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mit den inneren Angelegenheiten des Deutschen Bundestages. Dazu<br />

gehört insbesondere die Auslegung und Weiterentwicklung der Geschäftsordnung,<br />

die parlamentarische Behandlung von Strafverfahren<br />

gegen Abgeordnete (Immunitätsverfahren), die Ûberprüfung<br />

von Abgeordneten auf eine frühere Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst<br />

der ehemaligen DDR sowie – in Form des Wahlprüfungsausschusses<br />

– die Ûberprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung<br />

von Bundestags- und Europawahlen.<br />

Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren innerhalb des Bundestages,<br />

zum Beispiel die Behandlung von Gesetzentwürfen und Anträgen<br />

im Plenum und in den Ausschüssen, den Ablauf der Plenarsitzungen<br />

und die Verfahren zu Abstimmungen und Wahlen. <strong>Sie</strong><br />

schließt auch die sogenannten Verhaltensregeln für die Abgeordneten<br />

ein, nach denen Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat<br />

anzuzeigen und zu veröffentlichen sind. Die Geschäftsordnung regelt<br />

aber nicht nur Details des bundestagsinternen Verfahrens; ihre<br />

Hauptaufgabe liegt vielmehr in der Gewährung und Wahrung von<br />

Minderheitsrechten der Opposition. Ohne eine verbindliche Geschäftsordnung<br />

könnte die jeweilige Mehrheit auch das Verfahren<br />

im Bundestag bestimmen und Mitwirkungsmöglichkeiten der Minderheit<br />

beschränken oder ausschließen, sofern solche Minderheitsrechte<br />

nicht bereits in der Verfassung oder in anderen Gesetzen<br />

festgeschrieben sind.<br />

Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass zwischen Mehrheit und<br />

Minderheit oder gelegentlich auch zwischen einzelnen Abgeordneten<br />

unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung und Anwendung<br />

einzelner Vorschriften der Geschäftsordnung aufkommen <strong>können</strong>.<br />

Entstehen diese Zweifel während einer Plenarsitzung, entscheidet<br />

darüber der jeweils amtierende Präsident für diesen Einzelfall. Mit<br />

grundsätzlichen Fragen über die Auslegung der Geschäftsordnung<br />

befasst sich dagegen der 1. Ausschuss, der <strong>hier</strong>zu sogenannte Auslegungsentscheidungen<br />

treffen kann, die für den gesamten Bundestag<br />

verbindlich sind. Ist er der Auffassung, dass die Geschäftsordnung<br />

in bestimmten Punkten geändert oder an neue Gegebenheiten<br />

angepasst werden muss, wie zuletzt an die erweiterten Kompetenzen<br />

des Deutschen Bundestages in Europaangelegenheiten durch den<br />

Vertrag von Lissabon, kann er konkrete Vorschläge <strong>hier</strong>zu dem Bundestag<br />

vorlegen, der dann über diese zu entscheiden hat. Da allen<br />

Fraktionen die Möglichkeit einer Ønderung der Mehrheitsverhält-<br />

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