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„Individualisierte Medizin und Gesundheitssystem“ und „CO 2 -<br />

Abscheidung und -Lagerung bei Kraftwerken“. Ziel solcher Untersuchungen<br />

ist es, dem Parlament Erkenntnisse zu vermitteln, die es<br />

zur Wahrnehmung seines aktiven Gestaltungsauftrages auch auf<br />

dem technologiepolitischen Felde benötigt. Derartige Einrichtungen<br />

bestehen in zahlreichen Parlamenten. <strong>Sie</strong> haben sich auf europäischer<br />

Ebene im „European Parliamentary Technology Assessment<br />

Network (EPTA) zusammengeschlossen. Das TAB informiert<br />

im Internet unter www.tab.fzk.de über seine Arbeit.<br />

Eine herausgehobene Bedeutung hat der Ausschuss für die Angelegenheiten<br />

der Europäischen Union. Im Zusammenhang mit der<br />

Ratifizierung des Vertrages von Maastricht Ende 1992 wurde seine<br />

Einsetzung in Art. 45 des Grundgesetzes festgeschrieben. In ihm<br />

wirken auch deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments mit<br />

beratender Stimme mit. Seine Besonderheit liegt darin, dass er – auf<br />

Grund einer entsprechenden Ermächtigung im Einzelfalle durch<br />

das Plenum – „die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung<br />

nach Art. 23 Grundgesetz“ wahrnehmen kann. Es handelt<br />

sich dabei um Stellungnahmen zu Rechtsetzungsvorhaben der<br />

Europäischen Union, über die die Bundesregierung im Europäischen<br />

Rat mit zu beschließen hat, deren Standpunkt jedoch zuvor<br />

mit dem Bundestag abzustimmen ist. Das Parlament soll durch<br />

den Europaausschuss jederzeit – auch außerhalb seiner Sitzungswochen<br />

– zu rascher Willensbildung befähigt sein. Wie im Einzelnen<br />

der Deutsche Bundestag über die Bundesregierung, die im Rat<br />

mitentscheidet, an der europäischen Rechtsetzung mitwirkt, ist<br />

ausdrücklich in Gesetzesform geregelt (s. auch S. 67 f.).<br />

" Andere Ausschüsse und Gremien<br />

Außer den ständigen Ausschüssen kann – oder muss – der Bundestag<br />

eine Reihe anderer Ausschüsse, Kommissionen und Gremien<br />

bilden, die sich nach Zusammensetzung, Aufgabe und Arbeitsweise<br />

von den ständigen Ausschüssen deutlich unterscheiden.<br />

Nach <strong>Artikel</strong> 44 des Grundgesetzes kann der Bundestag zur Untersuchung<br />

bestimmter Vorfälle einen Untersuchungsausschuss einsetzen.<br />

Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist der Bundestag<br />

verpflichtet, einen solchen Untersuchungsausschuss ins Leben zu<br />

rufen. Dies ist ein besonders wichtiges Minderheitsrecht, das vor<br />

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