <strong>können</strong>.<br />

Einen solchen Fall hat es seit Bestehen der Bundesrepublik nicht<br />

gegeben. Gegen die Entscheidung des Bundestages kann Beschwerde<br />

beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.<br />

Der 1. Ausschuss ist auch mit der Gesetzesberatung befasst. Für<br />

alle Gesetze, die den Rechtsstatus des Bundestages oder seiner Mitglieder<br />

betreffen, ist er federführend zuständig, es sei denn, es handelt<br />

sich um Gesetzentwürfe zur Ønderung des Grundgesetzes, bei<br />

denen die Federführung generell beim Rechtsausschuss liegt. So<br />

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