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mit den inneren Angelegenheiten des Deutschen Bundestages. Dazu<br />
gehört insbesondere die Auslegung und Weiterentwicklung der Geschäftsordnung,<br />
die parlamentarische Behandlung von Strafverfahren<br />
gegen Abgeordnete (Immunitätsverfahren), die Ûberprüfung<br />
von Abgeordneten auf eine frühere Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst<br />
der ehemaligen DDR sowie – in Form des Wahlprüfungsausschusses<br />
– die Ûberprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung<br />
von Bundestags- und Europawahlen.<br />
Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren innerhalb des Bundestages,<br />
zum Beispiel die Behandlung von Gesetzentwürfen und Anträgen<br />
im Plenum und in den Ausschüssen, den Ablauf der Plenarsitzungen<br />
und die Verfahren zu Abstimmungen und Wahlen. <strong>Sie</strong><br />
schließt auch die sogenannten Verhaltensregeln für die Abgeordneten<br />
ein, nach denen Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat<br />
anzuzeigen und zu veröffentlichen sind. Die Geschäftsordnung regelt<br />
aber nicht nur Details des bundestagsinternen Verfahrens; ihre<br />
Hauptaufgabe liegt vielmehr in der Gewährung und Wahrung von<br />
Minderheitsrechten der Opposition. Ohne eine verbindliche Geschäftsordnung<br />
könnte die jeweilige Mehrheit auch das Verfahren<br />
im Bundestag bestimmen und Mitwirkungsmöglichkeiten der Minderheit<br />
beschränken oder ausschließen, sofern solche Minderheitsrechte<br />
nicht bereits in der Verfassung oder in anderen Gesetzen<br />
festgeschrieben sind.<br />
Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass zwischen Mehrheit und<br />
Minderheit oder gelegentlich auch zwischen einzelnen Abgeordneten<br />
unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung und Anwendung<br />
einzelner Vorschriften der Geschäftsordnung aufkommen <strong>können</strong>.<br />
Entstehen diese Zweifel während einer Plenarsitzung, entscheidet<br />
darüber der jeweils amtierende Präsident für diesen Einzelfall. Mit<br />
grundsätzlichen Fragen über die Auslegung der Geschäftsordnung<br />
befasst sich dagegen der 1. Ausschuss, der <strong>hier</strong>zu sogenannte Auslegungsentscheidungen<br />
treffen kann, die für den gesamten Bundestag<br />
verbindlich sind. Ist er der Auffassung, dass die Geschäftsordnung<br />
in bestimmten Punkten geändert oder an neue Gegebenheiten<br />
angepasst werden muss, wie zuletzt an die erweiterten Kompetenzen<br />
des Deutschen Bundestages in Europaangelegenheiten durch den<br />
Vertrag von Lissabon, kann er konkrete Vorschläge <strong>hier</strong>zu dem Bundestag<br />
vorlegen, der dann über diese zu entscheiden hat. Da allen<br />
Fraktionen die Möglichkeit einer Ønderung der Mehrheitsverhält-<br />
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